Urteil des OLG Köln vom 05.06.1997

OLG Köln (kläger, letztwillige verfügung, testament, verfügung von todes wegen, gemeinschaftliches testament, pflichtteil, verfügung, erblasser, verzeihung, grund)

Oberlandesgericht Köln, 1 U 111/96
Datum:
05.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 111/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 499/95
Schlagworte:
Erbrecht Pflichtteil Form Entziehung Voraussetzungen Verzeihung
Normen:
BGB §§ 2333 Nr. 2, 2336 Abs. 2, 2337 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB setzt
nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, daß der Grund der Entziehung in der
letztwilligen Verfügung konkret angegeben wird. Hierfür ist erforderlich,
daß der Kern des die Pflichtteilsentziehung begründenden Sachverhalts
mitgeteilt wird. Ein Hinweis auf § 2333 Nr. 2 BGB oder die Wiedergabe
des abstrakten Gesetzestextes reicht nicht aus. 2. Verzeihung im Sinne
des § 2337 BGB ist anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck
gebracht hat, daß er das Verletzende der erlittenen Kränkung als nicht
mehr existent betrachtet. Die Verzeihung kann formlos, auch durch
schlüssige Handlung erfolgen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. November 1996
verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O
499/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist einziger Sohn der am 6. April 1995 verstorbenen Frau K.B. und des
bereits am 19. Oktober 1980 verstorbenen Dr. W.B.. Frau K.B. setzte mit notariellem
Testament vom 11. November 1991 - UR-Nr. 1434/91 des Notars Dr. L. in K. - den
Beklagten zum alleinigen Erben ein und hob alle vorhergehenden letztwilligen
Verfügungen ausdrücklich auf. Das Testament, wegen dessen Einzelheiten auf die zu
den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 4, 5 GA) verwiesen wird, sieht unter Ziff. V u.a.
folgendes vor:
2
"... meinem Sohn P. L. B. entziehe ich gemäß § 2333 Ziff. 2 und 5 BGB den Pflichtteil,
weil er mich mehrere Male vorsätzlich körperlich mißhandelt und außerdem einen
ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt hat ..."
3
Dem Testament vom 11. November 1991 waren mehrere letztwillige Verfügungen der
Erblasserin, zum Teil gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann,
4
vorausgegangen:
Durch Erbvertrag vom 18. Juli 1977 (UR-Nr. 491/1977 des Notars Dr. H. in K.-E.) hatten
sich die Eheleute B. gegenseitig zu alleinigen Erben berufen. Zugleich hatten sie dem
Kläger den gesetzlichen Pflichtteil entzogen, weil er gegen den Willen der Erblasser
trotz wiederholter Ermahnungen und Warnungen einen ehrlosen Lebenswandel geführt
habe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger seine
Eltern wiederholt bestohlen und Einbrüche begangen habe.
5
Durch gemeinschaftliches Testament vom 18. April 1979 - UR-Nr. 297/79 des Notars Br.
in K. - hoben die Eheleute B. den Erbvertrag vom 18. März 1977 auf. Sie setzten sich
gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein, zugleich wurde der Kläger vom
Erstversterbenden zum Nacherben und vom Überlebenden zum alleinigen Erben
eingesetzt. Nach § 7 war der Kläger von allen in dem gemeinschaftlichen Testament zu
seinen Gunsten erteilten Zuwendungen ausgeschlossen, sofern er nach dem Tode des
Erstversterbenden gegen den Willen des Überlebenden seinen gesetzlichen Pflichtteil
verlangte.
6
Als der Kläger nach dem Tode seines Vaters Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner
Mutter geltend machte, kam es unter dem 2. Juli 1982 zu einer notariellen
Abfindungsvereinbarung (UR-Nr. 1086/82 Notar Dr. H. in K.-E.). Gegen Zahlung eines
Betrages von 25.000,00 DM sowie Übertragung einer Eigentumswohnung in A. erklärte
sich der Kläger wegen aller Pflichtteilsansprüche am Nachlaß seines Vaters für
endgültig abgefunden.
