Urteil des OLG Köln vom 14.04.2000

OLG Köln: abnahme des werks, firma, widerklage, rechnungslegung, abschlagszahlung, anteil, aufteilung, geschäftsführer, kontaktaufnahme, kontaktverbot

Oberlandesgericht Köln, 3 U 125/99
Datum:
14.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 125/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 0 151/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juli 1999 verkündete
Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90
151/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin 62.675,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
10.07.1998 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und Widerklage
abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 81.000,00 DM
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit
durch Vorlage einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt eine Unternehmens- und Wirtschaftsberatung im Bereich der
Wirtschaftspsychologie. Die Beklagte ist im Medienbereich als Filmunternehmen tätig.
Ende 1997 war bei der Firma R. der Auftrag akquiriert worden, bausteinsweise die
Entwicklung einer Argumentationsstrategie im gesellschaftspsychologischen und
medienstrategischen Bereich ( seismographische Untersuchung ) vorzunehmen. Zur
Bearbeitung dieses Auftrags, dem weitere folgen sollten, gründeten die Parteien eine
Arbeitsgemeinschaft.
2
Am 26.11.97 legte die Beklagte als Ergebnis einer internen Besprechung den Entwurf
einer ARGE-Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung des
bevorstehenden Auftrags der Fa. R. vor. Unter Ausschluss von Nachforderungen sollten
die Vertragsparteien von dem Gesamthonorar jeweils die Hälfte erhalten (Bl. 22 ff. der
Anlagen). Noch bevor hierüber Einigkeit erzielt wurde, nahm die Fa. R. das mit einem
Gesamthonorar in Höhe von netto 509.000,00 DM ( = brutto 585.350,00 DM )
schliessende Angebot der Parteien am 14.12.1997 an ( Anlage BE 4 ). Am 16.12.97
trafen die Parteien auf der Grundlage des Entwurfs der Beklagten vom 26.11.1997 eine
ihr Verhältnis im wesentlichen regelnde ARGE-Vereinbarung. Hinsichtlich des Honorars
war die Klägerin jedoch mit einer pauschalen hälftigen Teilung nicht einverstanden. Sie
meinte, bei ihr entstünden höhere Kosten. Da die Beklagte deren Höhe anzweifelte,
3
konnte eine endgültige Einigung über die Aufteilung des Gesamthonorars zu diesem
Zeitpunkt nicht getroffen werden. Die Parteien vereinbarten deshalb unter Ziffer 5
folgende Regelung:
"Von dem von R. mit ihr abgeschlossenen Vertrag geschuldeten Gesamthonorar
erhalten die ARGE-Partner einen bestimmten noch festzusetzenden Anteil. Die Höhe
des auf jeden Partner entfallenden Anteiles des Gesamthonorars wird von den
Partnern sobald wie möglich und nach Vorlage
4
konkreter Kostenanschläge partnerschaftlich ermittelt. Diese Einigung muss vor
Beginn der Maßnahmen und Verursachung von Kosten zustande kommen.
5
Jeder ARGE-Partner wird die Verwendung des auf ihn entfallenden Honoraranteils
eigenverantwortlich überwachen. Eine Nachforderung gegenüber dem anderen
ARGE-Partner ist ausgeschlossen."(Bl. 8 ff. der Anlage).
6
Am 20.12.97 besprachen die Parteien die weitere Vorgehensweise und die
wechselseitige Aufteilung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Arbeiten.
Hinsichtlich der Honorierung legte die Klägerin eine selbst erstellte Kalkulation der ihr
entstehenden Kosten über nunmehr 297.020,00 DM netto vor. Die Beklagte verfügte
ihrerseits über einen auf rund 300.000,00 DM netto lautenden Kostenanschlag, dessen
Vorlage anläßlich der Besprechung streitig ist. Die Parteien streiten insbesondere
darüber, ob anlässlich dieser oder einer nachfolgenden Besprechung eine Einigung
dahin erzielt worden ist, dass entsprechend dem ursprünglichen Vertragsentwurf ohne
nachträgliche Abrechnung jede der Vertragsparteien 50 % des Gesamthonorars
erhalten oder dass erst nach Abzug der aufgrund einer gegenseitigen
Rechnungslegung ermittelten Kosten das verbleibende Honorar hälftig geteilt werden
sollte. Von der 1.Abschlagszahlung der Fa. R. in Höhe von netto 150.000,-- DM sollte
die Klägerin jedenfalls entsprechend dem Besprechungsprotokoll vom 21.12.1997
einen Anteil von 80.000,-- DM netto erhalten (Bl. 6 der Anlage).
