Urteil des OLG Köln vom 05.04.2005

OLG Köln: internationale zuständigkeit, unerlaubte handlung, gerichtsstand des erfüllungsortes, emissionsprospekt, handelsvertreter, statuten, irreführende angabe, betroffene person, täuschung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 15 U 153/04
05.04.2005
Oberlandesgericht Köln
15. Zivilsenat
Beschluss
15 U 153/04
Landgericht Köln, 14 O 334/03
Die Kosten des Rechtsstreits werden gem. § 91 a ZPO der Beklagten
auferlegt.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist eine im April 1999 in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft. Sie ist
nicht börsennotiert. Gesellschaftszweck der Beklagten ist das Halten von Beteiligungen.
Das Aktienkapital beträgt 115 Mio. CHF. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des
Kantons O. eingetragen. Anlässlich einer Kapitalerhöhung am 13.1.2000 wurde ein
Emissionsprospekt herausgebracht.
Der Kläger suchte im August 2000 ein Geschäftshaus in L. auf, das durch entsprechende
Außenwerbung "Z." als Objekt der Beklagten erschien. Er beabsichtigte,
Vermögensanlagen vorzunehmen. Dabei wurde er von seiner Frau, der Zeugin B.,
begleitet. Es kam zu einem Gespräch mit Herrn C., der sich als "Chef des Unternehmens"
ausgab. Herr C. legte zu Beginn des Gesprächs eine Visitenkarte vor, die in türkischer
Sprache verfasst war und ihn, N. C., als Vorstandsmitglied der "Z. I." auswies.
Herr C. füllte einen Zeichnungsschein über 24 Namensaktien und einen Personalbogen
aus und legte ihn dem Kläger zur Unterschrift vor (Bl. 7,8,9 d. A.). Auf dem Personalbogen
fand sich eine Vertreternummer 33, die Herrn C. als Vertreter der Beklagten ausweist. Im
Zeichnungsschein heißt es, der Unterzeichnete habe von den Statuten der Gesellschaft
Kenntnis genommen und in den Emissionsprospekt Einsicht genommen.
Der Kläger übergab sodann Herrn C. 30.000 DM in bar und erhielt eine Quittung über
diesen Betrag ausgehändigt. Herr C. wies allgemein auf Verlustmöglichkeiten der
Gesellschaft, auch zu Lasten des Klägers, hin. In der Folgezeit erhielt der Kläger weder
Zinsen noch Dividenden ausgezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.1.2003 erklärte
der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrief die erfolgte
Zeichnung. Er forderte zur Rückzahlung bis spätestens 12.2.2003 auf. Die vorgeworfene
Täuschung liege darin, dass Herr C. dem Kläger erklärt habe, über 10 Jahre sei stets 20 %
Gewinn ausgezahlt worden.
Der Kläger hat Schadensersatzansprüche in Höhe von 15.338,76 EUR geltend gemacht
8
9
10
11
12
13
und hierzu behauptet, der Vertrag sei in einer Zweigniederlassung der Beklagten
abgeschlossen worden, deren Mitarbeiter Herr C. gewesen sei. Herr C. habe erklärt, in der
Vergangenheit seien Jahr für Jahr mindestens 20 % Gewinn ausgezahlt worden. Er habe
insgesamt den Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine sichere Geldanlage. Er
habe nicht deutlich gemacht, dass es sich um ein risikoreiches Aktiengeschäft handele.
Auch habe er sich nicht nach Erfahrungen des Klägers im Aktiengeschäft erkundigt. Weder
der Emissionsprospekt noch die Statuten der Beklagten seien vorgelegt worden.
Die Beklagte machte geltend, die Visitenkarte von Herrn C. sei nicht die der Beklagten
sondern vielmehr die der Z. I. mit Hauptsitz in A. (Türkei). Das sei keine Filiale oder
Niederlassung der Beklagten. Die Beklagte bestreitet, Herr C. sei Mitglied des
Verwaltungsrates der Gesellschaft, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der
Beklagten gewesen. Herr C. sei vielmehr Handelsvertreter der Gesellschaft, wie sich aus
der Vertreternummer auf dem Personalbogen ergebe.
Das Landgericht hat auf die Rüge der Beklagten, das Landgericht Köln sei nicht
international zuständig, die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
2. Hiergegen richtete sich die Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag
im wesentlichen weiter verfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Er rügt
die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht seine internationale
Zuständigkeit verneint.
