Urteil des OLG Köln vom 21.03.1991

OLG Köln (amtspflicht, bebauungsplan, treu und glauben, gebäude, der rat, halle, eigentümer, grundstück, löschung, boden)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 89/90
Datum:
21.03.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 89/90
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 28/89
Schlagworte:
Amtshaftung Grundstückseigentum Altlasten Bebauungsplan
Normen:
BGB § 839; OBG NW § 39
Leitsätze:
1. Der Gemeinde obliegt bei der Aufstellung und Verabschiedung von
Bebauungsplänen keine Amtspflicht zum Schutz vor Altlasten
gegenüber denjenigen Eigentümern, deren Grundstücke schon bebaut
waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigen. 2. Bei der
Aufstellung eines Flächennutzungsplans kommt die Verletzung einer
drittgerichteten Amtspflicht zu Lasten des Bauherrn durch
Nichtausweisung von Altlasten nicht in Betracht, weil dieser Plan keine
verbindlichen Festsetzungen enthält und somit keine
"Verläßlichkeitsgrundlage" für Entscheidungen des Bauherrn darstellt. 3.
Wird ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung bebaut, so ist der
Gewerbetreibende Dritter i.S.d. Rechtsprechung zur Amtshaftung für
Altlasten nur insoweit, als er durch eigene Tätigkeit auf dem
Betriebsgelände selbst einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, nicht
jedoch, soweit lediglich sein Vermögensinteresse tangiert ist. 4.
Derjenige, der ein Grundstück erst erwirbt, nachdem der frühere
Eigentümer bereits eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hat,
gehört jedenfalls dann nicht zu dem Personenkreis, der im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens durch § 839 BGB bzw. § 39 OBG NW
geschützt wird, wenn er zu dieser Zeit noch nicht in vertraglichen
Beziehungen zum Eigentümer stand.
Tenor:
Die Berufung gegen das am 24. April 1990 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 28/89 - wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
##blob##nbsp;
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundbesitzes S., L. 137, der aus vier Parzellen -
Flur 8 Nr. x - x - besteht. Zumindest teilweise befinden sich auf den Grundstücken
Klärschlammablagerungen aus einer früher von der Beklagten betriebenen
Kläranlage. Die Parzellen Nr. und x sind mit einer Werkhalle zum Zwecke der
Fabrikation von Speiseeis und einem Eiscafe bebaut. Die Parzellen Nr. x und x sind
un-bebaut.
3
##blob##nbsp;
4
Die Klägerin macht geltend, der Boden der Grund-stücke sei infolge der
Klärschlammablagerungen nicht genügend tragfähig; an der Werkhalle seien
erhebliche Risse aufgetreten; außerdem gehe von den Ablagerungen nicht nur ein
übler Geruch, sondern auch eine Gesundheitsgefahr aus, und zwar insbeson-dere
wegen hoher Methangaskonzentrationen. Die Be-einträchtigungen seien so
erheblich, daß der Grund-besitz für sie praktisch wertlos sei. Sie verlangt von der
Beklagten Schadensersatz, insbesondere weil diese eine Bebauung zugelassen und
den Bereich der ehemaligen Kläranlage in der Bauleitplanung als ge-werbliche
Baufläche bzw. Industriegebiet ausgewie-sen habe.
5
##blob##nbsp;
6
Die Klägerin hat den Grundbesitz aufgrund Vertrages vom 19.12.1985 von den
Eheleuten Z. zum Preis von 520.000,00 DM (zuzüglich 480.000,00 DM für mitver-
kaufte bewegliche Sachen) erworben. Die Eheleute Z. und ein damals noch
beteiligter Herr L. hatten die Grundstücke durch Verträge aus 1978, geändert 1980,
von der Beklagten gekauft. Sie hatten sich zur gewerblichen Bebauung binnen zwei
Jahren ab Erwerb verpflichtet. Die Beklagte behielt sich für den Fall der
Nichterfüllung dieser Pflicht die Rück-übertragung vor, zu deren Sicherung
Auflassungsvor-merkungen im Grundbuch eingetragen wurden.
7
##blob##nbsp;
8
Am 27.02.1980 erteilte die Beklagte die Baugenehmi-gung für den Neubau einer
Werkhalle zur Herstellung von Speiseeis mit Eiscafe. Das Gebäude wurde 1980 auf
den Parzellen Nr. und x errichtet. Ein Bebau-ungsplan existierte damals noch nicht.
Jedoch trat 1980 ein Flächennutzungsplan in Kraft, der das be-treffende Gebiet als
gewerbliche Baufläche auswies.
9
##blob##nbsp;
10
Ende 1983 faßte der Rat der Beklagten den Beschluß, den Bebauungsplan
aufzustellen. Dieser ist seit Anfang 1985 rechtsverbindlich. Er sieht die indu-strielle
Nutzung des hier in Rede stehenden Gebiets vor. In der Planbegründung (Anlage K
14) heißt es u.a.:
11
##blob##nbsp;
12
##blob##nbsp;
13
"Nicht mehr benötigte Teilflächen der Klär-anlage sollen durch die Festsetzung
"Indu-striegebiet" (GI) einer baulichen Nutzung zugeführt werden, um auf diese
Weise die An-siedlung entsprechender Betriebe zu ermögli-chen."
14
##blob##nbsp;
15
Die Klägerin hat sich vor ihrem Erwerb über die Existenz eines Bebauungsplanes
nicht vergewissert. Sie hat diesen nicht eingesehen und wußte nicht, daß ein
Bebauungsplan existierte.
16
##blob##nbsp;
17
Unter dem 31.07.1984 teilten die Eheleute Z. der Beklagten mit, daß es ihnen aus
wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, in den nächsten Jahren die Parzellen Nr.
x und x zu bebauen; sie äußerten deshalb den Wunsch, diese Grundstücke an die
Be-klagte oder einen von dieser zu benennenden Inter-essenten zu verkaufen (Bl. 57
GA).
