Urteil des OLG Köln vom 27.11.1996

OLG Köln (kläger, höhe, brücke, betrag, behandlung, arbeit, schmerzensgeld, rechnung, behauptung, lasten)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 113/96
Datum:
27.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 113/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 342/95
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird,
wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.2.1996
- 9 O 342/95 - teilweise dahingehend abgeändert, daß der Beklagte
verurteilt wird, an den Kläger einen Betrag von 170,93 DM (statt wie vom
Landgericht zuerkannt 251,- DM) nebst 11 % Zinsen seit dem 9.1.1995
zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz
einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 51 H 50310/94 AG
Düsseldorf hat der Beklagte 63 % und der Kläger 37 % zu zahlen. Die
Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte zu 51/52 und der
Kläger zu 1/52. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur in geringfügigem Umfang,
nämlich hinsichtlich eines Betrages von 80,07 DM Erfolg. Nur in Höhe dieses Betrages
kommt nämlich, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, eine weitergehende
Aufrechnung gegenüber der Honorarforderung des Klägers in Betracht, was zu einer
entsprechenden zusätzlichen Herabsetzung des vom Landgericht zuerkannten
Resthonorarbetrages führt. Im übrigen führt das Berufungsvorbringen nicht zu einer
weitergehenden Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Weitergehende
Aufrechnungsforderungen stehen dem Beklagten nämlich nicht zu.
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1.
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Beklagte die Füllung zu Zahn 22
zu vergüten hat und insoweit nicht mit Nachbehandlungskosten in Höhe von 162,90 DM
aufrechnen kann. Das Landgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, daß das
Herausfallen der Füllung bei Zahn 22 nicht zwingend auf fehlerhafter Arbeit des Klägers
an diesem Zahn schließen läßt. Hierbei hat es sich zu Recht auf die Stellungnahme der
Nachbehandlerin, Frau Dr. M. bezogen, die zwar erklärt hat, daß ein solches
Herausfallen einer Füllung ungewöhnlich sei, darüber hinaus jedoch eingeräumt hat,
daß für ein Herausfallen der Füllung eines Zahnes auch sonstige Umstände denkbar
sind, die nicht in den Verantwortungsbereich des Behandlers fallen und im vorliegenden
Fall in Betracht zu ziehen sind. Diese Erklärung deckt sich mit den Ausführungen des in
erster Instanz beauftragten Sachverständigen Dr. L., der ebenfalls dargelegt hat, daß
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z.B. auch ein Beißen auf feste Gegenstände solche Folgen nach sich ziehen kann, was
nachvollziehbar, insbesondere auch bei einem der Vorderzähne in besonderem Maße
denkbar, ist.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der
zeitliche Zusammenhang zwischen der Einbringung der Füllung durch den Kläger und
dem Herausfallen der Füllung für sich allein noch nicht zwingend darauf hindeutet, daß
die Füllung fehlerhaft eingebracht worden ist und nur wegen unzulänglicher Arbeit des
Zahnarztes wieder herausfallen konnte. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar
erläutert, und der Beklagte hat auch im Rahmen seines Berufungsvorbringens keine
neuen stichhaltigen Argumente hiergegen vorzubringen vermocht. Er stützt sich insoweit
lediglich auf einen vermeintlichen Anscheinsbeweis und die Lebenserfahrung und tritt
hierzu erneut Sachverständigenbeweis an. Da jedoch bereits der erstinstanzliche
Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, daß es einen solchen
Anscheinsbeweis gerade nicht gibt, sieht der Senat keine Veranlassung, insoweit in
eine Beweisaufnahme einzutreten. Insbesondere die Möglichkeit, daß der Beklagte auf
etwas Hartes gebissen hat und die Füllung infolgedessen herausgefallen ist, was der
Sachverständige als eine denkbare Möglichkeit bezeichnet hat, ist vom Beklagten nicht
ausgeräumt worden. Er hat hierzu für seine gegenteilige Behauptung nur seine eigene
Parteivernehmung beantragt, zu der jedoch keine Veranlassung besteht, da nicht bereits
"einiger Beweis" im Sinne der Richtigkeit seines Vortrages erbracht ist. Einiger Beweis
ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anscheinsbeweises, der
vorliegend deshalb nicht für den Beklagten streitet, weil er nach den Ausführungen des
erstinstanzlichen Sachverständigen trotz der zeitlichen Nähe zwischen der Arbeit des
Klägers und dem Herausfallen der Füllung gerade nicht in Betracht zu ziehen ist.
