Urteil des OLG Köln vom 16.08.2000

OLG Köln: versammlung, verwalter, entlastung, mangel, verwaltung, erlass, abrechnung, umlegung, beteiligter, ausschluss

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 87/00
Datum:
16.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 87/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 137/96
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.02.2000 -
29 T 137/96 - aufgehoben, soweit hierin die sofortige Beschwerde des
Antragstellers wegen der Anfechtungsanträge zu TOP 2, TOP 5 und
TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 06.04.1995 zurückgewiesen
worden ist. Bezüglich des Rechtsmittels zu TOP 2 und TOP 5 der
Versammlung vom 06.04.1995 wird die Sache zur erneuten Behandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
übertragen wird. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde
zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.300,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller, ein Miteigentümer, hat die in der Versammlung der
Wohnungseigentümergemeinschaft vom 06.04.1995 zu den TOP 1 - 5 und 9 gefassten
Beschlüsse angefochten. Er war kurze Zeit nach Beginn der Versammlung, die in einem
separaten Raum einer Gaststätte stattfand erschienen und hatte beantragt das Rauchen
einzustellen. Nachdem er mit diesem Antrag nicht durchgedrungen war, entfernte er
sich.
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Der Antragsteller hat gerügt, dass die Beschlüsse nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen seien. Er habe die Versammlung aus Gesundheitsgründen verlassen
müssen, weil der Versammlungsleiter - der Generalbevollmächtigte der damaligen
Verwalterin - sich geweigert habe, über seinen Antrag abstimmen zu lassen. Ferner hat
er sich auf seiner Meinung nach bestehende inhaltliche Mängel der angefochtenen
Beschlüsse berufen.
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Demgegenüber haben der Versammlungsleiter und zwei zum Verhandlungstermin des
Amtsgerichts erschienene Wohnungseigentümer behauptet, es sei darüber abgestimmt
worden, ob in der Versammlung geraucht werden dürfe oder nicht. Dabei hätten sich
sämtliche Erschienenen mit Ausnahme des Antragstellers für ein Rauchen
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ausgesprochen.
Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es
sei nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit des Antragstellers Auswirkungen auf das
Abstimmungsverhalten bzw. Abstimmungsergebnis gehabt hätte. Auf die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die zu den TOP 1 und 4 gefassten
Beschlüsse aus inhaltlichen Gründen für ungültig erklärt und im übrigen das
Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren
Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, soweit es in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben war, weiter.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27,
29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG) und teilweise begründet.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1.
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Das Landgericht hat den Beteiligten zu 3. nicht mehr am Verfahren beteiligt,
insbesondere nach Terminsverlegungen nicht mehr zum Verhandlungstermin geladen,
nachdem sich für die Antragsgegner Rechtsanwälte bestellt hatten. Hierbei wurde nicht
bedacht, dass der Beteiligte zu 3. im vorliegenden Fall eines
Beschlussanfechtungsverfahrens nicht nur Vertreter der Antragsgegner, sondern auch
selbst als Verwalter der Anlage gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 materiell Beteiligter ist, und zwar
auch dann, wenn er - wie hier - erst nach Einleitung des Verfahrens zum Verwalter
bestellt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 755 = NZM 1998, 78 = MDR 1998, 29). Da aber
insoweit - anders als bei dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Einleitung des
Anfechtungsverfahrens amtierenden Verwalter (vgl. dazu Ziff. 2 am Ende) - die formelle
Beteiligung nur zur Wahrung rechtlichen Gehörs diente und die Beteiligung deshalb
noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte (BGH a.a.O.), hat der
Verfahrensfehler keine weiteren Auswirkungen.
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2.
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Soweit das Landgericht den Anfechtungsantrag zu TOP 2 (Verwalterabrechnung der
früheren Verwalterin und deren Entlastung) zurückgewiesen hat, hat es zum einen den
zu allen Tagesordnungspunkten geltend gemachten Anfechtungsgrund bezüglich des
Rauchens nicht für durchgreifend erachtet, weil kein Anspruch auf Erlass eines
Rauchverbots bestanden und die Beschlussfassung inhaltlich nicht zu beanstanden sei.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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Bezüglich des Rauchverbots hat das Landgerichts verkannt, dass sich die Frage, ob der
Antragsteller einen Anspruch auf Erlass eines Rauchverbots hat, nicht stellt, sondern
vorab eine Befassung mit dem Vorbringen des Antragstellers, der Versammlungsleiter
habe sich geweigert, über das von ihm beantragte Rauchverbot abstimmen zu lassen,
hätte erfolgen müssen.