18
##blob##nbsp;
19
Mit Schreiben vom 17.07.1985 (Bl. 58 GA) teilte Notar Sch dem Liegenschaftsamt der
Beklagten mit, nach Angaben der Eigentümer - Eheleute Z. und Herr L. - seien die
Auflassungsvormerkungen gegen-standslos und könnten im Grundbuch gelöscht
werden; er bat um Erteilung der Löschungsbewilligung. Die Beklagte lehnte das mit
Schreiben vom 12.08.1985 (Bl. 59 GA) ab und erklärte:
20
##blob##nbsp;
21
##blob##nbsp;
22
"Eine Löschung der im Grundbuch eingetra-genen Rückauflassungsvormerkungen
kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, da die in dem Kaufvertrag
eingegangene Bau-verpflichtung bisher noch nicht erfüllt ist (die Grundstücke x und
x sind immer noch un-bebaut)."
23
##blob##nbsp;
24
Am 27.01.1986, das heißt gut einen Monat nach Abschluß des Kaufvertrags mit den
Eheleuten Z., bat die Klägerin die Beklagte um Löschung der
Auflassungsvormerkungen. Diese entsprach dem nun-mehr. Spätestens 1986 - die
Beklagte behauptet einen früheren Zeitpunkt - traten Risse in der Werkhalle auf, die
schließlich den Hallenboden bis zu den Fundamenten durchzogen. Damit einher
gingen üble Gerüche. Untersuchungen ergaben von den Klär-schlammablagerungen
ausgehende Methanausgasungen sowie die Notwendigkeit besonderer
Gründungsmaßnah-men für die Errichtung von Industriebauten. Auf die von den
Parteien vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen von Sachverständigen wird
Bezug ge-nommen.
25
##blob##nbsp;
26
Die Klägerin hat vorgetragen:
27
##blob##nbsp;
28
Weder sie selbst noch die Eheleute Z. hätten vor Abschluß des Vertrages vom
19.12.1985 von den Klär-schlammablagerungen gewußt. Von diesen gehe eine
Gefahr für Menschen und Gebäude aus. Zwar sei die Halle zur Zeit noch nicht
einsturzgefährdet, das werde sich in Zukunft aber aller Voraussicht nach ändern, weil
die Fundamente im Bereich der Ablage-rungen betonaggressiven Stoffen ausgesetzt
seien. Da sich unterhalb der Halle erhebliche Konzentra-tionen von Methangas
befänden, bestehe die Gefahr, daß über die Risse in der Bodenplatte der Halle und
über Bauwerksfugen Methangas in das Gebäudeinnere eintrete. Bei längerer
unzureichender Durchlüftung des Gebäudes könne dies zu einer explosiven Gaskon-
zentration führen. Als Lastboden für Ingenieurbau-werke seien die
Klärschlammablagerungen untauglich; zur Sanierung sei ein Bodenaustausch
erforderlich. Die Beeinträchtigungen seien so erheblich, daß sie das Grundstück in
der vorliegenden Form nicht mehr weiter nutzen könne und es für sie wertlos sei.
29
##blob##nbsp;
30
Die Beklagte habe wegen der von den Ablagerungen ausgehenden gravierenden
Folgen die Grundstücke nicht als industriell nutzbar ausweisen dürfen, ohne auf die
Ablagerungen hinzuweisen und/oder son-stige geeignete Hinweise auf eine nur
eingeschränk-te Nutzbarkeit zu geben. Ebensowenig habe sie 1980 die
Baugenehmigung ohne entsprechende Auflagen er-teilen dürfen.
31
##blob##nbsp;
32
Sie, Klägerin, habe sich, auch wenn sie den Bebau-ungsplan nicht eingesehen habe,
darauf verlassen dürfen, daß bei der Planung den besonderen Gegeben-heiten des
Gebiets hinreichend Rechnung getragen worden sei. Nach dem äußeren
Erscheinungsbild habe sie keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der
vorhandenen Bebauung und die bauliche Nutzbarkeit der noch unbebauten
Parzellen zu haben brauchen. Erst recht habe sie hierauf deshalb vertrauen dür-fen,
weil die Beklagte noch in ihrem Schreiben vom 12.08.1985 auf der von den
Eheleuten Z. eingegange-nen Bebauungspflicht beharrt habe.
33
##blob##nbsp;
34
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht, weil auch die Eheleute Z. zur Zeit
des Verkaufs nichts von der Beeinträchtigung gewußt hätten.
35
##blob##nbsp;
36
Die Beklagte sei deshalb zum Ersatz des von ihr, Klägerin, aufgewendeten
Kaufpreises von 520.000,00 DM für den Grund und Boden nebst (in zweiter Instanz
fallengelassen) 360.000,00 DM für eingebautes Inventar Zug um Zug gegen
Übereignung der Grundstücke verpflichtet, zumindest zur Zahlung von 450.000,00
DM für die erforderliche Sanierung der Halle und den für eine bauliche Nutzung
erforderlichen Bodenaustausch auf den Parzellen Nr. x und x (Berechnung Seite 8
der Klageschrift, Bl. 10 GA). Außerdem müsse sie einen ihr in der Zeit von November
1987 bis Januar 1989 entstandenen Mietausfallschaden in Höhe von 51.000,00 DM
37
erset-zen sowie nutzlose Erwerbskosten in Höhe von ins-gesamt 30.324,90 DM
(Aufschlüsselung Seite 24 - 26 der Klageschrift, Bl. 26 - 28 GA).
##blob##nbsp;
38
Die Klägerin hat beantragt,
39
##blob##nbsp;
40
##blob##nbsp;
41
die Beklagte zu verurteilen,
42
##blob##nbsp;
43
##blob##nbsp;
44
1. an sie 880.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
45
##blob##nbsp;
46
##blob##nbsp;
47
seit Klagezustellung, dem 27.1.1989, Zug um Zug gegen Übereignung und
Übergabe des Grundstücks L. 137 in S., bestehend aus den katasteramtlichen
Parzellen Gemarkung S., Flur 8, Nrn. , x, x und x zu zahlen,
48
##blob##nbsp;
49
##blob##nbsp;
50
2. an sie weitere 51.000,00 DM nebst 4 %
51
##blob##nbsp;
52
##blob##nbsp;
53
Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
54
##blob##nbsp;
55
##blob##nbsp;
56
3. an sie weitere 30.324,49 DM nebst 4 %
57
##blob##nbsp;
58
##blob##nbsp;
59
Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;
60
##blob##nbsp;
61
##blob##nbsp;
62
4. festzustellen, daß die Beklagte ver-
63
##blob##nbsp;
64
##blob##nbsp;
65
pflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist,
daß sich auf dem Grundstück L. 137 in S., bestehend aus den katasteramtlichen
Parzel-len Gemarkung S., Flur 8, Nrn. , x, x und x Klärschlammablagerungen
befinden;
66
##blob##nbsp;
67
hilfsweise anstelle des Antrages zu 1.