7
Durch Testament vom 30. Juli 1982 - UR-Nr. 1446/82 Notar Dr. H. in K. - berief die
Erblasserin sodann unter Widerruf ihrer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
vom 18. April 1979 den Verein Deutsche Krebshilfe e.V. in B. zum alleinigen Erben.
Hinsichtlich des Klägers verfügte sie, sie wolle ihn "auf den Pflichtteil setzen", weil er
nach dem Tode seines Vaters seinen Pflichtteil gefordert habe und weil er sich durch
eine Reihe von persönlichen Verfehlungen gegenüber der Erblasserin sowie gegenüber
Dritten als Erbe unwürdig erwiesen habe.
8
Schließlich kam es am 11. November 1991 zu dem oben zitierten Testament, durch das
der Beklagte zum alleinigen Erben berufen und dem Kläger der Pflichtteil entzogen
wurde.
9
Der Kläger hat geltend gemacht, die Pflichtteilsentziehung sei unwirksam. Er hat
bestritten, die Erblasserin vorsätzlich körperlich oder seelisch mißhandelt zu haben.
Zugleich hat er behauptet, er habe sich, als die Erblasserin sich geweigert habe,
Unterhalt an ihn zu zahlen, an das Sozialamt gewandt, wo man ihn zur Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen aufgefordert habe. Daß er verschwenderisch oder geldgierig
gewesen sei, hat der Kläger ebenso bestritten wie den Vorwurf, die Erblasserin bedroht,
gewürgt oder gestoßen oder ihr sonst etwas zuleide getan zu haben.
10
Der Kläger hat im Rahmen der von ihm erhobenen Stufenklage beantragt,
11
den Beklagten zu verurteilen,
12
Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 06.04.1995 verstorbenen K.B. zu
erteilen, und zwar
13
a)
14
hinsichtlich des Wertes der Grundstücke:
15
Wohnhaus K.-M., B. Weg 28, K.,
16
der Eigentumswohnung C.-K.-Straße, K.,
17
der Eigentumswohnung W. Straße 52, K.-B.,
18
des Zweifamilienhauses Sp.straße 20, S.,
19
durch Vorlage von Sachverständigengutachten und
20
b)
21
hinsichtlich der ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen der
verstorbenen K.B. innerhalb der letzten 10 Jahre, und
22
c)
23
im übrigen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses.
24
Der Beklagte hat beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Er hat die Auffassung vertreten, die Pflichtteilsentziehung sei wirksam. Hierzu hat er
geltend gemacht, der Kläger habe in der Vergangenheit mehrfach Straftaten, auch
gegenüber seinen Eltern, begangen. Überdies habe er die Erblasserin vielfach
körperlich mißhandelt und darüberhinaus jahrelang in erheblichem Maße bedroht, um
Zahlungen zu erwirken. Insbesondere habe er gedroht, die Erblasserin
"kaputtzuschlagen", um Geldzuwendungen zu erpressen. Außerdem habe er sie in ihrer
Wohnung aufgesucht und sie körperlich mißhandelt, gewürgt und zurückgestoßen, so
daß sie gegen einen Heizkörper gefallen sei. Den Zeugen Be. und P. habe die
Erblasserin damals berichtet, sie sei vom Kläger mißhandelt worden. Daß die
Erblasserin dem Kläger nicht verziehen habe, ergebe sich bereits aus dem Umstand,
daß sie noch am 14. Juni 1994 einen Räumungstitel gegen ihn erwirkt und aus diesem
auch vollstreckt habe.
27
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren des Klägers durch Teilurteil vom 21.
November 1996, auf das wegen der Begründung verwiesen wird, stattgegeben. Gegen
das am 10. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 1996
schriftsätzlich Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am
28. Februar 1997 begründet.
28
Der Beklagte hält die Pflichtteilsentziehung im Testament vom 11. November 1991 nach
wie vor für wirksam. Er vertritt die Auffassung, die Angabe in dem Testament, der Kläger
habe die Erblasserin mehrfach vorsätzlich körperlich mißhandelt, genüge dem
Formerfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB.
