Urteil des OLG Köln vom 26.02.1997

OLG Köln (treu und glauben, zpo, unterschrift, wiederaufnahme des verfahrens, angebot, geschäftsführer, internationale zuständigkeit, firma, verhältnis zwischen, ex nunc)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 63/96
Datum:
26.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 63/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 1/96
Normen:
ZPO § 240, BGB §§ 145, 164
Leitsätze:
1) Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO bei Konkurs einer
Partei im Ausland 2) Will der Empfänger einer Bestellung als potentieller
Verkäufer von dem Vertragswillen des Käufers in der Weise abweichen,
daß nicht er, sondern ein Dritter Vertragspartner und damit Verkäufer
sein soll, so erfordern die Grundsätze von Treu und Glauben, daß er
dies in der Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck
bringt. Allein ein gedruckter Zusatz neben seiner Unterschrift, der
lediglich den Namen und den Niederlassungsort des Dritten ohne jeden
weiteren Hinweis enthält, reicht in der Regel nicht aus. Bei einem nicht
ausreichenden Hinweis kommt der Vertrag zu den Bedingungen des
Bestellers zustande.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 1996 verkündete Urteil
der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 1/96
- wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des
Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
T a t b e s t a n d :
1
Die im Beerenhandel tätige Klägerin mit Sitz in Schweden verlangt Bezahlung zweier
Fruchtlieferungen, die am 23.9.1994 an die Beklagte, eine Großproduzentin für Konfitüre
und ähnliche Fruchtprodukte, erfolgten.
2
Am 18.5.1994 sandte die Beklagte an die Adresse der Streithelferin, der Firma T. T.
International A.F. ##blob##amp; Co. B.V. (im folgenden: T. T.) per Fax zwei sogenannte
Mengenkontrakte mit den Nummern 46002803 und 46002804 über die Lieferung von
100.000 kg Heidelbeeren und 20.000 kg Preiselbeeren (vergl. Bl. 1 u.2 in Anlagenband
3
- i.F. A, sowie 80, 81 in A). Die Beklagte hatte die beiden Schriftstücke als Käuferin
unterschrieben, während die vorgesehene Unterschrift des Verkäufers (rechts unten auf
dem Formular) noch ausstand. Herr F., der Geschäftsführer der Streithelferin T. T.,
unterschrieb an der für "Unterschrift Verkäufer" vorgesehenen Stelle mit seinem Namen
"F. F." (s. ebenda) und sandte sie zurück. Die Frage, ob die auf den mit dieser
Zweitunterschrift versehenen Exemplaren bei "Unterschrift Verkäufer" befindlichen
maschinenschriftlichen Zusätze "F. T. A/B, Ru. Schweden" bereits von der Beklagten
oder erst von dem Vertreter der Streithelferin angefügt worden sind, ist im Laufe des
Rechtsstreits streitig geworden; mit Klageerhebung ging zunächst die Klägerin in
Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten von der zweiten Alternative aus
(vergl. Bl. 4 GA).
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der beiden Mengenkontrakte wird auf die im Original
vorgelegten Schriftstücke (Bl. 80 und 81 in A) Bezug genommen.
4
Auf ein von der Klägerin am 22.8.1994 abgesandtes Fax ohne Datum, das an die
Beklagte gerichtet war und in dem von Schwierigkeiten bei der Beerenernte berichtet
wird (Bl. 18 des Anlagenheftes) reagierte die Beklagte mit einem Fax vom 23.8.1994 (Bl.
19 in A). In diesem Schreiben brachte sie der Klägerin gegenüber ihr Erstaunen über
das genannte Anschreiben zum Ausdruck und wies darauf hin, daß "doch keinerlei
Kontrakte ... abgeschlossen" seien und bittet um umgehende Stellungnahme. Wegen
weiterer Einzelheiten des Inhalts wird auf die Ablichtung Bl. 19 des Anlagenheftes
Bezug genommen. Die Klägerin bestreitet den Erhalt dieses Faxes.
5
Die am 23.9.1994 erfolgte Lieferung von 22.000 kg Heidelbeeren und Preiselbeeren
derselben Menge durch die Klägerin hat die Beklagte ohne Beanstandung
angenommen. Nach Erhalt zweier Rechnungen der Klägerin, und zwar vom 23.9.1994
über 53.240,- DM für die angelieferten Heidelbeeren und vom 26.9.1994 über 125.400,-
DM für 22.000 kg Preiselbeeren, wandte sich die Beklagte mit einem Fax vom
20.10.1994 an die Streithelferin mit der Bitte um Überprüfung der Rechnungen und
Rechnungstellung durch die Firma T. T., da "die beiden Kontrakte Preiselbeeren und
Heidelbeeren mit der Firma T. T./Holland aufgemacht" seien (vgl. Bl. 9 des
Anlagenheftes). Daraufhin stellte ihr die Streithelferin mit Anschreiben vom 20.10.1994
21.950 kg Heidelbeeren und 22.000 kg Preiselbeeren mit 53.240,- DM bzw. 125.400,-
DM in Rechnung. Ob eine Bezahlung an die Streithelferin erfolgt ist, ist streitig. Unter
dem 28.12.1994 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die Bezahlung ihrer beiden
Rechnungen von September 1994 an, woraufhin die Beklagte Zahlung an die
Streithelferin einwandte. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien zum Teil
unmittelbar, zum Teil über ihre Rechtsanwälte wegen etwaiger Zahlungsansprüche.