68
##blob##nbsp;
69
##blob##nbsp;
70
die Beklagte zu verurteilen, an sie 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezu-
stellung zu zahlen.
71
##blob##nbsp;
72
Die Beklagte hat beantragt,
73
##blob##nbsp;
74
##blob##nbsp;
75
die Klage abzuweisen.
76
##blob##nbsp;
77
Sie hat behauptet, bei Beratung und Verabschiedung des Bebauungsplanes sei
bedacht worden, daß das Plangebiet jedenfalls teilweise im Bereich der früheren
Kläranlage gelegen habe, in dem sich Ablagerungen aus dieser Anlage befunden
hätten. Man sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß in diesem Gebiet
Industriebauten durchaus möglich und vertretbar seien. Die
Klärschlammablagerungen sei-en bei der festgesetzten Nutzungsart ungefährlich.
Bautechnisch seien allerdings besondere Gründungs-maßnahmen erforderlich. Eine
Gründung habe auf gewachsenem Boden erfolgen müssen. Dies hätten die Eheleute
Z. bei Errichtung der Werkhalle nicht beachtet, sondern - insoweit unstreitig - dem
Bau nur eine Standardstatik zugrunde gelegt, die normale Bodenverhältnisse
voraussetzte. Späte-stens bei den Ausschachtungsarbeiten seien die Ab-lagerungen
aus der Klägeranlage offenbar geworden; die von den Eheleuten Z. beauftragten
Ingenieure und Bauhandwerker seien hierauf sogar ausdrücklich hingewiesen
78
worden. Dennoch seien nur ganz unzu-reichende Gründungsmaßnahmen erfolgt. Da
die Fun-damente, wahrscheinlich aus Kostengründen, nicht bis auf tragfesten Boden
heruntergeführt worden seien, sei schon kurz nach Erstellung der Halle ein schräg
durch sie laufender Riß aufgetreten. Schon 1984, das heißt lange vor dem Erwerb
seitens der Klägerin, sei bei einem flüchtigen Blick auf die Halle von außen deutlich
zu sehen gewesen, daß eine Ecke der Halle um 10 bis 15 cm abgesackt war. Der
Umfang der Methangasbildung halte sich in Grenzen, da die Ablagerungen keinen
sehr großen Umfang hätten. Technisch sei es kein Problem, im Bereich von
Klärablagerungen das Eindringen von Gas in ein Gebäude zu verhindern. Eine
Gefahr bestehe schon dann nicht, wenn das Bauwerk so standsicher gegründet
werde, daß sich keine Risse bildeten. Falls man weitere Vorsorge treffen wolle,
könne unterhalb der Bodenplatte eine Folie eingebracht werden. Eine konkrete
gesundheitliche Gefährdung der in den Industriebetrieben tätigen Personen bestehe
jedenfalls nicht.
##blob##nbsp;
79
Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, daß es am Ursachenzusammenhang
zwischen Aufstellung des Be-bauungsplanes und Erwerb der Klägerin fehle, und die
Ansicht vertreten, daß der spätere Erwerber eines Grundstücks, das schon zur Zeit
der Aufstel-lung des Bebauungsplanes bebaut sei, nicht in den Schutzbereich der
Amtspflichten falle, die ihr, Beklagter, im Rahmen der Bauleitplanung oblägen.
80
##blob##nbsp;
81
Schließlich hat sie geltend gemacht, der Klägerin stehe eine anderweitige
Ersatzmöglichkeit zur Verfügung - Anspruch gegen die Eheleute Z. -, und
Einwendungen zur Anspruchshöhe erhoben.
82
##blob##nbsp;
83
Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genom-menen Urteil, das der Klägerin
am 30.04.1990 zuge-stellt worden ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.05.1990 eingelegte Berufung, die die Klägerin nach
entsprechender Fristverlängerung am 07.11.1990 begründet hat.
84
##blob##nbsp;
85
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vor-bringen nach Maßgabe der in
zweiter Instanz ge-wechselten Schriftsätze.
86
##blob##nbsp;
87
Die Klägerin beantragt,
88
##blob##nbsp;
89
##blob##nbsp;
90
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
91
##blob##nbsp;
92
##blob##nbsp;
93
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie
94
##blob##nbsp;
95
##blob##nbsp;
96
520.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.01.1989 zu zahlen Zug um Zug
gegen Über-eignung und Übergabe des Grundstücks L. 137 in S., bestehend aus
den Parzellen Gemar-kung S. Flur 8 Nr. - x,
97
##blob##nbsp;
98
##blob##nbsp;
99
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie wei- tere 81.324,49 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 27.01.1989 zu zahlen,
100
##blob##nbsp;
101
##blob##nbsp;
102
3. festzustellen, daß die Beklagte ver-
103
##blob##nbsp;
104
##blob##nbsp;
105
pflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden daraus zu ersetzen, daß das unter Nr. 1 ge-
nannte Grundstück und die darauf befindli-che Halle nicht genutzt werden kann,
106
##blob##nbsp;
107
##blob##nbsp;
108
4. ihr nachzulassen, die Zwangsvoll-
109
##blob##nbsp;
110
##blob##nbsp;
111
streckung gegen eine durch selbstschuld-nerische Bankbürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder öffentlichen Spar-kasse zu erbringende
Sicherheitsleistung abzuwenden,
112
##blob##nbsp;
113
hilfsweise anstelle des Antrags zu 1),
114
##blob##nbsp;
115
##blob##nbsp;
116
die Beklagte zu verurteilen, an sie 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
27.01.1989 zu zahlen.