29
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Erblasserin seit Anfang des Jahres 1982
bis zu ihrem Tod ständig bedroht, genötigt und körperlich mißhandelt. Noch Mitte 1991
habe der Kläger die Erblasserin in ihrer Wohnung in K. aufgesucht und körperlich
mißhandelt, weil sie sich geweigert habe, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Im
übrigen habe die damalige Haushälterin der Erblasserin, die Zeugin M., ein Gespräch
zwischen dem Kläger und zwei Ausländern in einer Imbißbude mitangehört, in dessen
Verlauf der Kläger darüber verhandelt habe, was es koste, wenn die Erblasserin
umgebracht würde.
30
Soweit die Pflichtteilsentziehung auf § 2333 Nr. 5 BGB gestützt ist, hält der Beklagte sie
ebenfalls für wirksam. Er verweist darauf, daß der Kläger nachweislich mehrere
Straftaten begangen habe. Insoweit sei zuletzt die Verurteilung vom 15. Dezember 1981
wegen gefährlicher Körperverletzung bekannt geworden. Im übrigen habe der Kläger
den Pflichtteil nach dem Tode seines Vater verschleudert, sein Studium nicht fortgeführt,
gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von Sozialhilfe. Schließlich habe er sich im
Jahre 1995 weiterhin "in schlechter Gesellschaft bewegt". Wegen der weiteren
Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Berufungsbegründung vom 27. Februar 1997 Bezug genommen.
31
Der Beklagte beantragt,
32
das am 21. November 1996 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 15 O 499/95 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
33
ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
34
Der Kläger beantragt,
35
die Berufung zurückzuweisen.
36
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Die Pflichtteilsentziehung im Testament vom 11. November 1995 erfüllt
nach Auffassung des Klägers nicht die Voraussetzungen der §§ 2333 ff BGB. Hierzu
meint er insbesondere, das Formerfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB sei nicht erfüllt.
Überdies macht der Kläger geltend, die Behauptungen des Beklagten zu dem zu § 2333
Nr. 2 BGB vorgetragenen Sachverhalt seien unzutreffend. Er bestreitet, die Erblasserin
genötigt oder körperlich mißhandelt zu haben. Schließlich sei der Anspruch auf
Erteilung der Auskunft auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stadt S. den
Pflichtteilsanspruch des Klägers auf sich übergeleitet und dem Beklagten Zahlungen an
den Kläger untersagt habe.
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug
wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung vom 9. April 1997
ergänzend Bezug genommen.
38
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der vom Kläger begehrten
40
Auskunft verurteilt. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
1.
41
Der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung ist gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB
gerechtfertigt. Dem Kläger steht als Abkömmling der Frau K.B. ein Pflichtteilsanspruch
gegen den Beklagten als Alleinerben zu, § 2303 Abs. 1 BGB.
42
2.
43
Die Erblasserin hat dem Kläger den Pflichtteil nicht wirksam entzogen.
44
a)
45
Soweit die Pflichtteilsentziehung auf § 2333 Nr. 2 BGB gestützt ist, ist bereits
zweifelhaft, ob ein Sachverhalt, der die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen könnte,
hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Die behaupteten vielfachen körperlichen
Mißhandlungen werden lediglich hinsichtlich eines einzigen Vorfalls näher beschrieben.
Damals soll der Kläger die Erblasserin gewürgt und gegen einen Heizkörper gestoßen
haben. Dieser Vorfall wiederum ist zeitlich nicht näher umrissen, so daß nicht erkennbar
ist, ob er sich vor Testamentserrichtung zugetragen hat.
46
b)
47
Letztlich kann dies dahinstehen, da der Grund der Pflichtteilsentziehung im Testament
nicht formgerecht mitgeteilt ist.
48
Nach § 2336 Abs. 2 BGB muß der Grund der Entziehung in der Verfügung angegeben
werden. Hierfür ist erforderlich, daß der Erblasser sich mit seinen Worten auf bestimmte
konkrete Vorgänge unverwechselbar festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden
Vorfälle praktisch brauchbar eingrenzt (vgl. BGHZ 94, 36). Wesentlich ist, daß ein
Kernsachverhalt im Testament angegeben ist (BGH a.a.O., 40). Es geht nämlich nicht
darum, daß der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz
angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, sondern es
kommt auf eine sachverhaltsmäßige Konkretisierung des Grundes an, auf den er die
Entziehung stützen will. Eine derartige konkrete Begründung im Testament, die nicht in
die Einzelheiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung
andernfalls letztlich auf Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht
bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für
begründet erklärt werden. Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten
Sachverhalts, der den Grund der Pflichtteilsentziehung bildet, gehört gemäß § 2336
Abs. 2 BGB "in" die letztwillige Verfügung.
