Urteil des OLG Köln vom 20.08.1993

OLG Köln (abtretung, auszahlung, zpo, konto, kenntnis, wirksamkeit, zwangsversteigerung, verfügung, streitwert, aufhebung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 226/92
Datum:
20.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 226/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 396/91
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.10.1992 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 396/91 - abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 10.1.1992 wird
aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.618,04 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1991 zu zahlen. Wegen des
weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die
Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu
tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begrün-det. Der Beklagte ist als
Zwangsverwalter in dem Verfahren gegen den Grundstückseigentümer K. ver-pflichtet,
nach Aufhebung des Zwangsverwaltungs-verfahrens die unstreitig in Höhe der
Klagefor-derung verbliebene Restmasse an die Klägerin auf-grund der Abtretung des
Schuldners K. auszuzahlen. Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens in-
folge Antragsrücknahme - wie hier - gebührt dem Berechtigten, grundsätzlich also dem
Grundstücks-eigentümer, der zur Deckung der noch nicht begli-chenen
Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten nicht mehr benötigte Kassenbestand.
Insoweit steht dem Berechtigten gegen den Zwangsverwalter unmit-telbar ein Anspruch
auf Auszahlung dieser unver-teilten Erträgnisse des Grundstücks zu, und zwar aufgrund
eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung, 12. Aufl., § 161 Rdn. 15;
Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band 2, 9. Aufl., §
161 Rdn. 62; Zöller/Stöber, ZVG 13. Aufl., § 161 Rdn. 5.10; Stöber, Forderungs-
pfändung 10. Aufl., Rdn. 438; derselbe in Rechts-pfleger 1962, 397, 400). Dieser
Anspruch hat mit dem vom Landgericht erörterten Anspruch nach § 154 ZVG, der sich
im Rahmen des laufenden Zwangsver-waltungsverfahrens ergeben kann, nichts zu tun.
Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Klägerin als Beteiligte im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen ist. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner K. seine "sämtlichen
ihm jetzt und in Zukunft zuste-henden Gelder aus dem Zwangsverwaltungsverfahren"
erst am 31.5.1989 an die Klägerin abgetreten, zu einem Zeitpunkt, als das
Zwangsverwaltungsverfah-ren schon durch Beschluß des Amtsgericht Siegburg vom
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23.5.1989 (38 L 37/88) aufgehoben worden war. Im Falle der Antragsrücknahme ist der
Aufhebungs-beschluß rein deklaratorisch (Zöller/Stöber,a.a.O. Rdn. 2.3), entscheidend
ist die Rücknahmeerklärung des Gläubigers.
Die Einwendungen, die der Beklagte gegen seine Passivlegitimation erhebt, könnten
nur begründet sein, wenn es um einen Anspruch der Klägerin im Rahmen des
laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens ginge. Auch die vom Beklagten zitierte
Entschei-dung des Reichsgerichts (RGZ 68, 10) befaßt sich mit einem Fall, in dem es
um die Verteilung von Einnahmen des Zwangsverwalters während des laufen-den
Verfahrens ging. Ist das Verfahren beendet, dann geht es nicht mehr um eine
Beteiligung an demselben und auch nicht um eine Ergänzung des Teilungsplans,
sondern nur darum, an wen nach Abschluß des Zwangsverwaltungsverfahrens der
Erlös auszukehren ist.
3
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Der Anspruch auf
Herausgabe der Rest-masse ist pfändbar (Steiner/Hagemann a.a.0. § 152 Rdn. 185;
Zöller/Stöber a.a.0. § 152 Rdn. 14.1; Stöber, Rechtspfleger a.a.0.) und als Geldforde-
rung ebenso abtretbar.
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Die vom Beklagten gegen die Abtretung in erster Instanz erhobenen und in der
Berufungserwiderung nur in allgemeiner Form wiederholten Einwände sind spekulativ.
