Urteil des OLG Köln vom 15.03.2000

OLG Köln: eingriff, entlassung, dokumentation, lagerung, abrede, sicherheitsleistung, aufenthalt, behandlungsfehler, vollstreckung, komplikationen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 140/99
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 140/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 331/96
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Mai 1999 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 331/96 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM
abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, eine
Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
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Die Klägerin litt seit längerem an anhaltenden Oberbauchbeschwerden. Sie wurde
deswegen zunächst am 11. Dezember 1990 in dem von der Beklagten zu 1)
betriebenen Krankenhaus untersucht. Man empfahl ihr wegen eines festgestellten
geringfügig erweiterten Gallengangs eine endoskopische Untersuchung der Gallen- und
Pankreaswege (sog. ERCP = endoskopische retrograde Cholangio-
Pankreatikographie), um insbesondere Gallensteine in den Gallenwegen oder im Gang
der Bauchspeicheldrüse auszuschließen. Diese Untersuchung führte der Beklagte zu 2)
am 30. Januar 1991 durch. Zuvor wurde die Klägerin durch den Beklagten zu 3) dahin
aufgeklärt, daß der Eingriff einen stationären Aufenthalt von zwei Tagen erforderlich
mache und daß dieser etwa 30 Minuten dauern würde. Sie wurde darauf hingewiesen,
daß das Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung bei 2% liege. Die Klägerin, die
unter einer - den Behandlern bekannten - Kontrastmittelallergie leidet, wurde am 30.
Januar 1991 gegen 8.00 Uhr aus ihrem Krankenzimmer abgeholt und nach etwa 3
Stunden wieder dorthin zurückgebracht. Im Rahmen der ERCP wurde eine Papillotomie
(Eröffnung der Gallengangsmündung mittels eines kleinen Einschnitts) durchgeführt,
woraufhin sich zwei kleinere Gefäße entleerten; anschließend wurde unter Einsatz
eines Kontrastmittels ein normales Abflußverhalten festgestellt. Im Anschluß an die
ERCP entwickelte sich bei der Klägerin eine Bauchspeicheldrüsenentzündung, die
einen weiteren stationären Aufenthalt bis zum 12. Februar 1991 erforderlich machte. Die
Klägerin klagte über Schwindel und begab sich in die Behandlung von Dr. F., der am
13. Februar 1991 ein "Orthostase-Syndrom" und am 17. Februar 1991 "praktisch eine
Halbseitensymptomatik" diagnostizierte. Dies war Anlaß für die stationäre Einweisung
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der Klägerin in die Abteilung für Neurologie des St. A.-Krankenhauses in D.. Dort wurde
eine "transiente Basiliarisinsuffizienz mit Gangunsicherheit und Schwindel" festgestellt.
Der konsiliarisch hinzugezogene HNO-Arzt Dr. E. äußerte den Verdacht auf eine
"zentral vestibuläre Ursache". Bei Dr. E. war die Klägerin auch nach der Entlassung aus
dem Krankenhaus am 12. März 1991 in Behandlung. Er stellte unter dem 30. September
1992 ein weitgehendes Abklingen der "Vestibularisläsion links" fest.
Die Klägerin hat behauptet, die ERCP sei nicht indiziert gewesen. Das Krankheitsbild,
das sich nach der Entlassung am 12. Februar 1991 entwickelt habe, sei auf Fehler bei
der Durchführung der ERCP zurückzuführen. Ursache sei entweder eine fehlerhafte
Einführung des Endoskopiegerätes oder eine Überstreckung des Halses bzw. eine
Fehllagerung, die zu einer Kompression der Arteria vertebralis geführt habe, gewesen.
Zudem habe der Eingriff nicht 30 Minuten, sondern 3 Stunden gedauert. Außerdem sei
es aufgrund der bestehenden Kontrastmittelallergie zu einem anaphylaktischen Schock
mit Herz- und Atemstillstand gekommen; auch dadurch sei die später aufgetretene
Halbseitensymptomatik zu erklären. Sie leide auch weiterhin unter Schwindel, der sie in
ihrem Alltagsleben beeinträchtige.
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Die Klägerin hat den Beklagten darüber hinaus Dokumentationsmängel vorgeworfen.