117
##blob##nbsp;
118
Die Beklagte beantragt,
119
##blob##nbsp;
120
##blob##nbsp;
121
die Berufung zurückzuweisen und ihr zu ge-statten, Sicherheit auch durch die Bürg-
schaft einer deutschen Großbank, öffentli-chen Sparkasse oder Volksbank zu
leisten.
122
##blob##nbsp;
123
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
124
##blob##nbsp;
125
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
126
##blob##nbsp;
127
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
128
##blob##nbsp;
129
1.
130
##blob##nbsp;
131
Der Klägerin steht kein Anspruch wegen fehlerhafter Bauleitplanung der Beklagten
zu.
132
##blob##nbsp;
133
a) § 39 Abs. 1 b OBG scheidet als Anspruchsgrundla- ge schon deshalb aus, weil die
Aufstellung eines Bauleitplanes keine ordnungsbehördliche Maßnahme ist (BGH
NJW 1983, 215).
134
##blob##nbsp;
135
b) Ebensowenig besteht ein Amtshaftungsanspruch
136
##blob##nbsp;
137
(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen angeblicher Fehler bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58/1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gegen
das Gebot gerechter Abwägung der öf-fentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7
BBauG, jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) verstoßen hat, indem sie im Bereich der früheren
Kläranlage eine gewerbliche Bebauung zugelassen hat. Jedenfalls fehlt es näm-lich
an der Verletzung einer dem Schutz der Kläge-rin dienenden Amtspflicht.
138
##blob##nbsp;
139
Ob im Einzelfall der Geschädigte zum Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB
gehört, beurteilt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein,
so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten
wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie
umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der
Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und
der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen,
besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtver-letzung eine
Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die
Amts-pflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine
Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen
der verletzten Amtspflicht und dem geschä-digten "Dritten" bestehen. Dabei muß eine
Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen
immer als "Dritter" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im
Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des
Amtsge-schäfts geschützt sein soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der
Amtspflicht an (ständige Recht-sprechung; siehe z.B. BGH NJW 1989, 976, 978).
140
##blob##nbsp;
141
Ein Bebauungsplan ist Rechtsnorm; er wird als Sat-zung beschlossen (§ 10 BBauG -
jetzt: BauGB). Dem Normgeber obliegen grundsätzlich keine drittgerich-teten
Amtspflichten, sondern nur solche gegenüber der Allgemeinheit. Ausnahmsweise
können bei Maß-nahme- und Einzelfallnormen die Belange bestimmter
Einzelpersonen unmittelbar betroffen werden mit der Folge, daß ihnen gegenüber
drittgerichtete Amts-pflichten des Normgebers bestehen. Das kommt beim Erlaß von
Bebauungsplänen wegen ihres räumlich-ge-genständlichen Bereichs und der daraus
folgenden Einengung des Kreises der Betroffenen in Betracht, jedoch nur hinsichtlich
solcher Pflichten, die eine Berücksichtigung konkreter besonderer Inter-essen des
einzelnen planbetroffenen Bürgers oder einer Gruppe solcher Bürger erfordern
(Boujong, Staatshaftung für legislatives und normatives Un-recht in der neueren
Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, in Festschrift für Geiger, Verant-
wortlichkeit und Freiheit, Seite 430, x). Liegt die genannte Voraussetzung vor, so
kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene zur Zeit des Erlas-ses des
Bebauungsplanes schon Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigter im
Plangebiet war. Das folgt aus der Objektbezogenheit eines Bebauungs-planes (BGH
NJW 1989, 976, 978; OLG Saarbrücken VersR 1988, 520, 521; Rehbinder, JuS 1989,
885, 888). Keiner Entscheidung bedarf hier die streitige Frage (vgl. einerseits Papier
DVBl 1989, 508, 509 und Rehbinder a.a.O., andererseits Schink NJW 1990, 351, 355
und DÖV 1988, 529, 535/6), ob - so die vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen
142
Fälle - nur der sogenannte Ersterwerber, der vom Bauträger erwirbt, geschützt wird
oder auch der sogenannte Nacherwerber, der zur Zeit der Aufstellung des Be-
bauungsplanes noch in keinerlei Rechtsbeziehung zum überplanten Grundstück
steht.
##blob##nbsp;
143
Beim Erlaß von Bebauungsplänen ist also zu diffe-renzieren zwischen Pflichten, die
dem Normgeber nur im Allgemeininteresse obliegen, und solchen, die er zumindest
auch im Interesse einzelner zu beachten hat. Zu letzteren zählen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, bei der Bau-leitplanung die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen (NJW
1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), und die Pflicht zu sachgerechter
Abwägung, "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf
schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu
nehmen ist" (BGH NJW 1984, 2516, 2519). Nach einem Teil der Literatur (Papier in
Münchener Kommentar zum BGB 2. Aufl. § 839 Rn. 225; Rehbinder a.a.O.; Bou-jong
a.a.O. Seite 441) soll bei Abwägungsfehlern die Verletzung einer drittbezogenen
Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB schon dann in Betracht kommen, wenn konkrete
abwägungserhebliche Individualbelan-ge bestimmter Planbetroffener, soweit
schutzwürdig, bei der Abwägung nicht oder nicht mit dem ihnen zu-kommenden
Gewicht berücksichtigt worden sind.
144
##blob##nbsp;
145
Hier kommt die Verletzung einer - zumindest auch - dem Schutz der Klägerin
dienenden Amtspflicht nicht in Betracht, obwohl die Ausweisung des Industriege-
biets im Bereich der früheren Kläranlage nach Be-hauptung der Klägerin eine
Gesundheitsgefahr für die künftigen Benutzer mit sich bringt. Ob sich dies schon
daraus ergibt, daß sie sogenannte Nach-erwerberin ist, kann offen bleiben. Der
Beklagten oblagen bei Aufstellung und Verabschiedung des Be-bauungsplanes
nämlich keine Amtspflichten zum Schutz derjenigen, deren Grundstücke schon früher
bebaut waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigten. Diese
Eigentümer wurden von der Bauleitplanung nicht betroffen. Ihre legal errich-teten
Bauten genossen und genießen Bestandskraft. Aufgabe der Bauleitplanung ist es,
die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten
und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BBauG, § 1 Abs. 1 BauGB).
