Urteil des OLG Köln vom 19.05.2000

OLG Köln: entlassung, abrechnung, zwangsverwaltung, beschwerdegrund, verfügung, rechtskraft, grundbuch, konkretisierung, beschwerdekammer, amt

Oberlandesgericht Köln, 2 W 107/00
Datum:
19.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 107/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 26/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Mai 2000
gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
12. April 2000 - 3 T 26/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e
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Die weitere Beschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen - soweit das
Rechtsmittel zulässig ist - unbegründet. Das Rechtsmittel muß deshalb insgesamt
zurückgewiesen werden. Im einzelnen gilt folgendes:
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1. Nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß den §§ 793 Abs. 2, 866 ZPO,
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95, 146 Abs. 2 ZVG auch im Verfahren der Zwangsverwaltung anzuwenden ist (vgl.
OLG Hamm, NJW-RR 1988, 60; Dassler/Schiffhauer/Muth, ZVG, 11. Aufl. 1991, § 153,
Rdn. 25), ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn und soweit durch den mit ihr
angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger
Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist es, daß das
Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen
Beschlußgründe im Ergebnis von einander abweichend entschieden haben. Darüber
hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur noch dann in Betracht,
wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde
an einem wesentlichen Mangel leidet und der angefochtene Beschluß auf diesem
Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 511; Senat, ZIP 1995, 1832
[1833]; Senat, ZIP 1995, 1835; Senat, Rpfleger 1996, 79 [80]; Senat, NJW-RR 1996,
1022; Senat, InVo 1997, 139; Dassler/Schiffhauer/Muth, a.a.O., vor § 95, Rdn. 27 ff;
Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. 1999, § 95, Anm. 6.1 und 6.2; Zöller/Gummer, ZPO, 21.
Aufl. 1999, § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff).
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1. Die in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige
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weitere Beschwerde der Schuldnerin ist hiernach zulässig, soweit das Landgericht in
der angefochtenen Entscheidung ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
Dies ist der Fall, soweit die Erstbeschwerde Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts
nach § 153 ZVG in anderen als in dem Ausgangsverfahren 18 L 252/97 des
Amtsgerichts Aachen zum Ziel hatte und soweit das Landgericht hinsichtlich dieses
Ausgangsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für die Erstbeschwerde verneint hat,
nämlich soweit die Erstbeschwerde in diesem Verfahren auf andere Maßnahmen als
die Anordnung der Vorlage der Schlußrechnung des Beteiligten zu 3), nämlich
insbesondere auf die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des
Zwangsverwalters gerichtet war. In dem Umfang, in dem das Landgericht die
Erstbeschwerde als unzulässig bezeichnet hat, wird die Schuldnerin durch den
angefochtenen Beschluß vom 12. April 2000 im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO
neu und selbständig beschwert, weil es das Landgericht insoweit abgelehnt hat, auf
die Sache selbst einzugehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 568, Rdn. 13).
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Soweit die weitere Beschwerde hiernach zulässig ist, ist das Rechtsmittel indes
unbegründet, weil die Beschwerdekammer des Landgerichts die Erstbeschwerde in
dem genannten Umfang - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht als unzulässig behandelt
hat.
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1. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig angese-
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hen, soweit die Schuldnerin mit ihr ein Einschreiten des Vollstreckungsgerichts nach §
153 ZVG in anderen als dem unter dem Aktenzeichen 18 L 252/97 bei dem
Amtsgericht Aachen anhängig gewordenen Verfahren verlangt. Der Zulässigkeit der
Erstbeschwerde steht nämlich insoweit entgegen, daß die Schuldnerin die weiteren
Verfahren, in denen - von dem Verfahren 18 L 252/97 abgesehen - das Rechtsmittel
eingelegt werden soll, auch nach Aufforderung durch die Beschwerdekammer nicht
hinreichend bezeichnet hat. Die Angabe der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember
1999, es werde "in dem/den Zwangsverwaltungsverfahren des in den Grundbüchern
von Walheim auf den Namen GZB Gesellschaft für zeitgemäßes Bauen" namens der
Schuldnerin "jedes zulässige Rechtsmittel" gegen die Mitteilung des Gerichts und die
Zurückweisung des Antrages der Schuldnerin vom 20. Oktober 1999 eingelegt, macht
ebensowenig wie die Angabe des Aktenzeichens mit "18 L 252/97 u.a." hinreichend
deutlich, in welchen weiteren Verfahren, von dem Verfahren 18 L 252/97 abgesehen,
ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es obliegt indes dem Rechtsmittelführer, den
Gegenstand und Umfang der Anfechtung einer oder mehrerer gerichtlicher
Entscheidungen zu bezeichnen und zu diesem Zweck - innerhalb der Rechtsmittelfrist
- eindeutig anzugeben, in welchem Verfahren ein Rechtsmittel gegen welche
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Entscheidung eingelegt werden soll. Die nichtssagende Bezeichnung "u.a.", die nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Abkürzung für die Angabe "und andere"
darstellt, läßt gerade offen, welche anderen Verfahren konkret gemeint sein sollen.
