Urteil des OLG Köln vom 26.08.1997

OLG Köln (verzicht auf versicherungsleistungen, abtretung, strafkammer, verzicht, 1995, höhe, gegen die guten sitten, in angemessener weise, brandstiftung, freispruch)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 226/96
Datum:
26.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 226/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 210/96
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.1996 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 210/96 - wird insoweit
zurückgewiesen, als die Klage in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 20.11.1995 abgewiesen worden ist. Im übrigen bleibt
die Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - dem
Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten teils aus eigenem, teils aus abgetretenem
Recht Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 164.000,00 DM wegen des
Brandes des Wohn- und Geschäftshauses Ö.weg 61 in R.. Das Haus stand im Eigentum
ihres damaligen Lebensgefährten N.T.. Gemeinsam mit diesem bewohnte die Klägerin
eine Wohnung des Mehrfamilienhauses. Zwei weitere Wohnungen waren vermietet, im
Anbau betrieb T. einen Antiquitätenhandel mit Werkstatt.
2
N.T. unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung über 120.000,00 DM, eine
Gebäudeversicherung über 67.000,00 DM zu gleitendem Neuwert der
Versicherungssumme vom Jahre 1914 sowie eine Geschäfts- und Betriebsversicherung
gegen Feuer über 75.000,00 DM. Die Hausratversicherung bestand seit 1971 und
lautete zunächst über 100.000,00 DM. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse
wurde diese zum 12.08.1993 auf 120.000,00 DM erhöht. Die von T. Ende August 1993
beantragte zusätzliche Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung war mit Wirkung seit
dem 01.10.1993 zustande gekommen.
3
Am 29.09.1993 kam es gegen 21:45 Uhr in Folge einer vorsätzlichen Brandstiftung zu
einem Brand in dem Gebäude, bei welchem ein Sachschaden von insgesamt etwa
350.000,00 DM entstanden ist. Hinsichtlich der einzelnen Umstände im Zusammenhang
mit dem Ausbruch des Feuers wird auf die Seiten 5 - 8 des Urteils der 3. großen
Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 30.08.1994 - 23 T 3/94 - Bezug genommen
(Band III, Blatt 77 e - 77 h der Beiakte 23 T 3/94). Mit diesem Urteil ist T. vom Vorwurf der
Brandstiftung und des versuchten Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten
freigesprochen worden.
4
Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist insbesondere streitig, ob T.
5
die Brandstiftung vom 29.09.1993 als Täter oder Mittäter begangen hat, um in den
Genuß von unberechtigten Versicherungsleistungen zu kommen. Nachdem T. am
09.11.1993 wegen des dringenden Tatverdachts der schweren Brandstiftung und des
versuchten Versicherungsbetruges verhaftet worden war, hat er am 10.11.1993
gegenüber der Polizei und am 11.11.1993 gegenüber dem Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts Euskirchen, nach Rücksprache mit seinem damaligen Anwalt R.
eingestanden, den Brand gelegt zu haben, um Versicherungsleistungen zu erhalten.
Insoweit wird auf das Vernehmungsprotokoll der Polizei vom 10.11.1993 sowie auf das
richterliche Vernehmungsprotokoll vom 11.11.1993 verwiesen (Band I, Blatt 108 f und
Blatt 117 f der Beiakte 23 T 3/94). In seiner richterlichen Vernehmung hat T. außer der
streitbefangenen Brandstiftung auch einen Fall des Versicherungsbetruges durch einen
fingierten Pkw - Unfall sowie zwei weitere Fälle des Versicherungsbetruges durch
Inbrandsetzung von Fahrzeugen eingeräumt.
Nach seinem Geständnis wurde der gegen T. wegen der Brandstiftung vom 29.09.1993
ergangene Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
6
Mit Schreiben seines Verteidigers K. vom 14.03.1994 (Band I, Blatt 196 der Beiakte)
erklärte T. den Widerruf seines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisses
und gab an, er habe den Brand in seinem Haus nicht gelegt. Vielmehr habe er sich aus
wirtschaftlichen und persönlichen Gründen genötigt gesehen, ein unrichtiges
Geständnis abzulegen, nämlich um von der Untersuchungshaft verschont zu werden
und seinen Betrieb fortführen zu können sowie um durch sein Geständnis die damals
gestörte Beziehung zur Klägerin wiederherstellen zu können.