146
##blob##nbsp;
147
Die Parzellen Nr. und x waren schon im Jahre 1980, das heißt lange vor dem
Aufstellungsbeschluß, bebaut worden. Das errichtete Gebäude wurde vom
Bebauungsplan nicht betroffen. Ob dies dann anders wäre, wenn der Bebauungsplan
eine andere Bebauung vorgesehen hätte, als sie schon verwirklicht war, kann
dahinstehen. Das errichtete Gebäude entsprach nämlich der Bebauungsart, die der
Plan vorsah.
148
##blob##nbsp;
149
Die Parzellen Nr. x und x waren zwar weder zur Zeit der Aufstellung des
Bebauungsplanes noch des Verkaufs an die Klägerin bebaut, sie sind es auch heute
150
nicht. Zum Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 BGB zählen, jedenfalls
soweit es um die Bebauung von Altlastflächen geht, aber nicht die Eigentümer, die
überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen (BGH NJW 1990,
381, 383). Das traf schon für die Voreigentümer zu. Die Eheleute Z. haben der
Beklagten mit Schreiben vom 31.07.1984 mitgeteilt, daß es ihnen aus
wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, in den nächsten Jahren die Parzellen Nr.
x und x zu bebauen. Dasselbe muß für die Klägerin angenommen werden. Sie hat
schon gut einen Monat nach dem Kauf (19.12.1985), nämlich mit Schreiben vom
27.01.1986, um Löschung der zugunsten der Beklagten eingetrage-nen, die
Bebauungsverpflichtung sichernden Rückauf-lassungsvormerkung gebeten; die
Beklagte hat dieser Bitte - in Abänderung ihrer negativen Stellungnahme vom
12.08.1985 gegenüber Notar Sch - entsprochen. Die Klägerin trägt Seite 7 der
Berufungsbegründung (Bl. 195 GA) selbst vor, daß sie eine Erweiterung des
Produktionsbetriebs in S. für wirtschaftlich nicht sinnvoll gehalten habe. Sie
behauptet nicht, daß dies in der Zeit zwischen Verkauf und 27.01.1986 anders
gewesen sei oder daß sich diese ihrer Beurteilung zwischenzeitlich geändert habe.
##blob##nbsp;
151
c) Offen ist, ob zur Zeit der Erteilung der Bauge- nehmigung und der Bebauung der
Parzellen Nr. und x schon der Flächennutzungsplan aus 1980 in Kraft war. Einer
Aufklärung dieses Punktes bedarf es jedoch nicht. Auch wenn die Aufstellung des
Flächennutzungsplanes, soweit er die Altlastfläche betraf, amtspflichtwidrig gewesen
sein sollte, so folgt daraus kein Amtshaftungsanspruch der Vorei-gentümer oder gar
der Klägerin.
152
##blob##nbsp;
153
Der Bundesgerichtshof bejaht unter gewissen Vor-aussetzungen einen Anspruch des
Bauherren auf Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf
Bestand und Realisierbarkeit eines Bebauungsplanes gemacht hat, weil der
Bebauungsplan die alleinige "Verläßlichkeitsgrundlage" für seine finanziellen
Dispositionen bietet (NJW 1989, 976, 979). Das trifft für den Flächennutzungsplan
nicht zu. Dieser ist nur vorbereitender Bauleitplan; ver-bindliche Festsetzungen
enthält erst der Bebauungs-plan (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 BBauG, §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1
BauGB). Die Existenz eines Flächennutzungs-planes schafft deshalb keinen
Vertrauenstatbestand. Weder kann aus diesem bauplanungsrechtlich ein Anspruch
auf Bebauung abgeleitet werden, noch kann er als öffentlicher Belang einem im
Innenbereich (§ 34 BBauG, jetzt: BauGB) an sich zulässigen Vorhaben
entgegengesetzt werden (BVerwG NJW 1981, 2770 f.). Hier ging es bei der 1980
vorgenommenen Bebauung um ein Innenbereichsvorhaben, wie die Be-klagte Seite
12 ihres Schriftsatzes vom 27.02.1989 (Bl. 49 GA) in Verbindung mit ihrem Schriftsatz
vom 10.03.1989 (Bl. 62 GA) vorgetragen hat. Die von der Klägerin Seite 8, 11 ihres
Schriftsatzes vom 23.04.1990 (Bl. 128, 131 GA) vertretene Ansicht,
planungsrechtliche Grundlage der Baugenehmigung sei § 33 BBauG gewesen, ist
unzutreffend; denn unstrei-tig ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erst 1983
beschlossen worden. Die Klägerin ist auf diese Behauptung in zweiter Instanz - zu
Recht - auch nicht mehr zurückgekommen.
154
##blob##nbsp;
155
Eine "Verläßlichkeitsgrundlage" bot der Flächen-nutzungsplan auch nicht deshalb,
weil er, wie das Landgericht Seite 8 des angefochtenen Urteils und die Beklagte
Seite 10, 11 der Berufungserwiderung (Bl. 234, 235 GA) in Erwägung gezogen
haben, die nach §§ 1 Abs. 7 BBauG, 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung bei der
Beschlußfassung über den Bebau-ungsplan band. Diese Erwägung ist nämlich
unrich-tig. Zwar ist der Bebauungsplan aus dem Flächennut-zungsplan zu entwickeln
(§ 8 Abs. 2 BBauG, jetzt: BauGB), dies ändert aber nichts an der Notwendig-keit einer
eigenständigen Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes
(siehe hierzu z.B. Schlichter-Stich-Tittel, BBauG 3. Aufl. § 5 Rdnr. 3). Das ergibt sich
unmittelbar aus §§ 1 Abs. 7 BBauG, 1 Abs. 6 BauGB, versteht sich im übrigen
angesichts der "Großflächigkeit" eines Flä-chennutzungsplanes, dessen
Verabschiedung in aller Regel keine detaillierten Untersuchungen des gesam-ten
Plangebietes vorausgehen können, von selbst. Ob die planerische Bewältigung
eines bekanntgewor-denen Altlastenproblems vom Flächennutzungsplan ge-nerell
nicht geleistet werden kann und deshalb in diesem nur die - erst seit Inkrafttreten des
BauGB vorgesehene - Kennzeichnung von Verdachtsflächen zu fordern ist (so Baden
ZfBR 1988, 108, 109), kann unentschieden bleiben; denn eine "Verläßlichkeits-
grundlage" für die Unbedenklichkeit einer Altla-sten-Überbauung bildet der
Flächennutzungsplan je-denfalls nicht, zumal dann nicht, wenn er - wie hier - nicht
auf detaillierten Untersuchungen der Altlastflächen basiert. Solche Untersuchungen
sind - unter gewissen Voraussetzungen - vor verbindli-cher Festsetzung geboten,
also im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes.