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Bei dem von dem Antragsteller in der Eigentümerversammlung gestellten Antrag
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handelt es sich um einen Geschäftsordnungsantrag, der ohne Ankündigung in der
Tagesordnung zulässig und über den vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluss
abzustimmen war (vgl. Bub in Versammlung der Wohnungseigentümer, Partner im
Gespräch Bd. 25, S. 55; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 24 Rdn. 95).
Wenn der Versammlungsleiter sich geweigert haben sollte, dem nachzukommen,
würden die im weiteren Verlauf der Versammlung getroffenen Beschlüsse an einem
formellen Mangel leiden; denn das Abschneiden des Rechts eines
Wohnungseigentümers, Anträge zum Ablauf einer Versammlung zu stellen, durch die
ein Passivrauchen unterbunden werden kann, das nach heute herrschender
wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend
eingestuft wird (vgl. BayObLGR 1993, 649; BayObLGR 1999, 41 = NZM 1999, 504),
konnte ihm begründeten Anlass für ein Verlassen des Versammlungsraums geben und
kam daher in seinen Auswirkungen einem rechtswidrigen Ausschluss von der
Versammlung gleich.
Da Entschließungen bzw. Maßnahmen der Versammlungsleitung zur Geschäftsordnung
nicht selbständig anfechtbar sind, hätte der formelle Mangel die Folge, dass die
Beschlüsse anfechtbar sind, soweit sich die Beschneidung von Teilnahmerechten des
Antragstellers auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätte (Senat OLGR Köln 1996, 209
u. 1998, 311 = WE 1998, 311; BayObLGR 1993, 2; OLGR Düsseldorf 1997, 59; OLGR
Celle 1996, 265; KGR Berlin 1993, 17; OLGR Hamm 1992 194 kritisch hierzu Merle in
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rdn. 156 u. § 24 Rdn. 91). Dabei trifft die
Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen, das
Risiko dafür, dass sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen lässt. Die
Beschlussanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der
Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustande gekommen wäre (
BayObLGZ 1985, 436; BayObLGR 1999, 75; BayObLG DWE 1999, 120 = NZM 1999,
865 LS; OLG Hamm OLGZ 1992, 309, 312).
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Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist in diesem Sinne dann zu verneinen,
wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung
ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller auf den Diskussionsverlauf und
das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluss genommen hätte,
wozu bisher keine Feststellungen getroffen worden sind und auch kaum getroffen
werden können. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt
nämlich seiner Natur nach den Ablauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich,
dass sich eine Auswirkung auf die Beschlussfassung im Normalfall aufdrängt. Denn
dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die
vorausgegangene Willensbildung der Eigentümer, in die bei einem ordnungsgemäßen
Verlauf der Versammlung Wortmeldungen und Beiträge des nicht (mehr) anwesenden
Wohnungseigentümers hätten einfließen können (vgl. Senat OLGR Köln 1998, 311 =
WE 1998, 311; BayObLGR 1999, 75).
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Formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung aber auch dann nicht, wenn die
angegriffene Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die
übrigen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) einen gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4,
43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen
Beschlüsse haben. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen
unbeachtlich, weil der getroffene Beschluss ohnehin gefasst werden musste. Auch
insofern liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim Antragsteller, der von
der - unterstellt - unberechtigten Verweigerung einer Abstimmung über den
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Geschäftsordnungsantrag wegen des Rauchens betroffen war, sondern bei den
Antragsgegnern (Senat OLGR Köln 1998, 311 = WE 1998, 311).