49
Diesen Anforderungen wird die Pflichtteilsentziehung in der letztwilligen Verfügung vom
11. November 199 hinsichtlich § 2333 Nr. 2 BGB nicht gerecht. Die Worte "weil er mich
mehrere Male vorsätzlich körperlich mißhandelt hat" verweisen nicht auf bestimmte
konkrete Vorgänge, sondern geben nur den abstrakten Gesetzesinhalt wieder. Das
Testament enthält keinerlei Hilfe für die Eingrenzung dessen, was die Erblasserin
gemeint hat. Die angesprochenen körperlichen Mißhandlungen sind weder nach der Art
der Begehung noch nach dem Ort des Geschehens oder nach dem Zeitpunkt oder den
sonstigen Umständen des Sachverhalts auch nur annähernd beschrieben. Die Identität
50
der von der Erblasserin gemeinten Ereignisse ist damit nicht feststellbar.
Der Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine ältere
Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 95, 24) die Auffassung, die Besonderheiten des
Streitfalls machten die Beschreibung bestimmter konkreter Vorfälle überflüssig. Dem
kann nicht beigetreten werden. Die zitierte reichsgerichtliche Entscheidung, die
seinerzeit auf eine nähere Konkretisierung des die Pflichtteilsentziehung begründenden
Sachverhalts im Testament verzichtete, war ausdrücklich auf die Fallgruppe des § 2333
Nr. 5 BGB beschränkt. Hierauf weist auch der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten
Entscheidung hin (BGHZ 94, 36, 40) und läßt überdies ausdrücklich sowohl die Frage
offen, ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutreffend gewesen sei, als auch, ob sie
gegebenenfalls noch den heutigen Verhältnissen gerecht würde.
51
Die Auffassung des Beklagten läuft letztlich auf das Argument hinaus, daß sich das, was
die Erblasserin gemeint habe, bei Heranziehung aller Umstände durch Auslegung
ermitteln lasse und demnach festliege. Wollte man dem folgen, so bliebe der Sinn des
gesetzlichen Formzwangs im entscheidenden Punkt unbeachtet. Nach § 2336 Abs. 2
BGB genügt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den
Erblasser - mehr oder weniger sicher - mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder mit
Hilfe der Auslegung aufzufinden. Vielmehr muß der Erblasser den Grund "in der
Verfügung" angeben. Von ihm wird daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere
bestimmte Vorwürfe festlegt und diese in der Verfügung von Todes wegen präzise
festhält. Dem wird die hier in Rede stehende letztwillige Verfügung nicht gerecht.
52
c)
53
Auch soweit der Beklagte sich auf eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 5 BGB
stützt, kann er damit keinen Erfolg haben. Zum einen bestehen auch insoweit
Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 2336 Abs. 2 BGB. Im Testament ist nämlich
die Pflichtteilsentziehung auch im Rahmen des § 2333 Nr. 5 BGB allein mit dem
Wortlaut der Vorschrift begründet. Aber auch wenn hiervon abgesehen wird, sind die
Voraussetzungen für eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht dargetan. Für die Zeit
bis 1982 ist das Recht zur Entziehung des Pflichtteils durch Verzeihung gemäß § 2337
BGB erloschen, für die Folgezeit fehlt es an schlüssigem Vorbringen für eine
Pflichtteilsentziehung.
54
Nach § 2333 Nr. 5 BGB kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Abkömmling
einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Unter Lebenswandel ist ein
dauerndes, auf einem Hang beruhendes Verhalten zu verstehen. Einzelhandlungen,
auch wenn sie als solche ehrlos oder unsittlich sind, genügen nicht (vgl. MK-Frank, 2.
Aufl., Rdnr. 15 zu § 2333 BGB).