156
##blob##nbsp;
157
d) Darüberhinaus fehlt es am Ursachenzusammenhang
158
##blob##nbsp;
159
zwischen der Bauleitplanung und dem Entschluß der Klägerin, die Grundstücke zu
erwerben. Sie hat weder auf die Geltung eines Bebauungsplanes noch eines
Flächennutzungsplanes vertraut. Unstreitig hat sie vor dem Kauf Planunterlagen nicht
eingese-hen und wußte nicht einmal von der Existenz des Be-bauungsplanes.
Vertraut hat sie allenfalls darauf, daß das Gebäude legal errichtet worden war. Dies
ist völlig unabhängig von der Frage, ob planungs-rechtliche Grundlage ein
Bebauungsplan oder §§ 34, 35 BauGB waren.
160
##blob##nbsp;
161
Da die Klägerin Planunterlagen nicht eingesehen hat, kommt es auch nicht darauf an,
ob die Beklag-te in den Bauleitplänen die Altlastflächen hätte kennzeichnen müssen,
eine Pflicht, die gesetzlich übrigens erst durch das nach Inkrafttreten der Bau-
leitpläne geschaffene BauGB begründet worden ist. Die im Senatstermin vom
14.02.1991 von der Klägerin vertretene Ansicht, im Falle der Kennzeichnung hätten
jedenfalls die Voreigentümer von der Altlast erfahren und diese hätten ihre Kenntnis
an sie, Klägerin, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wei-tergegeben, ist nicht
überzeugend. Da die Voreigen-tümer die Parzellen und x schon bebaut hatten, in-
soweit durch den Bebauungsplan also nicht betroffen wurden, und da sie ferner die
Parzellen x und x nicht bebauen wollten, bestand für sie kein Anlaß, Bebauungsplan
und Planunterlagen einzusehen.
162
##blob##nbsp;
163
e) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die
164
##blob##nbsp;
165
Frage an, ob der Gewerbetreibende, der im Vertrauen auf einen Bebauungsplan eine
gewerbliche Bebauung vornimmt, die sich wegen einer Altlast auf dem überbauten
Gelände als unnütz erweist, "Drit-ter" im Sinne des § 839 BGB ist. Der Senat weist
jedoch darauf hin, daß er auch insoweit erhebliche Bedenken hat:
166
##blob##nbsp;
167
Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung betrifft die Ausweisung von Wohngebieten
auf Altlastflächen (BGH NJW 1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), nicht
die Ausweisung von Gewerbe- oder Industriegebieten. Aus der Pflicht, bei der Auf-
stellung von Bauleitplänen die allgemeinen Anforde-rungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu
berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG erster Spiegelstrich; § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
BauGB), er-gibt sich zwar die Amtspflicht, die gesundheitli-chen Belange auch der
"Arbeitsbevölkerung" in Rech-nung zu stellen. Das Verbot, durch planerische Maß-
nahmen Gesundheitsgefahren zu erzeugen, ist die
168
##blob##nbsp;
169
äußerste Grenze der planerischen Gestaltungs-freiheit unabhängig davon, ob es um
Wohn- oder gewerbliche Nutzung geht (Schink NJW 1990, 351, 355; Rehbinder JuS
1989, 885, 886; Jochum NVwZ 1989, 635). Als Konsequenz der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Wohnbebauung folgt daraus aber nur, daß die Arbeitnehmer
"Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind, der Gewerbetreibende selbst nur insoweit, als
er durch eigene Tätigkeit auf dem Be-triebsgelände selbst einer Gesundheitsgefahr
ausge-setzt ist - ein Gesichtspunkt, der bei der Klägerin als einer GmbH von
vorneherein keine Rolle spielt. T8pischerweise, und so auch hier, wird der Gewerbe-
treibende nur in seinem Vermögensinteresse betrof-fen. Dies reicht für sich allein
gerade nicht aus, um einen Drittbezug im Sinne des § 839 BGB zu beja-hen (BGH
NJW 1990, 1038, 1040). Ersatz der unnütz aufgewendeten Kosten für den Bau eines
Hauses hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) dem Bauherren eines Wohnhauses nur
wegen deren unmittelbarer Beziehung zur Gesundheitsgefährdung zugebilligt. Daran
fehlt es bei Gewerbebetrieben schon deshalb, weil die Gesundheitsgefahr
t8pischerweise die Arbeitnehmer-schaft trifft, den Gewerbetreibenden nur insoweit,
als er auf dem Betriebsgelände selbst mitarbeitet. Allerdings geht der
Bundesgerichtshof für die Wohnbebauung davon aus, daß "Dritte" im Sinne des §
839 BGB auch die Wohnbauunternehmen sind, die Verantwortung dafür tragen, daß
die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (NJW 1990, 381,
382; 1038, 1040; 1042, 1044). Auf andere gewerbliche Unternehmen ist dies nach
Ansicht des Senats aber nicht übertragbar. Zwar obliegt dem Arbeitgeber eine
Fürsorgepflicht gegen-über dem Arbeitnehmer. Tatsächlich geht es bei dem
Anspruch auf Ersatz von unnützen Kosten für eine gewerbliche Bebauung aber nicht,
jedenfalls nicht primär, um die Erfüllung dieser Fürsorgepflicht, sondern um das
Vermögensinteresse des Gewerbetrei-benden.
