Urteil des OLG Köln vom 05.07.2010

OLG Köln (europäische menschenrechtskonvention, antragsteller, antrag, gerichtshof für menschenrechte, anerkennung, eheregister, beschwerde, eintragung, ausland, emrk)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 64/10
Datum:
05.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 64/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 378 III 135/09
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 17.12.2010 - 378 III 135/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt
G r ü n d e :
1
I.
2
Die gleichgeschlechtlichen Antragsteller, deutsche Staatsangehörige, begründeten am
30.11.2001 vor dem Standesamt L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am
26.5.2009 schlossen sie in M. nach den dort gültigen Vorschriften die Ehe. Nachdem
das Standesamt die Eintragung der Ehe in das Eheregister abgelehnt hatte, haben sie
vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt,
3
den Antragsgegner, das Standesamt der Stadt L., gerichtlich anzuweisen, die am
26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der
Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 30.12.2009
zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 29.1.2010 beim
Amtsgericht eingelegten Beschwerde.
5
Sie sind der Ansicht, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte entscheiden
müssen, da ihr Antrag nicht lediglich auf die Klärung einer Personenstandsfrage
gerichtet gewesen sei, sondern auf die Anerkennung ihrer in M. geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe sowie - als Folge der Anerkennung - der Eintragung in das
Eheregister.
6
In der Sache berufen sie sich auf eine Entwicklung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 6 GG zur Begründung der Benachteiligung
anderer mit der Ehe hinsichtlich des geregelten Lebenssachverhalts und mit der
Normierung verfolgter Ziele vergleichbarer Lebensformen nicht mehr ausreiche. Sie
sehen in der Nichtanerkennung ihrer in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe
eine nach Art. 3 GG sowie Art. 14 i.V.m. Art. 12 EMRK sachlich nicht gerechtfertigte
Diskriminierung.
7
Die Antragsteller beantragen,
8
den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2009 aufzuheben und den
Antragsgegner gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der
Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das
Eheregister einzutragen.
9
Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und hält die Entscheidung des
Amtsgerichts für zutreffend.
10
II.
11
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde hat
nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) das Oberlandesgericht zu entscheiden. Es handelt sich um
eine Beschwerde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich in
einer Personenstandssache und nicht um eine Beschwerde in einer Familiensache, da
das Amtsgericht nicht als Familiengericht entschieden hat.
12
Die Beschwerde ist nicht begründet.
13
1. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte
entscheiden müssen. Das Amtsgericht hat ihren Antrag zutreffend als Antrag auf
gerichtliche Anweisung des Standesamtes nach § 49 PStG ausgelegt und behandelt
und nur inzidenter über die Anerkennung der in M. geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe entschieden.
14
Die Antragsteller haben ihren Antrag an die für Personenstandssachen zuständige
Abteilung beim Amtsgericht gerichtet, ihn mit "Antrag auf Anweisung einer
Amtshandlung" überschrieben und ausdrücklich beantragt, das Standesamt zur
Anerkennung und Eintragung der in der Provinz C., M. geschlossenen Ehe in das
Eheregister anzuweisen. Dem Antrag beigefügt war das Schreiben des Standesamtes
der Stadt L. vom 3.9.2009, in dem die Antragsteller auf diesen Rechtsweg verwiesen
wurden. Bei dieser Sachlage bestand für das Amtsgericht kein Anlass, den Antrag als
selbständigen Antrag auf Anerkennung der Ehe anzusehen und an das Familiengericht
abzugeben, zumal das Familiengericht für einen Antrag auf Anweisung des
Standesamts nicht zuständig ist und ein selbständiges gerichtliches
Anerkennungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe im FamFG auch nicht
vorgesehen ist. Die §§ 107 ff. FamFG regeln lediglich die Anerkennung ausländischer
Entscheidungen, wozu zwar die Scheidung, nicht aber die Eheschließung gehört, durch
die Justizverwaltung.
15
Eine Erweiterung des Antrages auf ein selbständiges Anerkennungsverfahren kommt im
16
Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht. Im Beschwerdeverfahren darf der
Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht ausgewechselt oder erweitert werden
(Keidel/Sternal, FamFG, § 64 Rn 44, 48; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 65 Rn
15).
