Urteil des OLG Köln vom 03.05.2000

OLG Köln: untersuchungshaft, grundsatz der unmittelbarkeit, fortdauer, befangenheit, aussetzung, bewährung, freilassung, haftbefehl, entziehen, fluchtgefahr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, HEs 62-64/00 - 77-79 -
03.05.2000
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
HEs 62-64/00 - 77-79 -
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe
StPO § 121
Ein Abbruch der Hauptverhandlung aufgrund eines irrationalen
Verhaltens eines Schöffen kann einen wichtigen Grund i.S. des § 121
StPO darstellen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach
den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
G r ü n d e :
I.
1.
Die Angeklagten befinden sich in diesem Verfahren seit dem 18. März 1999 (K.), 2. Juni
1999 (L.) bzw. 13. Juli 1999 (M.e) in Untersuchungshaft. Ihnen wird ein gemeinschaftlicher
schwerer Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Last gelegt, begangen am 13.
November 1998 zum Nachteil der Inhaber des Juweliergeschäfts "U. & K." in A. und deren
Angestellter, der Zeugin N., Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 249 Abs.1, § 250
Abs.1, § 239 Abs.1, § 25 Abs.2, § 52 StGB.
Die Angeklagten L. und B. sollen - einem Plan der Angeklagten M., K. und des gesondert
Verfolgten J. folgend - die Angestellte N. mit einer Gaspistole und einem
Elektroschockgerät bedroht, sie gefesselt und die Beute, Schmuck und Uhren in einem
Wert von 800.000,- DM aus dem Tresor entwendet haben. M.e soll L., B. und K. zum Tatort
gefahren, mit K. das Juweliergeschäft beobachtet und B. und L. das Zeichen zur
Durchführung des Plans gegeben sowie diese beiden nach der Tatausführung zurück nach
K. gefahren haben.
Die Staatsanwaltschaft hat am 10. August 1999 die öffentliche Klage erhoben. Die Akten
sind am 17. August 1999 bei der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 1.
gr.Strafkammer des Landgerichts Aachen eingegangen, deren Vorsitzender am selben Tag
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die Zustellung der Anklageschrift verfügt hat. Wegen der Überlastung der 1. gr.
Strafkammer ist das Verfahren durch Präsidiumsbeschluss vom 24. August 1999 der 4. gr.
Strafkammer des Landgerichts Aachen zugewiesen worden, die das Hauptverfahren
eröffnet hat. Der zunächst für November 1999 vorgesehene Hauptverhandlungstermin hat
wegen der Verhinderung eines Verteidigers nicht gehalten werden können. Die
Hauptverhandlung hat sodann am 17. Januar 2000 begonnen und ist nach Durchführung
des 12. Verhandlungstages am 3. April 2000 ausgesetzt worden, nachdem ein Antrag
gegen die Berufsrichter der Kammer sowie einen der beiden Schöffen wegen der
Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 11. April 2000 für berechtigt erklärt
worden war.
Der Schöffe ist nach den in dem Beschluss getroffenen Feststellungen Urheber eines
einem der Verteidiger, Rechtsanwalt F. , zugegangenen anonymen Schreibens, in dem
dem Verteidiger "zur Unterstützung seiner Verteidigung des Angeklagten M.e"
verschiedene Vorschläge zur Verteidigungsstrategie bzw. für weitere Beweisanträge
unterbreitet wurden. Unter anderem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass
der Wert des von einer Zeugin O. bei dem geschädigten Juwelier erworbenen Colliers ca.
400.000,- DM betragen habe. Das Wissen um diesen Wert konnte der Verfasser des
Schreibens nur aus einer entsprechenden Mitteilung des Vorsitzenden in der
vorausgegangenen Beratung erlangt haben. Die Befangenheit der Berufsrichter wurde
damit begründet, dass sie ihr Wissen um den Wert des Colliers, das der Vorsitzende aus
einem Telefonat mit der Zeugin hatte, bei der Vernehmung der Zeugin nicht offenbart
hätten.