7
Von den seitens der Beklagten vereinbarungsgemäß für die ARGE vereinnahmten
weiteren Abschlagszahlungen der Fa. R. leitete sie am 04.01. und 26.02.98 92.000 DM
bzw. 138.000 DM, insgesamt also 230.000,-- DM brutto, an die Klägerin weiter.
8
Am 19.03.98 stellte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf "vereinbarte
Zahlungsmodalitäten" den bis zur Hälfte des Gesamthonorars der Fa. R. fehlenden
Betrag in Höhe von brutto 62.675,-- DM in Rechnung (Bl. 5 der Anlage). Nach der
Schlusspräsentation und Abnahme des gemeinsamen Projekts im Mai 1998 überwies
die Auftraggeberin die letzte Rate an die Beklagte. Am 16.06.98 übersandte der Zeuge
M. dem Geschäftsführer Dr. B. der Klägerin eine Aufstellung der bei der Beklagten bis
dahin ihrer Ansicht nach angefallenen Kosten mit folgendem Bemerken:
9
"....
10
Du siehst, unser Anteil ist ausschließlich in das Projekt geflossen.
11
Findest Du diese Teilung immer noch korrekt - vor dem uns allen bekannten
Hintergrund und im Hinblick auf unsere zukünftige Zusammenarbeit?" ( Bl. 64 d.A. )
12
In dem Antwortschreiben der Klägerin vom 18.06.1998 heisst es hierzu:
13
"...seinerzeit haben wir eine 50:50 -Aufteilung verbindlich vereinbart, die auch von dir
als fair bezeichnet worden ist......(Diese ) hatte auch gerade den Sinn, dass die
Gegenrechnung bezüglich der Entscheidungen zu Dispositionen unterbleiben können.
Würden wir nun die Kalkulationsbasis erneut verändern,......würden ( wir ) auch zudem
in einer unerträglichen Grössenordnung in die Schadenszone fahren. ( Bl. 7 der
Anlage )
14
Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.1998 unter
Fristsetzung auf den 09.07.1998 ergebnislos zur Zahlung aufgefordert.
15
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten nach der Besprechung vom 20.12.1997
eine 50:50 Aufteilung des Gesamthonorars vereinbart. Die Höhe des mit
Rechnungsstellung vom 19.03.1998 fälligen Zinsanspruchs folge aus der ständigen
Inanspruchnahme eines Bankkredits zu 9,75 % p.a..
16
Sie hat beantragt,
17
18
19
die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.675,00 DM nebst 9,75 % Zinsen hieraus seit
dem 19.03.1998 zu zahlen.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Sie behauptet, die Parteien wären bei der Besprechung vom 20.12.1998 überein
gekommen, nach Abschluss des Auftrags die wechselseitig entstandenen Kosten
offenzulegen und abzurechnen, um den rechnerisch verbleibenden Überschuss im
Verhältnis 50:50 zu teilen.
23
Da ihr angesichts eigener Kosten in Höhe von rund 390.000,00 DM brutto ein
Rückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin zustünde, habe sie gegenüber der
Klägerin einen Anspruch auf Rechnungslegung der dieser entstandenen, deutlich
geringeren Kosten.
24
Schliesslich habe die Klägerin entgegen ihrer aus § 3 der ARGE Vereinbarung vom
16.12.1997 folgenden Verpflichtung Kontakt mit der Fa. R. aufgenommen, um sich hinter
dem Rücken der Beklagten Folgeaufträge zu verschaffen. Daher sei die weitere
Zusammenarbeit der Beklagten mit der Auftraggeberin auf der Basis eines bereits
weitgehend vorverhandelten Folgeauftrags derzeit von der Fa. R. zurückgestellt worden.
