Urteil des OLG Köln vom 19.01.2000

OLG Köln: anfechtung, vergütung, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 12/00
Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 12/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 391/99
Tenor:
Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die
Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des
Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
1
Die ( sofortige ) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom
25.6.1998 - BGBl. I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein
Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.
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Wenngleich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt, nämlich die Frage der
Vergütung der Betreuertätigkeit in Zeitraum 1997 - 1998, sich nach den bisherigen
Vorschriften zur Betreuervergütung beurteilt, da die Neuregelungen erst ab 1.1.1999
in Kraft sind und nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden
können ( vgl. z.B Beschluß des Senats vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; BayObLG
FamRZ 99,1167; Zimmermann FamRZ 99,630) , ist auf laufende
Betreuungsverfahren ab 1.1.1999 das formelle Recht in der neuen Fassung
anzuwenden. Denn die Änderungen im Rechtsmittelsystem, die die Neufassung
vorsieht, gelten wegen Fehlens einer Übergangsvorschrift bereits dann, wenn der
Vergütungsantrag bereits vor dem 1.1.1999 eingereicht, die angefochtene
Entscheidung indes erst - wie hier - nach dem 1.1.1999 ergangen ist ( ständige
Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1999 - 16 Wx 157/99 -; Beschluß vom
13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167 ).
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§ 56 g Abs. 5 S.2 FGG sieht für die weitere Beschwerde in Streitigkeiten über die
Betreuervergütung nunmehr vor, dass diese nur statthaft ist, wenn das Landgericht
sie zuläßt. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde
ausdrücklich nicht zugelassen und seine Entscheidung hierzu begründet (vgl.
Beschluß vom 7.12.1999, S. 6). Da die Neufassung der Verfahrensvorschriften ein
Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung nicht vorsieht ( § 56 g Abs. 5 FGG ),
kommt eine Anfechtung der Nichtzulassung nicht in Betracht (vgl. auch OLG
Zweibrücken, FamRZ 99, 1167, 1168 ).
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Einer Entscheidung über die aus den oben ausgeführten Gründen unzulässigen
Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da die Rechtsmittelführerin diese nur für den
Fall der (nachträglichen) Zulassung der Rechtsbeschwerde einlegen will.
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Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 131 III KostO, 13 a Abs. 1 FGG nicht
veranlaßt.
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Gegenstandswert der Beschwerde: 3.792, 66 DM
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