7
Mit Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 30.08.1994 (23 T 3/94)
ist N.T. sowohl vom Vorwurf der Brandstiftung und des versuchten
Versicherungsbetruges wegen des Schadensereignisses vom 29.09.1993 sowie vom
Vorwurf der Inbrandsetzung von zwei Kraftfahrzeugen am 18.12.1990 sowie am
29.06.1993 freigesprochen worden. In den Urteilsgründen, auf welche Bezug
genommen wird (Band III, Blatt 77 b f der Beiakte) hat das Landgericht Bonn ausgeführt,
daß trotz erheblicher Verdachtsmomente keine hinreichend sichere Überzeugung von
der Täterschaft des T. erlangt werden konnte. Das Geständnis des T. bot nach den
Ausführungen der 3. großen Strafkammer keine sichere Grundlage für einen
Schuldspruch, da die darin enthaltenen Angaben des T. hinsichtlich der Art und Weise
der Inbrandsetzung des Hauses in Widerspruch zu den Feststellungen des
Brandsachverständigen zu Art und zum Zeitpunkt der Brandstiftung stünden.
8
Am letzten Tag der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts
Bonn (30.08.1994) hatte T. unmittelbar vor Abschluß der Beweisaufnahme, nach
Rücksprache mit seinem Verteidiger K. folgende Erklärung abgegeben:
9
"Hiermit verzichte ich rechtsverbindlich auf jegliche Ansprüche gegenüber der Gothaer
Versicherungsbank VVaG wegen des Brandschadens vom 29.09.1993 in R., Ö.weg
61".
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Insoweit wird auf die Seite 6 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 30.08.1994 Bezug
genommen (Band III, Blatt 60 der Beiakte). Nachdem das Landgericht Bonn der
Beklagten diese Verzichtserklärung zugeleitet hatte, hat die Beklagte den Verzicht
angenommen.
11
Mit Urteil vom 03.05.1995 (StR 19/95), auf welches verwiesen wird, hat der
Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 30.08.1994 verworfen (Band III, Blatt 174 f der Beiakte).
12
Mit einem an die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn gerichteten Schreiben
vom 26.09.1995 erklärte T. die Anfechtung seines am 30.08.1994 in der
Hauptverhandlung erklärten Verzichts auf Versicherungsleistungen seitens der
Beklagten. Zur Begründung berief sich T. auf § 123 BGB und führte aus, daß er den
Verzicht unter dem Druck des Strafverfahrens abgegeben habe. Die Bedrohung einer
Verurteilung sei weggefallen, nachdem der Freispruch der 3. großen Strafkammer
rechtskräftig geworden sei. Außerdem wies er darauf hin, daß der Verzicht vom
30.08.1994 ohnehin gegenstandslos gewesen sei, weil er bereits vorher seine
Versicherungsansprüche aus dem Brandschaden an seine Lebensgefährtin, also die
Klägerin bzw. an seinen Vater abgetreten habe (Band III, Blatt 207 der Beiakte).
Ausweislich der Verfügung vom 19.10.1995 (Band III, Blatt 211 der Beiakte) hat die
Staatsanwaltschaft Bonn dieses Anfechtungsschreiben des T. an die Beklagte
weitergeleitet.
13
T. war schon vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis in verschiedenen
Brandfällen als Versicherungsnehmer beteiligt gewesen. Im Jahre 1990 sind der Anbau
und die Scheune auf dem Grundstück Ö.weg 61 in R. abgebrannt, wofür T. eine
Versicherungsleistung erhielt. Die Brandursache konnte damals nicht geklärt werden. Im
Dezember 1990 erstattete T. eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts
des Diebstahls seines Pkw. Das Fahrzeug wurde später ausgebrannt wieder
aufgefunden. T. erhielt von der Versicherung eine Entschädigung. Im Jahre 1993
empfing T. eine Versicherungsleistung wegen des Brandschadens in der von ihm
betriebenen Diskothek "D." in B..
