Urteil des OLG Köln vom 15.02.2006

OLG Köln: zusatzversicherung, probezeit, umschulung, bruttoeinkommen, einfluss, versuch, vollstreckung, mehrarbeit, berufsunfähigkeit, avb

Oberlandesgericht Köln, 5 U 116/05
Datum:
15.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 116/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 416/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2005 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 416/04 -
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer bei ihr im Jahr 1999
abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Gegenstand des
Vertrages sind die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (GA
27-30).
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Der Kläger, der als Polier und Schachtmeister tätig war, erlitt am 24. August 1999 einen
Arbeitsunfall, bei dem sein rechter Fuß zerquetscht wurde; die Großzehe musste
amputiert werden. Auf seinen Antrag erbrachte die Beklagte ab September 1999 die
bedingungsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der
Kläger absolvierte in der Folgezeit mit Erfolg eine Umschulung zum Bautechniker. Mit
Schreiben vom 10. Juli 2002 (Anlage K 4) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er
am 15. Juli 2002 eine Tätigkeit als Bautechniker aufnehmen werde. Die Beklagte erbat
mit Schreiben vom 24. Juli 2002 eine Kopie des Abschlusszeugnisses und einen
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aktuellen Einkommensnachweis. Mit Schreiben vom 23. September 2002 teilte sie dem
Kläger folgendes mit:
"Ihre jetzige Tätigkeit hat keinen Einfluss auf unsere Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Recht auf Nachprüfung behalten wir uns
jedoch weiterhin vor."
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Mit Schreiben vom 18. August 2003 machte die Beklagte vom Nachprüfungsrecht
Gebrauch und bat um eine Selbstauskunft, die der Kläger unter dem 27. August 2003
erteilte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 kündigte die Beklagte die
Leistungseinstellung zum 1. Februar 2004 an. Das Schreiben hat im wesentlichen
folgenden Wortlaut (Anlage K 2; GA 31):
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"... die Umschulung zum Bautechniker haben Sie am 10.7.2002 erfolgreich bestanden
und üben den neuen Beruf inklusive einer Probezeit von 6 Monaten seit nunmehr
eineinhalb Jahren – gemäß Ihrer Qualifikation als Bautechniker – aus.
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...
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Der neue Beruf entspricht Ihrem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen, bedeutet
weder einen gesellschaftlichen Abstieg noch ist er mit einem gravierenden
Einkommensverlust verbunden (nach aktueller Rechtsprechung ist ein
Einkommensverlust von bis zu 20% als zumutbar anzusehen). Als Bautechniker sind sie
demnach nicht berufsunfähig. Wir stellen daher die Leistungen ein. Sollte sich allerdings
Ihr Gesundheitszustand zukünftig verschlechtern, benachrichtigen Sie uns bitte; wir
nehmen die Prüfung dann selbstverständlich wieder auf.
9
..."
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Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 stellte die Beklagte sodann die Leistungen ein.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne weiterhin von der Beklagten Leistungen
aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchen. Die Beklagte habe mit
ihrem Schreiben vom 23. September 2002 auch hinsichtlich des neuen Berufes ein
Leistungsanerkenntnis abgegeben. Im übrigen müsse er sich nicht auf den Beruf des
Bautechnikers verweisen lassen. Weder die soziale Stellung noch das Einkommen
seien mit dem früheren Beruf vergleichbar.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.333,- € an rückständigen Rentenleistungen
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus jeweils 555,50 € ab
dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2004 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.153,38 € aus unter Vorbehalt
gezahlten Versicherungsbeiträgen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach
§ 1 DÜG aus jeweils 345,09 € ab dem 1.2., 1.3.2004, aus jeweils 365,80 € ab dem
1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2004 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1.8.2004 bis zum Ablauf der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung am 31. März 2018 eine
Berufsunfähigkeitsrente von derzeit 555,50 € monatlich zahlbar im voraus und ihm
von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen
Versicherungsbeiträge in Höhe von derzeit 365,80 € zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 23. September 2002 enthalte kein
bindendes Anerkenntnis. Sie sei zur Leistungseinstellung ab dem 1. Februar 2004
berechtigt gewesen.
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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 1. Juni 2005, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben
und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht auch
hinsichtlich des neuen Berufes des Klägers mit ihrem Schreiben vom 23. September
2002 anerkannt.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage
verfolgt.
