Urteil des OLG Köln vom 23.06.1995

OLG Köln: schutz des namens, niederlande, zusicherung, franchise, namensschutz, unerfahrenheit, verfügung, holland, logo, sparkasse

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 3 U 154/94
23.06.1995
Oberlandesgericht Köln
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 154/94
Landgericht Aachen, 1 0 569/93
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 569/93 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM,
die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht
werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T A T B E S T A N D
Die Beklagten betreiben die Preisagentur A. in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
Am 15. Januar 1993 schloß der Kläger mit den Beklagten zu 1. und 2. als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts einen Berater- und Kooperationsvertrag, der die Ermittlung und
Weitergabe nationaler und internationaler Einkauf-spreise für Konsum- und Luxusgüter
sowie Dienst- und Handwerksleistungen aller Art zum Gegenstand hatte. Da-nach
verpflichtete sich der Kläger, in den Niederlanden tätig zu sein; die Beklagten zu 1. und 2.
verpflichte-ten sich, dem Kläger die Nutzung des Firmenlogos "pa" und des Firmennamens
zu gestatten. Nach dem Wortlaut des Vertrages wurde die Bezeichnung, unter der der Klä-
ger auftreten sollte, von "pa niederlande" abgeändert in "pa limburg". Dabei wurde die
deutsche Schreibweise gewählt.
Der Kläger verpflichtete sich zur einmaligen Zahlung eines Beraterhonorares in Höhe von
153.500,-- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 15.
Januar 1993 (Bl. 11 f. d. A.) Bezug genommen. Die Parteien des Vertrages vereinbarten,
daß der Kläger zunächst 73.500,-- DM bezahlen solle. Diesen Betrag zahlte der Kläger an
die Beklagten zu 1. und 2. Am 1. März 1993 trafen der Kläger und die Beklagten zu 1. und
2. eine Zusatzvereinbarung zum Berater- und Koope-rationsvertrag des Inhalts, daß als
weiterer Vertrags-partner der "pa limburg" Herr W.T. aufgenommen wurde. Weiterhin wurde
die Zahlungsfrist des Restbetrages von 80.000,-- DM auf den 30. April 1994 verlängert.
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Der Kläger firmierte unter der niederländischen Firmie-rung "pa prijsagentuur".
Der Beklagte zu 3. trat mit Gesellschaftervertrag vom 1. Juli 1993 in die Gesellschaft der
Beklagten zu 1. und 2. ein. Im September 1993 kam es zu Gesprächen zwischen den
Parteien über den internationalen Schutz des Firmennamens. Vertragsverhandlungen des
Klägers mit potentiellen niederländischen Vertragspartnern schei-terten daran, daß der
Name "pa prijsagentuur" in den Niederlanden nicht geschützt war.
Mit Schreiben vom 14. September 1993 fochten der Kläger und Herr T. den Berater- und
Kooperationsvertrag vom 15. Januar 1993 an. Am 8. Oktober 1993 schied der Ver-
tragspartner T. aus dem Vertrag aus. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1993 widerrief der
Kläger den Vertrag.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1. und 2. hätten ihm gegenüber bei den
Vertragsverhandlungen erklärt, daß das "Warenzeichen" weltweit geschützt und dessen
uneingeschränkte Nutzung möglich sei. Sie hätten auch ihre Zustimmung zur Firmierung
"pa prijsagentuur" erteilt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß der zwischen den Be-
klagten und ihm am 15. Januar 1993 abge-schlossene Berater- und Kooperationsver-
trag nichtig ist;
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, an ihn 73.500,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. März 1994 zu zahlen.
Die Beklagten haben
Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, sie hätten im Hinblick auf den weltweiten Schutz des Firmennamens
"pa preisagentur" nur den Schutz des deutschen Namens zugesichert und nie denjenigen
in der niederländischen Schreibweise. Zudem hätten sie einen europa- und weltweiten
Schutz des Na-mens lediglich in Aussicht gestellt.