Auch nach dem ihnen mit den Verfügungen des Landgerichts vom 3. Februar und vom
9. März 2000 erteilten Hinweisen auf die Notwendigkeit einer konkreten Bezeichnung
derjenigen Verfahren, in denen ein Rechtsmittel zur Entscheidung gestellt sein soll,
haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin die gebotene Konkretisierung
nicht vorgenommen. Sie haben zwar mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eine
Vielzahl von Aktenzeichen angeführt, hiermit jedoch nicht erklärt, das Rechtsmittel
solle in allen Verfahren mit den dort aufgeführten Aktenzeichen eingelegt sein.
Vielmehr haben sie diese Angabe durch den Zusatz eingeschränkt, das Rechtsmittel
sei "in jedem der mit den ... genannten Aktenzeichen angegebenen einzelnen
Verfahren eingelegt ..., soweit das einzelne Verfahren noch existiert und läuft". Dies
genügt zur Klarstellung, in welchen Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt sein soll,
deshalb nicht, weil mit der Einschränkung "soweit das einzelne Verfahren noch
existiert und läuft", die Einlegung des Rechtsmittels von einer weiteren, nicht von der
Schuldnerin als Rechtsmittelführerin selbst eindeutig bestimmten Voraussetzung
abhängig gemacht worden ist. Es bleibt nämlich gänzlich unklar, auf wessen
Auffassung davon, ob das jeweilige Verfahren noch "läuft", es dafür ankommen soll, ob
die Schuldnerin in dem Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt wissen will oder nicht.
Die Auffassung der jeweils Beteiligten und des Gerichts darüber, welches Verfahren
noch in dem von der Beschwerdeführerin gemeinten, aber nicht erläuterten Sinne -
"läuft", muß sich nämlich nicht notwendig decken. Dies gilt um so mehr, als der zur
vermeintlichen Klarstellung verwendete Begriff ("läuft") dem Gesetz selbst fremd und
damit gänzlich unterschiedlicher Ausfüllung zugänglich ist. Deutlich wird dies schon
darin, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin offenbar - ausweislich
ihres Schriftsatzes vom 21. März 2000 - davon ausgehen, ein Verfahren der
Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG sei erst aufzuheben, wenn die
Schlußrechnung erteilt sei, während nach der gesetzlichen Regelung die
Schlußrechnung nach der Beendigung der Verwaltung zu erstellen ist (§ 154 Satz 2
ZVG).
Da somit nicht - wie geboten - von der Schuldnerin als der Rechtsmittelführerin
klargestellt worden ist, in welchen Verfahren, von dem Verfahren 18 L 252/97
abgesehen, das Rechtsmittel noch eingelegt sein soll, ist die Erstbeschwerde
unzulässig, soweit sie sich auf andere als das genannte Ausgangsverfahren beziehen
soll. Von dieser Entscheidung des Landgerichts sind die Verfahrensbevollmächtigten
der Schuldnerin nicht überrascht worden. Vielmehr sind sie durch die Verfügungen des
Landgerichts vom 3. Februar und vom 9. März 2000 darauf hingewiesen worden, daß
und in welcher Weise eine Konkretisierung geboten war, haben die ihnen hierzu
gebotene Gelegenheit aber nicht genutzt.