Für die nunmehr neu zu beginnende Hauptverhandlung hat das Landgericht den 15. Juni
2000 mit Folgeterminen vorgesehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die Akten mit dem Antrag vor, im Anschluss an die
Senatsentscheidungen vom 18. Oktober 1999 (HEs 184/99-218- K.), 7. Dezember 1999
(HEs 228/99-275 - L.)und vom 21. Januar 2000 (HEs 2/00-11 - M.e) die Fortdauer der Haft
bezüglich aller Angeklagten anzuordnen.
Der Angeklagte K. hat im übrigen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. April 2000
Haftbeschwerde eingelegt.
II.
Gemäß §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
hinaus anzuordnen.
1.
Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) liegen vor:
a)
Die Angeklagten sind der ihnen im Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 9. September
1999 (K.) bzw. 23. November 1999 (M.e und L.) zur Last gelegten Straftaten aufgrund der
(teil-) geständnisgleichen Einlassungen der Mitangeklagten L. und M.e sowie weiterer
Beweismittel dringend verdächtig.
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht ausfüllenden Umstände kann auf
die Anklage und den Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom
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9. September 1999 sowie auf die vorangegangenen Senatsentscheidungen Bezug
genommen werden.
Veränderungen zugunsten der Angeklagten haben sich aus der bisher durchgeführten
Beweisaufnahme nicht ergeben. Dies folgt daraus, dass die Strafkammer die Fortdauer der
Haft für erforderlich hält und damit den dringenden Tatverdacht bejaht hat.
b)
Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs.2 Nr.2 StPO. Auch insofern
stellt sich die Situation der Angeklagten nicht durchgreifend anders dar, als bei den
vorangegangenen Entscheidungen.
aa)
Der Angeklagte K. ist nicht in fluchthemmender Weise gebunden. Er ist seit der Entlassung
aus der Strafhaft nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im November 1998
arbeitslos und lebt, von seiner Frau und den drei Kindern getrennt, von öffentlichen Mitteln.
Er stand zur Tatzeit unter Bewährung. Ihm droht deshalb auch der Widerruf der mit
Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen bewilligten
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes von ursprünglich 2 Jahren und 4 Monaten
aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. August 1995, das wegen Raubes und
versuchten Raubes ergangen war.
Unter diesen Umständen besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß
der Angeklagte dem sich aus der Erwartung einer erneuten mehrjährigen Freiheitsstrafe -
der schwere Raub mit Waffen ist mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht, § 250
Abs.2 Nr.1 StGB - ergebenden Fluchtanreiz erliegen und sich dem Verfahren im Fall seiner
Freilassung oder einer Haftverschonung durch die Flucht entziehen wird; der Fluchtgefahr
kann daher auch durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1
StPO nicht hinreichend begegnet werden.
bb)
Der Angeklagte L. ist polnischer Staatsangehöriger. Er verfügt über keinerlei
fluchthemmende Bindungen. Er ist geschieden und war vor seiner Inhaftierung
beschäftigungslos.
Auch bei ihm besteht unter diesen Umständen eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass er dem sich aus der hohen Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz erliegen
und sich dem Verfahren im Fall seiner Freilassung durch die Flucht entziehen wird.
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO reichen zur
Sicherung des Zwecks der Untersuchungshaft ersichtlich nicht aus.
cc)
Fluchtgefahr besteht schließlich auch bei dem Angeklagten M.e. Der Senat verkennt nicht,
dass der Angeklagte M.e - im Gegensatz zu den ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten -
insofern über gewisse Bindungen verfügt, als er verheiratet ist, einen (behinderten und
pflegebedürftigen) Stiefsohn von 16 Jahren hat und vor seiner Inhaftierung ein festes
Arbeitsverhältnis bei der Fa. F. in K.-B. hatte. Andererseits geht von der dem Angeklagten
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drohenden Verurteilung hier ein besonders hoher Fluchtanreiz aus:
Der schwere Raub mit Waffen ist mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht, § 250
Abs.2 Nr.1 StGB. Im Fall einer Verurteilung dürften sich sowohl die Vorstrafe wegen
erpresserischen Menschenraubes (Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.8.1995)
strafschwerend auswirken als auch der Umstand, dass die Tat während der in jenem
Verfahren laufenden Bewährung begangen worden ist. Zugleich droht der Widerruf der mit
Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 19.3.1997
bewilligten Aussetzung des Strafrestes aus dieser Verurteilung.