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Durch Urteil vom 31. Mai 1994 (Bl. 98 f. d. A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Kooperationsvertrag vom 15. Januar 1993 sei nicht nichtig, weil er weder wirksam
widerrufen noch wirksam angefochten worden sei. Ein Widerruf gemäß § 7 VerbrKrG
scheide aus, da das Verbraucherkreditge-setz auf ein Existenzgründungsgeschäft mit
einem über 100.000,-- DM liegenden Barzahlungspreis keine Anwen-dung finde. Der
Vertrag sei auch nicht wirksam ange-fochten worden, da die Beklagten zu 1. und 2. den
Klä-ger nicht arglistig getäuscht hätten. Der von ihnen an-geblich zugesicherte weltweite
Schutz des Firmennamens habe sich nur auf die deutsche und nicht auf die nie-
derländische Schreibweise bezogen. Der Kläger habe den Firmennamen aber lediglich in
seiner niederländischen Schreibweise "pa prijsagentuur" nutzen wollen und ge-nutzt, so
daß der Schutz des Namens in seiner deutschen Schreibweise nicht ursächlich für den
Vertragsschluß sei. Im übrigen habe der Kläger für die behauptete Zusicherung eines
weltweiten Schutzes des Firmennamens keinen geeigneten Beweis angetreten.
Gegen dieses ihm am 13. Juni 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 1994
Berufung eingelegt und diese am 30. September 1994 begründet.
Er macht geltend, der Vertrag sei gemäß § 138 BGB nich-tig. Zum einen stellten die von
den Beklagten initiier-ten Preisagenturen ein sittenwidriges Schneeball-System dar. Zum
anderen stehe seine Leistungsverpflichtung in einem groben Mißverhältnis zu den
Leistungen der Beklagten; diese hätten seine geschäftliche Unerfahren-heit ausgenutzt.
Der Kläger hält ferner daran fest, von den Beklagten zu 1. und 2. arglistig getäuscht worden
zu sein. Diese hätten ihm bei den Vertragsverhandlungen zugesichert, das Firmenlogo sei
auch in niederlän-discher Schreibweise patentrechtlich geschützt. Im Februar/März 1993
hätten sie dem Zeugen T. gegenüber erklärt, sie hätten schon dem Kläger den Schutz des
Lo-gos in niederländischer Sprache in Holland zugesichert und könnten diese Zusicherung
auch dem Zeugen gegenüber wiederholen. Auch bei der Eröffnung seiner Filiale in den
Niederlanden am 13. März 1993 hätten sie bestätigt, daß das Logo sowie die
Geschäftsidee national und in-ternational geschützt seien, die Bestätigung des Paten-tamts
liege vor.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil teilweise abzuän-
dern und
a) festzustellen, daß der zwischen den Be-klagten und dem Kläger am 15. Januar
1993 abgeschlossene Berater- und Kooperations-vertrag nichtig ist, so daß die Beklagten
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aus diesem Vertrag Rechte nicht herleiten können,
b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 73.500,-- DM nebst 10 %
Zinsen seit dem 3. März 1994 zu zahlen,
1. ihm zu gestatten, eine Sicherheit auch
durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 3. beantragt hilfsweise, seine Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu
beschränken.
Die Beklagten bestreiten, Zusicherungen über den Schutz des vom Kläger verwendeten
niederländischen Logos abgegeben zu haben. Sie hätten lediglich erklärt, daß seit
November 1992 für das deutschen Warenzeichen "pa preisagentur" ein Namensschutz
bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen
gewechselten Schrift-sätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 17. Januar 1995 (Bl. 191 d. A.) Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 1995 (Bl. 220 ff. d. A.) Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Weder der Feststellungs- noch der
Zahlungsantrag haben in der Sache Erfolg; denn der Berater- und Koopera-tionsvertrag
vom 15. Januar 1993 ist wirksam.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vertrag nicht gemäß § 138 BGB nichtig.