Bei einem endgültigen Abbruch der Verhandlungen entstehe ihr ein Schaden in
sechstelliger Höhe.
25
Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
26
27
1. Die Klägerin zu verurteilen, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung und aller
Rechnungen und Zahlungsbelege Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen
über die ihr bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der
mit der Beklagten abgeschlossenen ARGE-Vereinbarung vom 16.12.1997
entstandenen Kosten.
1. Die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, unmittelbaren Kontakt mit der Firma
R. oder Mitarbeitern dieser Firma aufzunehmen, insbesondere die Firma R.
anzuschreiben oder Mitarbeiter der Firma R. anzurufen.
28
1. Festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten jeglichen Schaden
zu ersetzen, der ihr durch bereits erfolgte unmittelbare Kontaktaufnahmen der
Klägerin mit der Firma R. entstanden ist oder der ihr durch zukünftige Kontakte der
Klägerin mit der Firma R. noch entstehen wird.
29
Die Klägerin hat beantragt,
30
Die Widerklage abzuweisen.
31
Sie hat vorgetragen, das von der Beklagten angenommene generelle Kontaktverbot sei
rechtwidrig. Abgesehen davon habe eine Kontaktaufnahme erst nach Durchführung des
Projekts stattgefunden.
32
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch ein am 14.07.1998
verkündetes Urteil - 90 O 151/98 - verurteilt, an die Klägerin 62.675,00 DM nebst 9,75 %
Zinsen seit dem 09.07.1998 zu zahlen und im übrigen die Klage wegen des
weitergehenden Zinsanspruchs sowie die Widerklage abgewiesen.
33
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Beklagte habe angesichts der
unstreitigen Einigung der Parteien auf einen hälftigen Aufteilungsschlüssel des
Gesamthonorars kurz vor Weihnachten 1997 nicht den ihr obliegenden Beweis einer
hiervon abweichenden Einigung über die hälftige Teilung nur des Überschusses
erbracht. Gegen die von den Zeugen M. und Dr. S. bestätigte Behauptung der Beklagten
spreche der Inhalt des Telefax vom 16.06.1998 sowie die gegenteiligen Bekundungen
des Zeugen W.. Der Höhe des erst ab dem 09.07.1998 schlüssig dargelegten
Zinsanspruchs sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Für den
Rechnungslegungsanspruch der Beklagten sei wegen der vereinbarten Teilung des
Gesamthonorars kein Raum. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten sei
unbegründet, weil das dem zu Grunde liegende Kontaktaufnahmeverbot sich nur auf die
Zeit bis zur Abwicklung des streitgegenständlichen Auftragverhältnisses beziehe und
die Beklagte einen solchen Verstoß nicht substanziiert dargetan habe. Daher sei auch
der Feststellungsantrag abzuweisen.
34
Gegen dieses ihr am 15.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.1999 ( =
Montag ) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am
35
18.10.1999 begründet.
Die Beklagte meint, dass es sich bei der von ihr behaupteten abschließenden
Honorarvereinbarung vom 20.12.1997 um die einzige objektiv unter Beachtung der
Interessenlage der Parteien in Betracht kommende sachgerechte Honorarvereinbarung
handele. Selbst wenn eine Einigung der Parteien nicht festzustellen sei, sei der Inhalt
dieser Vereinbarung unter Heranziehung des Rechtsinstituts der ergänzenden
Vertragsauslegung die allein denkbare Grundlage für die Aufteilung des
Gesamthonorars der Fa. R.. Das Beweisergebnis trage nicht die vom Landgericht
getroffene Feststellung einer Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts.
Der Zeuge Dr. W. habe vorsätzlich falsch zugunsten der Klägerin ausgesagt. Das
Landgericht habe die Bedeutung des Telefaxes des Zeugen M. vom 16.06.98 verkannt.
Darin sei keineswegs Bezug genommen worden auf eine pauschale hälftige Aufteilung
des Gesamthonorars, sondern auf die aus der Sicht der Beklagten bereits mit den
Abschlagszahlungen in Höhe von 230.000,-- DM erfolgte erhebliche Überzahlung der
Klägerin. Tatsächlich seien der Klägerin im übrigen auch lediglich Kosten in einer
Größenordnung von höchstens 100.000,-- DM entstanden, während die Bruttokosten der
Beklagten entsprechend ihrer Ausgabenaufstellung rund 390.000,-- DM ausmachten (Bl.
