Urteil des OLG Köln vom 26.07.1999

OLG Köln: wiederholungsgefahr, schwestergesellschaft, abgabe, produkt, markt, aktivlegitimation, rüge, berechtigung, ausnahme, wettbewerbsrecht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
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Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Oberlandesgericht Köln, 6 W 37/99
26.07.1999
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Beschluss
6 W 37/99
Landgericht Köln, 31 O 226/99
Befristete Unterwerfung; Messesachen
ZPO §§ 99 Abs. 2, 93
1. Die gegenüber einem uneinschränkt abmahnenden Wettbewerber
lediglich befristet abgegebene gesicherte
Unterlassungsverpflichtungserklärung braucht dieser grundsätzlich nicht
anzunehmen; sie beseitigt die im Wettbewerbsrecht tatsächlich vermutete
Wiederholungsgefahr nicht. 2. In so genannten Messesachen kann auch
eine nach Stunden bemessene Frist zur Abgabe einer gesicherten
Unterlassungsverpflichtungserklärung angemessen sein.
unanfechtbar
1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des
Landgerichts Köln - 31 O 226/99 - vom 29. 4.1999 wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
G R Ü N D E
Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist
zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht nämlich die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin
auferlegt. Diese hat den Anspruch zwar im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt, aber
Anlaß zur Antragstellung gegeben, indem sie innerhalb der gesetzten Frist die mit der
Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die von ihr statt
dessen angebotene befristete Unterlassungserklärung brauchte die Antragstellerin nicht
anzunehmen und hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Grundsätzlich vermag nur
die Abgabe einer uneingeschränkten, insbesondere auch unbefristeten
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die von der
Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Ausnahme von diesem
Grundsatz im vorliegenden Verfahren nicht.
Es mag dahinstehen, ob in Ausnahmefällen, in denen eine unangemessen kurze
Abmahnfrist gesetzt worden ist, der Verletzer seinen Obliegenheiten durch eine auf die
Dauer der notwendigen Ermittlungen befristete Unterlassungserklärung zu genügen
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vermag. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die Frist nicht
unangemessen kurz war. Es entspricht der Übung, in Messesachen angesichts der nur
wenige Tage währenden Dauer der Messe und der großen Gefahr von Verstößen gerade
während dieser Zeit die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese Fristsetzung nach
Stunden war auch im vorliegenden Fall aus den bereits von der Kammer dargelegten
Gründen ausreichend. Die Antragsgegnerin hätte nur dann aus der maßgeblichen Sicht der
Antragstellerin keinen Anlaß zur Antragstellung gegeben, wenn sie konkrete, für die
Berechtigung des Anspruches maßgebliche und in der Kürze der gesetzten Frist nicht zu
klärende Fragen aufgeworfen und zu erkennen gegeben hätte, daß sie im Fall der
Beseitigung der bezüglich dieser Fragen bestehenden Zweifel eine
Unterlassungserklärung abgeben hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Das
ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.3.1999, in dem lediglich ausgeführt ist,
daß eine Prüfung der Sach- und Rechtslage in der kurzen Frist nicht erfolgen könne,
enthält keine Gesichtspunkte, die nicht kurzfristig hätten geklärt werden können. Damit
mußte die Antragstellerin trotz des Angebotes einer befristeten Erklärung davon ausgehen,
nur mit gerichtlicher Hilfe ihre Rechte wahren zu können. Dieser - für die
Kostenentscheidung entscheidende - Eindruck aus der Sicht der Antragstellerin wird sogar
noch durch den späteren Vortrag der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bestätigt.
Denn die jetzt vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten, wenn sie von der
Antragsgegnerin angeführt worden wären, eine Verlängerung der Abmahnfrist nicht. So ist
es zunächst für den Anspruch der Antragstellerin erkennbar ohne Bedeutung, ob das
verfahrensgegenständliche Produkt auf dem US-amerikanischen Markt von der
Antragstellerin bzw. ihrer Schwestergesellschaft geduldet wird. Soweit die Antragsgegnerin
mit Blick auf die Anmeldung des Geschmacksmusters durch eine amerikanische
Schwestergesellschaft der Antragstellerin deren Aktivlegitimation in Zweifel gezogen hat,
hätte auf eine konkrete Rüge innerhalb der Frist eine Klärung durch die Antragstellerin
herbeigeführt werden können. Soweit schließlich angebliche Abweichungen im
Erscheinungsbild vorgetragen worden sind, lagen die Verhältnisse während der Messe
offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 5.000 DM und 6.000 DM festgesetzt.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der in erster Instanz bei einem
Ausgangswert von 200.000 DM angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Diese macht einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine
Gebührenstufe darstellt.