Urteil des OLG Köln vom 09.12.1998

OLG Köln (lege artis, körperliche integrität, medikamentöse behandlung, entfernung, aufklärung, operation, selbstbestimmungsrecht, umfang, einwilligung, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 147/97
Datum:
09.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 147/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 416/94
Schlagworte:
Arzthaftung
Normen:
BGB §§ 611, 823
Leitsätze:
Ergeben sich aufgrund der präoperativen Diagnostik gewichtige Gründe,
die einem verständigen Patienen Anlaß geben könnten, von der
Operation Abstand zu nehmen, dürfen diese dem Patienten auch dann
nicht vorenthalten werden, wenn der Eingriff an sich medizinisch
indiziert ist. Unzureichende Risikoaufklärung läßt den
Vergütungsanspruch des Arztes regelmäßig unberührt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Ju-li 1997 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 416/94 - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 2)
DM 1.405,46 nebst 6 % Zinsen seit dem 12.07.1990 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 13 % als
Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1)
tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 87
% und der Beklagte zu 2) zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin unterzog sich am 14. Februar 1990 im Krankenhaus der Beklagten zu 1)
einer operativen Entfernung eines haselnussgroßen zystischen Knotens unter Mitnahme
eines walnussgroßen Isthmusanteils der Schilddrüse. Operateur war der Beklagte zu 2).
Postoperativ erhielt sie täglich einmal L-Thyroxin 100. Es traten Tachycardien auf, die
medikamentös angegangen wurden.
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Die Klägerin hat behauptet, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Dies sei infolge
unzureichender präoperativer Diagnostik verkannt worden. Die postoperative
Medikation sei fehlerhaft gewesen. Ferner hat sie unzureichende Eingriffs- und
Risikoaufklärung gerügt. Nunmehr leide sie als Operationsfolgen unter einer
umfassenden Leistungsschwäche, schneller Ermüdung und vergrößerter
Infektbereitschaft. Es bestehe eine entstellende Operationsnarbe. Sie hat ein
angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 20.000,00 DM) sowie Ersatz weiterer
materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen
sämtlicher sonstiger materieller Schäden begehrt.
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Der Beklagte zu 2) hat widerklagend die Erstattung der Operationskosten in Höhe von
1.405,46 DM nebst Zinsen verlangt. Im Übrigen sind die Beklagten den Vorwürfen der
Klägerin entgegengetreten und haben ordnungsgemäße Aufklärung behauptet, sich im
übrigen auf hypothetische Einwilligung berufen.
4
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben.
5
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, die operative
Entfernung des Gewebes sei mangels Malignitätsverdachts nicht indiziert gewesen.
Jedenfalls sei sie weder hierüber noch über ernsthaft in Betracht zu ziehende
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Auch habe es an der nötigen
Basisaufklärung überhaupt gefehlt. Die postoperative medikamentöse Behandlung sei
ebenfalls fehlerhaft, darüber hinaus nicht von ihrer Einwilligung getragen gewesen.
6
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Sie behaupten, der bei der Klägerin operierte zystische Knoten entspreche einem kalten
Knoten, dessen Entfernung richtig gewesen sei. Über die Zusammenhänge sei die
Klägerin präoperativ sowohl durch ihre Hausärztin als auch durch die damaligen
Krankenhausärzte aufgeklärt worden.
7
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 1998 Bezug genommen.
8
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in geringem Umfang sachlich gerechtfertigt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM
zu (§§ 847, 823 BGB). Die Operation vom 14. Februar 1990 stellt sich im Rechtssinne
als nicht gerechtfertigter schuldhafter Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin
dar, weil die von der Klägerin hierzu erteilte Einwilligung mangels ordnungsgemäßer
Aufklärung unwirksam war.
