Urteil des OLG Köln vom 11.02.2003

OLG Köln: wichtiger grund, untersuchungshaft, besitz von betäubungsmittel, freiheit der person, persönliche freiheit, gemeinschaftlicher besitz, fortdauer, haftbefehl, vollzug, verhinderung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, HEs 14/03 - 14 -
11.02.2003
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
HEs 14/03 - 14 -
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Abtrennung
StPO § 121
Eine Abtrennung des Verfahrens und Vertagung auf unbestimmte Zeit
aus Gründen der Beweiserleichterung stellt keinen wichtigen Grund i.S.
des § 121 StPO dar.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. August 2002 - 503 Gs
3113/02 - wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte ist am 8. August 2002 zusammen mit dem A. K. vorläufig festgenommen
worden. Beide waren mit dem "T." aus Belgien eingereist. Anlässlich einer
Personenüberprüfung im Bereich des K. Hauptbahnhofs waren in einem ihnen
zugeordneten Koffer 20 Päckchen mit je 1.018 Gramm Haschisch gefunden worden. Am 9.
August 2002 ist gegen beide Beschuldigte ein Haftbefehl des Amtsgerichts Köln ergangen,
in dem ihnen gemeinschaftliche Einfuhr und gemeinschaftlicher Besitz von
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zur Last gelegt wird, Vergehen und Verbrechen,
strafbar gemäß §§ 3, 29 Abs.1 Nr.1, § 29 a Abs.1 Nr.2 BtMG, § 25 Abs.2 StGB. Seitdem
befindet sich der Angeklagte G. in diesem Verfahren ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft hat am 16. September 2002 die öffentliche Klage wegen
gemeinschaftlichen Besitzes von und gemeinschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben; das Schöffengericht hat das
Hauptverfahren mit Beschluss vom (wohl) 9. Oktober 2002 eröffnet und Termin zur
Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2002 bestimmt, der Termin ist später wegen
Verhinderung eines der Verteidiger auf den 13. Dezember 2002 verlegt worden.
In der Hauptverhandlung hat der Mitangeklagte K. ein Geständnis abgelegt und erklärt, er
und der Angeklagte G. würden sich seit 1997 kennen, beide hätten die Tat zusammen
begangen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten, verschonte ihn vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft
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und fasste bezüglich des Angeklagten G., der eine Tatbeteiligung bestreitet, folgenden
Beschluss:
"Das Verfahren gegen G. wird abgetrennt und auf unbestimmte Zeit vertagt und zwar
bis zur Rechtskraft des Verfahrens gegen K.."
Zum Verfahren gegen K. ist bekannt, dass dieser Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts Köln eingelegt hat, über die am 6. März 2003 verhandelt werden wird.
Die Akten sind dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt worden,
gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
II.
Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden.
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat insbesondere auf Grund der
Angaben des Mitangeklagten K. in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2002
dringend verdächtig. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs.2 Nr.2 StPO
besteht angesichts des völligen Fehlens jeder fluchthemmenden Bindung des Angeklagten
an die Bundesrepublik Deutschland einerseits, seiner engen familiären Bindung nach
Belgien, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben und in Anbetracht der erheblichen
Strafandrohung andererseits.
Der Haftbefehl ist jedoch aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 121 StPO für die
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.
Nach § 121 Abs.1 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang
der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die
Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen Grund fehlt es.
a)
Die in Art. 2 Abs.2 Satz 2 GG garantierte Freiheit der Person ist Basis der allgemeinen
Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers. Daher darf die Einschließung
eines Beschuldigten in eine Haftanstalt nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet und
aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange, zu denen die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung gehören, dies zwingend gebieten. Ein
vertretbarer Ausgleich des Widerstreites dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze
lässt sich im Bereich des Rechtes der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den
Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der wirksamen Strafrechtspflege aus
erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten
als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfG StV 2001, 694 = NStZ 2002, 100). Die
Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und
rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des
Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91,
397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung
des Senats). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt der Gesetzgeber unter anderem in §
121 Abs.1 StPO ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der
Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet
Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang. Voraussetzung für den weiteren Vollzug
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der Untersuchungshaft ist zunächst, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind,
wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird,
eng auszulegen (BVerfG StV 2001, 694 = NStZ 2002, 100; BVerfGE 36, 264 [271] m.w.N,
BVerfG StV 1992, 123; BGH NStZ 1991, 546[547]).
Das den nicht verurteilten Beschuldigten schützende Freiheitsrecht aus Art.2 Abs. 2 GG
erlaubt den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person also nur so lange, wie es zur
Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um
die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluss zu bringen und eine gerichtliche
Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (Senat
ständige Rechtsprechung der Entscheidung, vgl. etwa vom 14.3.1995 - HEs 52/95 - 59 -).
b)
Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht.
Ein wichtiger Grund, der ein Urteil noch nicht zugelassen hat, liegt nicht vor.
Zwar ist die Verfahrensweise von der Festnahme des Beschuldigten am 8 August 2002 bis
zur Anklageerhebung am 16. September 2002 nicht zu beanstanden. Die Ermittlungen sind
zügig durchgeführt und innerhalb denkbar kurzer Zeit ist Anklage erhoben worden.
Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts wurde allerdings schon mit der
Terminierung im Dezember 2002 der durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
begrenzte Zeitraum ausgeschöpft. Dass besondere Umstände, etwa die Auslastung mit
vorrangigen Haftsachen, eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme oder die
Verhinderung eines Verteidigers, eine frühere Hauptverhandlung nicht zugelassen hätte, ist
aus der Akte nicht ersichtlich.
Jedenfalls die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten G. und die Vertagung
dieses Verfahrens auf unbestimmte Zeit aber rechtfertigt die Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht mehr. Für diese Verfahrensweise ist ein wichtiger Grund im Sinne
des § 121 StPO nicht ersichtlich. Ein solcher kann nicht in der bloß mutmaßlichen
Erleichterung der Beweislage gegen einen Angeklagten bestehen, die ersichtlich
ausschlaggebend für die Abtrennung des Verfahrens war, um - nach Rechtskraft des
Verfahrens gegen den Mitangeklagten - in diesem einen zur Aussage verpflichteten
Zeugen zur Verfügung zu haben. Wann das Verfahren gegen K. rechtskräftig
abgeschlossen werden wird, ist offen. Dies hängt nicht zuletzt vom Ausgang des
Berufungsverfahrens und davon ab, ob K. gegen ein seine Berufung verwerfendes Urteil
Revision einlegen würde. Damit wird die Dauer der Untersuchungshaft gegen G. in das
Belieben des Mitangeklagten gestellt, wobei weiterhin offen ist, ob dieser nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen sich überhaupt als Zeuge zur Verfügung
stehen und er den Mitangeklagten im Fall seiner Vernehmung als Zeuge mehr oder
konkreter oder glaubwürdiger belasten würde, als in seiner Einlassung als Angeklagter.
Die gewählte Verfahrensweise wird damit der notwendigen Abwägung zwischen dem
Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf schnellstmöglichen Abschluss seines
Verfahren und den Erfordernissen einer wirksamen Strafverfolgung nicht gerecht. Sie
rechtfertigt eine Fortdauer der Untersuchungshaft gegen G. über sechs Monate hinaus
nicht.
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Der Angeklagte hat die eingetretenen Verzögerungen nicht zu vertreten. Der Haftbefehl ist
deshalb aufzuheben.