Urteil des OLG Köln vom 04.03.1998

OLG Köln (treu und glauben, gemischte schenkung, gründung der gesellschaft, letztwillige verfügung, gutachter, sohn, wert, erblasser, zweck, unternehmen)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 152/97
Datum:
04.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 152/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 306/96
Normen:
BGB §§ 242, 2314
Leitsätze:
Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Vorlage
von Geschäftsunterlagen, die für die Bewertung eines zum Nachlaß
gehörenden Unternehmensanteils notwendig sind, wird durch die
Vorlage eines vom Erben eingeholten Wertermittlungsgutachtens
grundsätzlich nicht der Boden entzogen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn
vom 30. Mai 1997 - 18 O 306/96 - hinsichtlich der Abweisung des
Klageantrages zu 2. wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin bezüglich der H.F. Siebdruck- und Repro-Bedarf GmbH mit
Sitz in B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde-
liegenden Geschäftsbücher und Belege sowie alle sonstigen zur
Unternehmensbewertung notwendigen Unterlagen für die Jahre seit der
Gründung der Gesellschaft bis einschließlich 1993 vorzulegen. Die
Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Teilurteil hält hinsichtlich der Abweisung
des Klageantrages zu 2., mit dem die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte von ihrer Mutter
als Alleinerbin des am 15.3.1993 verstorbenen H.F. (Vater der Klägerin) die Vorlage von
Geschäftsunterlagen zur Bewertung des früher vom Erblasser als Einzelkaufmann
betriebenen, 1991 in die H.F. - Siebdruck- und Repro-Bedarf GmbH umgewandelten
Unternehmens verlangt, den Angriffen der Berufung nicht stand. Die vom Landgericht
vertretene Ansicht, nach Vorlage des von der Beklagen im Laufe des erstinstanzlichen
Rechtsstreits eingeholten Bewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
W. ##blob##amp; K. GmbH vom 26.11.1996 (Gutachter: Prof. Dr. S. und Dr. Sa.) fehle es
der Klägerin für den weiterhin geltend gemachten Anspruch aus § 2314 Abs.1 S.1 BGB
auf Vorlage der unternehmensbezogenen Unterlagen an einem Rechtsschutzbedürfnis,
ist nicht haltbar.
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1. Um dem pflichtteilsberechtigten Nichterben (im folgenden nur noch als
Pflichtteilsberechtigter bezeichnet) die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung
des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, gewährt § 2314 BGB den
Auskunftsanspruch in mehreren Arten, die zwar unterschiedliche Stärkegrade
aufweisen, dem Gläubiger aber grundsätzlich kumulativ zustehen, so daß sie
neben- oder hintereinander geltend gemacht werden können (BGH NJW 1961,
602). Das gilt auch für das Verhältnis von Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch
(OLG München, NJW-RR 1988, 390 m.w.Nachw.). Der Auskunftsanspruch dient
zwar nicht dem Zweck, bereits endgültig den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Er
soll dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr lediglich ermöglichen, sich ein Bild
davon zu verschaffen, in welchem Rahmen sich sein Anspruch bewegt, so daß er
die Erfolgsaussicht eines eventuellen Rechtsstreits einzuschätzen vermag.
Entsprechend diesem gesetzgeberischen Zweck ist seit langem anerkannt, daß
der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls dann, wenn zum
Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, auch die
Vorlage von Geschäftsunterlagen umfaßt, die den Gläubiger in die Lage
versetzen, die Wertermittlung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
(BGH a.a.O.; BGH NJW 1975, 258 und 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454
= FamRZ 1997, 58).
2. Dieser Anspruch der Klägerin ist durch das von der Beklagten eingeholte
Wertgutachten der Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. S. und Dr. Sa. vom 26.11.1996 weder
erfüllt worden noch ist - wie das Landgericht gemeint hat - damit das
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Vorlage der Bewertungsunterlagen
entfallen.