6
Die Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der Streithelferin sei stets als ihr
Vertreter gegenüber der Beklagten aufgetreten und habe dies hinreichend deutlich
gemacht. Sie habe ihm Abschlußvollmacht erteilt, wozu sie auf eine Vollmachtsurkunde
ohne Datum verweist, die von der Muttergesellschaft der Klägerin herrührt (Bl. 3 des
Anlagenhefters). Im übrigen enthalte ihre Klageerhebung eine konkludente
Genehmigung dieses Geschäfts. Sie hat die Ansicht vertreten, daß, selbst wenn der
Geschäftsführer der Streithelferin den fraglichen Zusatz auf den Mengenkontrakten
angebracht habe, ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Denn die
Beklagte habe durch ihre späteres Verhalten dieses neue Vertragsangebot der Klägerin
konkludent angenommen, und zwar durch die widerspruchslose Annahme der Lieferung
und der klägerischen Rechnungen.
7
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung zweier unstreitiger Abzugsposten beantragt,
8
die Beklagte zu verurteilen, an sie 177.983,44 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24.
Oktober 1994 zu zahlen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie hat behauptet, die auf den beiden Mengenkontrakten bei "Unterschrift Verkäufer"
angebrachten Zusätze stammten von der Streithelferin. Sie habe diesen
maschinenschriftlichen Zusatz mit Hinweis auf die Klägerin bei Rücksendung der
Schriftstücke nicht bemerkt. Am 31.10.1994 habe sie die Rechnungsbeträge an die
Streithelferin gezahlt. Wenn sie auch eine Bevollmächtigung der Streithelferin durch die
Klägerin bestreite, so erstrecke sich diese, sollte eine solche anzunehmen sein, auch
auf eine Inkassovollmacht der Streithelferin, so daß sie, die Beklagte, schuldbefreiend
an jene gezahlt habe. Der Streithelferin hätten im übrigen eigene Forderungen gegen
die Klägerin in Höhe von 149.676,79 DM zugestanden. Für den Fall eines
Vertragsschlusses zwischen den Parteien sei sie, die Beklagte, damit einverstanden,
daß durch ihre Zahlungen an die Streithelferin eine Tilgung dieser Verbindlichkeiten der
Klägerin gegenüber der Streithelferin erfolge. Hierzu hat sie geltend gemacht, von der
Möglichkeit einer nachträglichen Tilgungsbestimmung Gebrauch zu machen und hat auf
ihr Schreiben vom 16.2.1995 verwiesen. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, ihr
stehe deshalb gegen die Klägerin ein Bereicherungsanspruch zu, mit dem sie hilfsweise
gegen eine etwaige Kaufpreisforderung aufrechne. Einen Teilbetrag in Höhe von
25.000,- DM habe die Firma T. T. inzwischen an die Klägerin überwiesen, den diese
sich auf die Klageforderung anrechnen lassen müsse.
12
Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten der Beklagten
beigetreten ist, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, hat vorgetragen, bis Dezember
1994 sei sie als bevollmächtigte Abschlußvermittlerin der Klägerin tätig gewesen. Bei
den Verhandlungen mit der Beklagten sei allerdings - entgegen der üblichen
Gepflogenheit - der Eindruck enstanden, sie, die Streithelferin, solle Vertragspartnerin
sein (vergl. Bl. 86 GA). Vor diesem Hintergrund sei das Vertragsangebot der Beklagten
an die Streithelferin zustande gekommen, das diese namens der Klägerin akzeptiert
habe, wie der fragliche Zusatz verdeutliche. Diesen wiederum habe die Beklagte
offensichtlich nicht bemerkt, da sie weiterhin die Streithelferin als Vertragspartnerin
angesehen habe. Sie, die Streithelferin, sei zumindest stillschweigend von der Klägerin
zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt gewesen. Jene habe nämlich
Forderungseinzügen der Streithelferin nicht widersprochen. Damals hätten ihr
Forderungen in Höhe von fast 150.000,- DM gegen die Klägerin zugestanden, die sie
mit der Zahlung der Beklagten verrechnet habe.
13
Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
14
Durch Urteil vom 10. Mai 1996 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande
gekommen. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht hinreichend deutlich
entnehmen, ob sie behaupten wolle, daß die Beklagte bereits den Zusatz angebracht
15
habe. Stamme dieser jedoch von der Streithelferin, so habe diese namens der Klägerin
mit der Änderung der Beklagten ein neues Vertragsangebot unterbreitet, das die
Beklagte nicht, auch nicht konkludent angenommen habe. Ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung scheitere schon deshalb, da die Beklagte aus ihrer
Sicht die Früchtelieferungen aufgrund einer Leistung der Streithelferin erhalten habe.
Die Klägerin hat gegen das am 15. Mai 1996 zugestellte Urteil am Montag, den 17. Juni
1995 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 28. Oktober 1996 mit
an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
16
Im Januar 1996 ist über das Vermögen der Klägerin von dem zuständigen Gericht in
Schweden das Konkursverfahren eröffnet worden und H. A. B., U., Schweden, zum
Konkursverwalter bestellt worden.
17
Die Klägerin ist der Ansicht, das Berufungsverfahren könne unter Achtlassung des
schwedischen Konkursverfahrens durchgeführt werden. Die in Schweden erfolgte
Konkurseröffnung habe nämlich keine Auswirkung auf das inländische Zivilverfahren
und unterbreche dieses auch nicht. Selbst bei Annahme einer Verfahrensunterbrechung
könne der Rechtsstreit fortgeführt werden, denn der Konkursverwalter habe ausdrücklich
eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, so daß die Forderung freigegeben
worden sei und die Klägerin nunmehr den Rechtsstreit fortsetze.