26 der Anlagen). Den Zinsanspruch bestreitet sie im übrigen nach Grund und Höhe.
36
Deshalb habe die Klägerin ebenfalls den mit der Widerklage verfolgten
Auskunftsanspruch zu erfüllen. Auch der Unterlassungsanspruch sei begründet, weil
sich das vertraglich vereinbarte Verbot der Kontaktaufnahme zur Fa. R. angesichts des
für gewinnbringende Folgeaufträge wichtigen Pilotcharakters des ersten Auftrags auch
auf den Zeitraum nach Abschluss des ersten Projekts im Mai 1998 bezog.
37
Die Beklagte beantragt,
38
39
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den erstinstanzlichen
Schlußanträgen der Beklagten und Widerklägerin zur Klage und zur Widerklage zu
erkennen.
40
Die Klägerin beantragt,
41
die Berufung zurückzuweisen.
42
Die Klägerin macht geltend, dass die Parteien sich auf der Grundlage der bereits am
16.12.1997 getroffenen Vereinbarung über die Honorierung zwischen dem 21.12. und
04.01.98 darauf geeinigt hätten, dass das Gesamthonorar 50:50 aufgeteilt werde. Da
dieser Verteilungsschlüssel unstreitig sei, obliege es der Beklagten, nachzuweisen,
dass er nur für den infolge einer nachträglichen Kostenberechnung verbleibenden
Überschuss gelten solle. Unter Berücksichtigung der Verteilungsquote von 50:50 sei
auch die zweite Abschlagszahlung genau in Höhe der Hälfte der von der Fa. R.
gezahlten Abschlagszahlung in Höhe von 250.000,-- DM netto erfolgt. Dass die Klägerin
hiervon nur 120.00,-- DM netto erhalten habe, folge daraus, dass sie von der ersten
Abschlagszahlung der Fa. R. 5.000,-- DM mehr als die Hälfte erhalten habe.
43
Das Landgericht sei den Bekundungen der Zeugen M. und S. zu Recht nicht gefolgt.
Der Zeuge M. habe ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des
44
Verfahrens, weil er die Geschicke der Beklagten als deren faktischer Geschäftsführer
bestimme, während die Stellung seiner Tochter als Gesellschafterin bzw. die formelle
Einsetzung einer anderen Geschäftsführerin lediglich unter steuerlichen
Gesichtspunkten erfolgt sei. Die Zeugin S. sei dessen Lebensgefährtin.
Selbst wenn die Parteien sich im übrigen darauf geeinigt hätten, nur einen etwaigen
Überschuss im Verhältnis 50:50 zu verteilen, sei die Klageforderung berechtigt. Den von
der Beklagten geltend gemachten und überzogenen Gesamtausgaben in Höhe von rund
390.000 DM brutto stünden nämlich eigene Kosten der Klägerin von weit über 400.000
DM gegenüber.
45
Aus der Begründetheit der Klage folge die Unbegründetheit des mit der Widerklage
verfolgten Anspruchs auf Rechnungslegung. Auch der Unterlassungsanspruch bestehe
nicht, weil ein Kontaktverbot über das Pilotprojekt hinaus dem Wortlaut der ARGE-
Vereinbarung nicht bestanden habe. Eine weitergehende Auslegung würde aus einer
sinnvollen Regelung gemeinsamen Vorgehens ohnehin ein sittenwidriges
Wettbewerbsverbots machen. Schließlich sei der Feststellungsantrag bereits
unzulässig, weil die Beklagte angesichts des seit langer Zeit abgeschlossenen
Pilotobjektes den ihr angeblich entstandenen Schaden beziffern könne. Im übrigen
hätten die Zeugen M. und S. mittlerweile das Projekt völlig an sich gerissen, um den
Gewinn des erstrebten Folge/Hauptauftrages für sich alleine beanspruchen zu können.