Allerdings kann ein Franchise-Vertrag als Schnellball-System sittenwidrig sein, wenn der
Franchise-Nehmer bei Neuwerbung von Kun-den die eingezahlten Gebühren vom
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Franchise-Geber zu-mindest teilweise zurückerhält und sich das System ohne
Gebietsschutz schneeballartig ausweiten kann (vgl. OLG München NJW 86, 1880). Diese
Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger erhält bei Werbung neuer
Partner in den Niederlanden von den Beklagten das bezahlte Honorar auch nicht teilweise
zurück. Außerdem ist ihm für die Niederlande Gebietsschutz eingeräumt und vereinbart
worden, daß in den Niederlanden nur fünf bis maximal zehn Preisagenturen eingerichtet
werden sollen. Eine schneeballartige Ausweitung des Systems ist somit nicht vorgesehen.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Zwischen der
Leistungsverpflichtung des Klägers und den Leistungen der Beklagten besteht kein grobes
Mißverhältnis. Allerdings erscheint das vereinbarte Beraterhonorar von 153.500,-- DM recht
hoch. Außerdem hat der Kläger 5 % des jährlichen Umsatzes der niederländischen
Agenturen sowie bei einzelnen Beratergebühren von mehr als 20.000,-- DM 50 % des
überschießenden Betrages an die Beklagten abzu-führen. Demgegenüber verpflichteten
sich die Beklagten, dem Kläger die zur Errichtung der Preisagenturen in den Niederlanden
erforderlichen Formulare in der Landessprache zur Verfügung zu stellen, ihn drei Monate
lang im wesentlichen telekommunikativ zu beraten, ihm ein Software-Programm zur
Verfügung zu stellen und ihm Anbieteradressen aus den bereits erfolgten Preisermitt-
lungen weiterzugeben. Ein Mißverhältnis zwischen Lei-stung und Gegenleistung kann
hiernach nicht angenommen werden. Der Kläger hat von den Beklagten die von ihnen
entwickelte Geschäftsidee "gekauft". Die hierfür von ihnen erbrachten Arbeits- und
Sachleistungen sind angemessen zu honorieren. Auch sind die künftigen
Geschäftschancen für den Wert des Unternehmens zu be-rücksichtigen. Im übrigen kann
nicht festgestellt wer-den, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt
hätten. Der Kläger war bei Vertragsschluß 33 Jahre alt und vorher als Vertreter tätig. Von
jugendli-cher Unerfahrenheit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Mangelnde Branchenkunde reicht bei sonst normaler Lebenserfahrung für die Anwendung
von § 138 BGB nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 138 Rdnr. 71; BGH NJW
1979, 758).
Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten,
§§ 123, 142 BGB. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die behauptete
Zusicherung weltweiten Schutzes des Firmen-logos in deutscher Schreibweise nicht
kausal für den Vertragsschluß, weil der Kläger den Firmennamen nur in seiner
niederländischen Schreibweise "pa prijsagentuur" nutzen wollte.
Daß die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger zugesichert hätten, das Firmenlogo sei auch in
niederländischer Schreibweise patentrechtlich geschützt, steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht mit der erforder-lichen Sicherheit zur Überzeugung des Senats fest.
Dagegen spricht bereits der Inhalt der Vertragsurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit
und Vollständigkeit für sich hat. In § 6 ist nur die deutsche Schreibweise des Namens
"preisagentur" aufgeführt. Zudem war für den Kläger zunächst die Bezeichnung "pa
niederlande" vor-gesehen. "pa limburg" anstelle "pa niederlande" wurde offensichtlich erst
bei Vertragsschluß handschriftlich nachgetragen. Ferner war unter Ziffer 2. Seite 6 der
Konzeptmappe, deren Inhalt dem KLäger bei Vertrags-schluß bekannt war, nur davon die
Rede, daß von seiten der Preisagentur A. Anträge für die weltweite Eintra-gung des
Warenzeichens eingereicht seien. Inwieweit das Warenzeichen bei ausländischer
Namensgebung, d.h. bei der Übersetzung des Namens "preisagentur" in eine ande-re
Sprache, gewährleistet sei, werde dann im konkreten Fall geprüft. Ein internationaler
Schutz des Warenzei-chens, insbesondere bei Schreibweise in einer anderen Sprache,
bestand demnach gerade noch nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagten
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einen solchen, nachdem sich der Kläger zur Firmierung "pa limburg" und der
niederländischen Schreibweise "pa prijsagentu-ur" entschlossen hatte, so kurzfristig hätten
bewirken können.