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1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde auch inso-
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weit als unzulässig verworfen, als das Rechtsmittel im - als einziges konkret
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bezeichneten - Ausgangsverfahren 18 L 252/97 gemäß der Angabe im Schriftsatz der
Schuldnerin vom 29. Februar 2000 auf die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem
Amt des Zwangsverwalters gerichtet war.
Zwar vermag der Senat der Auffassung der angefochtenen Entscheidung des
Landgerichts, durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 sei das
Verfahren 18 L 252/97 aufgehoben worden, so daß eine Entlassung des
Zwangsverwalters in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht komme und es deshalb
an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Schuldnerin auf seine
Entlassung fehle, nicht beizupflichten. Das Landgericht hat übersehen, daß der im
Verfahren 18 L 252/97 ergangene Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Aachen vom 2. Dezember 1998, durch den das Verfahren der Zwangsverwaltung des
im Grundbuch von Walheim auf Blatt 4475 verzeichnete Wohnungseigentumsrecht
aufgehoben worden ist, noch nicht wirksam geworden ist. In dem Beschluß vom 2.
Dezember 1998 wird die Wirksamkeit der Entscheidung über die Aufhebung des
Verfahrens nämlich von dem Eintritt ihrer Rechtskraft abhängig gemacht, und diese
Voraussetzung ist noch nicht eingetreten. Dies beruht darauf, daß der Beschluß vom 2.
Dezember 1999 den Verfahrensbeteiligten entgegen der zwingenden Regelung der §§
32, 161 Abs. 4 ZVG nicht förmlich zugestellt, sondern aufgrund der Verfügung der
Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 nur formlos mitgeteilt
worden ist, so daß die Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde gegen die Aufhebung des Verfahrens (§§ 95, 146 ZVG, 11 Abs. 1 RPflG;
vgl. Zeller/Stöber, a.a.O., § 161, Anm. 2.5) bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist
(§ 187 Satz 2 ZPO).
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Die Beschwerde ist - soweit sie auf die Entlassung des Zwangsverwalters zielt - indes
deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts fehlt, gegen die sich des Rechtsmittel richten könnte. In dem
Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober
1999 nicht die Entlassung des Beteiligten zu 3), sondern lediglich beantragt, ihm eine
ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung aufzugeben und ihm die erforderlichen
allgemeinen Anweisungen und Einzelanweisungen zu erteilen. Nur über diesen
Antrag hat das Amtsgericht durch die mit der Erstbeschwerde angefochtene
Entscheidung vom 2. Dezember 1999 befunden. Erst im Beschwerdeverfahren hat die
Schuldnerin dann - mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 - auch die Entlassung des
Zwangsverwalters beantragt. Für die Entscheidung über die Entlassung eines
Zwangsverwalters ist indes nach den §§ 1, 146 Abs. 1, 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG das
Amtsgericht als Vollstreckungsgericht funktionell zuständig. Das Landgericht ist
demgegenüber - soweit die Frage der Entlassung zu beurteilen steht - nur für die
Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts
zuständig, durch den eine Entlassung des Zwangsverwalters ausgesprochen oder ein
Antrag auf seine Entlassung abgelehnt worden ist, nicht aber für die erstmalige
Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters. Bereits
deshalb mußte der an das Landgericht gerichtete Antrag, den Beteiligten zu 3) als
Zwangsverwalter zu entlassen, als unzulässig verworfen werden.
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Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß es der Zulässigkeit eines an das
zuständige Gericht gerichteten Antrages auf Entlassung des Beteiligten zu 3) entgegen
stände, daß das Verfahren der Zwangsverwaltung des im Grundbuch von Walheim,
Blatt 4475, verzeichneten Rechts, auch wenn der Aufhebungsbeschluß vom 2.
Dezember 1999 noch nicht rechtskräftig und deshalb wegen der ihm beigegebenen
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Nebenbestimmung noch nicht wirksam geworden ist, mit dem Eintritt der Rechtskraft
des dieses Recht betreffenden Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen vom
9. November 1999 - 18 K 259/97 - jedenfalls kraft Gesetzes aufzuheben ist (vgl.
Zöller/Stöber, a.a.O., § 161, Anm. 3.11) und aus diesem Grunde das
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters fehlt.