55
Der Beklagte macht im Zusammenhang mit § 2333 Nr. 5 BGB geltend, der Kläger habe
mehrere Straftaten begangen. Bekannt sind insoweit die im Erbvertrag vom 18. März
1977 unter Ziff. III erhobenen Vorwürfe, der Kläger habe seine Eltern wiederholt
bestohlen und eine Frau K. aus K. durch Einbruchsdiebstahl geschädigt, außerdem
einen schweren Einbruch in ein Waffengeschäft verübt. Aus den vorgelegten Urteilen
des Amtsgerichts Köln vom 29. März 1977 und des Landgerichts Köln vom 3. Juni 1976
ergeben sich überdies eine Verurteilung wegen Diebstahls in besonders schwerem
Falle sowie wegen Vortäuschens einer Straftat, schließlich liegt ein Strafbefehl des
Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 1981 wegen gefährlicher Körperverletzung vor.
56
Auch wenn man annehmen wollte, die aufgezählte Reihe von Verfehlungen in ihrer
Gesamtheit zeige trotz der Unterschiedlichkeit der Delikte einen Hang zu strafrechtlich
relevantem Fehlverhalten auf, ergibt sich hieraus nicht, daß die Voraussetzungen für
eine wirksame Pflichtteilsentziehung bei Testamentserrichtung erfüllt waren. Die
vorgenannten Umstände haben nämlich schon deswegen außer Betracht zu bleiben,
weil sie dem Kläger von der Erblasserin im Rechtssinne verziehen worden sind mit der
Folge, daß das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erloschen ist.
57
Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB ist anzunehmen, wenn der Erblasser zum
Ausdruck gebracht hat, daß er das Verletzende der Kränkung - hier in Form der
Verletzung der Familienehre durch unehrenhaften Lebenswandel - als nicht mehr
existent betrachtet. Versöhnung ist zur Verzeihung nicht notwendig. Die Verzeihung
kann formlos, auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (vgl. Palandt-Edenhofer, 56.
Aufl., Rdnr. 1 zu § 2387 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier hinsichtlich des
Verhaltens des Klägers bis Ende Juli 1982 vor.
58
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben dem Kläger zunächst durch Erbvertrag vom 18.
März 1977 wegen ehrlosen Lebenswandels, Diebstahls usw. den Pflichtteil entzogen.
Durch gemeinschaftliches Testament vom 18. April 1979 haben sie ihn jedoch in vollem
Umfang als Nacherben des Erstversterbenden und als Erben des Überlebenden
eingesetzt. Überdies hat der Erstversterbende ein nicht unerhebliches Vermächtnis zu
seinen Gunsten ausgesetzt. Deutlicher hätte kaum zum Ausdruck gebracht werden
können, daß das Verhalten des Klägers, das früher zum Anlaß für eine
Pflichtteilsentziehung genommen worden war, als nicht mehr existent betrachtet werden
sollte. Schließlich hat die Erblasserin im Einzeltestament vom 30. Juli 1982
ausdrücklich verfügt, der Kläger werde "auf den Pflichtteil gesetzt". Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, daß alle Vorfälle bis Ende Juli 1982 wegen
Verzeihung nach § 2337 BGB keinen Grund mehr für eine Pflichtteilsentziehung
darstellen können.
59
Im übrigen hat der Beklagte nichts dargelegt, was die Annahme eines ehrlosen oder
unsittlichen Lebenswandels im Sinne des § 2333 Nr. 5 im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung rechtfertigen könnte. Daß der Kläger sein Studium nicht
fortgeführt, den Pflichtteil nach seinem Vater "verschleudert" habe und nunmehr von
Sozialhilfe lebe, ist für sich nicht als "ehrlos" oder "unsittlich" im Sinne der Vorschrift
anzusehen. Sozialhilfe bezieht der Kläger im übrigen ausweislich der vorgelegten
Mitteilung des Sozialamtes der Stadt St. erst seit dem 24. April 1996. Daß der Kläger in
der Zeit zwischen 1982 und 1991 Straftaten begangen hat, die denen der Jahre 1976
bis 1981 ähnlich waren, so daß von einem entsprechenden "Lebenswandel"
gesprochen werden könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Behauptung, der Kläger
bewege sich "in schlechter Gesellschaft", ist unsubstantiiert.