14
Mit Schreiben vom 29.06.1995 (Blatt 41 d. A.) hat die Klägerin der Beklagten erstmals
eine auf den 24.08.1994 datierte Erklärung des T. vorgelegt, welche folgenden Wortlaut
hat (Blatt 9 d. A.):
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"Hiermit trete ich, N.T., meine Forderung gegenüber der Gothaer Versicherung,
Vers.Nr. 24.519.346405, 24.519.361502 und 24.519.346994 anläßlich des Brandes
vom 29.09.1993 des Objektes Ö. R. Ö.weg 61, in Höhe eines zweitrangigen
Teilbetrags von 100.000,00 DM mit allen Rechten an Frau Ch. B. wohnhaft in G./R.
H.straße 33, unwiderruflich ab.
17
R., den 24.08.94 N.T."
18
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.1995 (Blatt 44 d. A.) eine
Versicherungsleistung wegen des von T. erklärten Verzichts abgelehnt hatte und zudem
auf die Unbestimmtheit der Abtretungserklärung hingewiesen hatte, hat die Klägerin der
Beklagten mit Schreiben vom 07.11.1995 (Blatt 49 d. A.) eine weitere, auf den
29.05.1994 datierte Abtretungserklärung des T. mit folgendem Wortlaut vorgelegt (Blatt
10 d. A.):
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20
"Hiermit trete ich, N.T., einen Anspruch in Höhe von 100.000,00 DM in Worten:
einhunderttausend DM, aus der Versicherungsleistung der Gothaer, bezüglich des
Brandes der Ö. R., an Frau Ch. B., geb. 24.12.64, wohnh. H. Straße 33 G.
unwiderruflich ab. Die Summe wird unmittelbar nach Zahlung der Entschädigung
durch die Gothaer an meinen Anwalt Herrn A. S. M. direkt von diesem an Frau Ch. B.
gezahlt. Mit der Summe sollen Schulden bezahlt werden die ich bei Frau B. habe
(teilweise geliehen, nicht bezahlter Lohn und ausstehende Unterhaltszahlungen für
meinen Sohn).
21
R., den 29.05.94 N.T."
22
Beide Abtretungsurkunden enthalten außerdem die Erklärung der Klägerin, daß sie die
Abtretung annehme. Die auf den 29.05.1994 datierte Abtretungserklärung des T. enthält
zusätzlich einen von einem Rechtsanwalt A. S. unterzeichneten Vermerk vom
23.08.1994: "Zur Kenntnis und als Auftrag angenommen".
23
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin aus der behaupteten Abtretung des T.
eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM, und zwar 21.500,00 DM
aus der Geschäfts- und Betriebsversicherung des T. für technische und kaufmännische
Betriebseinrichtung und Warenvorräte, 78.500,00 DM als Teilbetrag des
Gebäudeschadens aus der Gebäudeversicherung des T. sowie hilfsweise eine
Entschädigung für weitere Hausratgegenstände, welche im Eigentum des T. standen
gemäß Aufstellung des Sachverständigen B. vom 31.01.1994 (Blatt 107 f d. A.).
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Außerdem beansprucht die Klägerin aus eigenem Recht eine Entschädigung in Höhe
von insgesamt 64.000,00 DM für den Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, daß die
auf Seiten 5 - 7 der Klageschrift aufgeführten Hausratgegenstände bei dem Brand vom
29.09.1993 zerstört worden seien.
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Mit Schreiben vom 07.11.1995 hat die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum
30.11.1995 vergeblich zur Zahlung der Versicherungsleistungen gemahnt.
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Die Klägerin hat behauptet, T. sei nicht Täter oder Mittäter der Brandstiftung vom
29.09.1993 gewesen. Er habe ihr bereits vor dem am 30.08.1994 gegenüber der 3.
großen Strafkammer des Landgerichts Bonn erklärten Verzicht, nämlich am 29.05.1994
und am 24.08.1994 seine Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung einer
Entschädigung aus dem Brandfall bis zur Höhe von 100.000,00 DM abgetreten. Die
Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verzichtserklärung des T. sei gemäß § 138
BGB bzw. in Folge seiner erklärten Anfechtung gemäß §§ 142, 123 BGB unwirksam.
