Urteil des OLG Köln vom 09.03.2005

OLG Köln: zustellung, anschrift, vollstreckbarkeit, vollstreckung, urkunde, verfügung, original, inhaber, firma, beschwerdefrist

Oberlandesgericht Köln, 16 W 48/04
Datum:
09.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 48/04
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 121/04
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.03.2004 - 1 0 121/04 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Antragstellerin hat am 06.02.1997 ein Urteil des Tribunal de Grande Instance von
Thionville gegen Herrn K S "Vertriebsbüro", X-Straße 1 in O-T über 250.262,50 SF (=
38.152,27 EUR) erwirkt, das der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
mit Beschluss vom 24.03.2004 - 1 0 121/04 - wegen der Hauptforderung nebst
gesetzlicher Zinsen gegen den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt hat.
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Gegen diesen Beschluss, der am 30.03.2004 unter der im französischen Titel
genannten Anschrift zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am
23.11.2004 eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, dass er erstmals mit
Schreiben des Obergerichtsvollziehers L vom 03.11.2004 Kenntnis von dem
vorliegenden Verfahren erlangt habe. Seine Anschrift lautet: A-Weg 3, #### O-T. Unter
der Anschrift "X-Straße 1" habe die Fa. K S GmbH ihren Sitz. Des weiteren wendet der
Antragsgegner ein, dass ihm der französische Titel seinerzeit nicht ordnungsgemäß
zugestellt worden sei. Im übrigen richte sich dieser Titel gegen die Fa. K S
"Vertriebsbüro" und nicht unmittelbar gegen den Inhaber. Diese Firma sei im Jahre 1997
in eine GmbH umfirmiert worden, über welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn
vom 18.12.2003 - 97 In 388/03 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
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Die Beschwerde ist gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, 11 AVAG zulässig.
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Die einmonatige Beschwerdefrist ist gewahrt, da dem Antragsgegner der mit der
Vollstreckungsklausel versehene Schuldtitel nicht an seinem Wohnsitz zugestellt
worden ist und nicht festgestellt werden kann, dass eine Heilung des
Zustellungsmangels nach § 189 ZPO eingetreten ist.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Die formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ liegen vor.
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Die Antragstellerin hat den französischen Titel im Original nebst Übersetzung vorgelegt
(Art. 46 Ziffer 1 EuGVÜ) sowie die Klausel vom 12.02.1997, aus der sich ergibt, dass die
Entscheidung nach französischem Recht vollstreckbar ist (Art. 47 Ziffer 1 EuGVÜ). Der
Antragsgegner kann sich auch nicht - jedenfalls nicht mehr - darauf berufen, dass keine
Urkunde vorgelegt worden sei, aus der sich ergebe, dass die französische
Entscheidung zugestellt worden sei. Der nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche
Nachweis, dass die Entscheidung zugestellt worden ist, kann auch während des
Klauselerteilungsverfahrens erbracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX
ZB 53/03). Es ist ausreichend, wenn der Titel dem Schuldner gemeinsam mit dem die
Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluss zugestellt wird, was vorliegend im
Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist. Die Vorschrift des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ
soll lediglich sicher stellen, dass dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung
gegeben wird (vgl. BGH a.a.0. m. w. N.), was auch bei einer Zustellung während des
Klauselverfahrens gewährleistet ist.
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Vorliegend ist die Zustellung des französischen Titels an den
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 15.02.2005 erfolgt, so dass dem
Antragsgegner nunmehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um dem Urteil
freiwillig nachzukommen. Dabei ist es ausreichend, dass die Zustellung nach
deutschem Recht durchgeführt worden ist, das einen entsprechenden nachträglichen
Zustellungsnachweis zulässt (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO) und im übrigen auch eine Heilung
von Zustellungsmängel erlaubt § 189 ZPO, vgl. BGH a.a.0.).
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Der französische Titel richtet sich gegen den Antragsgegner als Schuldner persönlich.
Gegen ihn ist deshalb nach deutschem Recht die Vollstreckung zu betreiben. Selbst
wenn die K S GmbH das Vermögen des von dem Antragsgegner früher betriebenen
Handelsgeschäftes übernommen hätte, würde dies eine Haftung des Antragsgegners
nicht entfallen lassen, sondern hätte allenfalls zur Folge, dass der Vermögens- und
Firmenübernehmer neben dem Antragsgegner als Gesamtschuldner haftet und eine
vollstreckbare Ausfertigung des Titels auch gegen ihn erteilt werden könnte (§§ 729
Abs. 2, 727 ZPO).
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Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:
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Beschwerdewert:
38.152,27 EUR.
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