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Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass dem Schreiben vom
23. September 2002 keine Bindungswirkung zukomme. Lediglich im Rahmen der
Erstprüfung habe sie ein Anerkenntnis nach § 7 BB-BUZ abgegeben. Ein
Nachprüfungsverfahren sei vor dem Schreiben vom 23. September 2002 nicht
durchgeführt worden; im übrigen gebe es kein Anerkenntnis im Nachprüfungs-verfahren.
Das Schreiben vom 23. September 2002 sei lediglich eine formlose Mitteilung, dass die
anerkannte Leistungspflicht nicht enden solle. Von der Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens habe sie damals noch abgesehen, weil der Kläger sich noch in
der Probezeit befunden habe, so dass sie eine konkrete Verweisung noch nicht habe
aussprechen wollen. Wann sie ein Nachprüfungsverfahren einleite, stehe ihr frei.
Keinesfalls sei das Schreiben vom 23. September 2002 dahin auszulegen, dass sie auf
die Verweisungsmöglichkeit abschließend habe verzichten wollen. Im Vergleich zu dem
Zeitpunkt 23. September 2002 sei im übrigen auch eine relevante Änderung eingetreten,
weil sich das Arbeitsverhältnis des Klägers verfestigt habe und sein Gehalt gestiegen
sei.
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Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene
Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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Die Beklagte ist ab Februar 2004 nicht mehr zur Erbringung von Leistungen aus der
Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet. Sie hat in wirksamer Weise von
ihrem Nachprüfungsrecht gemäß § 10 (1) der AVB Gebrauch gemacht und ihre
Leistungen ab dem 1. Februar 2004 zu Recht unter Verweis auf den vom Kläger nach
seiner Umschulung nunmehr konkret ausgeübten Beruf als Bautechniker eingestellt.
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Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegt in dem Schreiben der
Beklagten vom 23. September 2002 jedenfalls kein "Anerkenntnis" dergestalt, dass die
Beklagte dauerhaft auf die konkrete Verweisung des Klägers auf den von ihm neu
erlernten Beruf des Bautechnikers verzichtet hat. Soweit es dort heißt, die jetzige
Tätigkeit des Klägers habe keinen Einfluss auf die Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, mag damit auf den ersten Blick der Eindruck
erweckt worden sein, als wolle die Beklagte von der Möglichkeit einer Verweisung
keinen Gebrauch machen. Allerdings ist für den Kläger als Empfänger des Schreibens
klar erkennbar, dass dies jedenfalls nicht auf Dauer so sein sollte. Es ist auf die "jetzige
Tätigkeit" abgestellt worden, und es heißt zudem im 2. Satz des Schreibens, dass das
Recht auf Nachprüfung vorbehalten bleibe. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einer
Änderung der Verhältnisse, wie sie dem Schreiben vom 23. September 2002 zugrunde
zu legen waren, eine Nachprüfung möglich bleiben sollte. Eine solche Änderung ist
indes in der Folgezeit eingetreten. Der Kläger hatte damals seine Tätigkeit als
Bautechniker gerade erst aufgenommen, und er verdiente, was er selbst im Grundsatz
einräumt, zunächst noch weniger als zum Zeitpunkt der Nachprüfung durch die Beklagte
Ende 2003. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte bei einem von ihr
behaupteten (und nicht substantiiert bestrittenen) Minderverdienst von 13,4% bei
Aufnahme der Tätigkeit und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger noch
in der Probezeit war, zunächst von einer Verweisung absieht, weil unklar oder
zumindest zweifelhaft war, ob eine Verweisungsmöglichkeit bei dieser Sachlage
überhaupt besteht. Unter diesen Umständen war die Beklagte zur Durchführung eines
Nachprüfungsverfahrens Ende 2003 befugt.
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Es liegen auch die Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung des Klägers auf
seinen neu erlernten und ausgeübten Beruf als Bautechniker vor:
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Dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im neuen
Beruf bedingungsgemäß berufsunfähig ist, behauptet er selbst nicht. Er hat lediglich
vorgetragen, eine gewisse von ihm zu leistende Mehrarbeit stelle einen Raubbau an
seiner Gesundheit dar (GA 124). Dass er in dem neuen Beruf zu mindestens 50%
berufsunfähig ist, ist damit nicht dargetan.