Dazu hat sie behauptet, T. habe die Verzichtserklärung nur unter dem Druck der
Anklage wegen Brandstiftung abgegeben, weil die Strafkammer ihm dafür in Aussicht
gestellt habe, freigesprochen zu werden. Die Strafkammer habe damit erkunden wollen,
ob es dem Angeklagten T. mit seiner Unschuldsbeteuerung ernst gewesen sei.
27
Durch den Brand sei ihr der in der Klageschrift näher aufgeführte Schaden entstanden.
28
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 164.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
31
20.11.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34
Die Beklagte hat behauptet, daß T. das Wohn- und Geschäftshaus selbst in Brand
gesetzt habe, um zu Unrecht eine Versicherungsleistung zu kassieren. Dies folge aus
seinem Geständnis im Ermittlungsverfahren und auch aus folgenden Umständen: T. sei
damals in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und habe nach dem Schadensereignis
gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten eingeräumt, daß er angenommen habe, daß
die kurz vor dem Schadensfall beantragte Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
bereits seit dem 01.09.1993, also vor dem Brandzeitpunkt bestanden habe. Weiterhin
hat die Beklagte behauptet, daß T. in der Nacht des 29.09.1993 an der von der
Feuerwehr eingerichteten Straßensperre spontan erklärt habe, : "Da brennt mein Haus",
obwohl er das Haus von diesem Standpunkt noch gar nicht habe sehen können.
35
Weiterhin hat sich die Beklagte zur Begründung der Täterschaft des T. darauf berufen,
daß dieser unstreitig bereits früher in mehrere Brandfälle verwickelt war. Die Beklagte
hat die Auffassung vertreten, daß der von T. erklärte Verzicht auf
Entschädigungsansprüche wirksam sei. Dazu hat sie behauptet, daß die 3. große
Strafkammer des Landgerichts Bonn in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, daß
ein Freispruch wahrscheinlicher sei, wenn T. auf seine Ansprüche gegen die
Versicherung verzichte. Vielmehr habe die 3. große Strafkammer des Landgerichts
Bonn bereits am 22.08.1994 verdeutlicht, daß von einer Widerlegung des
Geständnisses durch die Beweisaufnahme auszugehen sei und daß ein Freispruch
naheliege.
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Die Beklagte hat zudem die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten
Abtretungserklärungen und deren Daten bestritten. Außerdem hat sie das Eigentum der
Klägerin an den in der Klageschrift aufgeführten Hausratgegenständen sowie deren
Wert in Abrede gestellt.
37
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem
Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht unter anderem ausgeführt, daß die Klage aus eigenem Recht bereits
deswegen unbegründet sei, weil die Klägerin ihr Eigentum an den
Hausratgegenständen sowie deren Wert nicht substantiiert und nicht unter Beweis
gestellt habe. Die Klage aus abgetretenem Recht sei unbegründet, da die Klägerin sich
gemäß § 407 BGB den von T. erklärten Verzicht auf Versicherungsleistungen
entgegenhalten lassen müsse.
38
Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 07.11.1996 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 09.12.1996 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
39
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet auf
Seiten 2 - 4 der Berufungsbegründungsschrift, auf welche verwiesen wird, daß die
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Hausratgegenstände, für welche sie eine Entschädigung verlangt, in ihrem
Alleineigentum gestanden hätten. Sie behauptet, die Gegenstände hätten den in der
Aufstellung Blatt 108 im Einzelnen angegebenen Wert.
