Urteil des OLG Köln vom 02.11.1998

OLG Köln (beschwerde, mutter, zimmermann, gebrauch, erstattung, rechtsmittel, anfechtung, versorgung, behandlung, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 170/98
Datum:
02.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 170/98
Normen:
FGG § 20 A ABS. 1 S. 2;
Leitsätze:
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung
FGG § 20 a Abs. 1 S. 2 § 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in
denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor
diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).
16 Wx 170/98 6 T 239/98 LG Köln
B e s c h l u s s
In dem Betreuungsverfahren betreffend pp.
an dem beteiligt sind: pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine
Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Ahn-Roth am 2.November
1998
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 17.September 1998 gegen
den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31.7.1998 - 6 T 239/98 - wird
zurückgewiesen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
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Das als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig. Die
isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall zulässig, da in der
angefochtenen Entscheidung eine Auslagenentscheidung gem. § 13a Abs. 2 FGG und
zugleich nach Zurückverweisung erstmals in der Beschwerdeinstanz eine Entscheidung
über den Kostenpunkt getroffen worden ist, §§ 20a Abs. 1 S. 2, 13a Abs.2, 27 Abs.2, 29
FGG. § 20 a Abs. 1 S.2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen die Kostenentscheidung
vorsieht, dass eine Erstattung nicht stattfindet (vgl. Keidel/Zimmermann,13.Aufl., § 20a,
Rz. 7a ). So ist hier die vom Landgericht ausgesprochene Entscheidung zu verstehen,
wonach eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt sei. Die übrigen
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Zulässigkeitvoraussetzungen des § 20a Abs.1 S. 2 FGG sind erfüllt. Es handelt sich um
eine Entscheidung in Betreuungssachen, in der eine Betreuungsmaßnahme
aufgehoben worden ist, so daß eine Kostenerstattung iSd. § 13a Abs.2 FGG in Betracht
kommen kann. Ferner übersteigt der Beschwerdewert, d.h. der Betrag der Kosten, den
die Beschwerdeführerin im Fall einer Auslagenentscheidung nach § 13a Abs.2 FGG
einsparen würde, den Mindestbetrag von 200,- DM, § 20a Abs.1 S.2 FGG. Dass der
Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe sowohl für das Beschwerde-, wie für das
vorangegangene Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt worden ist, spielt keine Rolle,
denn diese kann ihr bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
wieder entzogen werden. Vielmehr ist auf die ihr - im Regelfall und ohne
Prozeßkostenhilfe - entstehenden Rechtanwaltskosten in der Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdeinstanz abzustellen, die deutlich über dem Wert des § 20a Abs.1 S.2
FGG liegen. Aus diesen Gründen ist im übrigen auch das Rechtsschutzinteresse der
Betroffenen zu bejahen. Daß das eingelegte Rechtsmittel, das als sofortige weitere
Beschwerde zu behandeln ist( § 20a Abs.1 S. 2 FGG), erst am 17.9.1998 eingegangen
ist, ist unschädlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nämlich der
Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, so daß die Frist des § 22 Abs.1 FGG nicht
zu laufen begonnen hat, §§ 22 Abs.1, 16 FGG.
Die weitere Beschwerde bleibt indes in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des
Landgerichts, von der Möglichkeit des § 13a Abs.2 S. 1 FGG nicht Gebrauch zu
machen, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten
Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Eine Auferlegung der Kosten
auf die Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn die aufgehobene
Betreuungsmaßnahme von Anfang an ungerechtfertigt gewesen ist
(Keidel/Zimmermann, FGG, 13.Aufl.,§ 13a, Rz. 51b). Das ist hier nicht der Fall. Die
Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der für das Verfahren entscheidenden
Begutachtung (11.10.1997) seit ca. 4 Monaten in stationärer Behandlung wegen der
Erkrankung, die auch Anlaß zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens war. Die
Gutachterin hat aufgrund des damaligen Zustandes der Betroffenenen eine Betreuung
für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für unerläßlich
gehalten. In Hinblick auf den damaligen Gesundheitszustand der Mutter der Betroffenen,
die selbst schwer erkrankt war, sowie auf ihre Äußerungen zur Frage der Versorgung
der Tocher bestanden erhebliche Zweifel, ob bei der grundsätzlich notwendigen
teilweisen Betreuung der Betroffenen die Betreuungsbedürftigkeit wegen dauerhafter
Hilfen durch Dritte entfallen könnte. Eine weitere Person neben der Mutter, die die
Versorgung der Betroffenen hätte übernehmen können, kam nicht in Betracht. Erst die
spätere Entwicklung, und zwar sowohl diejenige der Betroffenen selbst als auch die
Besserung des Zustandes der Mutter der Betroffenen führten dazu, daß inzwischen eine
Betreuungsbedürftigkeit wegen der verläßlichen Hilfestellung seitens der Mutter
entfalllen ist.
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Eine Kostenentscheidung ist wegen §§ 131 III KOstO, 13 a FGG nicht veranlaßt.
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Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 1.500,- DM
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Dr.Schuschke Reinemund Dr. Ahn-Roth
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