46
Im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
47
E n t s c h e i d u n g s g r ü d e
48
Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache bis auf eine geringe
Abänderung der Zinsforderung keinen Erfolg.
49
1. Klage:
50
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Hälfte des von der Fa. R. gezahlten
Gesamthonorars verlangen, das sich unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen
von 230.000,00 DM noch auf brutto 62.675,00 DM beläuft.
51
Grundlage der Klageforderung ist die von der Klägerin behauptete Einigung auf einen
Verteilungsschlüssel von 50:50 des Gesamthonorars. Für diese Behauptung ist sie
entgegen der Ansicht des Landgerichts darlegungs- und beweispflichtig. Denn die von
der Beklagten behauptete Honorarvereinbarung hat trotz der identischen Quote einen
vollständig anderen Inhalt, weil sich die Verteilung ihrem Vortrag nach lediglich auf den
Überschuss nach Abzug der Kosten beziehen sollte. Aufgrund des unstreitigen
Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Parteien die von der Klägerin behauptete
Teilungsvereinbarung getroffen haben.
52
Ausgangspunkt ist hierbei zunächst die schriftliche Vereinbarung der Parteien zu der
53
Honorierung in der ARGE-Vereinbarung vom 16.12.1997. Unstreitig ist zwar, dass hierin
die genaue Höhe des auf jeden Partner entfallenen Anteiles nicht festgelegt worden ist.
Da zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verhandlungsstands mit der Fa. R. aber schon
klar war, dass der Auftrag an die Parteien vergeben werden würde, haben die Parteien
jedenfalls bereits eine ausdrückliche Regelung über die Grundlagen der insoweit noch
zu treffenden Teilungsvereinbarung vorgenommen. Hiernach sollte das
Beteiligungsverhältnis nach der Vorlage "konkreter Kostenanschläge" partnerschaftlich
ermittelt werden. Anknüpfungspunkt hierfür war, dass die Parteien sich am 16.12.1997
nicht über den jeweiligen Aufwand der Gegenseite einig werden konnten. Indem die
Parteien am 16.12.1997 darüber hinaus festlegten, dass bei den so ermittelten Anteilen
wechselseitige Nachforderungen im Hinblick auf die Verwendung der
eigenverantwortlich zu überwachenden Honoraranteile ausgeschlossen sein sollten,
haben sie aber zunächst schon deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem
Zeitpunkt eine Rechnungslegung zur Ermittlung des Gewinns nach Abzug der Kosten
gerade nicht beabsichtigt war.
Festzuhalten ist hiernach, dass in der die Grundlagen der Honorarermittlung
festlegenden Vereinbarung vom 16.12.1997 mit keinem Wort die Rede davon ist, dass
lediglich der verbleibende Betrag nach Abzug der beiderseitigen Kosten für das
Beteiligungsverhältnis maßgeblich sein sollte.
54
Unstreitig hat die Beklagte anschließend den von der Klägerin vorgelegten und mit
knapp 300.000 DM abschließenden Kostenansatz für den von ihr prognostizierten
Aufwand nicht akzeptiert. Dann erscheint es aber durchaus plausibel, dass die Parteien
sich im Anschluss an die Besprechung vom 20.12.1997 darauf geeinigt haben, wegen
der Unwägbarkeiten der genauen Kostenhöhe und des voraussehbaren Streits hierüber
das Gesamthonorar pauschal zu teilen, wie es im übrigen die Beklagte selbst bereits
vorher mit dem am 26.11.1997 übersandten Entwurf der ARGE-Vereinbarung
vorgeschlagen hatte.
55
Hinzu kommt, dass sich nach dem Vortrag der Beklagten deren nicht vorgelegter
eigener Kostenanschlag auf rund 300.000,00 DM netto belief und daher die Addition der
beiderseitigen Kostenvorstellungen bereits das vereinbarte Honorar überstieg, so dass
voraussichtlich ohnehin kein Überschuss blieb.