Es fehlten in den Krankenunterlagen Angaben über die Lokalanästhesie, verabreichte
Medikamente, Dosierungsangaben, Sedierungsangaben, Dauer der Untersuchung,
Zwischenfälle und Angaben über das benutzte Kontrastmittel. Schließlich hat die
Klägerin eine unzureichende Aufklärung behauptet. Sie sei nicht ordnungsgemäß über
das Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung aufgeklärt worden; dieses liege nicht
bei 2%, sondern bei 3-5%. Auch sei die Kontrastmittelallergie nicht angesprochen
worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in
Höhe von 80.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Januar 1993 zu zahlen;
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1. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ihr
jedweden materiellen und immateriellen Schaden - soweit diese Ansprüche nicht
auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen
werden - aus der Behandlung vom 29. Januar 1991 bis zum 12. Februar 1991 zu
ersetzen, soweit dieser nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung
erwächst.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen bei der Durchführung der ERCP in
Abrede gestellt und ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko einer
Bauchspeicheldrüsenentzündung behauptet.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 1999 abgewiesen. Es ist -
sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, daß die ERCP medizinisch indiziert
war und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde. Die Klägerin sei auch
in zutreffender Weise aufgeklärt worden. Das Risiko einer
Bauchspeicheldrüsenentzündung liege zwischen 1% und 1,1%. Auch die
Dokumentation sei mit Ausnahme fehlender Angaben über die verwendeten Sedativa
nicht zu beanstanden. Die Beschwerden der Klägerin nach der Entlassung am 12.
Februar 1991 seien keine Folge der am 30. Januar 1991 durchgeführten ERCP.
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Gegen dieses ihr am 31. Mai 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juni 1999
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 11. Oktober 1999
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu
diesem Tag verlängert worden war.
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Die Klägerin behauptet weiterhin, die ERCP sei die Ursache für die aufgetretenen
neurologischen Störungen. Vor dem Eingriff habe sie zu keiner Zeit an solchen
Störungen gelitten. Diese seien erstmals nach dem Eingriff aufgetreten. Schon dieser
zeitliche Zusammenhang spreche dafür, daß dieser die Ursache für die neurologischen
Störungen sei. Daß diese Symptomatik nicht sogleich nach dem Eingriff aufgetreten sei,
könne dadurch erklärt werden, daß diese durch die verabreichten Medikamente
zunächst verdeckt und daher nicht bemerkt worden sei. Als Ursache vermutet die
Klägerin weiterhin in erster Linie eine Fehllagerung. Der Eingriff sei zunächst in
Seitenlage erfolgt; eine Schädigung könne durch das Drehen in die Bauchlage
verursacht worden sein. Darüber hinaus habe man mehrfach mit dem
Untersuchungsgerät ansetzen müssen. Ihr sei zudem während des Eingriffs Valium
verabreicht worden; dies sei nur bei strenger Indikation, etwa bei cerebralen
Krampfanfällen, zulässig. Daher stelle sich die Frage, ob ein solcher Krampfanfall nicht
tatsächlich aufgetreten sei. Schließlich habe sie nach dem Eingriff eine retrograde
Amnesie gehabt, was ebenfalls für einen "Zwischenfall mit Auswirkung auf die
Hirnfunktion" spreche.
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Nach wie vor stellt die Klägerin in Abrede, daß die Dokumentation zutreffend ist. Das
Operationsprotokoll sei lückenhaft; es existierten zwei unterschiedliche Versionen des
Protokolls. Das Protokoll enthalte nichts über die Lagerung, die Medikation und das
verwendete Kontrastmittel sowie über die Kontrastmittelallergie.
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Die Aufklärungsrüge erhebt die Klägerin nunmehr mit dem Vortrag, sie sei in Bezug auf
mögliche Lagerungsschäden und auf mögliche medikamentöse Wechselwirkungen
nicht aufgeklärt worden. Sie wiederholt den Vortrag, nicht über "Unverträglichkeiten",
mithin also über die Kontrastmittelallergie, aufgeklärt worden zu sein. Bei
ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich gegen den Eingriff entschieden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren in I. Instanz zuletzt gestellten
Anträgen zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Beklagten sind der Klägerin weder zur Leistung eines Schmerzensgeldes nach §
847 Abs. 1 BGB noch zum Ersatz etwaiger künftiger materieller oder immaterieller
Schäden verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. zu Recht und mit im wesentlichen
zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), abgewiesen.
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Daß die ERCP medizinisch indiziert war, stellt die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht
mehr in Frage. Daß den Behandlern bei der Durchführung der ERCP ein Fehler
unterlaufen ist, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht
fest. Insbesondere spricht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin
während des Eingriffs fehlerhaft gelagert wurde und dadurch die später aufgetretenen
neurologischen Störungen ausgelöst worden sind. Die Lagerung bei einer ERCP ist
nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. unkompliziert und bedarf
daher auch keiner besonderen Kontrolle. Eine Überstreckung der Halswirbelsäule ist
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem
Ergänzungsgutachten auch dann, wenn mit dem Eingriff in Seitenlage begonnen wird,
nicht denkbar, weil der Kopf des Patienten bei der Drehung in die Bauchlage nicht in
seiner Lage verändert wird, sondern dieser vielmehr in der Seitenlage auf der Wange
verbleibt (GA 349). Soweit die Klägerin gleichwohl mußmaßt, es müßten
Komplikationen aufgetreten sein, handelt es sich um bloße, nicht durch konkrete
Tatsachen belegte, Vermutungen, die zu einer weiteren Beweiserhebung keinen Anlaß
bieten. Daß das Untersuchungsinstrument mehrfach angesetzt werden mußte, besagt
nichts über eine Fehllagerung der Klägerin; einen solchen Zusammenhang vermag
auch die Klägerin nicht näher zu erklären. Daß der Klägerin Valium verabreicht wurde,
deutet entgegen ihrer Darstellung nicht darauf hin, daß es zu einem "Zwischenfall" bei
dem Eingriff gekommen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat festgestellt, daß die
vom Beklagten zu 2) im Schreiben vom 24. Juli 1991 (GA 49) angegebenen
Sedierungsmaßnahmen, insbesondere die zweimalige Gabe von 10 bzw. 5 g Valium,
gut nachvollziehbar sind und nach Art und Dosis üblicher Praxis bei der Durchführung
einer ERCP entsprechen (GA 266/267); es besteht mithin kein Anhalt dafür, daß bei der
Klägerin während des Eingriffs ein zerebraler Krampfanfall aufgetreten ist, der mit der
erneuten Gabe von Valium bekämpft werden mußte. Auch die retrograde Amnesie, die
die Klägerin erlitten hat, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L.
