Urteil des OLG Köln vom 26.02.2009

OLG Köln: einstellung des verfahrens, tatverdacht, beschränkung, verjährung, wahrscheinlichkeit, beschwerdeschrift, straftat, ermessensausübung, hauptsache, verfassungsbeschwerde

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 66/09
Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 66/09
Leitsätze:
1.Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die
Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen
werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter
erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind,
die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des
Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld
in Frage stellen würden (vgl BGH NStZ 2000,330).
2. Eine solche Verdachtslage besteht, wenn der Angeklagte nach
vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, seine Revision
als offensichtlich unbegründet verworfen und das Urteil lediglich deshalb
durch das BVerfG aufgehoben worden ist, weil über
Ablehnungsgesuche das erkennende Gericht entschieden hat.
3. Tritt die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach Aufhebung
des Urteils durch das BVerfG ein, und wird das Verfahren deswegen
nicht weiterbetrieben, ist es bei der beschriebenen Verdachtslage
unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu
belasten.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts L. vom 4.4.2003 (Az 114 – 18/01)
wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Einrichtungen in 4 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist
durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2004 (Az 2 StR 462/03) als
offensichtlich unbegründet verworfen worden. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.2.2006 (Az. 2
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BvR836/04) die genannten Entscheidungen des Landgerichts L. und des
Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht C. zurückverwiesen. Dem lag zu Grunde, dass die
Strafkammer während der Hauptverhandlung durch Beschlüsse vom 15.1.2003 und
28.3.2003 Ablehnungsanträge des Angeklagten nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO
zurückgewiesen hatte. Eine Neuterminierung durch das nunmehr zuständige
Landgericht C. konnte nicht mehr erfolgen, weil der Angeklagte infolge einer schweren
Erkrankung verhandlungsunfähig wurde.
Das Landgericht C. hat daher durch Beschluss vom 13.1.2009 das Verfahren gemäß §
206 a StPO eingestellt und die Kosten der Landeskasse auferlegt. Hinsichtlich der
Auslagen des Angeklagten hat es von der Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse
abgesehen und bestimmt, dass der Angeklagte diese selbst zu tragen habe.
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Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines
Verteidigers vom 26.1.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die
Verpflichtung zur Tragung der eigene Auslagen setze voraus, dass er ohne das
Verfahrenshindernis mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Das lasse sich nicht
feststellen, zumal die Aussagetüchtigkeit der vermeintlich Geschädigten nicht
festgestellt worden sei. Diese werde durch neue Gutachten widerlegt werden. Es lägen
auch keine besonderen Gründe vor, die es unbillig erscheinen ließen, die Staatskasse
mit den Auslagen zu belasten.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss
dahingehend abzuändern, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse auferlegt werden
6
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. StPO statthaft. Die
Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die
Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem bestimmten
Prozessbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht zusteht (Senat StraFo 2003,
105; 1997, 18; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 Rdn. 19). So ist der Fall hier.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift mit
der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Angeklagte ist durch die Einstellung jedoch
nicht beschwert, so dass ihm in der Hauptsache kein Beschwerderecht zusteht. Auch
begegnet die Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf einen Teil der
Kostenentscheidung keinen Bedenken. Erforderlich ist insoweit nur, dass der
angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart
selbständig ist, dass er eine gesonderte Prüfung und Beurteilung erlaubt (Meyer-
Goßner, a.a.O. § 304 Rdn. 4). Diese Voraussetzung ist für die Auslagenentscheidung im
Rahmen einer Kostenentscheidung gegeben (BGH NJW 1992, 1182 für die dem
Angeklagten überbürdeten Auslagen des Nebenklägers).
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Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das
Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht, wenn auch ohne Begründung, davon
abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen
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Auslagen des Angeklagten zwar grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Das Gericht
kann nach § 467 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 StPO aber von der Überbürdung der Auslagen des
Angeklagten auf die Staatskasse absehen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat
nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
Hinsichtlich der demnach vorzunehmenden Prognose über den voraussichtlichen
Ausgang des Verfahrens folgt der Senat der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die darauf abstellt, ob ein auf die bisherige Beweisaufnahme
gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei
einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur
prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH
NStZ 2000, 330). Die Auffassung, dass bereits verbleibende Verdachtserwägungen
einer Auslagenerstattung entgegenstehen können, ist verfassungsrechtlich
unbedenklich (BVerfG NStZ 1992 1611).
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Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die an eine solche Verdachtslage zu stellenden
Anforderungen. Der Angeklagte ist nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme
verurteilt worden. Seine Revision ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
Die Aufhebung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht beruht allein auf
formellen Mängeln hinsichtlich der Entscheidung über Ablehnungsanträge. Es besteht
daher nach Aktenlage eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in einer neuen
Hauptverhandlung in der Sache selbst wieder zu einer Verurteilung kommen würde. An
dieser Einschätzung ändern auch die vom Angeklagten mit der Beschwerdeschrift
vorgelegten, Gutachten über die Aussagetüchtigkeit der Belastungszeuginnen, deren
Verwertbarkeit ohnehin zweifelhaft erscheint, nichts. Die damalige Strafkammer hat sich
aufgrund des von den Zeuginnen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter
Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
überzeugt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass diese Überzeugungsbildung
in einer neuen Hauptverhandlung anders ausfallen würde.
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Damit ist die Möglichkeit einer Ermessensausübung hinsichtlich der Frage der
Erstattung der Auslagen des Angeklagten eröffnet.
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Die Entscheidung, ob es unbillig ist, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu belasten, hängt wesentlich davon ab, ob das Verfahrenshindernis
vor oder nach der Klageerhebung eingetreten ist (BGH NJW 1995, 1297; Hilger in
Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 58; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 18). Im ersten Fall ist es
i.d.R. gerechtfertigt, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen freizustellen.
Tritt das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens ein, ist es naheliegend, die
Überbürdung auf diejenigen Auslagen zu beschränken, die durch die Weiterführung des
Verfahrens entstanden sind, nachdem das Verfahrenshindernis eingetreten oder
bekannt geworden ist. Solange ein verfolgbarer Strafanspruch bestand und der
Angeklagte zu Recht dem Verfahren ausgesetzt war, wäre es bei der vorausgesetzten
Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten
(BGH a.a.O.).
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Für diesen Fall ist auch nicht zusätzlich ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten
des Angeklagten zu fordern. Soweit der Senat dies in seiner Entscheidung vom
6.12.2002 (StraFo, 2003 105) vorausgesetzt hat, lag dem ein Fall zu Grunde, in dem das
Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein erkennbar entgegenstand. Bei einer
erst im Laufe des Verfahrens eintretenden Verhandlungsunfähigkeit greift diese
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Erwägung nicht (OLG Stuttgart Justiz 2008, 372). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gilt das selbst für den Fall, dass das Verfahrenshindernis der
Verjährung erst im Laufe des Verfahrens erkennbar wird (BGH a.a.O.).
Da das Verfahren nach Mitteilung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten durch
Verteidigerschriftsatz vom 15.9.2006 nicht weiter gegen ihn betrieben worden ist, hat er
die ihm entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt selbst zu tragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 StPO.
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