56
Mit einer hälftigen Quotierung des Honorars steht auch die Behandlung der Vorschüsse
in Einklang. Nachdem die Klägerin vereinbarungsgemäß von der 1. Abschlagszahlung
der Firma R. in Höhe von 150.000,00 DM netto einen Anteil von 80.000,00 DM erhalten
hatte, hat sie von der 2. Abschlagszahlung in Höhe von 250.000,00 DM netto einen
Anteil von 120.000,00 DM erhalten. Dies entspricht in der Summe genau der Hälfte der
bis dahin geleisteten Zahlungen der Auftraggeberin.
57
Demgegenüber erscheint es weniger plausibel, dass die Parteien sich entsprechend
dem Vortrag der Beklagten anlässlich der Besprechung vom 20.12.1997 plötzlich darauf
geeinigt haben sollen, die Differenzen über die Höhe des jeweiligen Kostenaufwands
der Gegenseite zurückzustellen, um nach Beendigung des Auftrags unter konkreter
Rechnungslegung lediglich den verbleibenden Überschuss zu teilen. Denn es war
angesichts der auf der Hand liegenden Schwierigkeiten bei der exakten Festlegung der
wechselseitig in Ansatz zu bringenden Kosten vorprogrammiert, dass im Anschluss an
die Auftragsausführung die insoweit bereits angelegten Unstimmigkeiten über die
Berechtigung einzelner Kostenansätze fortgesetzt werden würden. Gerade dies sollte
58
aber nach dem von der Beklagten in ihrem eigenen Vertragsentwurf bereits zum
Ausdruck gekommenen und in die Vereinbarung vom 16.12.1997 aufgenommenen
Ausschluss von Nachforderungen nicht geschehen. Ein plausibler Grund dafür, dies
nunmehr anders zu handhaben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Von daher kann
auch keine Rede davon sein, dass entsprechend dem Vortrag der Beklagten die von ihr
behauptete Einigung die einzig objektiv sachgerechte und der Interessenlage der
Parteien entsprechende Honorarvereinbarung sei. Das Gegenteil liegt im Hinblick auf
die im Keim bereits angelegten Streitigkeiten über die Kostenansätze näher. Dies gilt
um so mehr, als auch die Beklagte nicht behauptet, dass wenigstens Einigkeit darüber
erzielt worden ist, welche Leistungen im einzelnen überhaupt mit welchem konkreten
Kostenansatz dann bei der späteren Rechnungslegung Berücksichtigung finden sollten.
Die in dem Telefax des Zeugen M. vom 16.06.1998 zum Ausdruck kommende Reaktion
der Beklagten auf die Aufforderungen der Klägerin, die letzte Abschlagszahlung zu
leisten, ist in Übereinstimmung mit der Bewertung des Landgerichts ein weiteres
überzeugungskräftiges Indiz für die Vereinbarung einer pauschalen Teilung des
Honorars ohne spätere Rechnungslegung. Wenn es in diesem Schreiben nämlich
wörtlich heißt "Unser Anteil ist ausschließlich in das Projekt geflossen", so wird dadurch
deutlich, dass bereits eine Vereinbarung über eine Teilung auf der Grundlage eines
festen und nicht eines erst nach Rechnungslegung zu ermittelnden Anteils erfolgt ist.
Bei der von der Beklagten behaupteten Einigung macht dieser Satz keinen Sinn, weil
die Höhe der der Beklagten entstandenen Kosten für die hier im Raum stehende Frage
des Anteils am Gesamthonorar unerheblich war. Denn maßgeblich für das
Teilungsverhältnis sollte hiernach nur der verbleibende Betrag nach Abzug der Kosten
sein. Die Kosten selbst sind deshalb in diesem Sinne kein Anteil, mögen sie auch aus
dem Gesamthonorar beglichen werden. Genauso wenig macht es angesichts der
Behauptung der Beklagten zu der angeblichen Einigung über die bloße Teilung des
Überschusses Sinn, anschließend in dem Schreiben darauf hinzuweisen, dass die
Teilung wohl nicht korrekt sei. Da die Kosten nach der Behauptung der Beklagten
ohnehin aus dem Gesamthonorar zu begleichen gewesen wären, wäre bei einer
solchen Einigung der Hinweis auf die nicht mehr korrekt gefundene Teilung nicht
nachvollziehbar.