18
In der Sache verfolgt sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Streithelferin sei
in den Vorverhandlungen ausdrücklich als ihre Bevollmächtigte aufgetreten, was sie
nunmehr durch Zeugnis F. unter Beweis stellt. Es sei die Beklagte selbst gewesen, die
unter dem Namen des Verkäufers den Zusatz mit der Firma der Klägerin angebracht
habe. Gehe man, wie das Landgericht, von einer Abänderung des ursprünglichen
Angebots aus, habe die Beklagte das neue Angebot, das die Klägerin als
Vertragspartnerin vorsehe, jedenfalls durch ihr weiteres Verhalten stillschweigend
akzeptiert. So habe sie auf das Fax der Klägerin vom August 1994 nicht reagiert und die
Beerenlieferungen vorbehaltlos angenommen. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen,
die Firma T. T. sei nicht inkassebevollmächtigt gewesen. Die von der Beklagten geltend
gemachte nachträgliche Tilgungsbestimmung sei unzulässig. Eine etwaige Forderung
der Streithelferin ihr gegenüber in Höhe von rund 150.000,- DM sei bisher nicht
schlüssig dargelegt worden.
19
Die Klägerin beantragt,
20
1.
21
unter Abänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Aachen vom 10.5.1996 die Beklagte zu verurteilen, an sie 177.983,44 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 24.10.1994 zu zahlen;
22
2.
23
ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche
selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
bzw. eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
26
hilfsweise ihr nachzulassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft erbringen zu dürfen.
27
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft im wesentlichen ihr Vorbringen
erster Instanz. Sie behauptet, der Geschäftsführer der Streithelferin habe sich im
Frühjahr 1994 bei ihr lediglich als Geschäftsführer eines holländischen
Handelsunternehmens vorgestellt und keinerlei Hinweise auf eine Vertretung der
Klägerin gegeben (zur Visitenkarte vergl. Bl. 89 in A). Zwischen den Beteiligten und der
Beklagten habe bis dahin kein Kontakt bestanden. Nicht sie, sondern die Streithelferin
habe in den Vertragsangeboten den auf die Klägerin hinweisenden Zusatz angefügt.
Diese Auswechslung der Person des Verkäufers, wenn man den Zusatz so werte, sei für
sie nicht ausreichend deutlich gemacht worden, so daß der Vertrag mit dem
ursprünglichen Inhalt wirksam geworden sei. Hierbei sei zu bedenken, daß bei ihr in der
Abschluß-Saison ca. 50 derartige Verträge am Tag bearbeitet würden (Bl. 254/5 GA),
was die Klägerin nicht bestreitet. Im übrigen habe sie später ein abweichendes etwaiges
Angebot durch die Klägerin nicht akzeptiert. Die Annahme der Fruchtlieferungen sei ein
tatsächlicher Vorgang und ohne rechtliche Relevanz. Die Beklagte ist der Ansicht, die
Forderung sei jedenfalls in Höhe von 25.000,- DM durch Überweisung dieses Betrages
durch die Streithelferin an die Klägerin erfüllt worden. Der Restbetrag sei durch ihre
Zahlung an die Streithelferin erloschen, da diese inkassobevollmächtigt gewesen sei.
Im übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz, wonach der Streithelferin als
Kommissionärin der Klägerin gegen diese Gegenforderungen zugestanden hätten. Wie
sich diese Gegenforderungen der Streithelferin zusammensetzen, legt die Beklagte in
der Berufungserwiderung dar.
28
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die
vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
31
I.
32
Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO wegen eines wesentlichen
Verfahrensmangels kommt nicht in Betracht.
33
Selbst wenn der Rechtsstreit wegen des Konkurses der Klägerin bereits zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 22. März 1996 und der Verkündung
der erstinstanzlichen Entscheidung am 10. Mai 1996 unterbrochen gewesen sein sollte,
so ist dieser spätestens mit der Berufungsbegründung vom 28.10.1996, in der die
Klägerin auf die Erklärung des Konkursverwalters, den Rechtsstreit nicht zu
übernehmen, Bezug nimmt (vergl. auch Bl. 277/278 GA), durch diese - jedenfalls
konkludent - wirksam aufgenommen worden (§§ 240, 250 ZPO, § 10 Abs. 2 KO).
Insofern steht auch der Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht (mehr) eine von
Gesetzes wegen eingetretene Unterbrechung nach § 240 ZPO entgegen, wie die
34
Beklagte meint.
In diesem Zusammenhang kann der Senat die bisher nicht abschließend geklärte Frage
offenlassen, ob eine Konkurseröffnung im Ausland zu einer Unterbrechung eines
Rechtsstreits im Inland führt, soweit Vermögen der Gemeinschuldnerin betroffen ist.
Dies wird in der Literatur vor allem für Aktivprozesse überwiegend bejaht (so etwa
Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 240 Rdz. 1; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdz. 14;
Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., §§ 137, 138 Rdz. 77 ff.; Reithmann-
Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdz. 1825 m.w.N.; jedenfalls für
Aktivprozesse: Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 237, Anm. 6 b; Ackmann/Wenner, IPRax
89, 144). Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt mit Beschluß
vom 7.7.1988 (NJW 88, 3096 für den Passivprozeß des Gemeinschuldners) entgegen,
die im wesentlichen aus Gründen der Rechtssicherheit die Anwendbarkeit des § 240
ZPO auf Auslandskonkurse ablehnt.