Die Klägerin hebt nochmals hervor, daß der Verzicht des T. auf
Entschädigungsansprüche unwirksam sei und behauptet, zur Abgabe der
Verzichtserklärung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn sei es wie
folgt gekommen: Kurz vor Ende der Beweisaufnahme habe sich der Vorsitzende Richter
Becker an den Angeklagten T. gewandt und zu ihm gesagt, es würde ihm, dem
Vorsitzenden Richter, und auch gerade den Schöffen viel leichter fallen, ein Urteil zu
fällen, wenn er, der Angeklagte auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsschaden
verzichten würde. T. habe diese Situation so empfunden, daß er nur dann
freigesprochen würde, wenn er auf die Forderung gegen die Beklagte verzichten würde
und daß andernfalls eine Verurteilung erfolgen würde. Dabei sei T. ein Verzicht erst so
vorgekommen, als wenn er seine Schuld eingestehen würde, obwohl er nichts mit dem
Brandschaden zu tun gehabt habe. Sein Verteidiger habe ihm jedoch erklärt, dies wäre
der Preis für das falsche Geständnis, jedoch kein Schuldeingeständnis. Auch der in der
Hauptverhandlung anwesende Anwalt R. sowie die Schwester des T. hätten die
Situation so empfunden, daß ein Freispruch nur bei Verzicht auf die
Versicherungsforderung folgen würde. Hierdurch sei die psychologische Situation des
T. bei Abgabe seiner Verzichtserklärung gekennzeichnet gewesen.
41
Weiterhin behauptet die Klägerin, eine Eigenbrandstiftung seitens des T. habe nicht
vorgelegten. Insoweit beruft sie sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden
Ausführungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom
30.08.1994. Sie behauptet, nach dem Brand sei festgestellt worden, daß eine Tür im
neuen Anbau des Gebäudes offen gewesen sei, wodurch der oder die Brandstifter in
das Haus hätten gelangen können. T. sei zum Zeitpunkt des Brandes nicht in
finanziellen Schwierigkeiten gewesen.
42
Die Klägerin behauptet außerdem, sie sei bezüglich der Hausratversicherung nicht nur
Mitversicherte im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages zwischen T. und
der Beklagten gewesen, sondern habe die Stellung einer Mitversicherungsnehmerin im
Rahmen einer sogenannten Partnerversicherung gehabt. Auf dem diesbezüglichen
Antrag vom 12.08.1993 sei ausdrücklich vermerkt worden, daß der Versicherungsschutz
auf die Klägerin als Lebensgefährtin des T. erweitert werde. Die Klägerin hat neben dem
Antrag vom 12.08.1993 (Blatt 136 f d. A.) den Nachtrag zum Versicherungsschein vom
29.12.1993 (Blatt 138 f d. A.) vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird.
43
Die Klägerin beantragt,
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45
1.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen
Schlußantrag zu erkennen,
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49
2.
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51
ihr nachzulassen, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
52
Die Beklagte beantragt,
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54
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
55
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft
sich insbesondere darauf, daß der Verzicht des T. auf Entschädigungsansprüche
wirksam sei und auch gegenüber der Klägerin gelte. Zudem ist die Beklagte der
Auffassung, daß sie wegen erfolgter Eigenbrandstiftung seitens des T. von einer
etwaigen Verpflichtung zur Leistung befreit sei.
56
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht Mitversicherungsnehmer der
Hausratversicherung gewesen, sondern lediglich Mitversicherte. Als solche ist sie nach
Auffassung der Beklagten zur Geltendmachung der Versicherungsforderung nicht aktiv
legitimiert, § 17 Nr. 2 VHG. Die Beklagte bestreitet nach wie vor das Eigentum der
Klägerin an den geltend gemachten Hausratgegenständen, deren Wert sowie deren
Vorhandensein im Haus zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
58
Die Strafakten 23 T 3/94 Landgericht Bonn/63 Js 550/93 StA Bonn lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
59
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen
Erfolg, soweit die Klage in Höhe von 100.000,00 DM nebst beantragter Zinsen
abgewiesen worden ist. Insoweit ist durch Teilurteil zu entscheiden, da dieser Teil des
Verfahrens zur Endentscheidung reif ist und von dem Verlauf des Prozesses über die
restliche Klageforderung nicht mehr berührt werden kann, § 301 ZPO.
61
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin aus
abgetretenem Recht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von
100.000,00 DM wegen des Brandschadens vom 29.09.1993 zusteht.