eine übliche Begleitwirkung der verwendeten Sedativa (GA 269). Der Senat hat keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. L. zu zweifeln. Dieser hat seiner Begutachtung den
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dokumentierten Behandlungsablauf zugrundegelegt und in jeder Hinsicht
nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß keine Anzeichen für eine
Fehlbehandlung der Klägerin ersichtlich sind. Das gilt auch für Dauer der Abwesenheit
der Klägerin aus ihrem Krankenzimmer von 3 Stunden, die keinen zwingenden
Rückschluß auf die Dauer des Eingriffs als solchen zulassen, sondern zwangslos unter
Berücksichtigung der Warte-, Transport- und Beobachtungszeiten zu erklären sind. Der
Vortrag der Klägerin, mit der sie die gutachterlichen Feststellungen angreifen will,
erschöpft sich letztlich in bloßen Mutmaßungen darüber, was bei der ERCP vorgefallen
sein könnte, ohne greifbare Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler aufzuzeigen.
Der Umstand, daß die neurologischen Störungen bei der Klägerin unmittelbar im
Anschluß an die Entlassung aus dem von der Beklagten zu 1) betriebenen
Krankenhaus aufgetreten sind, läßt als solcher keinen Schluß auf einen
Behandlungsfehler bei der ERCP zu, zumal zwischen dem Eingriff und der Entlassung
immerhin ein Zeitraum von 13 Tagen liegt. Im Gegenteil deutet gerade der insoweit
vergangene Zeitraum nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. darauf
hin, daß die neurologischen Ausfälle nicht auf mögliche Fehler bei der ERCP
zurückzuführen sind. Diese hätten sich nämlich, wie der Sachverständige plausibel
dargelegt hat, unmittelbar nach der ERCP zeigen müssen. Daß solche Störungen
während des Krankenhausaufenthaltes nach der ERCP wegen der verabreichten
Medikamente unentdeckt geblieben sein sollten, stellt eine bloße Spekulation der
Klägerin dar, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.
Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute. Zwar können Mängel bei der
Dokumentation, die - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - keinen
eigenständigen Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung des
Arztes bilden (vgl. Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 464 m.w.N.), zu
Beweiserleichterungen führen. Zu dokumentieren ist allerdings nur, was aus
medizinischer Sicht dokumentationswürdig ist (Steffen/Dressler, aaO, Rdn. 458).
Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. L. lediglich die fehlende Angabe über die
verwendeten Sedativa moniert. Dazu hat der Beklagte zu 2) jedoch später Angaben
gemacht, so daß sich die Klägerin insoweit nicht in Beweisschwierigkeiten befindet. Im
übrigen war die Dokumentation nach den Darlegungen des Sachverständigen, der
hierzu die einschlägige Fachliteratur ausgewertet hat, aus medizinischer Sicht
ausreichend.
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Ob die Risikoaufklärung, die der Klägerin zuteil geworden ist, in allen Punkten
zureichend war, bedarf keiner Entscheidung. Der Klägerin obliegt selbst dann, wenn
man eine unzureichende Aufklärung unterstellt, die Darlegungs- und Beweislast dafür,
daß die Schadensfolge, für die sie Ersatz verlangt, auch wirklich durch den (bei
mangelnder Aufklärung eigenmächtigen) Eingriff des Arztes verursacht worden ist und
nicht auf anderes zurückzuführen ist (vgl. Steffen/Dressler, aaO, Rdn. 447 m.w.N.).
Jedenfalls daran fehlt es hier. Den Kausalitätsnachweis hat die Klägerin nicht geführt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. bestehen - wie bereits
ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, daß die neurologischen Störungen, die bei der
Klägerin aufgetreten sind, Folge der durchgeführten ERCP sind. Zu weiteren
Beweiserhebungen sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert
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und Wert der Beschwer der Klägerin: 120.000,- DM
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