35
Folgt man der überwiegenden Literaturmeinung, die inzwischen von verschiedenen
Oberlandesgerichten geteilt wird (zum Beispiel OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 305;
OLG Karlsruhe ZIP 90, 665; OLG Karlsruhe MDR 92, 707; OLG München EuZW 96,
222; ebenso das am 1.1.1999 in Kraft tretende Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung,
dort Artikel 102), so verlangt die Anwendbarkeit des § 240 ZPO für Auslandskonkurse
u.a. folgende Voraussetzungen nach dem Insolvenzrecht des ausländischen Staates
(siehe dazu im einzelnen Kilger/Schmidt, a.a.O., Anm. 6 b; Gottwald/Arnold,
Insolvenzrechtshandbuch, § 122, Rdz. 16 unter Bezug auf BGHZ 95, 256 ff.), und zwar
36
1)
37
eine Qualifizierung eines ausländischen Verfahrens als Insolvenzverfahren,
38
2)
39
eine nach dem ausländischen Recht zu beurteilende Erstreckung der Wirkungen der
Konkurseröffnung auf im Inland belegenes Vermögen der Gemeinschuldnerin,
40
3)
41
die Wirksamkeit der Konkurseröffnung nach dem Recht des Eröffnungsstaates,
42
4)
43
die internationale Zuständigkeit des ausländischen Konkursgerichtes,
44
5)
45
eine Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre
public).
46
Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens einschließlich der dazu vorgelegten
Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Eine abschließende Klärung ist indessen nicht erforderlich, da
anderenfalls eine Wirkung des schwedischen Konkurses für das vorliegende deutsche
Zivilverfahren und damit eine Unterbrechung von Gesetzes wegen zu verneinen wären.
47
Sind jedoch die angeführten Anforderungen sowie die weitere Bedingung, daß das
ausländische Konkursstatut mit der Konkurseröffnung den Übergang der
Prozeßführungsbefugnis vom Gemeinschuldner auf den Konkursverwalter vorsieht,
erfüllt (siehe dazu beispielsweise Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O., §§ 237, 238, Rdz. 77; OLG
Düsseldorf, OLG-Report 94, 305), so wäre der vorliegende Rechtsstreit ab Januar 1996
unterbrochen gewesen.
48
Es erscheint im Hinblick auf die Regelung von Sektion 3, Ziffer 9. §, des schwedischen
Konkursgesetzes (vergl. Bl. 275 GA) allerdings fraglich, ob die letztere Bedingung
vorliegt. Unmittelbar anhand des Wortlautes dieser Vorschrift läßt sich nicht klären, ob
die Klägerin zunächst ihre Prozeßführungsbefugnis durch Konkurseröffnung verloren
und sie bezüglich der streitgegenständlichen Forderung erst durch die
Freigabeerklärung des Konkursverwalters wieder erlangt hat, oder ob ein Konkurs nach
schwedischem Recht das in Streit befindliche Vermögen zunächst nicht erfaßt und
dieses erst durch eine ausdrückliche Erklärung des Konkursverwalters einbezogen wird.
Die Beantwortung dieser Frage kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn auch bei
der ersten Alternative, das heißt einer damit verbundenen Unterbrechung des
Rechtsstreits ab Januar 1996, wird diese nach Freigabeerklärung durch den
Konkursverwalter im Herbst 1996 (vergl. Bl. 277, 278 GA) und der Wiederaufnahme des
Verfahrens durch die Gemeinschuldnerin ex nunc beendet, § 10 Abs. 2 KO, § 250 ZPO.
Zwar wäre in diesem Fall das erstinstanzliche Urteil aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 22.3.1996 in anfechtbarer Weise unter Verstoß gegen § 249 Abs. 2
ZPO ergangen. Dieser Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zu einer
Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO, wenn eine eigene Sachentscheidung des
Rechtsmittelgerichts gemäß § 540 ZPO sachdienlich ist.
49
Das ist hier der Fall. Der Senat kann in der Sache selbst ohne weitere Sachaufklärung
entscheiden, so daß der Verlust einer Tatsacheninstanz für die Parteien nicht zu
befürchten ist. Diese haben auch erkennen lassen, daß sie an einer Sachentscheidung
interessiert sind (zu den Voraussetzungen des 540 ZPO im einzelnen Zöller/Gummer,
20. Aufl., § 540 Rdz. 5 und 6).
50
Folgt man dagegen der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung zur Wirkung
eines Auslandskonkurses auf inländische Verfahren, so kommt eine Unterbrechung und
damit ein möglicher Verfahrensfehler in der ersten Instanz ohnehin nicht in Betracht.
51
II.
52
Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
53
1.
54
Ein Kaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB scheitert schon daran, daß zwischen
den Parteien kein Kaufvertrag über die Lieferung von Beeren zustande gekommen ist.
55
a)
56
Für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien kommt deutsches Sachrecht
nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
57
Liegt keine Rechtswahl der Parteien vor, ist die Frage des Zustandekommens eines
Kaufvertrages nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts zu beurteilen, vgl. Artikel 1
und Artikel 4 CISG. Denn die Parteien des möglichen Kaufvertrages haben ihren
jeweiligen Sitz in den Vertragsstaaten Schweden und Bundesrepublik Deutschland (vgl.
Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdz. 627). Die übrigen Voraussetzungen des Artikel 1 CISG
liegen vor. Die Geltung des UN-Kaufrechts kann von den Parteien ausgeschlossen
werden, Artikel 6 CISG. Ein solcher Ausschluß kann noch nachträglich, auch im Prozeß,
erklärt werden (vgl. Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdz. 644 m.w.N.). Von dieser Möglichkeit
haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. Soweit sie in ihren Schriftsätzen erster und
zweiter Instanz auf die Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Rechts Bezug
nehmen und schriftsätzlich ausdrücklich die Frage der Anwendbarkeit einer
Rechtsordnung erörtern (so die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 9.8.1995, dem die
Klägerin im Schriftsatz vom 9.10.1995 nicht entgegentritt), haben sie zum Ausdruck
gebracht, daß sie eine bestimmte Rechtswahl getroffen haben, die zugleich die Abwahl
des UN-Kaufrechts bedeutet. Die Beklagte hat nämlich in der Klageerwiderung
ausdrücklich auf den in ihren Einkaufsbedingungen vorgesehenen Ausschluß des
einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlußgesetzes hingewiesen,
die von dem UN-Kaufrecht abgelöst worden sind. Dem hat die Klägerin nicht
widersprochen. Die ausdrücklichen Erklärungen vor dem Senat (vergl. Bl. 291 GA)
bestätigen eine entsprechende Parteivereinbarung zugunsten der Geltung des
deutschen Kaufrechts gemäß den Regeln des BGB. Auf die Frage, ob eine solche
Rechtswahl bereits durch die wirksame Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der
Beklagten erfolgt ist (vgl. dort Nr. 10 Abs. 6), kommt es mithin nicht an.