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2.
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Auch bei den vom Landgericht vorgenommenen Abzügen von der Rechnung des
Nachbehandlers und der hierauf gestützten Aufrechnungsforderung des Beklagten hat
es - bis auf den Betrag von 80,07 DM - zu verbleiben.
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Insbesondere kann nicht der Argumentation des Beklagten gefolgt werden, wonach
angesichts der Kongruenz von Kostenvoranschlag und endgültiger Rechnung des
Nachbehandlers sich ein teilweiser Abzug verbietet. Der erstinstanzlich tätige
Sachverständige hat hierzu, worauf sich das Landgericht zu Recht gestützt hat,
überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, daß die Mehrkosten, die durch die
Einfügung eines Verbindungselementes bei der Brücke entstanden sind, nicht auf eine
mangelhafte Arbeit des Klägers zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat vielmehr
dieses Verbindungselement lediglich als eine zusätzliche Wahlbehandlung des
Beklagten gewertet, die jedoch nicht zwingend erforderlich und insbesondere nicht etwa
aufgrund fehlerhafter Arbeit des Klägers veranlaßt gewesen sei. Der erstinstanzliche
Sachverständige hat insbesondere auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, die
allein sachgerechte und den Regeln der Technik entsprechende Art des
Verbindungselementes sei ausschließlich die Konstruktion gewesen, die der
Nachbehandler gewählt habe, weshalb diese zur Schadensbeseitigung erforderlich
gewesen und die vom Kläger gewählte Konstruktion mangelhaft gewesen sei. Der
Sachverständige hat demgegenüber anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem
Landgericht klarstellend dargelegt, daß die Brückenkonstruktion durch den
Nachbehandler Dr. R. nicht gleichartig wie die vom Kläger gefertigte ausgeführt worden
sei. Der Kläger habe die Brücke in einem Stück gefertigt, der Nachbehandler Dr. R. in
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zwei Teilen, welche durch ein Verbindungselement zu einer festen Brücke
zusammengefügt worden seien. Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, eine
solche Konstruktion sei notwendig, wenn die Pfeilerzähne divergierende Positionen
hätten; solche Divergenzen seien durch Präparationen nicht zu beseitigen, was vor
allem dann gelte, wenn der Zahn vital erhalten werden solle. Daß diese vorgenannten,
vom Sachverständigen dargelegten Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines
zweiteiligen Brückenaufbaus beim Beklagten vorhanden gewesen seien und deshalb
die von dem Nachbehandler Dr. R. gewählte Konstruktion die einzig mögliche gewesen
sei, ist jedoch weder den Ausführungen des Sachverständigen noch insbesondere auch
dem Vortrag des Beklagten substantiiert zu entnehmen. Der Sachverständige hat es
demzufolge konsequenterweise auch an keiner Stelle als Fehler bezeichnet, daß der
Kläger sich für die Konstruktion einer einteiligen Brücke entschieden hatte. Die Kosten
des Verbindungselementes bei der zweiteiligen Brücke sind demzufolge ebenfalls nicht
dem Kläger anzulasten und deshalb aus der ersatzfähigen Kostenaufstellung des
Nachbehandlers herauszunehmen.
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Auch die Mehrkosten durch den Stiftaufbau an Zahn 37 aus der Rechnung des
Nachbehandlers sind nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Hierzu hat der
Sachverständige nämlich nachvolllziehbar dargelegt, ein solcher Stiftaufbau sei
naheliegend gewesen, weil auch der Kläger bereits an diesem Zahn eine Karies-
Profunda-Behandlung durchgeführt habe, was dafür spreche, daß die Zahnsubstanz
dieses Zahnes bereits erheblich reduziert gewesen sei. Insoweit sei nicht anzunehmen,
daß diese Leistung des Nachbehandlers erforderlich geworden sei, weil die vom Kläger
eingebrachte Brücke entfernt werden mußte; es handele sich vielmehr um eine ohnehin
notwendige Leistung, die in jedem Fall vorzunehmen gewesen wäre, unbeschadet der
Qualität der Vorarbeiten des Klägers.
