Urteil des OLG Köln vom 09.08.2000

OLG Köln: behandlungsfehler, prothese, anhörung, therapie, fraktur, beweisverfahren, beweislast, datum, sicherheit

Oberlandesgericht Köln, 5 U 62/00
Datum:
09.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 62/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 102/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Januar 2000 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 102/99 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründ
e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
2
Das Landgericht hat Behandlungsfehler des Beklagten mit im wesentlichen zutreffenden
Erwägungen, denen sich der Senat anschliesst und auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der
eingeholten Sachverständigengutachten verneint. Das Berufungsvorbringen bietet
lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
3
Ob die Feststellungen der Sachverständigen den positiven Schluss zulassen, dass dem
Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, bedarf keiner Entscheidung. Da die
Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer fehlerhaften
Behandlung des Beklagten trägt, geht es bereits zu deren Lasten, wenn keine sicheren
Feststellungen zu einem Behandlungsfehler zu treffen sind, vielmehr die ernsthafte
Möglichkeit bleibt, dass die Beschwerden der Klägerin andere Ursachen haben, und
eine weitere Sachaufklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt. Das von
Prof. Dr. S. und Prof. Dr. A. erstattete Erstgutachten im selbständigen Beweisverfahren 2
H 23/97 AG Schleiden vom 13. Januar 1988 endet mit der klaren Aussage der
Sachverständigen, dass die Beschwerden auf einer Funktionsstörung des Kausystems
beruhen und nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Ursache hierfür in einem
fehlerhaft angefertigten Zahnersatz liegt. Auch die Fraktur des Zahnersatzes müsse
nicht unbedingt auf einer nicht fachgerechten Anfertigung des Zahnersatzes beruhen.
Anhaltspunkte für eine fehlende Passgenauigkeit und einen nicht spannungsfreien Sitz
haben die Sachverständigen nicht feststellen können.
4
Mit den dagegen von der Klägerin erhobenen Bedenken haben sich die
Sachverständigen sowohl in einem Ergänzungsgutachten vom 10. August 1998 als
auch in einer ausführlichen mündlichen Anhörung vor dem Landgericht gründlich und
eingehend befasst. In ihrem Ergänzungsgutachten haben sie hervorgehoben, dass im
5
Rahmen der Untersuchung der Klägerin weder eine fehlerhafte Anfertigung der
Prothese (Bisshöhe) noch eine nicht regelrechte kaufunktionelle Okklusionsstörung
beurteilt werden könne. In der mündlichen Anhörung ist das wiederholt worden.
Ergänzend haben die Sachverständigen ausgeführt, dass die Bisshöhe nur annähernd
klinisch zu erfassen ist. Diese auch den Senat überzeugenden Ausführungen werden
durch den ergänzenden Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Frage
gestellt.
Dass den Sachverständigen die Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht
vorgelegen haben, bedeutet nicht, dass sie zu einer umfassenden Begutachtung der
Klägerin nicht in der Lage waren. Die Sachverständigen haben bei ihrer mündlichen
Anhörung zu verstehen gegeben, dass sich aus den Unterlagen nicht zwingend eine
fehlerhafte Anfertigung der Prothese ergeben würde. Die Prothese selbst haben die
Sachverständigen persönlich beurteilt, denn die Klägerin hat diese bei der
Erstuntersuchung getragen. Die Bisshöhe war dabei klinisch unauffällig, und die
Okklusion war gesichert. Dass sich aus der Einbeziehung der kompletten
Behandlungsunterlagen neue und sichere Erkenntnisse dafür, dass dem Beklagten ein
Behandlungsfehler unterlaufen ist, ist nicht zu erwarten. Dass die Klägerin nach dem
Einsetzen der Prothese sogleich über Schmerzen geklagt hat, lässt nicht auf einen
Behandlungsfehler schliessen, weil sie über diese Beschwerden auch noch bei der
Erstbegutachtung durch die Sachverständigen geklagt hat, zu diesem Zeitpunkt aber
eine fehlerhafte Prothetik nicht festgestellt werden konnte.
6
Zwar haben auch andere Behandler der Klägerin Zweifel an der richtigen Bisshöhe und
an der Okklusion geäussert, namentlich Prof. Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 11.
Dezember 1995 (GA 10: Okklusionsstörung) sowie in seinem Arztbrief vom 6. Januar
1997 (GA 45; dort ist von einer Okklusionskorrektur die Rede), Prof. Dr. K. in seinem
Schreiben vom 8. Januar 1997 (GA 49, wo er als Therapie zu einer Äqulibrierung der
Teleskopprothese geraten hat), Dr. Z. in seiner Begutachtung vom 31. März 1998 (GA
51: Behandlungsvorschlag: Bisssenkung) und Dr. E. in seinem Gutachten vom 23. Juni
1998 (GA 54: Bisserhöhung). Aus keiner dieser Äusserungen lassen sich indes
irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von ihnen jeweils festgestellte
Gebisszustand die Folge eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten war.
Das gilt auch für die Stellungnahme von Dr. B. vom 20. November 1997 (GA 57 f.). Auch
vor diesem Hintergrund fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für einen schuldhaften
Behandlungsfehler des Beklagte. Bei dieser Sachlage sieht der Senat zu einer weiteren
Sachaufklärung keinen zureichenden Anlass.
7
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Berufungsstreitwert und
9
Wert der Beschwer der Klägerin: 13.017,16 DM
10
(s. Senatsbeschluss vom 14. April 2000)
11