Es besteht daher trotz der vorhandenen Bindungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Angeklagte dem sich aus der hohen Straferwartung ergebenden
Fluchtanreiz erliegen und sich dem Verfahren im Fall seiner Freilassung durch die Flucht
entziehen wird.
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, auch die früher
bereits angebotene Sicherheitsleistung, reichen zur Sicherung des Zwecks der
Untersuchungshaft nicht aus.
2.
Auch die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs.1 StPO für die Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
Da die Untersuchungshaft grundsätzlich nur so lange vollzogen werden darf, als das
unerlässlich ist, um das Urteil zu erreichen, ist die Haftverlängerung nur gerechtfertigt,
wenn die Schwierigkeiten unabwendbar sind oder gewesen sind. Das ist nicht der Fall,
wenn den Umständen, die das Urteil noch nicht zulassen, entgegengewirkt werden konnte
(Wendisch in: Leipziger Kommentar - StPO, 24. Aufl., § 121 Rdn 31 m.w.N).
a)
Die schwierigen Ermittlungen sind zügig geführt und mit der Anklageerhebung am 10.
August 1999 innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen worden. Der Überlastung der 1.
großen Strafkammer hat das Präsidium des Landgerichts in der gebotenen Weise
Rechnung getragen; auch die Terminierung auf den 17. Januar 2000 und Folgetage war
sachlich geboten, so dass das Verfahren bis zur Aussetzung den strengen Anforderungen
des § 121 StPO genügte, wie der Senat in der letzten, in dieser Sache ergangenen
Entscheidung vom 21. Januar 2000 (HEs 2/00-11, 2 Ws 48/00) im einzelnen dargelegt hat.
b)
Auch durch den Abbruch der Hauptverhandlung wird § 121 StPO angesichts des
Neubeginns am 15. Juni 2000 nicht verletzt. Die Notwendigkeit, mit der Hauptverhandlung
neu zu beginnen, nachdem ein Schöffe wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem
Verfahren ausgeschieden ist und ein Ergänzungsschöffe nicht zur Verfügung steht, stellt
einen wichtigen, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Grund im Sinne des
§ 121 Abs.1 StPO dar.
aa) Bei dem Ausscheiden eines Schöffen wegen Befangenheit handelt es sich um einen
Fall der Verfahrensverzögerung durch prozessuale Fehlhandlungen eines Mitglieds des
Gerichts.
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Der Senat hat es in einer Vielzahl von Entscheidungen abgelehnt, die Fortdauer der
Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die lange Verfahrensdauer keine genügende
Rechtfertigung hatte (vgl. u.a. die SenE v. 23.3.1993 - HEs 35/93-59; v.14.3.1995 - HEs
52/95-59; v. 28.3.1995 - HEs 64/95-79; v.13.10.1995 - 2 Ws 482/95; v. 8.12.1995 - HEs
236/95-274; v.28.12.1995 - HEs 263-265/95-308 und v. 25.4.1996 - HEs 2-3/96 - 77-78).
Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte
Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die
Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG
Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/
Main, StV 1988,210 = NStZ 1988,233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV
1993,377).
Die bisher vom Senat und in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung
entschiedenen Fälle, die sich mit der ungenügenden Förderung des Verfahrens in der
gerichtlichen Sphäre befassten, betrafen - soweit ersichtlich - lediglich das Verhalten von
Berufungsrichtern und Gerichtsbediensteten.
Mit der Frage einer Verfahrensverzögerung aufgrund der Befangenheit eines Berufsrichters
etwa hat sich das Bundesverfassungsgericht - wenn auch nicht abschließend - befasst
(BVerfG [3.Kammer] Beschl. 4.11.1991 - 2 BvR 1327/91-1411/91 - 1412/91 = StV 1991, 565
f.). Es hat festgestellt, dass eine Fehlhandlung eines Berufsrichters, die der Annahme eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs.1 StPO entgegensteht, auch in dem Umstand
liegen kann, dass er durch sein Verhalten bei der Durchführung der Hauptverhandlung
einen Anlass zur Stellung begründeter Befangenheitsanträge gegeben und damit eine
Ursache für die Verzögerung des Verfahrens gesetzt hat.
bb)
Das grob pflichtwidrige Verhalten eines Schöffen ist jedoch nicht mit Fehlern im
gerichtsorganisatorischen Bereich oder dem Fehlverhalten eines Berufsrichters gleich zu
setzen und führt deshalb nicht ohne weiteres zur Annahme einer die Untersuchungshaft
nicht mehr rechtfertigenden schuldhaft herbeigeführten Aussetzung der Hauptverhandlung.