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a. Da sich der Wortlaut des § 2314 BGB in der Praxis in mehrfacher Hinsicht als zu
eng erwiesen hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift von der
Rechtsprechung in gegenständlicher wie in persönlicher Hinsicht vielfältig
ausgedehnt worden. Aus demselben Grunde ist den Bedürfnissen des
Pflichtteilsberechtigten sowohl bei der Bestimmung des Umfangs als auch bei der
praktischen Verwirklichung des Vorlegungsanspruchs Rechnung getragen
worden:
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Zu den vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört alles, was erforderlich ist, um
den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung nach
betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, insbesondere Bilanzen und
Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher
und Belege (BGH NJW 1975, 1774, 1776; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft nebst Vorlage von Belegen
verpflichtete Erbe muß sich die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen
verschaffen, wobei selbst das Interesse eines Zuwendungsempfängers an der
Wahrung des Bankgeheimnisses zurückzutreten hat (BGH NJW 1989, 1601).
Das Interesse des zu bewertenden Unternehmens an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses kann zu einer Beschränkung oder gar zum Ausschluß des
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Vorlegungsanspruchs nach Treu und Glauben nur führen, wenn konkrete Gründe
dafür bestehen, daß der Gläubiger die Einsicht in die Geschäftsunterlagen
mißbrauchen wird (BGH NJW 1975, 1774, 1776 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR
1997, 454, 456 = FamRZ 1997, 58, 60).
Bei einem Vorlegungsanspruch der vorliegenden Art darf der Klageanspruch sehr
allgemein gehalten sein, weil der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht in der
Lage ist, die vorzulegenden Belege erschöpfend zu bezeichnen. Es liegt in der
Natur der Sache, daß sich nicht von vornherein und ganz allgemein sagen läßt,
welche Geschäftsunterlagen im einzelnen für eine sachgerechte Prüfung der
Bilanzen und der Ertragslage des Unternehmens benötigt werden. Das hängt von
einer Vielzahl von Umständen - darunter der Wahl der Bewertungsmethode - ab,
die sich erst im Verlauf der Prüfung der Geschäftsunterlagen ergeben. Zwar
bestimmt der Zweck der Vorlegungspflicht zugleich deren gegenständliche
Begrenzung, was bedeutet, daß der Erbe zur Vorlage von Geschäftsunterlagen
nur insoweit verpflichtet ist, als der Pflichtteilsberechtigte sie zur Ermittlung des
Wertes des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände zu einem
bestimmten Zeitpunkt benötigt (BGH NJW 1975, 1774, 1777). Diese
Zweckbegrenzung ist jedoch nicht schon in den Urteilsausspruch aufzunehmen
(mit der Folge, daß der Pflichtteilsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nach §
888 ZPO die Notwendigkeit der Urkundenvorlegung entsprechend dem
Urteilstenor im Einzelfall darlegen und beweisen müßte), vielmehr ist es aus den
vom BGH a.a.O. aufgezeigten Gründen umgekehrt Sache des Erben, ggf. im
Vollstreckungsverfahren darzutun, daß die vom Pflichtteilsberechtigten geforderte
Einsicht in bestimmte Bücher und Papiere zum Zweck einer sachgerechten
Unternehmensbewertung nicht erforderlich ist.
Die Rechtsprechung hat den Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
ferner dahingehend erweitert, daß er vom Erben die Vornahme der Wertermittlung
durch einen unparteiischen Sachverständigen verlangen darf, weil sich der
Pflichtteilsberechtigte vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den
Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen
Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht vollständig erschließen
kann, und - anders als bei einem bloßen Duldungsurteil - § 888 ZPO die besseren
Möglichkeiten bietet, im Wege der Zwangsvollstreckung auch widerstrebende oder
böswillige Verpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei der
Erstellung des Gutachtens zu veranlassen (BGH NJW 1975, 258; BGH NJW 1990,
180). Die praktische Bedeutung solcher nach § 2314 BGB erwirkter
Wertermittlungsgutachten ist gleichwohl begrenzt. So wird denn auch in der
Rechtsprechung hervorgehoben (z.B. BGH NJW 1989, 2887 und OLG Düsseldorf,
a.a.O.), daß Wertgutachten dieser Art Meinungsverschiedenheiten über den Wert
von Gegenständen des - tatsächlichen oder fiktiven - Nachlasses nicht
entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen können.
a. Aus dem vorstehend aufgezeigten Stand der Rechtsprechung folgt ohne weiteres,
daß die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung des Vorlegungsantrages der
Klägerin keinen Bestand haben kann. Es steht der Beklagten nicht frei, durch die
Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens dem von der Klägerin geltend
gemachten und unabhängig von der Einholung jenes Gutachtens durchgehend
weiterverfolgten Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen den Boden zu
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entziehen. Das Recht auf ein solches Wertgutachten soll den Vorlegungsanspruch
des Pflichtteilsberechtigten verstärken, nicht hingegen einschränken oder gar
ausschließen. Die ausdrückliche Ablehnung der Beklagten, die Klägerin an dem
notwendigen Informationsprozeß zwischen den Gutachtern und dem Sohn der
Beklagten (als geschäftsführendem Alleingesellschafter des Unternehmens) sowie
ihrem gemeinsamen Steuerberater zu beteiligen, muß in der Tat Mißtrauen der
Klägerin in eine umfassende und ungeschönte Informationserteilung begründen.