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Auch diese Ausführungen des Sachverständigen sind eindeutig, und der Beklagte hat
sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung für seine gegenteilige Meinung in keiner
Weise mit der Begründung des Sachverständigen auseinandergesetzt, die dahin geht,
daß der Stiftaufbau in jedem Fall erforderlich gewesen sei, weil beim Beklagten
ersichtlich bereits Kariesvorschäden vorhanden waren, welche bereits die
Kariesbehandlung durch den Kläger erforderlich gemacht hatten und deshalb
zwangsläufig so oder so zur Notwendigkeit eines Stiftaufbaus geführt hätten. Angesichts
des unsubstantiierten, weil die Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend
berücksichtigenden Vortrages des Beklagten erübrigte sich auch insoweit eine
weitergehende Beweiserhebung.
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4.
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Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Landgericht, soweit es den Betrag für die
zwischenzeitliche Erhöhung der Laborkosten in Höhe von 80,07 DM zu Lasten des
Beklagten von der Rechnung des Nachbehandlers und der sich hieraus ergebenden
Aufrechnungsforderung abgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann es
dem Beklagten nicht im Sinne eines Mitverschuldens angelastet werden, daß er sich
erst vergleichsweise spät zu der Nachbehandlung bei Dr. R. entschlossen hat. Insoweit
ist zu berücksichtigen, daß ein Verfahren zur Sicherung des Beweises voraufgegangen
war, welches sich nicht zuletzt auch durch die Einwände des Klägers verzögert hatte.
Außerdem war dem Beklagten nicht zu versagen, nachdem der Kläger Klage erhoben
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hatte, mit einer gewissen Berechtigung anzunehmen, es sei sinnvoll, seinen Zahnstatus
in dem Zustand zu erhalten, in welchem er sich nach der Behandlung durch den Kläger
befand, um so eine eventuelle weitere Beweisaufnahme zu diesem Status zu
ermöglichen.
Auch daß der Beklagte erst ca. 1 1/2 Jahre nach der Behandlung das selbständige
Beweisverfahren beantragt hat, geht nicht zu seinen Lasten. Es war ihm nämlich nicht
zu versagen, zunächst zu versuchen, mit dem vorhandenen Zahnstatus zurecht zu
kommen und sich erst nach einiger Zeit zu entschließen, gerichtlich gegen den Kläger
vorzugehen. Der vorbenannte Betrag ist deshalb in die Gesamtaufrechnungsforderung
des Beklagten einzubeziehen und führt zu einer entsprechenden Herabsetzung des
vom Landgericht auf die Klage hin zuerkannten Betrages, mit der Folge, daß die
Klageforderung lediglich in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages von 170,93
DM gerechtfertigt ist.
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Soweit der Beklagte mit seiner Berufung ein höheres Schmerzensgeld als vom
Landgericht in Höhe von 1.000,- DM zuerkannt geltend macht, hat seine Berufung
ebenfalls keinen Erfolg. Nach Art, Umfang und Dauer der vom Beklagten
nachvollziehbar und substantiiert vorgetragenen Beschwerden infolge fehlerhafter
Behandlung seitens des Klägers erscheint der vom Landgericht zuerkannte Betrag von
1.000,- DM in jeder Hinsicht ausreichend, um der dem Schmerzensgeld zugedachten
Kompensationsfunktion gerecht zu werden. Nach Ansicht des Senats können vor dem
Hintergrund auch der gutachterlichen Ausführung des erstinstanzlichen
Sachverständigen die Beschwerden, insbesondere die Schmerzen, nicht so massiv,
gravierend und langdauernd gewesen sein, wie der Beklagte vorzutragen versucht.
Wären die Schmerzen und die Unfähigkeit zu kauen tatsächlich derart gravierend
gewesen, wie vom Beklagten nunmehr dargestellt, hätte er mit Sicherheit nicht 11/2
Jahre zugewartet, bis er das selbständige Beweisverfahren anstrengte, wozu er sich im
übrigen, auch dies kann nicht unberücksichtigt bleiben, immerhin erst dann entschloß,
als er wiederholte Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen vom Kläger erhalten hatte.
