Urteil des OLG Köln vom 24.01.2008

OLG Köln: verjährungsfrist, spiel, verwerflichkeit, bestandteil, realisierung, gewinnstreben, sittenwidrigkeit, klageänderung, haus, bereicherungsanspruch

Oberlandesgericht Köln, 7 U 144/07
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 144/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 196/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
9.8.2007 – 5 O 196/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
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Gründe:
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Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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1.
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Ein etwaiger Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 I S. 1, 817 BGB ist, wie das
Landgericht richtig erkannt hat, verjährt. Insoweit kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die
Person der (angeblichen) Schuldnerin war der Klägerin von Anbeginn an bekannt. Sie
hatte nach eigenem Vorbringen vor ihrer eigenen angeblichen Beteiligung im November
2003 an mehreren Herzkreistreffen (wovon etliche im Haus der Beklagten zu 2)
stattgefunden haben sollen) teilgenommen. Darüber hinaus war die Beklagte zu 2) ihre
Kundin im Nagelpflegestudio. Dass sie den Mahnbescheid in nichtverjährter Zeit gegen
die Tochter der Beklagten zu 2) erwirkt hat, beruht letztendlich nicht auf fehlender
Kenntnis der Person ihrer Schuldnerin, sondern auf der Bezeichnung mit dem falschen
Vornamen, nämlich dem der Tochter. Dies ist Ausdruck einer erheblichen
Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern es der Klägerin nicht unschwer möglich und zumutbar gewesen sein sollte,
den korrekten Namen der Beklagten zu ermitteln. Die Verjährungsfrist begann daher
Ende des Jahres 2003 und endete Ende 2006.
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Der Beklagten zu 2) ist die Klage nach subjektiver Klageänderung erst am 9.3.2007
zugestellt worden und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist.
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2.
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Ein Anspruch aus § 826 BGB und/oder § 823 II BGB iVm § 263 StGB, für den
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die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gelten würde, kann ebenfalls nicht
zuerkannt werden.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch in der
Berufungsinstanz schlüssig dargelegt worden sind. Denn bis zum Zeitpunkt der
Schlussverhandlung des Landgerichts war dies jedenfalls nicht der Fall; bei dem
späteren ergänzenden Vorbringen handelt es sich um neuen Vortrag, der in der
Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.
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Für einen Anspruch aus § 826 BGB genügt die Annahme der Sittenwidrigkeit des
gehandhabten Geschäfts nicht. Erforderlich ist vielmehr ein sittlich verwerfliches
Handeln des Schädigers gegenüber dem Geschädigten. Allein aus dem Umstand, das
die Vereinbarungen des Schenkkreises sittenwidrig und damit nichtig sind, folgt damit
noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB. Es müssen vielmehr
besondere Umstände vorliegen, die das schädigende Handeln wegen seines Zwecks
oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte
Gesinnung nach den Maßstäben des als anständig Geltenden verwerflich machen (OLG
Köln, NJW 2005, 3290; OLG Köln, Urt. v. 7.2.2006 – 15 U 157/05 - , Bl. 33 ff GA).
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Solche sind in erster Instanz nicht hinreichend konkret vorgetragen worden.
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Zwar können Initiatoren des Spiels haftbar gemacht werden, wenn sie andere Spieler
nicht entsprechend über die wesentlichen Merkmale des Spielsystems und die
Tatsache der verlorenen Einsatzzahlung aufgeklärt haben (OLG Köln, aaO). Jedoch hat
die Klägerin wiederholt vorgetragen, dass die Beklagte das Ziel des Spiels anhand von
gedruckten Blättern mit abgebildeten Herzen erklärt und erläutert habe, wer wo und für
wie viel Geld mitmachen könne (Bl. 11, 54, 94 GA) bzw. dass sie in einem
seminarähnlichen Stil anhand von Tafeln eingehend das System des Schenkkreises
erklärt habe (Bl. 12, 54, 94 GA). Ausweislich dieses klägerischen Vorbringens hat die
Beklagte also im Detail über das Spielsystem informiert. Anhand dessen konnte sich die
Klägerin bei gehöriger Anspannung ihrer Geisteskräfte ein Bild über die
Gesamtproblematik des dem Schenkkreis zugrundeliegenden Systems mit seinen
Folgen machen, insbesondere darüber, dass danach eine Unzahl von weiteren
Mitgliedern geworben werden muss, um zu der erhofften Vervielfachung des getätigten
Einsatzes zu gelangen. Dass die Beklagte jeweils versucht habe, die anwesenden
Teilnehmer zu überreden. Leute zu motivieren, an dem Spiel teilzunehmen, kann eine
besondere sittliche Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen, weil
gerade dies wesensimmanenter Bestandteil des Systems war: Es konnte überhaupt nur
soweit und solange funktionieren, wie neue Teilnehmer sich beteiligten, und dies
mussten sehr viele sein. Dass möglicherweise überdurchschnittliches Gewinnstreben
die auf der Hand liegenden erheblichen Zweifel an der Funktionsfähigkeit des
Gewinnsystems bzw. die Realisierung des offensichtlichen Verlustrisikos überschattet
haben, macht das Verhalten der Beklagten nicht besonders sittlich verwerflich.
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Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.8.2007
(Bl. 128 ff GA) und sodann in der Berufungsbegründung behauptet, die Beklagte habe
eingehend darüber aufgeklärt, dass "kein Risiko" bestehe bzw. die Klägerin habe bei
der Erklärung des Spielsystems darauf hingewiesen, dass mit hohen Gewinnen zu
rechnen sei, handelt es sich um neues, von der Gegenseite bestrittenes Vorbringen, mit
welchem die Klägerin in zweiter Instanz gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert: 11.250,00 EUR.
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