Der Kläger ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des LG Köln ergebe sich
aus dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Soweit sich das Landgericht auf
das Werk von Geimer/Schütze berufe, habe es nicht die aktuelle Auflage zugrunde gelegt.
Das vertragliche Element der Haftung stehe nicht im Vordergrund. Der Kläger berühme sich
in erster Linie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 2
BGB, 263 StGB sowie gem. § 831 BGB und § 826 BGB. Entscheidend sei, dass er wegen
arglistiger Täuschung den Vertrag angefochten habe. Die vom Landgericht zitierten
Entscheidungen - insbesondere OLG Stuttgart (IPRax 1999, 103) und OLG München (RIW
1989, 901) - seien hier nicht einschlägig. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ
entspreche den Klägerinteressen. Diese seien vorrangig zu berücksichtigen.
Der Kläger führt im einzelnen aus, dass es sich bei dem Geschäftsverhalten der Beklagten
um "eine systematisch angelegte Täuschungskampagne in Deutschland lebender Türken"
handele. In diesem Zusammenhang verweist er auf Entscheidungen des LG Bielefeld und
des LG Braunschweig. Auch in diesen Fällen habe die Beklagte ihre Anlage mit falschen
Versprechungen über ein Netz von Außendienstmitarbeitern verkauft. Auch in diesen
Fällen seien den Käufern die Emissionsprospekte und Statuten der Gesellschaft nicht
vorgelegt worden. Entsprechendes gelte für die Vorlage der jeweiligen Visitenkarten. Vor
diesem Hintergrund sei eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
hinreichend dargelegt und damit die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung
begründet.
Der Inhalt der Visitenkarte von Herrn C. stehe dem nicht entgegen, da diese ohnehin keine
exakte Zuordnung zu einem der Unternehmen der Z. I. zulasse. Entscheidend sei, dass
Herr C. ein Büro im Gebäude der Z. I. unterhalten habe, zum Abschluss von
Vereinbarungen und zum Inkasso berechtigt war, eine Vertreternummer erhalten und den
Zeichnungsschein unterzeichnet habe. Herr C. sei daher Verrichtungsgehilfe gewesen.
Dies ergebe sich aus der Definition des Verrichtungsgehilfen durch den BGH in WM 1998,
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
257. Auch wenn die konkrete Tätigkeit regelmäßig von Handelsvertretern ausgeübt werde,
sei dies hier unschädlich. Aus der BGH Entscheidung in WM 1971, 906 folge gerade nicht
zwingend, dass ein Handelsvertreter nicht Verrichtungsgehilfe sein könne. Selbst wenn
Herr C. selbstständiger Handelsvertreter gewesen sein sollte, habe er den konkreten
Weisungen der Geschäftsführung der Beklagten unterstanden.
Äußerst hilfsweise beruft sich der Kläger auf Art. 5 Nr. 5 LugÜ.
Der Kläger hat zunächst beantragt gehabt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 4.8.2004 - 14 O 334/03 -
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.338,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 13.2.2003 Zug
um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte gemäß Zeichnungsschein vom
12.8.2000 zu zahlen und
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Rechte im
Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt gehabt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, eine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Art. 5 Nr. 3 LugÜ sei nicht
anwendbar, da die vertraglichen Elemente vorrangig seien. Ziel des Klägers sei die
Rückabwicklung seiner Investition. Diesem Zweck diene die Geltendmachung von
Anfechtungs- bzw. Rücktrittgründen. Im Hinblick auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ sei lediglich geltend
gemacht, der Anlagenvermittler habe erklärt, in den vorgehenden Jahren seien bis zu 20 %
Rendite erzielt worden, was die Beklagte bestreite.
Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage bestehe kein deliktischer Anspruch gem. § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Ein Schaden sei nicht eingetreten. Eine
Täuschungshandlung fehle. Der Anlagenvermittler habe die Erklärung zum Gewinn in
Höhe von 20 % nicht abgeben können, da die Beklagte erst in 1999 gegründet worden und
die Aktienzeichnung im August 2000 erfolgt sei. Im übrigen fehle es am Irrtum, da eine
Erklärung zur Rendite allenfalls eine Prognose für die Zukunft darstelle und auf das Risiko
des Anlagengeschäftes hingewiesen worden sei. Eine vergeblich erhoffte
Vermögensmehrung begründe keinen Betrug. Schließlich begründe ein Irrtum über die
Gewinnentwicklung nur ein Anfechtungsrecht, das sich nach schweizerischen Recht richte.
