Urteil des OLG Köln vom 03.11.1997

OLG Köln (allgemeines verwaltungsrecht, antragsteller, gegenstand, beschwerde, verwalter, einladung, tagesordnung, ankündigung, treffen, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 267/97
Datum:
03.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 267/97
Normen:
WEG § 23 ABS. 2;
Leitsätze:
Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung unter dem
Tagesordnungspunkt ,Verschiedenes"
WEG § 23 Abs. 2 Eine Beschlußfassung ohne vorherige nähere
Ankündigung unter dem Tagesordnungspunkt ,Verschiedenes" ist
jedenfalls dann möglich, wenn der Beschluß den Verwalter nur
auffordert, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das
durchzusetzen, wozu diese ohnehin verpflichtet sind.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG, in förmlicher Hinsicht nicht zu
beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Anfechtungsantrag der Antragsteller
gegen den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19. März 1996 betreffend die
Benutzung des in Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenvorplatzes
zurückgewiesen.
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Einberufungsmangel im Sinne des § 23 Abs.
2 WEG verneint. Es genügte im Sinne dieser Bestimmung, daß in der Einladung zu der
Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 ,Verschiedenes" der
Beschlußgegenstand mit ,Nutzung der Stellplätze (Gemeinschaftseigentum)"
angesprochen war. Nach § 23 Abs. 2 WEG muß der Gegenstand der Beschlußfassung
bei der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung angegeben werden.
Hierbei genügt, eine stichwortartige Bezeichnung, die den Geladenen erkennbar macht,
was Gegenstand der Beratung und Entscheidung sein soll. Damit soll verhindert
werden, daß die Wohnungseigentümer unvorbereitet und überraschend in die Situation
gestellt werden, u.U. weitreichende Entscheidungen zu treffen (BayObLG WE 1988,
104), deren Auswirkungen sie spontan nicht überschauen. Die in der Versammlung vom
19. März 1996 vorgenommene Beschlußfassung hält sich im Rahmen des durch die
Einladung angekündigten Beratungsthemas. Es berührt die hinreichende Bestimmtheit
der Einladung nicht, daß der Beratungs- und Beschlußgegenstand als Unterpunkt unter
,Verschiedenes" in der Tagesordnung der Einladung ausdrücklich bezeichnet war. § 23
Abs. 2 WEG verbietet nur unter einem nicht näher untergliederten Beratungspunkt
,Verschiedenes" weitreichende Entscheidungen zu treffen.
3
,Verschiedenes" weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Im übrigen hätte der von den Antragstellern angegriffene Beschluß unter dem
Tagesordnungspunkt ,Verschiedenes" auch dann getroffen werden können, wenn die
Tagesordnung die Nutzung des Garagenvorplatzes nicht ausdrücklich zum Gegenstand
gehabt hätte. Unter dem Tagesordnungspunkt ,Verschiedenes" können nämlich
Angelegenheiten, die von untergeordneter Bedeutung sind, ohne nähere Ankündigung
beschlossen werden (BayObLG WE 1986, 72; NJW-RR 1987, 1463; NJW-RR 1992,
229). Der angegriffene Beschluß enthält eine derart unbedeutende Angelegenheit, da er
den Verwalter nur auffordert, das gegenüber den Wohnungseigentümern
durchzusetzen, wozu sie ohnehin verpflichtet sind. Der Beschluß regelt nichts, was über
die gesetzlichen und durch die Gemeinschaftsordnung festgelegten Pflichten der
Eigentümer hinausgeht. Die Aufforderung an den Verwalter, die Garagenbenutzer und
Berechtigten der Sondernutzungsrechte ,Wagenabstellplätze" auf die Notwendigkeit
hinzuweisen, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Verkehrsflächen freizuhalten
sowie den Zeitraum mitzuteilen, innerhalb dessen nach der Straßenverkehrsordnung
Be- und Entladevorgänge vorgenommen werden dürfen, spricht nur aus, was dem
Verwalter ohnehin obliegt. Dies betrifft auch die gegebenenfalls gerichtliche
Durchsetzung der der Gemeinschaft gegenüber obliegenden Verhaltenspflichten, die in
dem Beschluß gleichfalls angesprochen ist.
4
Der angegriffene Beschluß ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht
hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Wohnungseigentümer und
insbesondere der Antragsteller darauf, die Garagenzufahrt als Pkw-Abstellplatz zu
benutzen, verneint. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 13 Abs. 2 WEG) steht den
Wohnungseigentümern nur ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums zu. Dies schließt zugleich aus, daß sich ein Miteigentümer des
Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung bemächtigt. Ein derartiger Mißbrauch
liegt schon darin, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Zufahrten zu Garagen und
Stellplätzen als Dauerparkplatz ihrem eigentlichen Zweck zu entfremden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn dadurch den anderen Miteigentümern die Zufahrt zu den
ihnen zugewiesenen oder in ihrem Sondereigentum stehenden Stellplätzen erschwert
wird. Da die Antragsteller sich des Rechts berühmen, in unzulässiger Weise von dem
Gemeinschaftseigentum Gebrauch machen zu dürfen, bestand Anlaß für einen
klarstellenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft.
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Die Antragsteller hätten schließlich selbst dann kein Recht, ihre Fahrzeuge behindernd
auf Zufahrten abzustellen, wenn dies die übrigen Eigentümer mehrere Jahre geduldet
haben sollten. Insofern kann auf die überzeugenden und auch unter Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des
angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entspricht es billigem Ermessen,
den Antragstellern die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Zwar haben in Wohnungseigentumsverfahren
die Beteiligten grundsätzlich ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Dies gilt
jedoch dann nicht, wenn ersichtlich aussichtslose Rechtsmittel erhoben werden. Die
weitere Beschwerde der Antragsteller war in diesem Sinne von vornherein erkennbar
ohne Erfolgsaussicht.
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Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 48 Abs. 3 WEG: 2.000,00 DM.
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