Urteil des OLG Köln vom 28.08.1998

OLG Köln (einstweilige verfügung, kenntnis, zpo, nachrichten, serie, zahl, antrag, praxis, umfang, leser)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 60/98
Datum:
28.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 60/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 957/97
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17.2. 1998
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 957/97 - wird
zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Antrags-gegnerin zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung ist zunächst zulässig. Insbesondere
besteht entgegen den erstmals in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Zweifeln
der Antragsgegnerin der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Dabei kann die streitige
Frage offenbleiben, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG auch im Markenrecht
zur Anwendung kommt. Denn auch wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte der
Antragstellerin der Vorwurf, sie habe ihre Rechte nicht eilig geltendgemacht, nur dann
gemacht werden, wenn man sie für verpflichtet ansehen müßte, die Titelschutzanzeigen
im B.blatt vom 3.6.1997 zur Kenntnis zu nehmen. Eine derart weitgehende
Marktbeobachtungspflicht bestand indes auch angesichts des Umstandes, daß bereits
früher zwischen den Parteien Auseinandersetzungen über Zeitschriftentitel geführt
worden waren, nicht.
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Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden
und ausführlich dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die
deswegen in vollem Umfange gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird.
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Den Ausführungen der Kammer ist angesichts des Berufungsvorbringens der
Antragsgegnerin lediglich hinzuzufügen, daß im Zeitpunkt der Schaltung der
Titelschutzanzeige zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Titel "N. Nachrichten" durch
den S. Verlag am 3.6.1997 die Antragstellerin auch aus der maßgeblichen Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise bereits in schutzfähiger Weise die Herausgabe einer
Serie begonnen hatte und die in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des
BGH (vgl. GRUR 90,218,220 - "Verschenktexte I") zu stellenden Anforderungen an eine
"zusammenhängende verlegerische Veranstaltung" erfüllt waren.
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Es trifft schon nicht zu, daß die angesprochenen Leser, nämlich die Fachärzte der
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jeweils betroffenen medizinischen Fachgebiete, keine Gelegenheit gehabt hätten, auch
die Titel der anderen, sie nicht unmittelbar betreffenden Fachbereiche kennenzulernen.
Abgesehen von den zumindest in einem gewissen Umfang anzunehmenden
fächerübergreifenden Interessensgebieten einzelner Fachärzte ist jedenfalls bei
Gemeinschaftspraxen davon auszugehen, daß die an ihr beteiligten Fachärzte in
erheblichem Umfange auch die Zeitschriftentitel zur Kenntnis nehmen werden, die nicht
sie, sondern einen der Kollegen bzw. eine Kollegin aus der Praxis betreffen. Das bringt
bereits der Umstand einer gemeinschaftlichen Raumnutzung und Praxisorganisation in
derartigen Praxen mit sich.
Der Senat ist der Prüfung der Frage enthoben, ob - was indes naheliegt - aus den
vorstehenden Gründen Fachärzte in einer für das Verbot ausreichenden Zahl die von
der Antragstellerin herausgegebenen Titel kannten, als im Juni 1997 zu Gunsten der
Antragsgegnerin die Titelschutzanzeige geschaltet wurde. Es kommt nämlich hinzu, daß
in erheblicher Zahl auch Werbeagenturen die Titel der Antragstellerin, und zwar alle 4
damals bereits auf dem Markt befindlichen "Nachrichten"-Titel, kannten. Die
Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, daß die
Zeitungen zu einem erheblichen Teil durch Werbeanzeigen finanziert werden und aus
diesem Grunde verschiedene Werbeagenturen Kenntnis von den Titeln haben und
hatten. Vor diesem Hintergrund kann indes kein Zweifel daran bestehen, daß die von
der Antragstellerin begonnene und aus den von der Kammer im einzelnen dargelegten
Gründen schutzfähige Serie bereits im Juni 1997 bei den angesprochenen
Verkehrskreisen in hinreichender Weise bekannt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.
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