170
##blob##nbsp;
171
Selbst wenn man dies anders sehen würde, so haben doch jedenfalls Kosten außer
Betracht zu bleiben, die deshalb unnütz aufgewendet worden sind, weil der Boden
nicht genügend tragfähig ist. Insoweit geht es, abgesehen von dem Fall, daß ein
Gebäude akut einsturzgefährdet ist - was hier nicht der Fall ist -, nicht um eine
Gesundheitsgefährdung. Die Amtspflicht zur Prüfung der statischen Berech-nung
dient nicht dem Schutz des Bauherren vor unnützen Aufwendungen für ein
Bauvorhaben; das Bau-genehmigungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, dem
Bauherren die Verantwortung für eine einwandfreie Durchführung und
Durchführbarkeit seines Bauvorha-bens abzunehmen (BGH NJW 1963, 1821, 1823).
Dement-sprechend gilt für die Bauleitplanung - unabhängig davon, ob unter
Umständen Baugrunduntersuchungen erforderlich sind -, daß die Gemeinde mit der
Aus-weisung von Baugelände grundsätzlich nicht das Ver-trauen erzeugt, daß der
Baugrund geologisch zur Be-bauung geeignet ist (BGH NJW 1989, 976, 979; 1990,
381, 384; WM 1988, 200, 203).
172
##blob##nbsp;
173
Die Schwermetalle im Boden des Grundbesitzes der Klägerin bilden nach
übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen keine Gesundheitsgefahr für die
Nutzer der Grundstücke. Eine etwaige Gefährdung des Grundwassers betrifft nicht
die individuellen Be-lange der Klägerin.
174
##blob##nbsp;
175
Was die Methanausgasungen angeht, so mag es sein, daß bei längerer nicht
ausreichender Entlüftung und hoher Konzentration eine Explosionsgefahr auftreten
kann. Insoweit ist aber in Betracht zu ziehen (vgl. Seite 7 des von der Beklagten
eingeholten Gutachtens Sp. und J., Anl. zum Schriftsatz vom 16.01.1990), daß das
Eindringen der Gase in das Gebäude Folge der unzureichenden
Gründungsmaßnahmen ist, für die die Klägerin bzw. die Voreigentümer allein
verantwortlich sind. Außerdem ist nicht von der Hand zu weisen, daß mit zumutbarem
Aufwand das Eindringen von Methangas in das Gebäude verhindert werden kann,
jedenfalls in dem Umfang, daß eine Ex-plosionsgefahr ausscheidet.
176
##blob##nbsp;
177
2.
178
##blob##nbsp;
179
Ob die den Eheleuten Z. im Jahre 1980 erteilte Baugenehmigung fehlerhaft war, kann
ebenfalls da-hinstehen. Die Klägerin ist insoweit nicht "Dritte" im Sinne des § 839
BGB. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch nach § 39 Abs. 1 b OBG,
denn auch insoweit ist Anspruchsvoraussetzung, daß die verletzte Norm zumindest
auch dem Individualinter-esse des Geschädigten dient; der Bauherr hat kei-nen
allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (BGH NJW 1983, 1795 ff.; 1990, 1038,
1041).
180
##blob##nbsp;
181
Unzutreffend ist die Seite 25 der Berufungsbegrün-dung (Bl. 213 GA) vertretene
Ansicht, mit der Grundstücksübereignung gingen in der Person des Bauherren
entstandene Ersatzansprüche auf den neuen Eigentümer über. Die angeführten
Belegstellen stüt-zen diese Meinung nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Abtretung
seitens des Bauherren. Eine solche behauptet die Klägerin selbst nicht.
182
##blob##nbsp;
183
Gemeint ist mit der angeführten Schriftsatzstelle wahrscheinlich, daß der
"Nacherwerber" zu dem durch §§ 839 BGB, 39 OBG geschützten Personenkreis
gehö-re. Auch das ist so nicht richtig.
184
##blob##nbsp;
185
Dem Bauherren, der im Vertrauen auf die Rechtswirk-samkeit der Genehmigung
nutzlose Aufwendungen ge-macht hat, steht mit gewissen Einschränkungen, die
speziell die statische Durchführbarkeit betreffen, ein Ersatzanspruch zu. Das Verbot,
ohne Genehmigung zu bauen, ist nur eine präventive Beschränkung der aus dem
Grundeigentum fließenden Baufreiheit, deren Wegfall durch Erteilung der
Genehmigung für den Bauherren einen Vertrauenstatbestand des Inhalts schafft, daß
dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er
dementspre-chend wirtschaftlich disponieren kann (ständige Rechtsprechung, siehe
z.B. BGHZ 60, 112). Diese Begründung trifft nicht auf denjenigen zu, der - wie die
Klägerin - viele Jahre nach Errichtung eines Gebäudes den bebauten Grundbesitz
erwirbt. Nur in engen Grenzen wird auch ein anderer als der Antragsteller im
Genehmigungsverfahren durch die Erteilung der Genehmigung in seinem Vertrauen
auf die Realisierbarkeit des Bauvorhabens (die hier zur Zeit des Kaufs der Klägerin
längst erfolgt war; es geht nur um ihr Vertrauen in die Abbruch-sicherheit des
Gebäudes) geschützt. So hat der Bundesgerichtshof diesen Schutz einem formell
nicht am Genehmigungsverfahren Beteiligten zugebilligt, der aufgrund eines mit dem
Eigentümer geschlossenen Vertrags befugt war, das Grundstück zu bebauen, und
dem ein Anspruch auf Eigentumsübertragung eingeräumt war (NJW 1985, 2817 ff.).
Das OLG Hamm hat den Schutz bejaht für den, der schon zur Zeit der Antragstellung
des Eigentümers mit diesem einen Vertrag über den Erwerb des Grundstücks nebst
des vom Eigentümer noch zu errichtenden Hauses ge-schlossen hatte (VersR 1987,
1044, 1046). Der Senat hat den Grundstückseigentümer in den Schutz einbe-zogen,
mit dessen Einverständnis ein Dritter den Bauantrag gestellt hatte (NVwZ 1989, 288).
186
##blob##nbsp;
187
Eine mit diesen Fällen vergleichbare Gestaltung liegt hier nicht vor. Den Schutz auf
den Nacherwer-ber auszudehnen, der Jahre später das bebaute Grundstück erwirbt,
geht schon deshalb nicht an, weil dadurch die Verjährungsfrist von drei Jahren
praktisch ausgehebelt würde: Bei jedem Neuerwerb entstünde ein neuer Anspruch
mit eigener Verjäh-rung.