11
Die Aufklärung als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht soll dem Patienten nicht
nur Art und Schwere des Eingriffs aufzeigen, indem ihm ein allgemeines Bild von der
Schwere und der Richtung des konkreten Risikospektrums vermittelt wird; sie verlangt
darüber hinaus eine zutreffende Darstellung der Indikation, um dem Patienten eine
eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, wobei nicht vorwerfbare
Diagnoseirrtümer freilich außer Betracht zu bleiben haben, weil solche Irrtümer
zwangsläufig zu einer unzutreffenden Darstellung der Indikation führen müssen. Der
Behandler darf beispielsweise weder die Dringlichkeit des Eingriffs unzutreffenderweise
dramatisieren noch Behandlungsalternativen verschweigen. Im Streitfall ist das
Selbstbestimmungsrecht der Klägerin deshalb verkürzt worden, weil ihr nicht mitgeteilt
worden ist, dass nach dem szintigraphisch und sonographisch erhobenem Befund kein
Verdacht auf Malignität bestand, so dass "bezüglich einer operativen Therapie zunächst
kurzfristig eine abwartende Haltung" (so der radiologische Befundbericht) vertretbar
erschien, weil es sich unter Umständen um eine fokale Thyreoiditis gehandelt hat. Es ist
zwar richtig, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein solcher Befund auch eine
unverzügliche operative Entfernung des Knotens medizinisch rechtfertigt, so dass
gegebenenfalls nicht von einem Behandlungsfehler auszugehen ist. Dies berührt den
Umfang der Aufklärungspflicht indessen nicht. Dass die Klägerin hierüber aufgeklärt
worden ist, haben die Zeugen Dres. v.d.B., H. und U. nicht bestätigt. Keiner der Zeugen
hat dazu bekunden können, dass bei der Klägerin gerade die hier gegebene
Besonderheit vorgelegen hat. Die Relevanz der Aufklärung für das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten liegt auf der Hand. Das Maß des
Malignitätsverdachts und/oder die Intensität des Entartungsrisikos wird regelmäßig die
Entscheidung des Patienten, welche Behandlung er sich zuteil werden lässt,
maßgeblich beeinflussen. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin
vorgetragene Entscheidungskonflikt durchaus plausibel. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass sie angesichts der damals bestehenden starken familiären und
beruflichen Belastung zunächst eine abwartende Haltung eingenommen und eine
weitere Abklärung veranlasst hätte. Ob sie sich zu einem späteren Zeitpunkt unter
gleichen Bedingungen mit gleichen Folgen der tatsächlich durchgeführten Operation
hätte unterziehen müssen, was nach Maßgabe der sogenannten überholenden
Kausalität zu berücksichtigen wäre, steht nicht fest. Das geht zu Lasten der Behandler.
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Bei der Schmerzensgeldbemessung ist lediglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin
den Eingriff als solchen erdulden musste, im Zuge der Nachbehandlung über einen
Zeitraum von etwa sechs Tagen infolge der Verabreichung von Thyroxin eine zum Teil
erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens erleiden musste und schließlich eine
Operationsnarbe verblieb. Dagegen steht, dass die Operation lege artis durchgeführt
worden ist und tatsächlich zum Erfolg geführt hat (Entfernung des suspekten Gewebes).
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Bei den weiteren behaupteten Schäden steht nicht fest, dass sie Operationsfolge sind.
Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Auf die Begründung des angefochtenen
Urteils wird verwiesen (§ 543 ZPO). Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der
Klägerin (vgl. BGH NJW 1992, 754).
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Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche sind weder wegen Fehlbehandlung
noch aus dem Gesichtspunkt eines (weiteren) Aufklärungsmangels gerechtfertigt.
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Die Entfernung des knotigen Gewebes war selbst dann medizinisch indiziert, wenn
aufgrund der erhobenen Befunde kein signifikanter Verdacht auf Malignität bestanden
hat, weil bei einer knotigen Veränderung von Schilddrüsengewebe generell Malignität
nicht völlig auszuschließen ist und jedenfalls die latente Gefahr besteht, dass sich eine
Malignität entwickelt (so das Gutachten der Gutachterkommission Nordrhein Prof. F.,
ferner die Sachverständigen Dr. H., Dr. B. und Prof. P.).
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Die Nachbehandlung mit L-Thyroxin 100 ist nach den Feststellungen von Prof. P., Dr. H.
und Dr. B. vertretbar gewesen. Ob diese Auffassung angesichts der entgegenstehenden
Meinungen von Prof. F. und Prof. S. richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass die Klägerin durch die Gabe des Medikaments einen
dauerhaften ernsthaften Schaden erlitten hat (vgl. Gutachten Dr. B.). Das geht zu Lasten
der insoweit beweispflichtigen Klägerin. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in
Betracht. Angesichts der Feststellungen von Dr. H., Dr. B. und Prof. P. scheidet die
Annahme eines groben Fehlers offensichtlich aus. Mangels Schadensursächlichkeit
kann auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Behandler bei der
Verabreichung des Medikaments Aufklärungspflichten verletzt haben.
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Die Widerklage ist begründet, weil die oben festgestellte unzureichende Aufklärung
nicht zum Honorarverlust führt. Der Vergütungsanspruch des Arztes entfällt wegen
Schlechterfüllung des Dienstvertrages (Verletzung der Aufklärungspflicht) zwar, wenn
die Dienstleistung wegen unzureichender Bemühungen um den Heilerfolg unbrauchbar
war (vgl. Senat MedR 1994, 198, 199; KGR 1996, 195); davon kann hier indessen - wie
oben dargelegt - keine Rede sein.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
19
Wert der Beschwer für alle Parteien: unter 60.000,00 DM.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 29.978,26 DM.
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