62
Die Klage scheitert schon an der fehlenden Wirksamkeit der behaupteten Abtretung von
Versicherungsforderungen seitens des T. an die Klägerin. Ein wirksamer
Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, daß die abzutretende Forderung
bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGHZ 7, 367, BGH NJW 1995, 1669). Bei
Abtretung einer Forderungsmehrheit wird von der Rechtsprechung die Bestimmbarkeit
bejaht, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft abgetreten
63
werden. Unwirksam ist aber die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines
Teilbetrages, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Teilforderungen
sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht (RGZ 98, 202, BGH WM 1970, 848, Palandt-
Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 398 Rdnr. 15).
Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen,
da T. ausweislich der von der Klägern vorgelegten Abtretungsurkunden Forderungen
aus 3 verschiedenen Versicherungsverträgen in Höhe eines Teilbetrages von
insgesamt 100.000,00 DM abgetreten hat, ohne daß sich feststellen läßt, in welcher
Höhe die Entschädigungsansprüche aus den einzelnen Versicherungsverträgen erfaßt
sein sollen. Diese Bedenken gelten nicht nur für die behauptete Abtretung vom
24.08.1994, in welcher die 3 Verträge genannt sind, sondern auch für die behauptete
Abtretung vom 29.05.1994, in welcher pauschal ein Anspruch von 100.000,00 DM aus
der Versicherungsleistung bezüglich des Brandes abgetreten wurde. Da 3
Versicherungsverträge mit unterschiedlich hohen Versicherungssummen bestanden,
nämlich die Geschäfts- und Betriebsversicherung, die Gebäudeversicherung sowie die
Hausratversicherung, aus welchen sich - eine Eintrittspflicht der Beklagten unterstellt -
insgesamt Entschädigungsansprüche von weit mehr als 100.000,00 DM ergaben, läßt
sich nicht feststellen, wie sich die Teilforderung von insgesamt 100.000,00 DM aus den
einzelnen Entschädigungsansprüchen zusammensetzen soll. Bei der von der Klägern
behaupteten Abtretung von Entschädigungsansprüchen aus 3 verschiedenen
Versicherungsverträgen zu einem Teilbetrag von 100.000,00 DM ohne Aufschlüsselung
der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Verträge erfaßt sein sollen und ohne
Aufschlüsselung der Zusammensetzung der Teilforderung von 100.000,00 DM fehlt es
somit schon an der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Bestimmbarkeit der
abgetretenen Forderungen. Es ist nicht bestimmbar, welche der 3 Verträge in welcher
Reihenfolge und Höhe von der Abtretung erfaßt sein sollen. Schon aus diesem Grund
scheitert ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht.
64
Aber selbst wenn eine wirksame Abtretung von Versicherungsforderungen seitens des
T. an die Klägerin vorläge, so steht der Klägern auch aus anderen Gründen kein
Entschädigungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 100.000,00 DM zu.
65
Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, daß sich die Klägerin - eine wirksam
Abtretung unterstellt - als Zessionarin gemäß § 407 Abs. 1 BGB den Erlaßvertrag
entgegen halten lassen muß, welchen ihr damaliger Lebensgefährte T. als bisheriger
Gläubiger und die Beklagte als Schuldner der Versicherungsleistung zeitlich nach der
behaupteten Abtretung abgeschlossen haben. Gemäß § 407 Abs. 1 BGB muß der neue
Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, daß nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und
dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich
gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts kennt. Die Voraussetzungen dieser Schuldnerschutzvorschrift liegen
vor. Der Erlaßvertrag ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB (Palandt-
Heinrichs, a.a.O. § 407 Rdnr. 4). Zeitlich nach den behaupteten Abtretungen vom
29.05.1994 und vom 24.08.1994 hat T. als Gläubiger am 30.08.1994 vor dem
Landgericht Bonn eine Erklärung abgegeben, wonach er auf Versicherungsleistungen
aus dem Brandschaden verzichte. Unstreitig hat die Beklagte diesen Verzicht
angenommen, nachdem ihr vom Landgericht Bonn die Verzichtserklärung zugeleitet
worden war. Wie die Klägerin nicht bestritten hat, hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der
Annahme der Verzichtserklärung keine Kenntnis von der behaupteten Abtretung der
Versicherungsforderung an die Klägerin, so daß die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1
66
BGB erfüllt sind. Die Abtretung des T. an die Klägerin ist der Beklagten nämlich
unstreitig erstmals mit Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 29.06.1995, somit
etwa 10 Monate nach der Verzichtserklärung vom 30.08.1994 mitgeteilt worden. Mit
diesem Schreiben ist die Abtretungserklärung vom 24.08.1994 vorgelegt worden. Noch
später nämlich mit Schreiben der Klägerin vom 07.11.1995 ist die behauptete
Abtretungserklärung vom 29.05.1994 der Beklagten übermittelt worden.