Der Beklagte hat die Abtretung deshalb "vorsorglich" bestritten, weil der Zedent K. ihm
auf die Anfrage, auf welches Konto die Restmasse überwiesen werden solle, sein
eigenes Konto mitge-teilt habe. Damit habe er nach Ansicht des Beklag-ten die von der
Klägerin behauptete Abtretung kon-kludent bestritten. Diese Schlußfolgerung ist je-doch
keineswegs zwingend, konnte doch zum Beispiel der Grundstückseigentümer K. auch
die Chance se-hen, durch Angabe seines eigenen Kontos den Über-schuß an sich zu
bringen und die Klägerin damit zu hintergehen.
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Da der Beklagte die verbleibende Masse in Kenntnis der ihm von der Klägerin
zugeleiteten Abtretungs-erklärung an K. ausgezahlt hat, ist seine Leistung nach § 407
Abs. 1 BGB der Klägerin gegenüber unwirksam. Mit der Zusendung der Urkunde hatte
er von der Abtretung Kenntnis (RGZ 88, 4, 6). Da kon-krete Verdachtsmomente gegen
die Wirksamkeit der Abtretung nicht vorlagen, oblag es dem Beklagten, wenn er
trotzdem Zweifel hatte, diesen nachzugehen und sich zu vergewissern (RGZ a.a.O.).
Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan, vielmehr hat er die Abtretung ohne weiteres
ignoriert. Wenn er un-ter diesen Umständen an K. leistete, geschah dies auf sein Risiko
(RGZ 102, 385, 387; BGH LM Nr. 7 zu § 407 BGB).
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In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er sei bei der
Auszahlung an K. einer Verfügung des Amtsgerichts Siegburg gefolgt. Wenn das
Amtsgericht mit Verfügung vom 5.10.1989 die Auszahlung des Überschusses an K.
freigegeben hat, dann dies offenkundig nur des-halb, weil es von der Abtretung des
Auszahlungs-anspruchs an die Klägerin nichts wußte, nachdem der Beklagte es davon
nicht unterrichtet hatte. Daß das Gericht der Auszahlung an die Klägerin widersprochen
hätte, wenn ihm der Sachverhalt be-kannt gewesen wäre, kann nicht angenommen
werden. Im übrigen handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Anweisung des
Gerichts, sondern nur um eine Einverständniserklärung mit dem Vorhaben des
Beklagten. Der Zwangsverwalter ist aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres
zur Auszahlung an die Berechtigten verpflichtet; Einvernehmen mit dem
Vollstreckungsgericht herzustellen, kann sich für ihn nur unter Umständen empfehlen
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(vgl. Stei-ner/Hagemann a.a.O. § 161 Rdn. 62). Ein derartiger Fall dürfte hier vorgelegen
haben.
Da die Auszahlung an K. ihr gegenüber unwirksam war, kann die Klägerin ihren
Anspruch auf Auszah-lung der Restmasse gegenüber dem Beklagten nach wie vor
geltend machen. Zinsen stehen ihr ab Rechtshängigkeit allerdings nur in der gesetzli-
chen Höhe von 4 % zu (§§ 291, 288 BGB); die Be-rechtigung eines höheren Zinssatzes
hat sie nicht nachgewiesen.
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Ihren Antrag auf Feststellung, daß der Rechts-streit in bezug auf den zunächst geltend
gemachten Auskunftsanspruch erledigt sei, hat die Klägerin nach Erörterung in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Gibt ein Kläger bei einer Stufenklage den
Auskunftsanspruch auf, weil er ihn anderweitig befriedigt hat, und geht zur Lei-
stungsklage über, dann wird der Auskunftsanspruch obsolet (vgl. OLG Koblenz, NJW
1963, 912; OLG Mün-chen FamRZ 1983, 629; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029;
Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 254 Rdn. 1; anderer Ansicht Thomas/Putzo, ZPO, 17.
Aufl., § 254 Anm. 2 b; Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl., Rdn. 4273); einen
eigenen Streitwert hat er dann nicht mehr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Einen Anlaß, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.
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Streitwert für die zweite Instanz und Wert der Be-schwer des Beklagten: 8.618,04 DM
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