1. Jedenfalls aus diesem Grunde hat das Landgericht auch - jedenfalls im
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Ergebnis - zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin für die Anordnung
weiterer, über die Anweisung zur Erteilung einer Schlußabrechnung hinausgehender
Maßnahmen nach § 153 Abs. 1 ZVG verneint. Da das betroffene Wohnungseigentum
mit der Verkündung des Zuschlags (§§ 89, 90 Abs. 1 ZVG) in das Eigentum des
Erstehers übergegangen ist, kommen weitere Maßnahmen der Zwangsverwaltung,
deren Durchführung dem Beteiligten zu 3) aufgegeben werden könnten, nicht in
Betracht. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß die Schuldnerin die von
ihr erstrebten Maßnahmen gemäß § 153 Abs. 1 ZVG auch nicht hinreichend konkret
bezeichnet hat. Insbesondere genügt - wie das Landgericht in der Verfügung vom 3.
Februar 2000 zutreffend ausgeführt hat - hierfür die bloße Wiederholung des
abstrakten Gesetzestextes nicht, und auch das Verlangen nach "Beachtung und
Berücksichtigung" der zwischen der Schuldnerin und den Erwerbern geschlossenen
Verträge läßt keine konkreten Maßnahmen erkennen, die nach dem Antrag und der
Vorstellung der Schuldnerin dem Zwangsverwalter - zumal nach der Erteilung des
Zuschlags - noch hätten aufgegeben werden sollen.
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1. Soweit die ordnungsgemäße Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben
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des Zwangsverwalters betreffend das Ausgangsverfahren 18 L 252/97 des
Amtsgerichts Aachen in Rede steht, hat das Landgericht die Erstbeschwerde der
Schuldnerin als zulässig, aber unbegründet angesehen. Damit stimmen hinsichtlich
dieses Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens die Entscheidungen des
Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 und des Landgerichts vom 12. April 2000 im
Ergebnis überein, so daß es insoweit an der gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen neuen Beschwer der Schuldnerin
durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts fehlt.
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Auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist insoweit weder dargetan noch sonst
aus den Akten ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr ausweislich der Gründe des
angefochtenen Beschlusses die Einwendungen der Schuldnerin zur Frage der
Schlußrechnung - einschließlich der Beanstandung der Schuldnerin, die
Abrechnungen des Beteiligten zu 3) seien "unrichtig", - geprüft, aber im Ergebnis nicht
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als durchgreifend angesehen. Mit ihrem Einwand, "klar" sei "auch, daß die vom
Verwalter vorgelegte Schlußrechnung nicht richtig ist und nicht richtig sein kann",
wendet sich die weitere Beschwerde nicht gegen das Verfahren des Landgerichts bei
der Entscheidung über die Erstbeschwerde, sondern gegen den Inhalt und die
Begründung dieser Entscheidung. Beides kann der Senat indes nur überprüfen, wenn
- anders als das hier hinsichtlich des Komplexes der Schlußrechnung der Fall ist -
durch eine Abweichung der Entscheidung des Landgerichts von dem Ergebnis des
Amtsgerichts oder einen Mangel des Beschwerdeverfahrens ein neuer selbständiger
Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt und damit die
weitere Beschwerde insoweit zulässig ist.
Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sind, entgegen der in der
Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2000 vertretenen, allerdings nicht näher ausgeführten
Auffassung der Schuldnerin nicht erfüllt. Eine solche außerordentliche Beschwerde
kommt nämlich - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der
Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI
1999, 415 f). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Daß die Schuldnerin die
Abrechnung des Beteiligten zu 3) erneut als "unrichtig" bezeichnet, noch dazu, ohne
überhaupt inhaltlich auf das Argument des Landgerichts einzugehen, ihre bisherigen
Einwendungen beträfen nicht die Richtigkeit der Abrechnung, sondern die
Berechtigung der dieser Abrechnung zugrunde liegenden Maßnahmen, zeigt keine
greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Zu den
Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine
außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit als zulässig
angesehen hat, trägt die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel vielmehr nichts vor.
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1. Die weitere Beschwerde muß somit insgesamt mit der Kostenfolge aus
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§ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Der Senat weist die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vorsorglich darauf
hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist,
§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Beschwerdewert : DM 10.000,-- (geschätzt nach den §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1
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GKG wie in der Vorinstanz)
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