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der zwischen T. und der Beklagten
abgeschlossene Erlaßvertrag nach § 397 BGB wirksam ist.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erlaßvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit
nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil T. nach der Behauptung der Klägerin die
Verzichtserklärung nur deswegen abgegeben habe, weil die Äußerungen des
Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn kurz vor Abschluß der
Beweisaufnahme in dem Sinne zu verstehen gewesen seien, daß T. nur dann
freigesprochen würde, wenn er auf seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus
dem Brandschaden verzichte. Auch ein dinglicher Vertrag wie der Erlaß kann zwar nach
§ 138 BGB nichtig sein, wenn die Unsittlichkeit gerade in der Verfügung liegt (Palandt-
Heinrichs, a.a.O. § 138, Rdnr. 20). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem
Gesamtcharakter, also dem Inhalt, Beweggrund, dem Zweck und den Umständen
ergeben, die zur Vornahme des Geschäfts geführt haben.
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Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin läßt sich aber vorliegend eine Sittenwidrigkeit
des Erlaßvertrages nicht bejahen. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, daß die
Äußerungen des Vorsitzenden, es würde ihm "leichter fallen, ein Urteil zu fällen", wenn
er - der Angeklagte - auf Versicherungsleistungen verzichten würde, in dem von der
Klägerin behaupteten Sinne zu verstehen ist. Denn ein Verzicht auf die Verfolgung von
zivilrechtlichen Ansprüchen, welche gerade im Falle eines Freispruchs bestanden, war
nicht dazu geeignet, seine Unschuld zu beteuern und einen Freispruch zu erreichen.
Der Angeklagte T. war anwaltlich vertreten, hat sich vor der Verzichtserklärung
ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mit seinem Anwalt beraten und den
Verzicht wohl überlegt nach rechtlicher Beratung erklärt. Er war aufgrund des
Beistandes seines Verteidigers in der Lage, seine Rechte angemessen zu waren, so
daß der Verzichtserklärung nach den gegebenen Umständen kein sittenwidriger
Charakter beizumessen ist.
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Selbst wenn man die Behauptungen der Klägerin zugrunde legt und davon ausgeht,
daß T. vom Vorsitzenden der Strafkammer zu dem Verzicht als Gegenleistung für einen
Freispruch veranlaßt worden ist, weil die Strafkammer in Wahrheit von dessen Schuld
überzeugt war, jedoch den erforderlichen Nachweis nicht führen konnte und verhindern
wollte, daß ihm eine Versicherungsleistung zukommen werde, so läßt sich eine
Nichtigkeit des Erlaßvertrages aus § 138 BGB auch deswegen nicht bejahen, weil der
Beklagten die Umstände, unter denen die Verzichtserklärung zustande gekommen ist,
nicht bekannt waren. Zu einem objektiven Verstoß gegen die guten Sitten, welcher hier
nach dem Vortrag der Klägerin in einem Verstoß gegen die rechtlich geschützten
Interessen der Allgemeinheit und des Angeklagten an einem ordnungsgemäßen
Strafverfahren liegen könnte, muß ein persönliches Verhalten der Vertragsparteien
hinzukommen, welches den Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH NJW
1990, 568, Palandt-Heinrichs § 138 Rdnr. 8). Die Beklagte war aber an den Umständen,
die nach der Behauptung der Klägerin zu der Verzichtserklärung des T. geführt haben,
in keiner Weise beteiligt und hatte auch keine Kenntnis davon. Unabhängig von der
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Frage, ob die von der Klägerin behauptete Einwirkung auf den Angeklagten T. zum
Zwecke des Verzichts als objektiv sittenwidrig anzusehen ist, fehlt es somit an dem für §
138 Abs. 1 BGB erforderlichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, da diese die
Umstände der Verzichtserklärung nicht gekannt hat.