188
##blob##nbsp;
189
Außerdem gelten die oben zu 1) e) gemachten Ausfüh-rungen zur eigenen
Verantwortung des Bauherren für ausreichende Standsicherheit und
190
Gründungsmaßnahmen des Bauwerks auch hier. Das Baugenehmigungsverfah-ren
ist nicht dazu bestimmt, dem Bauherren die Verantwortung für eine einwandfreie
Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen (BGH NJW
1963, 1821, 1823). Die mangelnde Tragfä-higkeit des Bodens, die durch
sachgerechte Grün-dungsmaßnahmen hätte kompensiert werden können, ist deshalb
kein Umstand, der zu Lasten der Beklagten geht.
##blob##nbsp;
191
3.
192
##blob##nbsp;
193
Es kann dahinstehen, ob die Deponierung der Klär-schlammablagerungen auf den
Grundstücken den damals geltenden Abfallbeseitigungsvorschriften widerspro-chen
hat. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, kann hieraus kein
Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte abgeleitet werden. Die Pflicht zur ord-
nungsgemäßen Deponierung von Schadstoffen oblag ihr nämlich zum Schutze der
Allgemeinheit, nicht zum Schutz der Klägerin, die Jahre später die Grund-stücke von
einem Dritten erworben hat.
194
##blob##nbsp;
195
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte beim Verkauf der Grundstücke an die
Eheleute Z. 1978/1980 diese auf die Ablagerungen hätte hin-weisen müssen, soweit
diesen - was streitig ist - das Vorhandensein der Ablagerungen nicht ohnehin
bekannt war. Wenn überhaupt, so konnte das Unter-lassen eines solchen Hinweises
nur vertragliche An-sprüche der Eheleute Z. gegen die Beklagte begrün-den. Deren
Zession an die Klägerin ist nicht be-hauptet.
196
##blob##nbsp;
197
4.
198
##blob##nbsp;
199
Der Klägerin steht auch nicht deshalb ein Ersatzan-spruch zu, weil die Beklagte es
unterlassen hat, sie vor dem Grundstückserwerb auf die Bodenbela-stung
hinzuweisen. Es gibt keine Amtspflicht, po-tentielle Erwerber von Altlastflächen auf
die inso-weit eventuell bestehenden Gefahren hinzuweisen. Die Erfüllung einer
derartigen Pflicht wäre auch praktisch unmöglich, da die Gemeinde die potentiel-len
Erwerber üblicherweise nicht kennt. Einen ge-wissen Schutz bietet die durch das
BauGB neu ge-schaffene Kennzeichnungspflicht in Bauleitplänen (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3,
9 Abs. 5 Nr. 3). Abgesehen da-von, daß zur Zeit des Grundstückserwerbs diese ge-
setzliche Kennzeichnungspflicht noch nicht bestand, fehlt es insoweit an dem
erforderlichen Ursa-chenzusammenhang, wie schon oben unter 1) d) darge-legt. Die
Beklagte wußte zur Zeit ihres Erwerbs nichts von der Existenz eines Bauleitplans
und hat keine Planunterlagen eingesehen.
200
##blob##nbsp;
201
Unerheblich ist das Schreiben der Beklagten an No-
202
##blob##nbsp;
203
tar Sch vom 12.08.1985 (Bl. 59 GA), in dem sie eine Löschung der
Rückauflassungsvormerkung auf den Par-zellen Nr. x und x abgelehnt hat, weil diese
noch unbebaut waren, die in ihrem Kaufvertrag mit den Eheleuten Z. begründete
Bauverpflichtung also noch nicht erfüllt war. Aus der vorausgegangenen Anfrage des
Notars vom 17.07.1985 (Bl. 58 GA) ergab sich nicht einmal, daß der Wunsch der
Voreigentümer auf Löschung der Vormerkungen mit einer Verkaufsabsicht
zusammenhing, erst recht nicht die Person des Er-werbsinteressenten. Es ist auch
nicht richtig, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12.08.1985 auf eine
Bebauung gedrängt hat. Sie hat an einer ihr privatrechtlich eingeräumten
Rechtsposition festge-halten, möglicherweise weil sie damals - sei es zu Recht, sei
es zu Unrecht - eine Bebauung für mög-lich hielt oder diese Frage noch abklären
wollte. Dies begründete keinen schutzwürdigen Vertrauens-tatbestand für die weder
in Anfrage noch in Antwort genannte Klägerin bezüglich der Bebaubarkeit der
Parzellen Nr. x und x. Außerdem wollte sie diese gar nicht bebauen, wie oben unter
1) b) ausgeführt ist. Über die bebauten Parzellen Nr. und x sagte die Antwort
überhaupt nichts aus. Schließlich war das von Notar Sch angesprochene
Liegenschaftsamt für definitive Aussagen zur Bebaubarkeit ersicht-lich nicht
zuständig. Anfrage und Antwort betrafen ausschließlich den privatrechtlichen
Bereich, näm-lich die Frage der Löschung der Auflassungsvormer-kungen, die eine
privatrechtlich begründete Bebau-ungsverpflichtung sichern sollten. Eine dem öffent-
lichen Recht zuzuordnende Auskunft der Baubehörde über die Bebaubarkeit der
Grundstücke wurde weder erbeten noch erteilt.
204
##blob##nbsp;
205
5.
206
##blob##nbsp;
207
Die Voraussetzungen eines sogenannten Amtsmiß-brauchs, bei dem die
Drittbezogenheit im Sinne des § 839 BGB keine Rolle spielt, liegen nicht vor. Nicht
jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung stellt einen Amtsmißbrauch dar; vielmehr
muß es sich um ein den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte
widersprechendes Verhalten handeln, wie es immer, aber nicht nur bei der
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (BGH NJW
1990, 836, 838). Greifbare Anhalts-punkte für einen Amtsmißbrauch sind hier weder
vor-getragen noch ersichtlich.
208
##blob##nbsp;
209
6.
210
##blob##nbsp;
211
Die Entscheidung über der Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
212
##blob##nbsp;
213
Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer: 631.324,49 DM.
214