(1)
Allerdings gehört der Schöffe im weitesten Sinn zu den Gerichtspersonen. Nach § 30 Abs.1
GVG üben die Schöffen ihr Richteramt grundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem
Stimmrecht und in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie haben an einer
Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken - nach Auffassung des
Senats auch bei Haftentscheidung in der Hauptverhandlung (SenE v.13.2.1888 - 2 Ws
93/98 = NStZ 1998,419). Insbesondere aus der Sicht eines Angeklagten gehört der Schöffe
fraglos, und nicht nur räumlich, "zum Gericht". Er nimmt "auf der Richterbank" an der
Hauptverhandlung teil, stellt ihm Fragen wie die Berufsrichter und von seinem Eindruck aus
der Hauptverhandlung hängt sein, des Angeklagten, Schicksal - Freispruch oder
Verurteilung, Höhe des Strafmaßes ebenso wie die Frage der Strafvollstreckung oder der
Bewilligung von Bewährung - mit ab, in Verfahren vor den Schöffengerichten, in denen
einem Berufsrichter zwei Schöffen gegenüber stehen, sogar entscheidend. Für den
Angeklagten wird eine Unterscheidung zwischen dem Fehlverhalten eines Berufsrichters
und dem eines Schöffen schwer nachzuvollziehen sein.
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Und doch ist eine solche Unterscheidung vor dem Hintergrund, dass nur unabwendbare
Schwierigkeiten die Haftfortdauer rechtfertigen, zwingend zu treffen:
Von dem Berufsrichter kann erwartet werden, das er, was Verfahrenshandlungen betrifft,
die gebotene Sachlichkeit und Zurückhaltung übt. Irrationale, die Stellung und Aufgabe
eines Richters völlig verkennende Handlungen können bei ihm aufgrund seiner
Ausbildung, der Auswahlkriterien für die Berufung in das Richteramt und der allgemeinen
Möglichkeit, den Richter seinen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen, weitgehend
ausgeschlossen werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, grobe Fehlhandlungen des
Berufsrichters zum Anlass zu nehmen, in den Fällen der Haftfortdauerentscheidung die
Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen.
Der Schöffe bietet nicht dieselbe Gewähr für Unvoreingenommenheit und die Fähigkeit,
seine Entscheidung frei von äußeren Einflüssen zu treffen, wie dies von einem
Berufsrichter zu Recht verlangt wird. Dem wird in der Rechtsprechung durch eine Reihe
von Beschränkungen seit eh und je Rechnung getragen, um den Grundsatz der
Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit der Hauptverhandlung zu schützen. So hat es die
Rechtsprechung etwa für unzulässig erklärt, dass einem Schöffen eine schriftliche
Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen überlassen wird.
Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte
ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, dass eine solche Überlassung dem
Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwider laufe, weil bei Schöffen die Gefahr
bestehe, dass sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen der Hauptverhandlung
vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung
und beruflichen Erfahrung zwischen verschiedenen Erkenntnisquellen unterscheiden
könnten (RGSt 69,120 [124]). Der BGH ist dieser Rechtsprechung gefolgt, wenn auch -
zumal im Zuge der Erweiterung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs.2 StPO - eine
gegenläufige Tendenz dazu nicht zu verkennen ist (vgl. BGH, NJW 1977, 1792 81793]).