59
Diese Anhaltspunkte werden durch die Argumentation der Beklagten, es habe sich
lediglich um einen Hinweis auf die bereits bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte erhebliche
Überzahlung der Klägerin gehandelt, nicht entkräftet.
60
Von daher sind die die Behauptung der Beklagten bestätigenden Bekundungen der
Zeugen M. und Dr. S. in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts
unglaubhaft. Demgegenüber erscheint die Bekundung des Zeugen Dr. W., der Zeuge M.
habe ihm gegenüber geäußert, das R.-Honorar werde hälftig zwischen den Parteien
geteilt, glaubhaft. Seine Aussage gewinnt noch an Plausibilität dadurch, dass der Zeuge
M. darüber hinaus in diesem Zusammenhang entsprechend den weiteren Bekundungen
des Zeugen W. darauf hingewiesen habe, der Geschäftsführer der Klägerin habe keinen
Anlass, sich wegen des Honorars zu beschweren, er habe mit dem R.-Projekt den
großen Reibach gemacht.
61
Es kann daher dahin stehen, ob der Klägerin die nur bei fehlender Feststellung einer
anderweitigen Bestimmung zum Tragen kommende Hilfsregel des § 430 BGB zugute
kommt, wonach Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 BGB im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen berechtigt sind. Zweifel an einer Gesamtgläubigerschaft ergeben sich
62
wegen des Erfordernisses einer hierauf abzielenden vertraglichen Regelung, an der der
Schuldner mitwirken muß ( BGH NJW 1975,2063; NJW 1996, 2859,2860 ). Hierzu ist
nichts vorgetragen, so dass alles dafür spricht, dass die Parteien - entsprechend der
Regel - Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB waren.
Der Klägerin steht daher nach der Abwicklung des Auftrags auf der Grundlage der
festgestellten Vereinbarung der geltend gemachte Resthonoraranspruch zu, die
Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
63
Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach erst ab dem 10.07.1998 berechtigt, weil die
Zahlungsfrist aus dem Mahnschreiben vom 01.07.1998 erst am 09.07.1998 ablief. Der
Höhe nach hat die Klägerin den in der Berufungsinstanz erstmalig bestrittenen Zinssatz
von 9,75 % p.a. nicht nachgewiesen, so dass ihr nur der gesetzliche Zins von 5 % p.a.
gem. § 352 I HGB zusteht.
64
Widerklage:
65
1. Auskunftsanspruch
66
Aus der Begründetheit der Klage folgt die Unbegründetheit der Widerklage auf
Auskunftserteilung.
67
2. Unterlassungsanspruch
68
Der geltend gemachte umfangreiche, für alle Zeiten geltende Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu der Firma R. lässt sich den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Gegenstand der ARGE-Vereinbarung
war die Beauftragung der Fa. R. mit der "Vorstufe eines TV-Formates" (Ziffer 1 der
Vereinbarung). Unabhängig davon, dass das Projekt unstreitig die Grundlage für weitere
Aufträge sein sollte, beschränkte sich deshalb die von der Klägerin unter Ziffer 3 der
Vereinbarung eingegangene Verpflichtung, von unmittelbaren Kontakt mit der
Auftraggeberin abzusehen, auf die Abwicklung des genannten Auftragsumfangs.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Beklagte schon nicht
substantiiert behauptet hat, dass die Klägerin vertragswidrig vor Mai 1998 (= Abnahme
des Werks durch die Fa. R.) mit der Auftraggeberin in Kontakt getreten ist. Auch mit dem
Berufungsvorbringen ist eine weitergehende Konkretisierung nicht erfolgt. Darüber
hinaus stehen der Beklagten keine Unterlassensansprüche im Hinblick auf spätere
Kontaktaufnahmen zu, weil es hierfür an einer vertraglichen Grundlage fehlt.
69
1. Feststellungsanspruch
70
Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus, so
dass die hierauf gerichtete Feststellungsklage unbegründet ist.
71
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10,711 ZPO.
72
Streitwert und Beschwer für die Beklagte : 142.675,00 DM
73
( Klage - 62.675,-- DM; Widerklageantrag zu 1)- 10.000,00 DM; Widerklageanträge zu 2)
u. 3)- 70.000,00 DM )
74
Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM
75