Urteil des OLG Köln vom 28.06.1996

OLG Köln (vorrang des gesetzes, kind, namensänderung, vorschrift, eltern, eintritt, norm, mutter, elternteil, familie)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 107/96
Datum:
28.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 107/96
Normen:
BGB § 1616 A ABS. 1 S. 3;
Leitsätze:
BGB § 1616 a Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Namensänderung eines
erwachsenen Kindes
Erwachsene könne sich nach Scheidung der Eltern nicht der
Namensänderung eines Elternteils gemäß Art. 7 § 1 S. 1 und 3
FamNamRG anschließen. § 1616 a Abs. 1 S. 3 BGB, der dies
ausschließt, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedliche
Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern insoweit ist
vielmehr sachlich gerechtfertigt.
G r ü n d e
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Die gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG statthafte und auch im übrigen
zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidungen der
Vorinstanzen nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§ 27 FGG).
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Amts- und Landgericht haben zu Recht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Änderung
seines Familiennamens zurückgewiesen.
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Ein Anspruch auf Namensänderung gemäß Art. 7 § 1 Satz 1 u. 3 FamNamRG in direkter
oder analoger Anwendung steht dem Antragsteller nicht deshalb zu, weil seine Mutter
gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 FamNamRG ihren Geburtsnamen ,v" wieder angenommen hat.
Für diesen Fall sieht Art. 7 § 1 Abs. 3 FamNamRG i. V. mit § 1616 a Abs. 1 BGB vor,
daß sich ein vor der Wiederaufnahme geborenes minderjähriges Kind der
Namensänderung anschließen kann. § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die
Erklärung nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden kann, schließt nach
seinem eindeutigen Wortlaut die nachträgliche Namensänderung durch ein volljähriges
Kind aus.
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Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1616 a Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB ist
kein Raum.
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Die Methode der Analogie erstreckt den Anwendungsbereich einer Norm auf einen Fall,
der von ihrem Wortlaut nicht erfaßt wird. Aus den Wertungen der Norm wird entnommen,
ob eine Gesetzeslücke besteht und in welcher Weise diese geschlossen werden kann.
Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich jedoch aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG
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angeordneten Vorrang des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer
Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im
Parlament nicht erreichbar war (BVerfG NJW 1990, 1593).
Die eindeutige Vorschrift des § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB schließt damit eine analoge
Anwendung der Sätze 1 u. 2 der Vorschrift auf volljährige Kinder aus. Der Gesetzgeber
hat sich bewußt dagegen entschieden, auch dem volljährigen Kind die Möglichkeit zum
Anschluß einer Namensänderung eines Elternteils zu geben. Diese im Gesetzentwurf
der Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit ist vom Rechtsausschuß durch die
Einfügung des § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB genommen und entsprechend vom
Gesetzgeber beschlossen worden. Über den Willen des Gesetzgebers kann sich das
Gericht nicht hinwegsetzen.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des Art. 7 § 1 Abs. 3 FamNamRG
i. V. m. § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB bestehen nicht.
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Die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern in bezug
auf das Recht, sich der Namensänderung eines Elternteils anzuschließen, ist sachlich
gerechtfertigt.
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Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des Familiennamenrechts dem Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 (NJW 1991, 1602) Rechnung
getragen, der eine strikte
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Anwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes bei der Bestimmung des Ehenamens
verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch eine gesetzliche
Überleitungsregelung für den Ehegatten gefordert, dessen Ehename sich unmittelbar
nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. bestimmte. Mit Art. 7 des FamNamRG hat der
Gesetzgeber rechtlich mögliche Lösungen dafür geschaffen, daß auch die Ehegatten
aus sog. ,Altehen" in Zukunft einen Namen führen können, der sich aus einer dem
Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Darüberhinaus hat
der Gesetzgeber sich vom Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls leiten lassen. Die
neu geschaffene Möglichkeit, den bisherigen gemeinsamen Ehenamen durch die
einseitige Rückkehr zum früheren eigenen Namen zu beseitigen, löste bei
Vorhandensein eines gemeinsamen minderjährigen Kindes die Notwendigkeit aus,
dessen Namen zu bestimmen. Hierfür wurde die Überleitungsregelung des Art. 7 § 1
Abs. 1 FamNamRG geschaffen. An dieser Bestimmung hat das minderjährige Kind
gemäß § 1616 a Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB ein auf sein Alter und seine Fähigkeit zur
Selbstbestimmung abgestelltes differenziertes Mitwirkungsrecht. Das Recht zur
Namensbestimmung ist Ausfluß des elterlichen Sorgerechts, an der Bestimmung sollen
die minderjährigen Kinder entsprechend ihrer mit dem Lebensalter zunehmenden
Selbstbestimmungsfähigkeit teilhaben. Eine solche Teilhabe scheidet aber für das
volljährige Kind, das nicht mehr dem Namensbestimmungsrecht der Eltern unterliegt,
aus.
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Die Schaffung eines eigenen Rechts des volljährigen Kindes zur Namenskorrektur für
den Fall einer nachträglichen Namensänderung durch einen Elternteil war
verfassungsrechtlich nicht notwendig.
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Das rechtspolitische Ziel der Namenseinheit der Familie, das dem Kind die Möglichkeit
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geben soll, seine individuale Identität durch Identifizierung mit seiner Familie
auszubilden, tritt einerseits in allen Fällen zurück, in denen die Eltern - keinen
gemeinsamen - Ehenamen führen und in denen folglich das Kind den Namen entweder
des Vaters oder der Mutter erhält. Es
verliert auch dann an Bedeutung, wenn aufgrund des fortschreitenden Alters des Kindes
mit Eintritt in das Erwachsenenalter davon ausgegangen werden kann, daß die
Identitätsbildung abgeschlossen ist.
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Daraus folgt zugleich, daß weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des volljährigen
Kindes noch der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden, wenn einem volljährigen Kind
kein eigenes Recht zur Namensänderung für den Fall einer Namensänderung durch
einen Elternteil zusteht. Auch liegt keine mittelbare Diskriminierung der Frau darin, daß
nach Änderung des Familiennamens der Ehefrau ihr volljähriges Kind nicht denselben
Namen annehmen kann, da sie gegenüber einem volljährigen Kind ohnehin kein Recht
zur Namensbestimmung mehr hat.
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Die weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.
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