Dabei handele es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, für den die deutschen
Gerichte nicht zuständig seien. Schließlich fehle der Vorsatz des Anlagenvermittlers.
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben. Der Kläger habe offensichtlich eine
mit unternehmerischem Risiko verbundene Gesellschaftsbeteiligung gezeichnet. Der
Kläger habe nicht dargelegt, welche Risikoumstände unzutreffend dargestellt worden sein
sollen. Dass sich Risiken realisiert haben, habe der Kläger zudem nicht behauptet.
Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, in den Emissionsprospekt und die
Statuten der Gesellschaft Einsicht genommen zu haben. Dass die Statuten oder der
Emissionsprospekt falsche oder unzureichende Angaben enthalten, sei nicht behauptet
worden. Nach schweizerischem Recht sei zudem eine schriftliche Aufklärung durch
Aushändigung des Emissionsprospektes nicht geboten.
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Ein Schaden sei auch nicht erkennbar. Die fehlende Börsennotierung sei allein kein
Schaden. Sie führe nicht zur Unverkäuflichkeit der Aktien. Zum Wert der Aktien fehle jeder
Vortrag.
Soweit der Kläger in der Berufung behauptet, der Hingabe der Zahlung stehe ein realer
Wert nicht gegenüber, sei dieser Vortrag nicht zuzulassen. Er wird im übrigen bestritten.
Zudem habe der Kläger die mangelnde Werthaltigkeit der Aktien nicht substantiiert
vorgetragen, sie sei auch nicht festzustellen. Die fehlende Ausschüttung einer Dividende
begründe nicht eine mangelnde Werthaltigkeit.
Zudem habe sich die Beklagte ein Handeln des Anlagenvermittlers nicht zurechnen zu
lassen. Der Anlagenvermittler sei durch die Fa. Z. I. A/S, Türkei beauftragt worden. Die
Beklagte habe zu dieser Gesellschaft keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Sie sei
an dieser Gesellschaft nicht kapitalmäßig beteiligt oder organschaftlich eingegliedert.
Der Anlagenvermittler sei nicht Mitarbeiter oder Angestellter der Beklagten gewesen. Es sei
unzutreffend, dass der Anlagenvermittler zum Abschluss von Vereinbarungen für die
Beklagte berechtigt gewesen sei. Die Z. I. und ihre Mitarbeiter seien berechtigt gewesen,
die Zeichnungsscheine - wie die Personalbögen - zu Beweiszwecken zu quittieren. Zum
Abschluss anderer Vereinbarungen seien sie nicht befugt gewesen. Der Anlagenvermittler
sei nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen.
Das Gericht hat der Beklagten aufgegeben, den Emissionsprospekt vorzulegen. Es hat
weiterhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.2.2005 Bezug genommen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben sie die Parteien innerhalb der Spruchfrist
verglichen. In Hinblick auf den Vergleich haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt und begehren nun nur noch eine Entscheidung über die Kosten gem. § 91 a
ZPO (vgl. Beschluss des Senats vom 22.03.2005, Bl. 233 d.A.).
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 91 a ZPO die Beklagte, da sie im
Berufungsverfahren unterlegen gewesen wäre. Die zulässige Berufung des Klägers wäre
erfolgreich gewesen. Die Klage war zulässig und begründet.
1. Die Klage war zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgericht war jedenfalls
gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ gegeben.
Zu Recht wendet das Landgericht das LugÜ zur Feststellung der internationalen
Zuständigkeit deutscher Gerichte an, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, Art. 54
b II Buchst. a LugÜ. Das LugÜ ist in Deutschland am 1.3.1995 in Kraft getreten (BGBl. 1995
II 221). In der Schweiz gilt das LugÜ seit dem 1.1.1992 (vgl. Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 2002, Einl. Rz 53). Im Verhältnis zur Schweiz gilt das LugÜ in
Deutschland seit 1.9.1997 (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2004, 3905).
a) Gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus
einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der
unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen. Er bezieht sich auf alle Klagen, mit denen
eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag
im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpfen (EuGH NJW 1988, 3088, 3089). Der EuGH hat
35
36
37
38
diese Auslegung in 1998 bestätigt (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 5, Rz 65). Unter Art. 5 Nr. 3
LugÜ fallen demnach deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen oder anderen
gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, ohne direkt an den Vertrag anzuknüpfen (vgl.
