Urteil des OLG Köln vom 07.10.1997

OLG Köln (beschwerde, treu und glauben, zpo, rate, beschwerderecht, einkommen, ratenzahlung, eltern, betrag, verfügung)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 243/97
Datum:
07.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 243/97
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 41 F 265/94 PKH
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:
Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des
Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die
Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die
Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das
Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst
längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und
nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.
Tenor:
Die undatierte am 12.09.1997 beim Amtsgericht Bonn eingegangene
Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozeßkostenhilfebeschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.01.1996 (41 F 265/94 PKH)
angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120,00 DM wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im Monat März 1996 fällige
und ausweislich der Zahlungsanzeige vom 21.03.1996 (Blatt II des PKH-Heftes) auch
gezahlte Rate wendet.
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Zwar kann die - im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nach § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO gegebene - Beschwerde nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden,
weil sie erst nach Abschluß des Rechtszuges eingelegt worden ist. Denn darauf, ob die
Hauptsache noch anhängig ist, kommt es nicht an, wenn es im Beschwerdeverfahren
nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde - wie hier - sich gegen die
Ratenzahlungsanordnung richtet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 704 f.; Zöller-
Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 127 Rn. 25).
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Das Beschwerderecht der Klägerin ist jedoch hinsichtlich der bereits bezahlten Rate für
März 1996 verwirkt. Es ist anerkannt, daß auch das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
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gegebene Beschwerderecht der Verwirkung unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.;
Zöller-Philippi; a.a.O.). Das Beschwerderecht ist verwirkt, wenn die Beschwerde erst
längere Zeit nach dem Beschluß eingelegt wird, soweit die verspätete
Beschwerdeeinlegung gegen Treu und Glauben verstößt. Diese Voraussetzungen sind
hier in Bezug auf die für März 1996 gezahlte Rate von 120,00 DM erfüllt. Die Klägerin
hat erst fast 18 Monate nach der Ratenzahlungsanordnung gegen den Beschluß
Beschwerde eingelegt und in der Zwischenzeit im März 1996 eine Rate gezahlt. Im
Hinblick auf diesen langen Zeitraum erschiene es ungerechtfertigt, wenn die Klägerin
mit ihrem Rechtsmittel jetzt noch geltend machen könnte, die in der Vergangenheit für
März 1996 angefallene und auch bezahlte Rate von 120,00 DM sei nicht gerechtfertigt
gewesen.
II.
6
Soweit sich die Beschwerde gegen die weiteren Ratenzahlungen für die Zeit ab April
1996 wendet, ist sie nach den vorstehenden Ausführungen zwar zulässig, da Zahlungen
tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Beschwerde ist insoweit jedoch nicht begründet.
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Die angeordnete Ratenzahlung von 120,00 DM ist mit Rücksicht auf das Einkommen
der Klägerin nicht zu beanstanden. Aus ihrer Aushilfstätigkeit erzielte die Klägerin
damals monatlich 560,00 DM. Unter Berücksichtigung der aufgrund des gerichtlichen
Vergleichs vom 22.11.1994 bezogenen Unterhaltsleistungen von 934,00 DM
(Trennungsunterhalt) standen der Klägerin insgesamt 1.494,00 DM zur Verfügung. Nach
Abzug des Grundfreibetrages von damals 640,00 DM und eines zusätzlichen
Erwerbsfreibetrages von 260,00 DM verbleiben der Klägerin, die mietfrei in der
Wohnung der Eltern wohnt, ein einzusetzendes Einkommen von jedenfalls mindestens
400,00 DM, ein Betrag, bei welchem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO Monatsraten
von 120,00 DM anzuordnen sind.
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Die Beschwerde der Klägerin ist nach alledem insgesamt zurückzuweisen.
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