Urteil des OLG Köln vom 18.04.1996

OLG Köln (örtliche zuständigkeit, rechtliches gehör, zpo, zuständigkeit, schuldner, beschwerde, anschrift, zwangsvollstreckungsverfahren, ergebnis, beschwerdegrund)

Oberlandesgericht Köln, 2 W 50/96
Datum:
18.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 50/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 T 3/96
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 1. Februar 1996
gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.
Januar 1996 - 19 T 3/96 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
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Nach §§ 568 Abs. 2 Satz 2, 793 Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde in einer
Zwangsvollstreckungssache nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß
des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist.
Voraussetzung dafür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der
Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden
haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in
Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen
hat und seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Vorentscheidungen stimmen
überein, so daß es an einer neuen Beschwer des Schuldners fehlt.
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Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht dargelegt oder sonst aus den
Akten ersichtlich.
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Das Landgericht hat zum einen die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts,
die der Schuldner bereits mit der Erstbeschwerde gerügt hat, offenbar im Ergebnis
prüfen und bejahen wollen und sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen des
Schuldners zu seiner Anschrift befaßt.
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Selbst wenn die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung insoweit Anlaß zur
Beanstandung geben könnten und darin ein wesentlicher Verfahrensfehler zu sehen
sein könnte, so beruht die Zurückweisung der Erstbeschwerde auf diesem etwaigen
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Fehler jedenfalls nicht. Nach § 512 a ZPO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend
anwendbar ist, wenn die Betroffenen rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage hatten
(vgl. etwa BGH WM 1992, 415, 416; Senat, NJW-RR 1990, 894, 895 f.; OLG München
JurBüro 1985, 945, 946; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 512 a Rn. 10), kann in
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ein Rechtsmittel nicht darauf
gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine örtliche Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat. Dies gilt auch für die - im Zwangsvollstreckungsverfahren
gemäß § 802 ZPO bestehende - ausschließliche Zuständigkeit (Zöller/Gummer a.a.O.
Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Gegen die entsprechende Anwendung des 512 a ZPO
in Beschwerdesachen im Zwangsvollstreckungsverfahren bestehen jedenfalls dann
keine Bedenken, wenn es sich, wie bei dem Verfahren auf Abgabe der
Offenbarungsversicherung, um ein Verfahren handelt, in dem der Schuldner zu einem
vom Vollstreckungsgericht anberaumten Termin geladen wird, durch die Zustellung der
Ladung Kenntnis von dem Verfahren erhält und Einwendungen gegen die Zuständigkeit
des Gerichts geltend machen kann (vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., §
899 Rn. 7; Senat a.a.O. zum Konkurseröffnungsverfahren). Inwieweit die Vorschrift auch
auf anders geartete Verfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG München a.a.O. einerseits
und Stöber, Forderungspfändung, 11. Auflage, Rn. 456 bei Fn. 41 andererseits), kann
hier dahinstehen.
Für eine willkürliche Behandlung der Zuständigkeitsfrage durch die Vorinstanzen
besteht kein Anhaltspunkt, zumal der Schuldner einräumt, daß er sich zeitweise unter
der vom Gläubiger angegebenen Anschrift aufhalte.
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Da die weitere Beschwerde mithin unzulässig ist, ist dem Senat ein Eingehen auf die
Sache selbst verwehrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM
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