Urteil des OLG Köln vom 10.04.2003

OLG Köln: sorgerecht, eherecht, gerichtsbarkeit, meinung, datum

Oberlandesgericht Köln, 26 WF 73/03
Datum:
10.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 73/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 24 F 273/01
Schlagworte:
Folgesache; Sorgerecht; selbständige Familiensache; abgetrenntes
Verfahren; Kosten; Gegenstandswert
Normen:
ZPO §§ 623 II S. 2 u. 4, 626 II S. 2; KostO § 30 II, III
Leitsätze:
Nach Abtrennung einer Folgesache (hier Sorgerecht) aus dem Verbund
handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige
Familiensache, über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen
Spezialvorschriften (hier: § 13 a FGG) zu entscheiden ist und deren
Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern
ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des
Antragsgegners, Dr. L, wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in
dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Düren- vom
13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E auf
1.500, - EUR abgeändert.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde hat teilweise
Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene
Begründung nicht zutreffend ist.
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Das Amtsgericht hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom13.3.2003 aus dem
Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat
eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 9oo, - EUR
festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen
Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern
diese nur selbständig fortgeführt werde.
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Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass das Verfahren nach
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der Abtrennung gem. § 623 II S. 2 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt und
dementsprechend nach allgemeiner Meinung die Gebühren auch nach dem für eine
selbständige Sorgerechtsangelegenheit festzusetzenden Gegenstandswert von in der
Regel 2.500, - EUR in Ansatz zu bringen sein.
Im Falle einer Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO - wie sie hier im Termin vom
13.3.2003 erfolgt ist, bestimmt das Gesetz in § 623 II S. 4 l. Hs. ZPO, dass § 626 II S. 2
ZPO entsprechend anzuwenden ist. Dort ist angeordnet, dass in der selbständigen
Familiensache über die Kosten gesondert entschieden wird. Über die Kosten einer
durch Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO zur selbständigen Familiensache gewordenen
Sorgerechtsangelegenheit wird also so entschieden, als sei sie niemals im Verbund
gewesen ( vgl. Zöller/Philippi, 23.A., § 626 Rn 12). Die Kostenentscheidung folgt in
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13 a FGG und auch der Gegenstandswert
in selbständigen Familiensachen, die die Angelegenheiten von Kindern betreffen,
bestimmt sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern nach 30 II, III KostO ( Zöller
Philippi, a.a.O., vgl. auch Sedemund-Treiber in:Johannsen/Henrich, Eherecht, 3.A., §
626 ZPO Rn 8).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist jedoch auch bei der Festsetzung
des Gegenstandswertes für ein Sorgerechtsverfahren nicht generell auf den Regelwert
abzustellen, sondern es ist bei seiner Festsetzung u.a. auf die Bedeutung der Sache für
die Parteien und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache abzustellen. Für
den vorliegenden Fall hält der Senat nach Abwägung dieser Kriterien einen
Gegenstandswert von 1.500,- EUR für angemessen und ausreichend.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 31 III S. 2 KostO).
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