58
Wird die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, so treten an seine Stelle
zunächst die Regeln des nationalen Kollisionsrechts. Artikel 27 in Verbindung mit
Artikel 31 Abs. 1 EGBGB räumt den Parteien wiederum die Möglichkeit der Rechtswahl
ein, die (auch stillschweigend) nachträglich getroffen oder geändert werden kann, Artikel
27 Abs. 2 EGBGB. Die Parteivereinbarung zugunsten des Kaufrechts nach BGB
beinhaltet neben der Abwahl des CISG zugleich eine Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1
EGBGB, die wirksam getroffen und - wie gezeigt - von den Parteien in der
Berufungsinstanz ausdrücklich bestätigt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH NJW 94,
187; BGH NJW 91, 1293 je m.w.N., MünchKomm/Martiny, 2. Aufl., Artikel 27 EGBGB,
Rdz. 44).
59
b)
60
Mit Rücksendung der beiden Mengenkontrakte vom 18.5.1994 durch die Streithelferin
an die Beklagte ist auch bei Berücksichtigung des sich auf die Klägerin beziehenden
Zusatzes kein Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande gekommen.
Denn die Streithelferin ist nach Wertung des Senats nicht als Vertreterin der Klägerin
aufgetreten, und die mit dem Zusatz bezweckte Änderung des Angebotes im Sinne des
§ 150 Abs. 2 BGB ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber der Offerentin,
der Beklagten, zum Ausdruck gebracht worden. Somit ist der Vertrag zwischen der
Beklagten und der Streithelferin zu den Bedingungen des Angebots der Beklagten
geschlossen worden.
61
Im Einzelnen dazu:
62
Mit den Mengenkontrakten vom 18.5.1994 hat die Beklagte der Streithelferin jeweils ein
63
hinreichend bestimmtes Angebot auf Abschluß entsprechender Kaufverträge über den
Kauf von Heidelbeeren bzw. Preiselbeeren im Sinne des § 145 BGB gemacht. Diese
Angebote regelten die wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Vertrages, so daß
dieser allein durch Annahmeerklärung, dokumentiert durch die Unterschrift des
Verkäufers, zu den formulierten Bedingungen zustande kommen konnte.
aa)
64
Dieses Vertragsangebot der Beklagten war nicht an die Klägerin als Verkäuferin über
die Streithelferin als Vertreterin gerichtet, sondern unmittelbar an letztere als Verkäuferin
und Vertragspartnerin.
65
Beide Angebote vom 18.5.1994 waren nämlich mit dem Namen und der Anschrift der
Streithelferin adressiert und enthielten keinerlei Zusätze oder Hinweise, die auf eine
Vertreterstellung der Firma T. T. schließen lassen könnten. Ein möglicherweise
entgegenstehender Wille der Streithelferin, wie ihn die Klägerin behauptet, ist, da er
nicht in Erscheinung getreten ist und weitere Indizien dazu nicht vorliegen, unbeachtlich,
§ 164 Abs. 2 BGB.
66
bb)
67
Dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin, bereits die Beklagte habe den auf die
Klägerin bei "Unterschrift Verkäufer" hinweisenden Zusatz angefügt, womit zum
Ausdruck gebracht werde, das Angebot sei an die Klägerin über die Streithelferin als
deren Vertreterin gerichtet, ist im Ergebnis wegen Unbeachtlichkeit nicht nachzugehen.
68
Für diese Version obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, da der Text der
beiden Mengenkontrakte - wie gezeigt - keine Hinweise auf ein Vertretergeschäft enthält
(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 164, Rdz. 18). Dem diesbezüglichen
klägerischen Vorbringen fehlt es jedoch an Schlüssigkeit.
69
Die Bestimmung des § 416 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht zugunsten der
Klägerin herangezogen werden. Denn diese setzt eine Unterschrift des Ausstellers unter
einen abgeschlossenen Text voraus, d.h. sie muß den gesamten Text abdecken
(Zöller/Geimer, a.a.O., § 416 Rdz. 1). Das ist hier bezüglich der Unterschrift, die durch
die Mitarbeiter der Beklagten für die Beklagte geleistet worden ist, nicht der Fall. Das
Angebot der Beklagten wird nämlich zur Leistung einer weiteren Unterschrift aus der
Hand gegeben und der hier streitige Zusatz bezieht sich gerade auf die noch
ausstehende zweite Unterschrift.
70
Im übrigen weist der klägerische Sachvortrag in diesem Punkt erhebliche und nicht
geklärte Widersprüche auf.
