Urteil des OLG Köln vom 17.12.2007

OLG Köln: halter, eigentümer, vorrang, sorgfaltspflicht, erfüllung, zustellung, sanktion, bundesamt, güterverkehr, verwaltungsbehörde

Oberlandesgericht Köln, 81 Ss-OWi 93/07
Datum:
17.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
81 Ss-OWi 93/07
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S.
4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der
Betroffene.
G r ü n d e
1
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der in Einklang
mit der Rechtsprechung des Senats wie folgt begründet worden ist:
2
" I.
3
Das Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom
05.06.2007 ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro wegen eines am 18.12.2006
begangenen Verstoßes gegen das Autobahnmautgesetz nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
4 Abs. 1 Satz 1, 2 ABMG verhängt (Bl. 9 ff. VV).
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Gegen diesen dem Betroffenen am 06.06.2007 zugestellten (Bl. 13 VV) Bescheid hat
der Betroffene am 10.06.2007, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am
13.06.2007, Einspruch eingelegt (Bl. 14 VV).
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Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln 901d OWi 948/07 hat durch Urteil
vom 02.10.2007 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das
Autobahnmautgesetz nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 Nr. 3 ABMG die
im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 22 R, 23, 25 ff. d. A.).
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Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.10.2007, der am selben Tag durch
Fernkopie bei Gericht eingegangen ist (Bl. 24 d. A.), die Zulassung der
Rechtsbeschwerde beantragt.
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Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 16.10.2007 (Bl. 35 d. A.) hat dieser
den Zulassungsantrag durch Schriftsatz vom 06.11.2007, der am 07.11.2007 bei Gericht
eingegangen ist, begründet (Bl. 36 ff. d. A.).
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II.
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Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
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In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als
250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1
Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG
der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
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Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen
Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn
die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
Beträgt wie im vorliegenden Fall die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als
100,00 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG
noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1
Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das
sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
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Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde
ermöglichen, liegen hier nicht vor.
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Für die Versagung rechtlichen Gehörs ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]).
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Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf, da die zur
Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehende Rechtslage keine
Zweifelsfragen erkennen lässt.
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Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet nach § 2 ABMG der Fahrer
gesamtschuldnerisch neben dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs und dem über
den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden für die Mautentrichtung. Schon von daher
liegt auf der Hand, dass seine durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte
Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht.
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Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen
(vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten oder wie hier geschehen auf einen
Dritten von seiner Verantwortung befreien könnte (vgl. SenE vom 20.09.2007 82 Ss-
OWi 61/07).
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In diesem Zusammenhang kommt es entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers
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auch nicht darauf an, dass die Mitteilungen des Disponenten sich in der Vergangenheit
als zutreffend erwiesen hätten, denn die dem Beschwerdeführer obliegende
Sorgfaltspflicht setzt an einem anderen Punkt an, zu welchem das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung des § 10 Abs. 1
Nr. 1 ABMG zumindest eines objektiven Kriteriums, nämlich der Entgegennahme und
des anschließenden Mitführens der Einbuchungsnummer bedürfe.
Dass der Fahrer sich auch nicht ohne weiteres darauf verlassen kann, die Entrichtung
der Maut sei durch einen der übrigen Mautschuldner veranlasst worden, ergibt sich
zudem aus seiner - durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ABMG ebenfalls bußgeldbewehrten -
Nachweispflicht. Er hat gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 ABMG im Rahmen seiner
Nachweispflicht nach § 5 ABMG einen erteilten Beleg über die Mautentrichtung bei der
Autobahnbenutzung mitzuführen. Bei Verwendung des manuellen
Mauterhebungssystems durch Interneteinbuchung erhält der Mautschuldner eine
Einbuchungsnummer (§ 5 Abs. 3 S. 3 LKW-MautV), die neben dem Ausdruck der
Interneteinbuchung als Nachweis im Sinne des § 7 ABMG gilt (§ 7 Satz 2 LKWMautV)."
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
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