Ein derartiger Fall kann indes nicht angenommen werden. Den gefassten Beschluss
legt das Landgericht zwar zutreffend dahin aus, dass nicht allein über die nur
protokollierte Entlastung des Verwalters, sondern auch über die Abrechnung für 1994
beschlossen worden ist (vgl. BayObLGR 1992, 33) und dass Mängel der Abrechnung
nicht erkennbar sind, insbesondere die anteilige Umlegung von Kosten der CO2 -
Messung gerechtfertigt ist (vgl. allgemein für ähnliche Konstellationen mit einer
gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis Pick in
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rdn. 39), gleichwohl wird die Feststellung der
Unbeachtlichkeit des Einberufungsmangels kaum möglich sein, weil der frühere
Verwalter normalerweise keinen Anspruch auf Entlastung hatte. Es ist einer
Wohnungseigentümergemeinschaft zwar unbenommen, einem Verwalter Entlastung zu
erteilen, und ein entsprechender Beschluss kann ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprechen. Einen durchsetzbaren Anspruch hierauf hat der Verwalter indes nicht,
soweit nicht anderweitige Vereinbarungen bestehen (Senat OLGR 1998, 193; OLGR
Düsseldorf 1997, 1). Dazu, ob letzteres der Fall ist, etwa entsprechende Regelungen im
Verwaltervertrag bestanden haben, sind keine Feststellungen getroffen.
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Es wird daher darauf ankommen, ob der Vortrag des Antragstellers, dass eine
Abstimmung über den Antrag verweigert worden sei, zutrifft. Hierzu bedarf der
Sachverhalt der Aufklärung etwa durch Vernehmung des damaligen
Versammlungsleiters als Zeugen und Anhörung von Teilnehmern der Versammlung.
Sollten sich hinreichend sichere Feststellungen nicht treffen lassen, wird dies zu Lasten
der Antragsgegner gehen, die eine Bescheidung des unstreitig gestellten
Geschäftsordnungsantrags behaupten. Denn das Protokoll enthält zu dem ganzen
Vorgang nichts (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 24 Rdn. 113).
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Sollte sich umgekehrt feststellen lassen, dass der Antrag beschieden und mehrheitlich
abgelehnt worden ist, wird der Anfechtungsantrag keinen Erfolg haben können, ohne
dass es darauf ankommt, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass
in einer Wohnungseigentümerversammlung nicht geraucht wird; denn der
Anfechtungsantrag ist gerade nicht darauf gestützt, dass ein entsprechender Beschluss
gefasst und dieser rechtswidrig sei.
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Das Landgericht wird weiter zu beachten haben, dass am weiteren Verfahren auch die
frühere Verwalterin, die WEGE-GmbH, zu beteiligen ist, denn in einem
Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bleibt ein Verwalter nach
seinem Ausscheiden auch dann noch Beteiligter, wenn der Anfechtungsgrund von ihm
zu vertreten ist (BGH a.a.O. - vgl. Ziff. 1. ). Dies wäre bei unterstellter Richtigkeit des
Sachvortrags des Antragstellers vorliegend der Fall. Insoweit dient die Beteiligung nicht
lediglich der Wahrung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Abwehr möglicher
Regressansprüche bzw. einer in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (a.a.O.) in Betracht kommenden Kostenlast im Rahmen der
Kostenentscheidung nach § 47 WEG. Sie hat also durch die Tatsacheninstanz zu
erfolgen und kann deshalb nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden.
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3.
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Zu TOP 3 hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur
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Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Anfechtungsantrag
wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, nachdem der
Beschluss über die Genehmigung über die Jahresabrechnung 1995 bestandskräftig
geworden ist und der Antragsteller das Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt hat.
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Zu TOP 5 (Umlegung der Rücklage auf die Untergemeinschaften) gilt das zu Ziff. 2.
Ausgeführte entsprechend. Allerdings wird das Landgericht hier möglicherweise die
Feststellung der Unbeachtlichkeit des formellen Mangels aus Rechtsgründen treffen
können. Die bisherige Feststellung, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprochen habe, reicht hierzu nicht nicht. Vielmehr ist noch zu klären, ob ein - ggfls,
gerichtlich durchsetzbarer - Rechtsanspruch auf die beschlossene Verteilung bestand.
Dies kann der Senat wegen Fehlens einer hinreichenden Tatsachengrundlage nicht
selbständig beurteilen.
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5.
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Zu TOP 9 war die Entscheidung des Landgerichts, das ausweislich der Gründe auch
insoweit die Beschwerde sachlich beschieden und zurückgewiesen hat, ersatzlos
aufzuheben. Für eine Zurückweisung der Beschwerde war kein Raum mehr, da die
Beteiligten zu 1. und 2. ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
03.02.2000 insoweit übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben und deshalb nur noch über die anteiligen Kosten zu entscheiden ist.
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III.
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Die Kostenentscheidung für die dritte Instanz war wegen des noch offenen
Verfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.
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