71
Während die Klägerin noch in der Klageschrift (s. Bl. 4 GA) selbst vorträgt, der
Geschäftsführer der Streithelferin habe den maschinenschriftlichen Zusatz beigefügt,
bestreitet sie in der Replik in erster Instanz (vergl. Bl. 42 GA) "mit Nichtwissen", daß
dieser Zusatz durch die Streithelferin angebracht worden sei. Es kann hier dahinstehen,
ob dieses Bestreiten nicht schon deshalb unzulässig und damit unbeachtlich ist, weil es
sich um Wissen oder Wahrnehmungen des aus der Sicht der Klägerin
rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters handelt, das der Partei wie eigenes Wissen
zugeordnet werden muß (vgl. dazu MünchKomm/Peters, ZPO, § 138 Rdz. 29; BGH NJW
72
90, 453). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
21.2.1996 der Stellungnahme der Streithelferin vom 30.12.1995 (Bl. 86 GA), in der u.a.
zum Ausdruck gebracht wird, der Zusatz stamme vom Geschäftsführer der Streithelferin,
inhaltlich nicht widersprochen. Vielmehr (vergl. Bl. 111 GA) bestätigt die Klägerin
insoweit die Richtigkeit der Darstellung der Streithelferin. In der Berufungsbegründung
läßt sie wiederum vorbringen, der maschinenschriftliche Hinweis auf die Klägerin sei
bereits von der Beklagten angebracht worden (Bl. 231 GA).
Diese sich inhaltlich widersprechenden Versionen lassen nicht erkennen, welchen
Sachverhalt die Klägerin sich nun zu eigen machen will und woraus sich die Wechsel
und Widersprüche erklären. Im Hinblick auf die ihr obliegende Darlegungslast wäre es
Sache der Klägerin gewesen, zu diesem Punkt eine durch Information gewonnene, in
sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung vorzulegen. Dem ist sie auch in der
Berufungsinstanz nicht nachgekommen, obgleich bereits in den Entscheidungsgründen
des erstinstanzlichen Urteils auf den unzulänglichen Sachvortrag hingewiesen worden
ist. Der Senat hat diesen Punkt ausdrücklich erörtert, wobei keine Begründung für den
Wechsel des Vortrags angegeben wurde, speziell zwischen Bl. 111 GA und der
Berufungsbegründung. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5.2.1997 ergab auch
speziell zu diesem Punkt keinerlei Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung
einzutreten (s. Bl. 298 GA). Damit ist ihr Sachvortrag in diesem Punkt als im Ergebnis
unbeachtlich zu behandeln. Der Senat geht vielmehr davon aus, daß der fragliche
Zusatz durch die Streithelferin erfolgte.
73
cc)
74
Auch ihr weiteres Vorbringen, der Geschäftsführer der Streithelferin habe in den
Vorgesprächen gegenüber der Beklagten "ausdrücklich im Namen und als
Bevollmächtigter der Klägerin" agiert, kann für die Entscheidungsfindung letztlich nicht
erheblich werden, da dieser Sachvortrag nicht hinreichend konkretisiert und ebenfalls
nicht widerspruchsfrei ist.
75
Die Beklagte hat von Anfang an keine Zweifel daran gelassen, daß die Streithelferin ihr
gegenüber niemals als Vertreterin aufgetreten ist. Dem hätte die Klägerin mit einem
substantiierten Vortrag entgegentreten müssen, in dem sie im einzelnen darlegt, bei
welchen Gelegenheiten, gegenüber welchen Mitarbeitern der Beklagten und auf welche
Weise der Geschäftsführer der Streithelferin seine Vertreterstellung deutlich gemacht hat
(zur Substantiierungspflicht vgl. BGH NJW 92, 1967, 1968). Denn nur hinreichend
konkrete Angaben zum Verhalten des Geschäftsführers der Streithelferin könnten von
der Beklagten substantiiert bestritten und zum Gegenstand weiterer Aufklärung gemacht
werden. Der Hinweis darauf, die Streithelferin sei bis Ende 1994 stets und ohne
Ausnahme als Bevollmächtigte der Klägerin tätig gewesen, reicht hierzu nicht aus.
Zudem steht diese pauschale Behauptung nicht in Einklang mit früheren und jetzigen
Ausführungen der Klägerin zur Frage der Inkasssovollmacht (Schriftsatz vom
21.2.1996), wonach die Streithelferin bei drei früheren Geschäftsvorgängen im
Früchtehandel Eigengeschäfte durchgeführt haben soll (vergl. Bl. 112 GA unten;
aufgenommen Bl. 229 GA in der Berufung). Nach Darstellung der Klägerin soll die
Streithelferin bei den damaligen Geschäften Früchte, die sie zunächst von der Klägerin
bezogen hat, im eigenen Namen an Drittfirmen weiterveräußert haben. Vor diesem
Hintergrund kann sie mit der pauschalen Behauptung, die Streithelferin habe sämtliche
Geschäfte stets als ihre Vertreterin durchgeführt (vergl. Bl. 228 GA und 285 GA), nicht
gehört werden; eine plausible Erklärung für den aufgezeigten Widerspruch fehlt.
76
Der Senat erachtet deshalb den gesamten Sachvortrag zum Auftreten der Streithelferin
als Vertreterin der Klägerin als nicht hinreichend schlüssig und nicht ausreichend
substantiiert. Den von der Klägerin dazu angebotenen Beweisen war mithin nicht
nachzugehen, da dies auf Ausforschung hinausliefe.
77
Es ist deshalb die Darstellung der Beklagten zu folgen, wonach der Hinweis unter der
Unterschrift des Verkäufers, der auf die Firma der Klägerin deutet, durch einen von der
Streithelferin angefügten Zusatz erfolgt ist und die Streithelferin sonst eine
Vertreterstellung für die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten eingenommen hat.
78
dd)
79
Die mit diesem Zusatz verbundene wesentliche Änderung des Vertragsangebotes, die
zu einer Auswechslung der Person des Verkäufers führen könnte, ist der Beklagten
nicht ausreichend deutlich gemacht worden.