Mü/Ko-Gottwald, ZPO, 2. Aufl., 2001, Art. 5 EuGVÜ, Rz 41). Unter den Begriff fällt
insbesondere auch eine Schädigung bei der Kapitalanlage (vgl. HansOLG Bremen IPRax
2000, 226, 228 ; Weller, IPRax 2000, 202, 204, 205 m.w.N.).
Der Kläger macht hier Schadensersatzansprüche geltend, die nicht an einen Vertrag
anknüpfen. Es geht ihm um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und nicht um vertragliche Ansprüche aus einem
Rückabwicklungsverhältnis wegen Anfechtung. Dafür sprechen die eindeutige
Bezeichnung in der Klageschrift sowie die zitierten Rechtsgrundlagen. Der Kläger macht
gerade keine Ausführungen zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Vielmehr geht es
ihm angesichts der genannten Anspruchsgrundlagen um die Geltendmachung eines
Vermögensschadens. Derartige Ansprüche fallen unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ (vgl. Kiethe NJW
1994, 222, 225). Dass der vom Kläger behauptete Anspruch gerade unabhängig von einem
Vertrag ist, zeigt der Vergleich des Falles mit der Entscheidung OLG München RIW 1989,
901. Dort ging es um eine Unterschlagung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Damit
ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar. Auch der vom Landgericht zitierte Fall
des OLG Koblenz (IPRax 1991, 241, 243) ist nicht einschlägig. Der Kläger hatte hier sein
Anspruchsbegehren auch mit § 463 BGB a.F. begründet und damit deutlich gemacht, dass
er seinen Anspruch auch auf vertragliche Grundlagen stützt. Daran fehlt es hier. Auch die
Entscheidung des OLG Stuttgart (IPRax 1991, 103) ist nicht einschlägig. Mit der dort
genannten Klage wurde auch die Feststellung begehrt, dass die Vereinbarung der Parteien
nichtig sei und eine andere weiter fortbestehe. Ein Bezug zur vertraglichen Grundlage war
offensichtlich. An Vergleichbarem fehlt es hier.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung vom
18.1.2005 klargestellt, dass er die Klage ausschließlich auf unerlaubte Handlung stütze.
Für die internationale Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist unbeachtlich, dass der
Kläger möglicherweise auch vertragliche Ansprüche hätte geltend machen können. Im Fall
der Anspruchskonkurrenz ist der für die Deliktsklage zuständige Richter nicht auch
zuständig, über die Klage unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunkten wie Vertrag zu
entscheiden (Kropholler, a.a.O., Art. 5 Rz 70; vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 1411, 1413).
Ob das bei dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 LugÜ anders ist, ist
zweifelhaft. Das wegen Ansprüchen aus einem Vertrag gem. Art. 5 Nr. 1 LugÜ zuständige
Gericht kann nach moderner Auffassung auch über deliktische Ansprüche entscheiden (vgl.
Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2004, Art. 5, Rz 50, 222). In diese
Richtung weist auch die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 32 ZPO (BGH NJW 2003,
828). Darauf braucht hier aber nicht näher eingegangen zu werden. Auf das Problem der
Anspruchskonkurrenz kommt es gerade nicht an, da keine vertraglichen Ansprüche geltend
gemacht werden, also schon keine Anspruchskonkurrenz besteht.
b) Der Kläger hat die doppelrelevanten Zuständigkeitstatsachen gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ
hinreichend dargelegt. Es reicht nach überwiegender Meinung aus, dass der Kläger die
Zuständigkeitstatsachen behauptet, wenn sie mit den klagebegründenden Tatsachen
zusammenfallen. Selbst wenn darüber hinaus verlangt wird, dass der vom Kläger
behauptete Geschehensablauf stattgefunden hat (so Geimer, a.a.O., Art. 5, Rz 263 ff), so
ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Zuständigkeit. Der Kläger hat - worauf im
folgenden näher einzugehen ist - hinreichend vorgetragen in Köln auf Veranlassung von
39
40
41
42
43
44
Herrn C. zu Gunsten der Beklagten Namensaktien gezeichnet und die Klagesumme
gezahlt zu haben, wobei er über die Beklagte getäuscht wurde.