Die Klägerin ist berechtigt, sich - ggf. mit Hilfe eines eigenen Gutachters - ein
eigenes Bild von der Vollständigkeit und Aussagekraft derjenigen
Geschäftsunterlagen zu machen, die den von der Beklagten beauftragten
Wirtschaftsprüfern - wie im Gutachten vom 26.11.1996 näher ausgewiesen -
vorgelegen haben. Gerade wegen der beschränkten Bedeutung eines vom Erben
eingeholten Wertgutachtens kann es die Vorlage der Geschäftsunterlagen an den
Pflichtteilsberechtigten im allgemeinen nicht ersetzen, sondern die daraus zu
gewinnenden Erkenntnisse lediglich ergänzen. Erst recht gilt dies, wenn sich der
Gutachter auf eine bestimmte Bewertungsmethode festgelegt und hierauf seine
Wertermittlung aufgebaut hat. Dabei kann hier dahinstehen, was von der nicht
belegten Behauptung der Gutachter zu halten ist, nach dem aktuellen Stand der
Unternehmensbewertungsgrundsätze in Wissenschaft, Berufsstand und
Rechtsprechung sei das Ertragswertverfahren "das einschlägige
Bewertungsverfahren". Jedenfalls für den hier in Rede stehenden
Anwendungsbereich des § 2314 BGB widerspricht eine solche Festlegung den
vom Informationszweck dieser Vorschrift bestimmten Anforderungen. Der Senat
macht sich zu eigen, was das OLG München (NJW-RR 1988, 390, 391 f.) hierzu
ausgeführt hat:
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"Es geht nicht an, daß bei der Meinungsvielfalt über die Bewertungsgrundsätze für
ein Unternehmen im betriebswirtschaftlichen und juristischen Schrifttum sowie in der
Rechtsprechung ....[es folgen Nachweise] der Sachverständige sich ausschließlich
auf eine Methode zurückzieht und darauf ausgerichtet das Gutachten erstattet. Auf
diese Weise wird der aus § 2314 BGB Anspruchsberechtigte sachgerecht nicht ins
Bild gesetzt, weil er auf dieser Grundlage weder eine Entscheidung über den wahren
Wert des Nachlasses noch bezüglich der Höhe seines eventuellen
Zahlungsanspruches treffen kann......
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Die Ermittlung des vollen, wirklichen Wertes ...... darf im Zusammenhang mit der
Auskunfterteilung nach § 2314 BGB nicht durch vorschnelle Festlegung auf eine
Methode und die dementsprechend eingeschränkte Ermittlung des
Bewertungsmaterials behindert werden. Es geht nicht an, daß die
Regelungszurückhaltung des Gesetzgebers, die ihren Grund darin hat, den
Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung tragen zu können, zum
Anlaß genommen wird, bei der Bewertung von Unternehmen nur noch eine einzige,
nämlich die Ertragswertmethode für richtig zu halten, und damit pauschal alle
Fallgestaltungen zu lösen........ Die Klägerin hat Anspruch auf ein solches Gutachten,
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das sie nach den ernsthaft in Betracht kommenden Bewertungsmöglichkeiten
umfassend ins Bild setzt; nur diese Betrachtungsweise entspricht der sich aus § 2314
BGB ergebenden Tendenz, die auf eine umfassende Unterrichtung des
Anspruchstellers abzielt".