80
Will der Empfänger einer Bestellung von dem Vertragswillen des Bestellers abweichen,
so erfordern die Grundsätze von Treu und Glauben, daß er dies in der
Bestellungsannahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Ist dies nicht der Fall,
so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Bestellers zustande (vgl. BGH WM 83,
313 = BauR 83, 252; BGH LM § 150 Nr. 2; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 150, Rdz. 2;
MünchKomm/Kramer, BGB, 2. Aufl., § 150 Rdz. 3). Ob dieses Erfordernis erfüllt ist,
beurteilt sich vom Horizont des Anbietenden aus nach allgemeinen Auslegungsregeln
gemäß §§ 133, 157 BGB.
81
Aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen lagen für die Beklagte keine Hinweise
auf einen anderen Vertragspartner als die Streithelferin vor, so daß sie nach Treu und
Glauben nicht mit einer dahingehenden Änderung ihres Angebotes rechnen mußte.
Eine für den Offerenten wesentliche Abweichung von seinem Angebot hätte
unzweideutig und klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, sei es durch einen
deutlichen Hinweis in einem Begleitschreiben, sei es durch einen besonders auffälligen
Vermerk mit entsprechendem Text im Angebot selbst.
82
Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie die im Original vorliegenden
Mengenkontrakte vom 18.5.1994 erkennen lassen, ist der maschinenschriftliche Zusatz,
der einzig den Namen und die Bezeichnung des Niederlassungsortes der Klägerin
enthält, in einem kleineren und schwächeren Schriftbild als der übrige Text hinzugefügt
worden, so daß die Änderung bei flüchtiger Durchsicht nicht unbedingt ins Auge fällt. Da
zudem der Firmenname der Klägerin und der der Streithelferin durch die Verwendung
desselben Wortes "Trade" eine deutliche Namensähnlichkeit aufweisen, wird diesem
Zusatz von einem Anbieter, der bei Entgegennahme der Annahmeerklärung nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben mit entsprechenden Abweichungen nicht rechnen
muß, keine weitere Beachtung geschenkt werden.
83
Der Meinung der Klägerin, der Zusatz sei schon deshalb auffällig, weil die Beklagte
nach Rücksendung der beiden Angebote lediglich die Unterschrift des Verkäufers zu
überprüfen gehabt hätte, kann nicht gefolgt werden. Für die Beklagte handelte es sich
um einen Routinevorgang. Die Unterschriftsleistung war aus ihrer Sicht, nachdem die
Verträge inhaltlich ausgehandelt waren, lediglich eine Formalität, die keiner weiteren
eingehenden Nachprüfung mehr bedurfte.
84
Daß darüber hinaus ein weiterer zusätzlicher Hinweis auf die nachträgliche Abänderung
erfolgt ist, ist weder konkret behauptet worden, noch aus den Unterlagen erkennbar. Das
klägerische Bestreiten erster Instanz mit Nichtwissen hinsichtlich des Vorbringens der
Beklagten, ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Änderung sei nicht erfolgt, ist
unbeachtlich, da die Klägerin damit ihrer Darlegungslast zu den Voraussetzungen eines
Vertretergeschäftes nicht nachgekommen ist.
85
Somit sind die beiden Mengenkontrakte mit der Streithelferin und nicht der Klägerin als
Vertragspartnerin zustande gekommen.
86
c)
87
Ginge man entgegen dem oben ausgeführten Ergebnis von einer noch ausreichend
deutlich gekennzeichneten Änderung der Offerte aus, so wäre gleichwohl im Ergebnis
ein Vertragsabschluß zwischen den Parteien nicht festzustellen. Denn die Beklagte
hätte bei dieser unterstellten Alternative das neue Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB,
das seitens der Klägerin durch die Streithelferin als Vertreterin erfolgt wäre, nicht
angenommen.
88
aa)
89
Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf dieses mögliche Angebot nicht reagiert hat,
stellte ihr Schweigen keine Willenserklärung und damit keine Annahme dar. Denn
Umstände, wonach ausnahmsweise ein Schweigen als Akzeptanz zu verstehen wäre,
weil nach Treu und Glauben anderenfalls hätte unverzüglich widersprochen werden
müssen, lagen nicht vor.
90
bb)
91
Solche besonderen Umstände, die eine Reaktion der Beklagten zur Erklärung ihres
Nichtannahmewillens nach den Grundsätzen des § 242 BGB erfordert hätten, ergaben
sich auch nicht im weiteren Ablauf nach Erhalt des Faxes der Klägerin vom August
1994. Denn der Inhalt dieses klägerischen Schreibens verweist nicht mit hinreichender
Deutlichkeit auf einen vorangegangenen Vertragsabschluß. Insbesondere enthält es
keinerlei Hinweise durch ziffernmäßige Kennzeichnung oder Datenangabe eines
etwaigen Vertragsabschlusses. Auch der Text setzt nicht zwingend einen
Vertragsabschluß zwischen den Parteien voraus. Der Hinweis auf den "Agenten und
Repräsentanten" bleibt unklar. Hingegen brachte die Beklagte durch Absendung eines
Faxes vom 23.8.1994, dessen Erhalt die Klägerin zwar in Abrede gestellt hat, nicht aber,
wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und geklärt wurde, seine Absendung,
deutlich zum Ausdruck, daß sie ihrer Ansicht nach weder einen Vertrag mit der Klägerin
geschlossen hatte, noch willens war, dieses zu tun.
92
cc)
93
Eine konkludente Annahme folgt schließlich auch nicht aus der kommentarlosen
Annahme der Früchtelieferungen am 23.9.1994. Zwar ist aus den zugrunde liegenden
Lieferpapieren ersichtlich, daß die Klägerin Lieferantin der beiden Sendungen ist.
