Urteil des OLG Köln vom 19.09.2008

OLG Köln: tachometer, messung, geschwindigkeitsüberschreitung, fahrverbot, fahrzeug, innerorts, betrug, datum, geschwindigkeitsbeschränkung

Oberlandesgericht Köln, 82 Ss-OWi 67/08
Datum:
19.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 Ss-OWi 67/08
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen ergeben hat.
Nähere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und
Orientierungspunkte waren - trotz der Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren zur Nachtzeit - vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich,
weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Messung
lediglich 50 Meter betrug und sich während der Messung vergrößerte.
Soweit das Amtsgericht einen Toleranzabzug von lediglich 20 % der
abgelesenen Geschwindigkeit (85 km/h) vorgenommen hat (85 km/h x
20% = 17 km/h; 85 km/h - 17 km/h = 68 km/h; = Überschreitung der
vorliegend innerorts angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von
30 km/h um vorwerfbare 38 km/h), wirkt sich das nicht
entscheidungserheblich aus.
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit
nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ein Sicherheitsabzug
von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des
Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen
Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall
ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. nur grundlegend Senat VRS
80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202; vgl. auch Senat MDR 1998,
193; SenE v. 06.12.2007 – 82 Ss-OWi 107/07 -; SenE v. 31.07.2008 -
Ss-OWi 39/08 -). Daran ist grundsätzlich auch festzuhalten. Zwar mag es
zutreffen, dass es technisch möglich ist, Tachometer herzustellen, die -
infolge geringerer Eigenfehler - exakter messen. Andererseits dürfen
Tachometer aber nach wie vor eine große Voreilung aufweisen (§ 57
Abs. 2 Satz 2 StVZO i.V.m. Punkt 4.4 der Richtlinie 75/443/EWG:
maximale Abweichung/Voreilung von 10 % der tatsächlich gefahrenen
Geschwindigkeit plus 4 km/h).
Vorliegend bestehen aber Besonderheiten, den Abzug von 12 % der
abgelesenen Geschwindigkeit auf 6 % zu reduzieren. Die 12 %
beinhalten nämlich einen Abzug von jeweils 3 % für mögliche
Ablesefehler und Fehler durch Abstandsveränderungen (vgl. Senat VRS
80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 i.V.m. OLG Düsseldorf VRS
74, 452 = NJW 1988, 1039 = DAR 1988, 137 = JMBl. NJW 1988, 65).
Diese Fehlerquellen sind aber hier auszuschließen, da der den Tacho
ablesende Polizeibeamte immer - den nächst niedrigen, durch einen
Teilstrich gekennzeichneten Wert- in Ansatz gebracht hat und sich der
Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Messung vergrößert
hat.
Bei einem Abzug von 6 % der abgelesenen Geschwindigkeit (= 5,1
km/h) und 7 % vom Tachoskalenendwert (bei Tachoendwert von 220:
15,4 km/h; bei 240: 16,8; bei 260: 18,2) liegt aber auf jeden Fall eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h (34,5 bzw.
33,1 bzw. 31,7 km/h) vor, so dass auch das Fahrverbot im Ergebnis zu
Recht angeordnet worden ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.