2. In der Sache hat das Amtsgericht es zu Recht abgelehnt, das Standesamt
anzuweisen, die in M. geschlossene Ehe der Antragsteller in das Eheregister
einzutragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die in jeder
Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts, dessen Beschluss in StAZ 2010,
114 veröffentlicht ist, verwiesen. Im Hinblick auf die Ausführungen im
Beschwerdeverfahren sind nur folgende Ergänzungen veranlasst:
17
2.1. Es kann dahinstehen, ob eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen
gleichgeschlechtlichen Partnern als Ehe im Sinne von Art. 13 EGBGB zu qualifizieren
ist. Das Amtsgericht verweist zu Recht darauf, dass es auf die streitige Frage, ob für eine
im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe die Kollisionsnorm des Art. 13
EGBGB Anwendung findet, oder Art. 17b EGBGB einschlägig ist, nicht ankommt, weil
beide Normen in der vorliegenden Konstellation einer im Ausland geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen nicht dazu führen,
dass die Ehe der Antragsteller in das Eheregister einzutragen wäre.
18
Die Anwendung von Art. 13 EGBGB, auf den die Antragsteller sich berufen, hätte zur
Folge, dass die von den Antragstellern in M. geschlossene Ehe als unwirksam
anzusehen wäre. Die materiellen Ehevoraussetzungen richten sich gem. Art. 13 EGBGB
nach dem Heimatstaat der Eheschließenden (Personalstatut). Da beide Antragsteller
Deutsche sind, kommt hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Ehe deutsches
Recht zur Anwendung. Nach dem danach anwendbaren deutschen Recht kann die Ehe
nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden, nicht aber zwischen
gleichgeschlechtlichen Partnern (ebenso Hk-LPartG/Kiel, Art. 17a EGBGB Rn 69). Das
Institut der Ehe setzt nach deutscher Auffassung als unantastbaren Ordnungskern
voraus, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (statt aller BVerfG, NJW 2008,
3117 Rn 45; Staudinger/Mankowski, BGB; Neubearbeitung 2004, Art. 13 EGBGB Rn
178 m.w.Nachw.).
19
Art. 17b EGBGB regelt wiederum nur die Wirksamkeit der in M. geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft (vgl. auch Bruns, StAZ 2010, 187)
und ermöglicht damit ebenfalls keine Eintragung in das Eheregister. Die Eintragung der
in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das Lebenspartnerschaftsregister
gem. § 35 PStG beantragen die Antragsteller gerade nicht.
20
Dem Streit über die Anwendung von Art. 13 oder Art. 17b EGBGB kommt lediglich
Bedeutung zu für die Behandlung einer im Ausland geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen Partnern, deren Heimatrecht dies zulässt.
21
2.2. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, das Institut der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, die
Ehe nur als Verbindung von Mann und Frau anzusehen. Der von den Antragstellern
geltend gemachte Wandel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bezieht sich auf die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe,
gebietet aber nicht die Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner.
Gegenstand des von den Antragstellern zitierten Beschlusses des
22
Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2009 (NJW 2010, 1439) war die Frage, ob Ehe und
eingetragene Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenversorgung für
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder zusatzversichert sind, gleich behandelt werden müssen. Auch aus der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2008 (NJW 2008, 3117) zur
Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG lässt sich die generelle Zulässigkeit
gleichgeschlechtlicher Ehen nicht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, wonach die personenstandsrechtliche
Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung
die vorherige Scheidung einer eventuell bestehenden Ehe voraussetzt, nicht damit
begründet, dass die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe generell geboten
sei, sondern mit dem Schutz der vor der Geschlechtsumwandlung geschlossenen Ehe.
Vielmehr misst das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung dem
gesetzgeberischen Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe als Form des rechtlich
abgesicherten Zusammenlebens von Mann und Frau zu erhalten, hohes Gewicht bei
(a.a.O. Rn 50) und betont ausdrücklich, dass es zum Gehalt der Ehe, wie er sich
ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen
ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung
bekommen hat, gehört, dass die Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu
einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist (a.a.O. Rn 45).
2.3. Schließlich widerspricht die Nichtanerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe
auch nicht der Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat inzwischen durch Urteil vom 24.6.2010 (Entscheidung Nr.
30141/04) entschieden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention keinen Staat
verpflichtet, das Recht zur Eheschließung auf gleichgeschlechtliche Paare auszuweiten
(becklink 1002167). Das Recht zur Eheschließung nach Art. 12 EMRK sei nicht verletzt,
vielmehr überlasse die Europäische Menschenrechtskonvention die Entscheidung über
die Zulassung gleichgeschlechtliche Ehen den Mitgliedsstaaten. Auch das
Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) gebiete keine völlige Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe.
23
III.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe, die es rechtfertigen, von der
Auferlegung der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels abzusehen, liegen nicht vor.
25
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
26
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Das Verfahren wirft keine in der
Rechtsprechung ungeklärten Rechtsfragen auf.
27