Gleichwohl reichen diese Umstände nicht aus, um das beschriebene Verhalten der
Beklagten als Willenserklärung auszulegen. Es handelt sich hierbei um einen
94
tatsächlichen Vorgang. Der Lieferant bei Geschäften dieser Art ist oftmals nicht zugleich
der Vertragspartner des Empfängers. Bei der Beklagten handelt es sich zudem um ein
Großunternehmen, das täglich zahlreiche vergleichbare Lieferungen erhält, so daß die
Vertreter der Beklagten mit der Entgegennahme der Waren keine oder zumindest keine
genauen Vorstellungen über die jeweiligen Vertragspartner verbinden. Auch die von der
Klägerin herangezogene Möglichkeit des Vorliegens einer Willenserklärung ohne
entsprechenden Geschäftswillen (so BGH NJW 90, 454, 456; BGH NJW 95, 953 je
m.w.N.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Annahme einer entsprechenden
Willenserklärung setzt jedenfalls voraus, daß Äußerungen oder das Verhalten des
Geschäftspartners nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als eine
Willenserklärung verstanden werden durften. Daran fehlt es hier aus den dargelegten
Gründen.
dd)
95
Auch die im unmittelbaren Verhältnis zur Klägerin widerspruchslose Hinnahme der
Rechnungen vom 23. und 26. September 1994 bedeutet keine rechtlich relevante
Erklärung zu einem Vertragsabschluß seitens der Beklagten. Denn allein das Fehlen
einer Reaktion gegenüber der Klägerin beinhaltet keine Annahmeerklärung seitens der
Beklagten. Im übrigen hat sie die Rechnungen an die Streithelferin mit der Bitte um
Richtigstellung gesandt, womit sie zugleich ihren Widerspruch gegen eine
Rechnungstellung durch die Klägerin deutlich gemacht hat, und zwar auch mit Wirkung
für diese, da die Streithelferin nach der klägerischen Version bei diesem Geschäft als
ihre Vertreterin aufgetreten ist.
96
Die Rechnungen datieren i.ü. auch mit dem 23.9. und 26.9.1994 nicht vor der unstreitig
am 23.9.1994 erfolgten Lieferung (vergl. Bl. 5 GA), weshalb die Auffassung der Klägerin
(vergl. Bl. 235, 284 GA), die Beklagte habe aus den Rechnungen auf die Klägerin als
Lieferantin schließen müssen, vom Senat schon als Zeitabfolgegründen nicht geteilt
wird. Im übrigen ist bei einem Betrieb dieser Größe eine sofortige bewußte Zuordnung
von Lieferungen bei deren Eingang zu einer Rechnung nicht gut denkbar.
97
2.
98
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten kann auch nicht aus
bereicherungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Für die Beurteilung etwaiger Rückabwicklungsansprüche gilt
ebenfalls deutsches Zivilrecht gemäß den Bestimmungen des BGB, vgl. Artikel 32 Abs.
1 Nr. 5 EGBGB (Reithmann/Martiniy, a.a.O., Rdz. 339).
99
Erfolgten die Beerenlieferungen aufgrund zweier Kaufverträge zwischen der Beklagten
und der Streithelferin, so liegen diesen Lieferungen Leistungen der Streithelferin an die
Beklagte zugrunde, die im übrigen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind. Eine eventuelle
Leistungskondiktion der Klägerin gegenüber der Beklagten scheidet deshalb von
vornherein aus.
100
b)
101
Hätte dagegen die Klägerin mit dem von der Streithelferin als ihrer Vertreterin
angebrachten Hinweis wirksam ein neues, abgeändertes Angebot an die Beklagte
übersandt, so wären zwar - wie ausgeführt - weder zwischen der Beklagten und der
102
Streithelferin, noch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vertragliche
Beziehungen zustande gekommen. Es wären aber auch keine Bereicherungsansprüche
der Klägerin gegeben.
Da grundsätzlich eine Rückforderung rechtsgrundlos erfolgter Leistungen im Verhältnis
zwischen Leistendem und Leistungsempfänger in Betracht kommt, wäre für die weitere
Beurteilung auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für diesen
kommt es entscheidend auf die tatsächliche Zweckvorstellung des Empfängers und des
Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an. Stimmen diese, wie es hier der Fall ist,
nicht überein, so ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers
geboten (vgl. etwa BGH NJW 89, 900; BGH NJW 93, 1578).
103
Aus der Sicht der Beklagten bestanden, wie aus den dargelegten Gründen ersichtlich
ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin Verkäuferin und die
Streithelferin lediglich deren Vertreterin seien. Vielmehr stellte sich die Lieferung der
Früchte als Leistung der Streithelferin dar, da mit dieser sämtliche
Vertragsverhandlungen stattgefunden hatten und diese auch Adressat des Angebots
war. Das zwischenzeitlich übersandte Fax der Klägerin vom August 1994 kann an
dieser Beurteilung nichts ändern. Somit führt eine objektive Betrachtungsweise, der die
Perspektive der Beklagten als Empfängerin zugrunde liegt, zu dem Ergebnis, daß die
klägerische Anlieferung der Früchte im Rahmen eines Streckengeschäfts aufgrund
deren Verpflichtung gegenüber der Streithelferin erfolgt ist. Der Vorgang stellt sich damit
als Leistung der Streithelferin an die Beklagte dar, wonach ein Rückgriff der Klägerin
gegenüber der Beklagten ausscheidet.
104
Im übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie durch ihren jetzigen Vortrag,
die Streithelferin habe ausnahmslos als Vertreterin gearbeitet (vergl. Bl. 285 GA), ihre
erstinstanzlichen Erklärung für eine Inkasso in 3 Fällen (vergl. Bl. 112 GA) wegen
Eigenhandels der Streithelferin den Boden entzieht und damit auf Inkassovollmacht
durch Duldung oder Rechtsschein hinweist.
105
Dies bedarf nach Obigem aber keiner Entscheidung und Vertiefung.
106
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.1997 veranlaßt insgesamt
nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
107
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 177.983,44 DM.
109