Schließlich ist die Wertermittlung auch deshalb unvollständig, weil die Beklagte den
Auftrag hierzu - entgegen dem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin - nicht auch auf
die pflichtteilserhebliche "gemischte Schenkung" des Teilgeschäftsanteils im (Buch-
)Wert von 192.000,00 DM erstreckt hat, den der Erblasser anläßlich der
Firmenumwandlung bereits zu Lebzeiten seinem und der Beklagten gemeinsamen
Sohn H.-H. F. übertragen hat (mit der Übertragung des restlichen, ihm vom Erblasser
durch letztwillige Verfügung vermachten Geschäftsanteils ist der Beklagte
geschäftsführender Alleingesellschafter des Unternehmens geworden). Daß sich der
Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch auf
ergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen erstreckt, ist ebenfalls seit langem
höchstrichterlich anerkannt (z.B. BGH NJW 1984, 487; NJW 1986, 127).
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3. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin etwa auch Anlaß hat, an
der Unparteilichkeit der von der Beklagten beauftragten Gutachter zu zweifeln.
4. Konkrete Gründe für einen Mißbrauchsverdacht, die es rechtfertigen könnten, den
Anspruch der Klägerin aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses auf eine
Einsichtnahme und Überprüfung der Geschäftsunterlagen durch einen aufgrund
seiner beruflichen Stellung zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen
zu beschränken, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf. Ebensowenig kann sich
die Beklagte damit der Verurteilung entziehen, daß sie erklärt, keine
Geschäftsunterlagen (mehr) zu besitzen. Auch wenn man dies als richtig
unterstellt, folgt daraus noch nicht, daß die Vorlageverurteilung auf eine (subjektiv)
unmögliche Leistung gerichtet ist. Soweit es um diejenigen Unterlagen geht,
welche die Gutachter ausgewertet und zu ihren Arbeitspapieren genommen haben
(Bl. 91 f. GA), dürfte die Beklagte als Auftraggeberin ohnehin mittelbaren Besitz
daran erlangt haben. Ein Interessenkonflikt zwischen der Beklagten und ihrem
Sohn bzw. der GmbH wird nicht behauptet. Im Anwaltsschreiben vom 5.2.1996
wurde der Gutachter Prof. Dr. S. wegen aller erforderlichen Auskünfte in Bezug auf
Rechnungswesen, Jahresabschluß und Steuern an den Dipl.-Volkswirt K. als
Steuerberater der Beklagten und der GmbH verwiesen; zu allen anderen
Auskünften "über das Unternehmen und die Angelegenheiten der Familie" stehe
der Sohn der Beklagten zur Verfügung (Bl. 244 GA). Unter diesen Umständen ist
die Weigerung des Sohnes der Beklagten, der Klägerin Einsicht in diese oder
weitere Geschäftsunterlagen zu gewähren, ebenfalls nicht dazu angetan, die
Verurteilung der Beklagten zu verhindern. Er ist der Beklagten gegenüber vielmehr
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie ihre Verpflichtung der Klägerin gegenüber
erfüllen kann:
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet seit langem aus den Grundsätzen von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen nicht normierten "allgemeinen"
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Auskunftsanspruch ab, wenn die Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der eine
Teil entschuldbar auf die Auskunft angewiesen ist und der andere Teil sie unschwer
erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird. Entsprechend diesen
Grundsätzen hat der BGH unter anderem dem pflichtteilsberechtigten Erben, auf den §
2314 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, einen
Anspruch gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten
zugesprochen, wonach dieser ihm ggf. Auskunft über pflichtteilserhebliche
Schenkungen des Erblassers zu erteilen hat (vgl. BGH NJW 1986, 127 und NJW
1990,180 jew.m.w.Nachw.). Nichts anderes kann hier im Verhältnis der Beklagten als
Erbin zu ihrem Sohn als Vermächtnisnehmer gelten, soweit die Beklagte auf dessen
Auskünfte und Geschäftsunterlagen zur Erfüllung ihrer Auskunfts-/Vorlageverpflichtung
aus § 2314 BGB gegenüber der Klägerin angewiesen ist. Im übrigen kommt hier noch
hinzu, daß der Sohn der Beklagten als Beschenkter ("gemischte Schenkung" bei
Erhalt des ersten Geschäftsanteils anläßlich der GmbH-Gründung) der Klägerin, seiner
Schwester, auch persönlich - neben der Beklagten - in entsprechender Anwendung
des § 2314 BGB zur Auskunft unter Vorlage von Belegen verpflichtet ist, soweit es die
pflichtteilserhebliche (gemischte) Schenkung angeht (vgl. BGH NJW 1971, 842).
Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für die Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 15.000,00
DM.
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