60
d)
61
Der Beklagte macht schließlich geltend, der von ihm im Zusammenhang mit der
Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB vorgetragene Umstand, daß der Kläger
die Erblasserin in den letzten Jahren ständig körperlich mißhandelt habe, erfülle auch
den Tatbestand des ehrlosen bzw. unsittlichen Lebenswandels nach § 2333 Nr. 5 BGB.
Dieser Einwand wird indes weder den gesetzlichen Regelungen der §§ 2333, 2336
Abs. 2 BGB noch dem Inhalt der testamentarischen Verfügung vom 11. November 1991
62
gerecht.
Selbst wenn, wie der Beklagte meint, im Zusammenhang mit einer Pflichtteilsentziehung
nach § 2333 Nr. 5 BGB die Formvorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB großzügiger
ausgelegt werden könnte als im Rahmen des § 2333 Nr. 2 BGB, könnte dies allenfalls in
Betracht gezogen werden, solange hierdurch die für den Tatbestand des § 2333 Nr. 2
BGB nach § 2336 Abs. 2 BGB geltende Formstrenge nicht umgangen würde. Sofern
körperliche Mißhandlungen im Sinne des § 2333 Nr. 2 BGB auch die Voraussetzungen
der etwas weiter gefaßten Vorschrift des § 2333 Nr. 5 BGB erfüllen, ist in jedem Fall die
Form des § 2336 Abs. 2 BGB einzuhalten.
63
Unabhängig hiervon läßt die dem Streitfall zugrundeliegende letztwillige Verfügung
aber auch nicht die Annahme zu, die Erblasserin habe die Pflichtteilsentziehung wegen
ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels - auch - darauf stützen wollen, daß der Kläger
sie körperlich mißhandelt habe. Nach dem Wortlaut der testamentarischen Verfügung
hat die Erblasserin nämlich deutlich zwischen der Pflichtteilsentziehung wegen
körperlicher Mißhandlung einerseits und wegen ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels andererseits unterschieden: Sie hat die Anordnung damit begründet,
daß der Kläger sie mehrere Male vorsätzlich körperlich mißhandelt und "außerdem"
einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Damit hat sie
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie in dem beanstandeten
Lebenswandel einen anderen, zusätzlichen, neben den körperlichen Mißhandlungen
bestehenden Grund gesehen hat, eine Pflichtteilsentziehung anzuordnen.
64
3.
65
Soweit der Beklagte nunmehr behauptet, die Zeugin M. habe ein Gespräch mitangehört,
in dessen Verlauf der Kläger mit zwei Ausländern darüber verhandelt habe, was es
koste, die Erblasserin umbringen zu lassen, ist der - bestrittene - Sachvortrag des
Beklagten gänzlich unsubstantiiert. Es rechtfertigt deswegen nicht die Annahme der
Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2, Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2339 Abs.
1 Nr. 1 BGB. Letzeres käme hier im übrigen allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger
als Pflichtteilsberechtigter versucht hätte, die Erblasserin zu töten. Insoweit müßten aber
die Versuchsvoraussetzungen des § 22 StGB erfüllt sein (vgl. Palandt-Edenhofer a.a.O.,
Rdnr. 3 zu § 2339 BGB). Dies ist nicht dargelegt, da lediglich behauptet wird, es sei über
den Preis für eine Tötung verhandelt worden.
66
4.
67
Ohne Erfolg wendet der Beklagte schließlich ein, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert,
weil die Stadt St. zwischenzeitlich den Pflichtteilsanspruch auf sich übergeleitet habe.
Ausweislich der Überleitungsanzeige vom 22. Oktober 1996 erhält der Kläger seit dem
24. April 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe für sich und seine Familie.
Hieraus errechnen sich Beträge, die in keinem Fall die Höhe eines eventuell
bestehenden Pflichtteilsanspruchs erreichen. Dieser macht schon wegen des
erheblichen Immobilienvermögens ein Mehrfaches der bislang geleisteten
Sozialhilfebeträge aus.
68
5.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
70
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer des Beklagten und Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 8.000,00
DM
71