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Auch wenn er über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen wäre, feste Speisen zu
sich zu nehmen, hätte er dies mit Sicherheit früher zum Anlaß genommen, zur
Vorbereitung einer Schmerzensgeld- oder sonstigen Schadensersatzforderung das
Beweisverfahren anzustrengen oder aber selbst mit einer Schadensersatzklage in die
Initiative zu gehen. Der Senat verkennt keineswegs, daß der Beklagte mit Sicherheit
einige Schmerzen gehabt haben wird, was auch der Sachverständige im übrigen als
glaubhaft bezeichnet hat. Sie waren jedoch wegen seines langen Zuwarten mit der
Nachbehandlung wohl nicht so dramatisch, wie er es in der Berufungsbegründung
darzustellen versucht hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß er Schmerzbeschwerden auf der
behandelten Seite dadurch teilweise umgangen hat, daß er die Kauvorgänge mit der
anderen Gebißhälfte durchführte, so daß auch vor dem Hintergrund dieser seiner
eigenen Einlassung die schriftsätzliche Behauptung, er habe über Monate hinweg
überhaupt nicht kauen und keine festen Speisen zu sich nehmen können, nicht für
nachvollziehbar und glaubhaft erachtet werden kann. Im übrigen hätte der Beklagte die
angeblich so massiven Schmerzen ja auch durch eine frühere Nachbehandlung
abstellen und damit den Schmerzzeitraum verkürzen können. Vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen ist der zuerkannte Betrag von 1.000,- DM sachgerecht und kommt
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ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der mit der Berufung erneut verfolgten Feststellungsanträge fehlt es bereits
an einem ausreichend substantiiertem Vortrag, weshalb die Frage, inwieweit der
Beklagte nach seiner erstinstanzlichen Erledigungserklärung nunmehr wieder
Feststellungsanträge stellen kann, im Ergebnis offenbleiben kann.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen und nach Art und Umfang der vom
Nachbehandler Dr. R. durchgeführten Arbeiten ist nicht erkennbar, welche Schäden
materieller oder immaterieller Art auf den Beklagten noch zukommen könnten.
Insbesondere die Ausführungen des Beklagten zu einer vermeintlich kürzeren
Haltbarkeit der Konstruktion des Stiftaufbaus beim Zahn 37 stellen rein hypothetische
Vermutungen ohne Realitätsbezug dar.
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Der Sachverständige hat nämlich diesen Stiftaufbau im Hinblick auf die
Kariesvorschädigung an diesem Zahn als sinnvoll und erforderlich, aber auch als
sachlich ausreichend dargestellt, weshalb in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern sich
hieraus die Gefahr weiterer diesbezüglicher Behandlungen ergeben könnte oder sollte.
Der Beklagte beschränkt sich insoweit auf einen pauschalen Vortrag, wenn er ausführt,
die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung hinsichtlich dieses Stiftaufbaus sei
"zumindest durchaus im Bereich der Möglichkeit". Diese Formulierung kennzeichnet
seinen Vortrag als reine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht nachzugehen ist, weil
sich gerade das Gegenteil aus den insgesamt überzeugenden Ausführungen des
erstinstanzlichen Sachverständigen ergibt.
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Soweit der Beklagte die Höhe der zuerkannten Zinsen beanstandet, greift seine
Berufung ebenfalls nicht durch. Hinsichtlich der geltend gemachten und zuerkannten
Zinsen in Höhe von 11 % seit dem 9.1.1995 hatte der Kläger in erster Instanz eine
Zinsbescheinigung der Stadtsparkasse K. vom 26.9.1995 vorgelegt. In dieser wurde
bestätigt, daß der Kläger in der Zeit vom 15.1.1993 bis zum Zeitpunkt der Ausstellung
der Bestätigung eine Kreditlinie in Anspruch genommen habe, die stets höher als
4.453,77 DM gelegen habe, wobei der in Anspruch genommene Kredit stets mit jeweils
11 % Jahreszinsen zu verzinsen gewesen sei. Diese Bescheinigung legt die Annahme
eines Überziehungskredits durch den Kläger nahe, welcher auch heute noch nach
Kenntnis des Senats weitgehend sogar mit höheren als 11 % Jahreszinsen belegt wird.
Die Vorlage einer weitergehenden Bescheinigung seitens des Klägers erübrigte sich
deshalb.
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Die Berufung des Beklagten konnte somit lediglich in Höhe des Betrages von 80,07 DM
Erfolg haben, während sie im übrigen zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert: 5.251,- DM (siehe so bereits Beschluß des Senats vom 9.7.1996).
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Wert der Beschwer des Beklagten: 5.170,93 DM,
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des Klägers: 80,07 DM.
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