2. Die Klage war auch begründet. Dem Kläger steht der beantragte Anspruch aus § 823
Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 831 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
a) Deutsches Recht ist bereits gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar, da das Handeln von
Herrn C. der Beklagten zurechenbar ist, worauf noch einzugehen ist. Zudem haben die
Parteien im Prozess sich stillschweigend auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt,
nachdem der Kläger seine Klage auf deutsche Anspruchsgrundlagen gestützt hat und die
Beklagte dem nicht entgegen getreten ist, obwohl sie sich der Problematik des
anwendbaren Rechts bewusst war, wie ihre Ausführungen zur Frage der internationalen
Zuständigkeit zeigen.
b) Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB sind begründet.
Der gegenüber dem Kläger handelnde Herr C. ist Verrichtungsgehilfe der Beklagten
gewesen. Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem anderen eine Tätigkeit übertragen erhält,
und in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er ein
gewisses Abhängigkeitsverhältnis hat (vgl. BGH NJW-RR 1998, 250, 251 f). Die Beklagte
hat dargelegt, Herr C. sei für die Beklagte Handelsvertreter gewesen. Dies allein - so meint
sie - schließe aus, dass Herr C. Verrichtungsgehilfe sei. Wenn im Regelfall auch ein nicht
angestellter Handelsvertreter kein Verrichtungsgehilfe sein mag (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
64. Aufl., 2005, § 831, Rz 8), so gilt dies nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr auch in diesem
Fall zu prüfen, ob die betroffene Person den Weisungen des Unternehmers unterworfen
und von ihm abhängig ist. Daher kann auch ein Handelsvertreter Verrichtungsgehilfe des
Unternehmens sein, für das er Vertragsabschlüsse tätigt (vgl. BGH WM 1971, 906, 907).
Die Darlegungen des Klägers sind ausreichend, um die Voraussetzungen eines
Verrichtungsgehilfen anzunehmen. Die Beklagte, der insoweit eine sekundäre
Darlegungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO zukommt, hat - bis auf die Behauptung, Herr C. sei
Handelsvertreter - nichts vorgetragen, was Zweifel an der Eigenschaft als
Verrichtungsgehilfe begründen könnte, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre, da
nur sie Angaben über das Abhängigkeitsverhältnis machen konnte. Auf diese
Darlegungslast ist die Beklagte mit Fristsetzung zur Berufungserwiderung hingewiesen
worden.
Herrn C. war die Tätigkeit des Abschlusses von Zeichnungen von Namensaktien von und
zugunsten der Beklagten übertragen worden. Nach den unwidersprochenen Darlegungen
des Klägers verfügte Herr C. über Unterlagen der Beklagten (Zeichnungsschein zugunsten
der Beklagten, Personalbogen der Beklagten, Quittungsformular mit Name und Anschrift
der Beklagten). Diese Unterlagen hat er befugt von der Beklagten erhalten. Herr C. hat den
Zeichnungsschein und Personalbogen dort unterschrieben, wo die Unterschrift der
Beklagten vorgesehen ist. Herr C. besaß eine Visitenkarte, die nicht erkennbar ein anderes
Unternehmen der X. Gruppe meinte. Jedenfalls ist allein die Bezeichnung "X. I." angesichts
der identischen Schreib- und Druckweise von "X." und der Aufmachung nicht geeignet,
erkennbar zu machen, dass hier ein anderes Unternehmen gemeint ist. Die Beklagte selbst
erkennt im übrigen an, dass Herr C. für sie tätig wurde. Sie bezeichnet Herrn C. als ihren
Handelsvertreter und behauptet gerade nicht, Herr C. sei gänzlich unbefugt gewesen, für
die Beklagte tätig zu werden. Die Beklagte hat denn auch in ihrem Schreiben vom
11.2.2003, mit dem sie auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 28.1.2003 antwortete,
dem Handeln von Herrn C. für sie nicht widersprochen. Herr C. hat danach sogar nach dem
45
46
47
48
49
Vortrag der Beklagten, wenn nicht mit ausdrücklicher Vollmacht, so doch mindestens mit
Duldungsvollmacht für die Beklagte gehandelt.