Der Erlaßvertrag ist nicht durch die Anfechtung des T. vom 26.09.1995 wegen
behaupteter Bedrohung nach §§ 123, 142 BGB nichtig geworden.
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Die Anfechtung ist nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 124 BGB erfolgt. Nach
dieser Vorschrift muß die Anfechtung wegen Bedrohung innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Zwangslage erfolgen. Vorliegend begann die Frist mit der Beendigung
der behaupteten Zwangslage am 30.08.1994 und lief somit am 30.08.1995 ab. Da die
Anfechtung des Verzichts erst am 26.09.1995 erklärt wurde, ist diese verspätet.
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Maßgebender Zeitpunkt für den Fristbeginn ist der Freispruch durch das Landgericht
Bonn am 30.08.1994. Denn mit dem Urteil des Landgerichts Bonn endete die von der
Klägerin behauptete Zwangslage des T., welche sich daraus ergeben haben soll, daß
der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn dem Angeklagten
einen Freispruch nur für den Fall des Verzichts in Aussicht gestellt hatte. Auch wenn der
Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch erst durch
Urteil vom 03.05.1995 bestätigte, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die
behauptete Zwangslage für T. habe noch bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
und somit bis zur Rechtskraft des Urteils angedauert. Die behauptete, angebliche
Zwangslage wurde ausschließlich von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts
Bonn verursacht, dagegen bestand für T. auch nach dem Vortrag der Klägerin keine
Veranlassung zu der Annahme, daß auch der Bundesgerichtshof eine Bestätigung des
Freispruchs von einem Verzicht auf Versicherungsleistungen abhängig machen würde.
Im Gegenteil hätte eine Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche durch T. dessen
Beteuerung seiner Unschuld bekräftigt.
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Unabhängig von der Verfristung der Anfechtungserklärung ist die Anfechtung aber auch
nicht begründet, weil der Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB auch unter Zugrundelegung
des Klägervortrags nicht erfüllt ist. Zwar kann die Bedrohung auch von Dritten
ausgehen, die Einschränkung des § 123 Abs. 2 BGB gilt für den Tatbestand der
Bedrohung nicht. Selbst wenn das Gericht geäußert hat, daß es ihm leichter fallen
würde, ein Urteil zu fällen, wenn der Beklagte auf die Versicherungsleistungen
verzichte, so kann nicht angenommen werden, daß dies für den Angeklagten eine
Zwangslage begründete, welche zur Abgabe der Verzichtserklärung führte. Wie bereits
ausgeführt war T. anwaltlich beraten und somit in der Lage, seine Rechte im
Strafverfahren angemessen wahrzunehmen. Wenn er tatsächlich unschuldig war, und
somit Versicherungsleistungen aus dem Brandschaden zu beanspruchen hatte, so hätte
er mit Hilfe seines Verteidigers, mit welchem er vor der Verzichtserklärung Rücksprache
genommen hatte, in angemessener Weise mit den für die Verteidigung im Strafverfahren
zur Verfügung stehenden Mitteln auf die angeblichen Äußerungen des Vorsitzenden
reagieren können. Er hat sich somit aufgrund eigener Erwägungen nach anwaltlicher
Beratung zu dem Verzicht entschlossen, so daß eine Zwangslage im Sinne von § 123
Abs. 1 BGB nicht vorlag.
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Der Klägerin stehen somit auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der
behaupteten Abtretung keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zu, weil T. wirksam
auf Versicherungsleistungen aus dem Brandschaden verzichtet hat und dieser Verzicht
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gemäß § 407 BGB auch für die Klägerin gilt.
Soweit die Klägerin aus eigenem Recht Ansprüche auf Versicherungsleistungen in
Höhe von 64.000,00 DM aus der Hausratversicherung geltend macht, ist der
Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit wird auf den zugleich mit dem
vorliegenden Teilurteil verkündeten Beschluß Bezug genommen.
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Wert der Beschwer für die Klägerin durch das Teilurteil:
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100.000,00 DM
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