Urteil des OLG Köln vom 28.06.2007

OLG Köln: verdacht, verfügung, datum

Oberlandesgericht Köln, 5 U 44/07
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 44/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 666/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 24.1.2007 – 26 O 666/05 – wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht
erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.5.2007
Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die hiergegen weiter erhobenen Einwände
der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie geben keinen Anlass zu einer Änderung der in
der Hinweisverfügung mitgeteilten Auffassung des Senats.
2
Dass die weitere Entwicklung ihrer Erkrankung ungewiss war, wovon der Senat in
3
Übereinstimmung mit der Klägerin ausgeht, ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl
um eine "gesicherte Erkrankung" von einigem Gewicht handelt. Mit dieser Formulierung
hat der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1994, 799) die tatsächliche Erkrankung des
Versicherten gegenüber dem bloßem Krankheitsverdacht abgrenzen wollen, der in der
Tat nicht mitteilungspflichtig ist. Hier aber kann von einem bloßem Verdacht keine Rede
sein. Die Klägerin war vielmehr ganz real (psychisch) krank, und zwar so sehr, dass
eine Krankschreibung von (zunächst) drei Wochen erfolgte – und dies mit ungewissem
Ausgang. Jedenfalls diese Erkrankung war gesichert und auch diese Erkrankung war
bereits eine solche von "einigem Gewicht". Auf die Frage, ob und inwieweit die folgende
schwere Entwicklung zu jenem Zeitpunkt auch nur ungefähr absehbar gewesen sein
mag oder nicht, kommt es nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
5
Streitwert: 23.373,33 Euro (9 Monate Rentenzahlung bis Anhängigkeit, danach 42
6
Monate im Hinblick auf § 9 ZPO).