Es ist auch von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Herrn C. und der Beklagten
auszugehen. Herr C. nahm seine Tätigkeit für die Beklagte in Räumen wahr, die - wie sich
auch aus dem zur Akte gereichten Foto und der Zeugenaussage ergibt - erkennbar auf die
Beklagte hindeuteten. Das in ähnlichem Schriftzug gehaltene Parkschild mit der Aufschrift
"X." deutet darauf hin, dass hier die Firma der Beklagten ansässig war. Auch der Hinweis
auf eine Kölner Telefonnummer auf der vorgelegten Visitenkarte bestätigt dies. Anders als
der - im Regelfall - selbständige, von Weisungen unabhängige Handelsvertreter übte Herr
C. seine Tätigkeit damit in räumlicher Abhängigkeit zur Beklagten aus. Die Beklagte hat
nichts vorgetragen, was diesen nach außen entstandenen Eindruck widerlegen könnte. Sie
hat zwar bestritten, in Köln eine Niederlassung oder Filiale zu haben und hat geltend
gemacht, unter dem Namen der Z. I. existierten zahlreiche Firmen mit dem
Firmenbestandteil Z.. Angesicht der Tatsache, dass sie aber das Handeln von Herrn C. für
sie billigte und ihn mit ihren Unterlagen zwecks Abschluss von Zeichnungsscheinen
versorgte, hätte sie näher zur Art des Abhängigkeitsverhältnisses vortragen müssen, um
dem äußeren Eindruck des Handelns in ihren Räumen zu widersprechen. Dies folgt aus
der sekundären Darlegungslast der Beklagten. Schließlich sind regelmäßig nur abhängige
Mitarbeiter oder Vertreter in den Räumen des Unternehmens selbst tätig.
Zudem spricht auch der Hinweis auf die "Vertreter-Nr." auf dem Personalbogen für eine
Abhängigkeit des Herrn C. von der Beklagten. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen,
welche konkrete Selbständigkeit für Herrn C. als Handelsvertreter der Beklagten ergab. Der
pauschale Hinweis auf den Handelsvertreter und das Bestreiten der Mitarbeitereigenschaft
entlastet die Beklagte angesichts der unstreitigen Umstände nicht, zu dem konkreten
Verhältnis zu Herrn C. vorzutragen.
Der Berufungsvortrag spricht noch deutlicher für eine Abhängigkeit. Die Beklagte meint in
der Berufung, Herr C. sei Mitarbeiter der Z. I. A/S gewesen und als solcher nicht berechtigt
gewesen, Vordrucke wie Zeichnungsschein und Personalbogen zu verändern und
weitergehende Vereinbarungen zu treffen. Woher diese Kenntnis von inneren Abläufen bei
dieser Gesellschaft stammt, zu der es keine Beteiligung geben soll, bleibt jedoch unklar. Im
übrigen wird der Vortrag widersprüchlich, da die Beklagte selbst nach wie vor von einer
wirksamen Zeichnung ihrer eigenen Aktien durch Unterzeichnung genau dieser Vordrucke
ausgeht.
Herr C. hat den Kläger getäuscht und so zur Zeichnung der Aktien veranlasst. Die
Voraussetzungen des § 263 StGB sind nachgewiesen. Die Täuschung liegt darin, dass er
dem Kläger erklärt hat, er kaufe Anteile der Beklagten, für die er - wie in den vergangenen -
20 % Rendite im Jahr erhalte. Diese Angaben sind unzutreffend. Tatsächlich zeichnete der
Kläger Aktien. Herr C. konnte eine derartige Angabe zur langjährigen Rendite nicht
machen, da die Gesellschaft erst im April 1999 gegründet worden war. Herr C. hat dem
Kläger zudem erklärt, er könne jederzeit gegen Vorlage der Quittung das Geld
zurückerhalten. Diese Angaben waren falsch und irreführend. Dies steht zur Überzeugung
des Gerichts durch die Beweisaufnahme fest. Die Zeugin konnte die Behauptungen des
Klägers vollständig bestätigen. Die Zeugin machte trotz der Tatsache, dass es sich um die
Ehefrau des Klägers handelt, einen überzeugenden, glaubwürdigen Eindruck. Das Gericht
ist von Richtigkeit ihrer Aussage, die gerade nicht auswendig gelernt erschien, sondern von
eigenem Wahrnehmungen getragen war, überzeugt.