Die Möglichkeit, ungeeignete Personen von der Berufung in das Schöffenamt
auszuschließen, besteht nur in den Grenzen der §§ 32 - 34 GVG. Damit wird zwar
einerseits das wünschenswerte Ziel gefördert, dass Schöffen einen möglichst breiten
Querschnitt der Bevölkerung repräsentieren sollen. Andererseits wird damit die Gefahr
eröffnet, dass Personen in das Schöffenamt berufen werden, die - ohne ungeeignet im
Sinne der §§ 32 und 33 GVG zu sein - nicht die nötige Distanz und Sachlichkeit aufbringen,
die ein Strafverfahren bei Berufs- wie bei den ehrenamtlichen Richtern in gleichem Maße
erfordert.
Hiervor können sich die Gerichte nicht schützen: Die Nichtverwendung eines Schöffen,
dessen charakterliche Eignung nur zweifelhaft erscheint, würde die Besetzungsrüge (§ 338
Nr. 1 StPO) begründen. Könnte ein umsichtiger Vorsitzender in den Fällen, in denen ein
ihm bekanntermaßen ungeeigneter Schöffe mitwirkt, vorsorglich noch einen
Ergänzungsschöffen vorsehen, versagt diese Möglichkeit in den Fällen, in denen sich die
charakterliche Nichteignung erst im Laufe des Verfahrens herausstellen.
Vor zunächst nicht vorhersehbarem schuldhaften Fehlverhalten eines Schöffen kann sich
der für die Verhandlungsplanung und - Durchführung zunächst zuständige Vorsitzende
nicht schützen. Damit kann er hierauf beruhende Verfahrensverzögerungen auch nicht
vermeiden. Deshalb kann im Einzelfall in einem irrationalen Fehlverhalten eines Schöffen,
das zur Aussetzung der Hauptverhandlung zwingt, auch ein die Haftfortdauer
rechtfertigender Grund im Sinne des § 121 StPO liegen.
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cc)
Das Verhalten des Schöffen, unter Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis in einem
anonymen Schreiben an einen der Verteidiger Anregungen für die Beweisaufnahme zu
geben, die auf den Erkenntnissen aus der Beratung beruhen, weil der Schöffe mit dem
Beratungsergebnis nicht einverstanden ist, stellt ein solches, die Ablehnung wegen der
Besorgnis der Befangenheit zwingend herbeiführendes irrationales Fehlverhalten dar.
c)
Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht entgegen, dass neben dem Schöffen auch
die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschieden sind. Dies gilt
schon deshalb, weil deren Ablehnung für die Fortdauer nicht ursächlich ist. Das Verfahren
hätte, weil ein Ergänzungsschöffe nicht zur Verfügung stand - und nach Lage der Dinge
auch nicht hätte vorgesehen werden müssen - in jedem Fall neu verhandelt werden
müssen - ein neuer Termin war im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden des
Schöffen bereits mit den Verteidigern abgesprochen. Die Frage, ob die zur Ablehnung der
Berufsrichter führende Gründe ein Fehlverhalten im obigen Sinne beinhalten, bedarf daher
keiner Entscheidung.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn durch die Ablehnung und das Ausscheiden der
Berufsrichter eine - im Sinne des § 121 StPO relevante - zusätzliche Verzögerung
eingetreten wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Für die erneute Verhandlung war bereits ein
Termin - der 15. Juni 2000 und Folgetage - zwischen den bisherigen Berufsrichtern und
den Verteidigern abgestimmt.
Wie eine Nachfrage des Senats ergeben hat, wird es auch in der neuen Besetzung bei
diesem Verhandlungstermin bleiben.
3.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet trotz der - zumal bei dem Angeklagten K.
mit über einem Jahr - O. andauernden Untersuchungshaft nicht die Aufhebung der
bestehenden Haftbefehle. Die Angeklagten haben im Fall ihrer Verurteilung mit
langjährigen Haftstrafen zu rechnen. Unabhängig von der Frage, ob eine mögliche
Strafaussetzung gemäß § 57 StGB bei den Angeklagten in Frage kommen wird, besteht
jedenfalls derzeit kein Anlass, mit Rücksicht hierauf die Untersuchungshaft zu beenden
oder ihren Vollzug auszusetzen.
III.
Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige
Gericht beruht auf § 122 Abs.3 Satz 3 StPO.
IV.
Mit der Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß § 121 StPO hat die von dem
Angeklagten K. eingelegte Haftbeschwerde vom 18. April 2000 ihre Erledigung gefunden.