Daß die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger den Schutz des Logos in niederländischer
Schreibweise zugesichert hätten, ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen
T.. Der Zeuge hat die Beweisfrage, ob die Beklagten zu 1. und 2. ihm gegenüber im
Februar/März 1993 erklärt hätten, sie hätten schon dem Kläger den Schutz des Logos in
niederländischer Sprache in Holland zugesichert und könnten diese Zusicherung auch ihm
gegenüber wiederholen, lediglich pauschal bejaht. Zu den Einzelheiten des Gesprächs hat
er aber keine näheren Angaben machen können und hat auf entsprechende Nachfrage,
inwiefern ausdrücklich über die niederländi-sche Schreibweise des Firmennamens "pa
prijsagentuur" gesprochen worden sei, ausweichend geantwortet. Auch aus den Schreiben
des Zeugen an den Kläger vom 6. Ja-nuar 1994 (Bl. 59 f. d. A.) geht nicht hervor, daß die
Beklagten den Schutz des Logos in niederländischer Schreibweise zugesichert hätten. Es
ist nur davon die Rede, daß der Beklagte zu 1. den vorhandenen Logo- und Namensschutz
ausdrücklich bestätigt habe, von niederländischer Schreibweise ist jedoch nichts gesagt.
Ferner ist in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Zeugen, Rechtsanwalt M., vom 13.
Oktober 1993 an die Beklagten (Bl. 225 d. A.) nur die Rede von falschen Aussagen der
Beklagten dem Kläger gegenüber. Hätten die Beklagten zu 1. und 2. dem Zeugen bei der
von ihm ge-schilderten Besprechung tatsächlich falsche Zusicherun-gen hinsichtlich der
niederländischen Schreibweise des Firmenlogos gemacht, hätte es nahegelegen, daß sich
der Zeuge hierauf den Beklagten gegenüber bei seinem Bemü-hen um Auflösung des mit
ihm geschlossenen Vertrages berufen hätte.
Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen T. und der vorgelegten Urkunden
hält der Senat es nicht für bewiesen, daß die Beklagten zu 1. und 2. bei dem Gespräch mit
dem Zeugen den Schutz des Firmenlogos in niederländischer Schreibweise bestätigt
hätten. Der Zeuge mag zwar von der niederländischen Schreibweise ausgegangen sein,
es läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß sie aus-drücklich
Gegenstand der Erörterung gewesen wäre. Dem-entsprechend läßt sich auch kein
Rückschluß dahin zie-hen, daß die Beklagte zu 1. und 2. dem Kläger bei den mit diesem
geführten Vertragsverhandlungen den Schutz des Firmennamens in niederländischer
Schreibweise zuge-sichert hätten. Auf die Parteivernehmung der Beklagten zu 1. und 2. hat
der Kläger verzichtet. Zur Vernehmung der weiteren vom Kläger benannten Zeugen besteht
keine Veranlassung; denn es fehlt an einer substantiierten Behauptung des Klägers, daß
die Beklagten zu 1. und 2. bei der Eröffnung der niederländischen Filiale am 13. März 1993
den Schutz des Logos ausdrücklich in nie-derländischer Schreibweise und eine
entsprechende Zusi-cherung dem Kläger gegenüber bestätigt hätten.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Ko-stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz
1, 108 Abs. 1 ZPO.
Beschwer des Klägers: 160.000,-- DM.