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Die konkrete Verweisung scheitert nicht daran, dass der Kläger einen unzumutbaren
Einkommensverlust hinnehmen muss. Es mag richtig sein, dass das zuletzt in gesunden
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Tagen erzielte Einkommen zur Durchführung des Einkommensvergleichs nicht auf die
letzten 3 Jahre bezogen ermittelt werden darf. Das ist nur ausnahmsweise bei
Selbständigen als zulässig angesehen worden. Selbst wenn man aber auf das letzte
Erwerbsjahr in seinem früheren Beruf (1998) abstellt und zudem bis 2003 die tariflichen
Erhöhungen berücksichtigt, kommt man - wie der Kläger selbst vorträgt (GA 123) - auf
ein Bruttoeinkommen von ca. 63.000,- € im alten Beruf, was gegenüber dem tatsächlich
erzielten Bruttoeinkommen als Bautechniker von ca. 53.000,- € eine Einbuße von 16%
darstellt. Das ist unbedenklich zumutbar.
Der Versuch des Klägers, sein tatsächliches Einkommen niedriger anzusetzen, um zu
einer höheren Differenz zu gelangen, scheitert. Der Kläger will einen Teil des
Einkommens mit Rücksicht darauf, dass eine von ihm zu leistende Mehrarbeit einen
Raubbau an seiner Gesundheit darstelle, in Abzug bringen und deshalb nur von einem
(fiktiven) Bruttoeinkommen von 46.500,- € ausgehen (GA 124/125). Das muss schon
deshalb fehlschlagen, weil fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach
der Systematik der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur dann relevant sein
können, wenn sie die Grenze zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von 50%
erreichen. Diese Grenzziehung würde unterlaufen, wenn gewisse fortbestehende
Gesundheitsstörungen dazu berechtigen würden, ein fiktives, niedrigeres Einkommen
zugrunde zu legen. Gleichfalls schlägt der Versuch fehl, das tatsächliche Einkommen
mit Blick auf eine vertragliche Verpflichtung, ohne Mehrvergütung bis zu 20 Stunden im
Monat Mehrleistungen erbringen zu müssen, herunterzurechnen. Es ist schon nicht
dargelegt, dass eine solche Mehrleistung tatsächlich regelmäßig in nennenswertem
Umfang anfällt. Selbst wenn man den Umstand, dass unter Umständen ab und zu
solche Mehrleistungen anfallen, berücksichtigt, führt dies insgesamt nicht dazu, dass die
Einkommenseinbuße als unzumutbar anzusehen ist.
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Der Beruf des Bautechnikers ist nach Auffassung des Senats auch von seiner sozialen
Wertschätzung nicht maßgebend geringer einzuschätzen als der Beruf des Poliers.
Auch hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit im Baugewerbe, die im
Anstellungsverhältnis nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird.
Als Polier und Schichtmeister mag der Kläger in einem größeren Umfang mit
Leitungsbefugnissen ausgestattet gewesen sein. Einen spürbaren sozialen Abstieg
vermag der Senat jedoch in dem Berufswechsel des Klägers gleichwohl nicht zu sehen.
Dazu ist auch nicht Substantiiertes vorgetragen.
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Die Leistungspflicht der Beklagten ist damit ab Februar 2004 weggefallen. Das
Schreiben vom 18. Dezember 2003 wird den formalen Anforderungen an ein
Änderungsschreiben gerecht. Ein solches Schreiben muss nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine nachvollziehbare
Begründung enthalten, weshalb die Leistungspflicht enden soll (vgl. zuletzt BGH, VersR
2006, 102 m.w.N.). Soweit, wie hier, eine konkrete Verweisung erfolgt, bedarf es indes
nicht detaillierter Angaben zu der Verweisungstätigkeit, da diese dem
Versicherungsnehmer bekannt ist (BGH, VersR 2000, 171, 174). Im übrigen hat die
Beklagte mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2003 ihre Gründe für die
Leistungseinstellung in einer nachvollziehbaren Weise offengelegt: Sie hat darauf
hingewiesen, dass der Kläger in seinem neuen Beruf als Bautechniker nunmehr Fuß
gefasst hat und insbesondere die Probezeit überstanden hatte. Sie hat ferner darauf
hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach der Einkommensverlust gegenüber der
früheren Tätigkeit zumutbar ist. Das war, da dem Kläger sein Verdienst bekannt ist und
er daher zu einer Überprüfung des Ansicht der Beklagten imstande war, ausreichend.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Hinsichtlich der Auslegung des Schreibens vom 23. September 2002 stellen
sich keine rechtsgrundsätzlichen Fragen. Von den im Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 2. November 2005 (VersR 2006, 102) wiederholten, bereits lange anerkannten
Grundsätzen zur Nachvollziehbarkeit der Änderungsmitteilung weicht der Senat nicht
ab.
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Berufungsstreitwert: 44.180,98 €
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