Aufgrund dieser schuldhaften Täuschungshandlung hat der Kläger den Zeichnungsschein
50
51
52
53
54
55
unterschrieben. Durch die eingegangene Verpflichtung ist ein Vermögensschaden
eingetreten, der ohne Täuschung nicht entstanden wäre. Die Zeugin hat glaubhaft
bekundet, der Kläger hätte nicht unterzeichnet, wenn er gewusst hätte, keine Anteile
sondern Aktien zu kaufen, die er nicht in kürzester Zeit werthaltig verkaufen könnte.
Angesichts dieser durch bewusst irreführende Angabe veranlassten Unterzeichnung ist
dem Kläger ein Schaden entstanden, da er nicht das erhalten hat, was er bei korrekter
Angabe erhalten hätte. Er hat Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gem. § 249
Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249, Rz 17 ff), also auf Rückzahlung Zug
um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte. Anhaltspunkte für ein
Mitverschulden gem. 254 Abs. 1 BGB des Klägers bestehen nicht. Die Zeugin hat glaubhaft
bekundet, der Kläger habe den Zeichnungsscheins wohl in dem Bewusstsein
unterzeichnet, dass dort von "Aktien" die Rede ist und er gleichwohl keine Aktien zeichnen
wollte. Daraus ergibt sich aber kein Mitverschulden. Die Zeugin hat den Vortrag des
Klägers bestätigt, Herr C. habe die Bedenken des Klägers beschwichtigt und erklärt, mit der
Unterzeichnung der Quittung für das eingezahlte Geld sei sichergestellt, dass binnen
kürzester Zeit (eine Woche) das Geld bei Bedarf wieder zurückgezahlt werden könne. Da
dies bei einem Aktienkauf normalerweise nicht der Fall ist, jedenfalls eine entsprechende
Sicherheit nicht besteht, durfte der Kläger entgegen der Bezeichnung im Zeichnungsschein
angesichts der Erklärungen von Herrn C. auf die kurzfristige Rückzahlbarkeit vertrauen und
annehmen, er zeichne tatsächlich ein Anlage. Dass der Kläger Gegenteiliges hätte wissen
oder erkennen müssen, hat die Beklagte nicht dargetan.
Sie wird insbesondere nicht durch den Emissionsprospekt entlastet. Sie hat es versäumt,
diesen trotz Auflage des Gerichts vorzulegen. Der in der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren vorgelegte Emissionsprospekt enthält zwar den Hinweis darauf, dass
die Beklagte 1999 gegründet wurde, datiert aber vom
1.9.2000 und damit nach der Zeichnung durch den Kläger. Den Emissionsprospekt für die
Kapitalerhöhung, in deren Zusammenhang der Kläger Aktien der Beklagten gezeichnet hat,
hat die Beklagte nicht vorgelegt. Auch aus den in der Berufung vorgelegten Statuten ergibt
sich nicht, wann die Gesellschaft gegründet wurde, so dass eine eventuelle Einsichtnahme
in diese Statuten eine Täuschung nicht ausschließt. Die Beklagte trägt dafür die
Beweislast, dass der Kläger Kenntnis vom Alter der Gesellschaft durch Vorlage des
Emissionsprospekt und/oder der Statuten hatte. Selbst wenn aufgrund der Unterschrift des
Klägers angenommen werden könnte, dass der Emissionsprospekt und die Statuten bei
Unterzeichnung vorgelegen haben, so hat die Beklagte den Nachweis entsprechender
Kenntnis der Inhalte dieser Unterlagen nicht geführt, da sie sie nicht vorgelegt hat.
Einen Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt.
Soweit die Beklagte in der Berufung die Verjährungseinrede erhebt, bleibt dies schon
deshalb ohne Erfolg, weil Verjährung gem. Art. 229 § EGBGB, § 195 BGB, § 852 Abs. 1
a.F. BGB bei Klageerhebung im Juli 2003 noch nicht eingetreten war.
Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Dass mit Schreiben vom
12.2.2003 kein Rückzahlungsantrag Zug um Zug gestellt wurde, schließt den Verzug nicht
aus, da dies nur dann der Fall ist, wenn das Zurückbehaltungsrecht vor oder bei Eintritt der
Verzugsvoraussetzungen ausgeübt ist, was nicht der Fall war (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 286, Rz 13).
Seit Antragstellung befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug gem. 293, 294, 298 BGB.
56
57
Danach wäre die Beklagte vollständig im Berufungsverfahren unterlegen gewesen.
Der Wert des Berufungsverfahrens und der Beschwer beträgt 15.338,76 EUR.