Urteil des OLG Köln vom 23.11.1998

OLG Köln (kreditvertrag, bürgschaft, kreditnehmer, schuldbeitritt, kredit, höhe, sparkasse, erklärung, auflage, kündigung)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 24/98
Datum:
23.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 24/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 435/97 und 436/97
Schlagworte:
Keine Anwendung des VerbrKrG auf Avalkreditverträge
Normen:
VerbrKrG § 1 Abs. 2
Leitsätze:
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die aus einem Avalkreditvertrag
resultierenden Verpflichtungen keine Anwendung, somit auch nicht auf
einen Schuldbeitritt zu einer solchen Avalvereinbarung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Landgerichts
Köln vom 27.1.98 - 3 O 435/97 und 436/97 - abgeändert und wie folgt
neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 45.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 13.6.94 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von
80.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die den Parteien obliegende
Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin beansprucht von den Beklagten aufgrund ihrer Mithaftungserklärung vom
20.4.93 Rückzahlung des ausgekehrten Bürgschaftsbetrages von 45.000,00 DM.
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Mit ihrer in einem Formular der Klägerin erfolgten Erklärung vom 20.4.93 beauftragte die
S. S. Marketing GmbH (im folgenden kurz SSM genannt), die Verkaufsflächen im
Einkaufszentrum H.-Park von der I. Planungsgesellschaft für Einkaufszentren mbH
##blob##amp; Co. KG (im folgenden kurz ITD genannt) angemietet hatte, als
"Kreditnehmer" die Klägerin mit der Übernahme einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 45.000,00 DM zu ihren Gunsten der ITD
gegenüber, und zwar als Sicherheitsleistung für ihre Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag, und beantragte zugleich die Bewilligung eines "Avalrahmenkredits" in
dieser Höhe. Die Provision für die Bürgschaft über 45.000,00 DM sollte 2,5 % p.a.
betragen. Im Anschluß an den Auftrag befindet sich auf dem Formular folgende
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vorgedruckte und u.a. von den beiden Beklagten - Gesellschafter der SSM -
unterzeichnete Erklärung (Bl. 16 GA):
"Für sämtliche Verpflichtungen, die dem Kreditnehmer aus der o.g. Avalvereinbarung
obliegen oder obliegen werden, haften wir neben dem Kreditnehmer als
Gesamtschuldner. Sofern der Avalrahmenkredit befristet ist, stimmen wir eventuellen
Kreditverlängerungen zu".
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In den durch einen entsprechenden Hinweis Vertragsbestandteil gewordenen und auf
der Rückseite abgedruckten Bedingungen der Klägerin für die Übernahme von
Bürgschaften heißt es u.a. (Bl. 17 GA):
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"... Im Falle einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hat der Kreditnehmer die
Sparkasse ohne Rücksicht auf ihm etwa gegen den Bürgschaftsempfänger
zustehenden Einwendungen valutengleich schadlos zu halten. Mit der
Inanspruchnahme schuldet der Kreditnehmer der Sparkasse diesen Betrag -
unbeschadet des Fortbestandes der auf die Sparkasse gem. § 774 BGB
übergegangenen Forderung - als sofort fälligen Kredit..."
6
Die Klägerin fertigte daraufhin eine entsprechende Bürgschaftsurkunde aus und stellte
diese der ITD zur Verfügung.
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Mit Schreiben vom 20.5.94 wurde die Klägerin von der Hürth-Park GmbH als Vertreterin
der ITD aufgefordert, im Hinblick auf die ausstehenden Mieten der - inzwischen in
Konkurs gegangenen SSM - in Höhe von 51.750,00 DM den Bürgschaftsbetrag
auszukehren. Die Klägerin zahlte daraufhin am 13. Juni 94 die 45.000,00 DM auf das
Konto der ITD und nimmt nunmehr klageweise - zunächst in getrennten Verfahren (3 O
435/97 und 436/97) - die Beklagten unter Berufung auf ihre Mithaftungserklärung auf
Erstattung des ausgekehrten Bürgschaftsbetrages in Anspruch. Mit ihrem Schreiben
vom 11.10.95 (dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war) hatte die Klägerin die
Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.10.95 zur Zahlung aufgefordert.
Quotenzahlungen durch den Konkursverwalter sind nicht erfolgt und nach dessen
Auskunft auch nicht zu erwarten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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a) die Beklagte zu 1) - 3 O 435/97 - und
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12
b) den Beklagten zu 2)- 3 O 436/97 - zu
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14
verurteilen, an sie 45.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 13.6.94 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, daß ihre Übernahme der Mithaft wegen
Verstoßes gegen das VerbrKrG formunwirksam sei. Auch der Avalkredit sei ein
Kreditvertrag i.S. des § 1 Abs. 2 des VerbrKrG, so daß der Schuldbeitritt hierzu unter das
VerbrKrG falle und demgemäß nichtig sei, weil in der Urkunde die in § 4 Abs. 1
VerbrKrG vorgegebenen Mindestangaben zum Gesamtbetrag der Verbindlichkeit, zum
Zinssatz und den sonstigen Kosten der Bürgschaft sowie zum effektiven Jahreszins
fehlen.
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Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, die Haftungsübernahme unterliege - wie ein Schuldbeitritt - dem VerbrKrG
mit der Folge, daß diese wegen Fehlens der Angabe zum effektiven Jahreszins
formnichtig sei.
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Gegen die ihr jeweils am 10.2.98 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 10.3.98
Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 14.5.98 an eben diesem Tag begründet.
20
In der Berufungsverhandlung sind beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden worden.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen in rechtlicher
Hinsicht, wonach das VerbrKrG auf Bürgschaften für Geschäftskredite und
Schuldbeitritte hierzu nicht anwendbar sei, und verweist ergänzend auf die dazu
ergangene Entscheidung des BGH vom 21.4.98 (ZIP 98, 949 = MDR 98, 823). Sie
erklärt ergänzend, daß es sich bei dem in ihrer Forderungsberechnung angegebenen
Zinssatz von 8,59 % um den damals gültigen Verzugszinssatz handele, berechnet nach
dem gewichteten Durchschnittszinssatz gemäß Bundesbankstatistik.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend mit rechtlichen
Erwägungen im wesentlichen geltend: Ihre Haftungsübernahme beinhalte einen
Schuldbeitritt zu dem vereinbarten Avalrahmenkredit, der wiederum ein Kreditvertrag i.S.
des § 1 Abs. 2 VerbrKrG sei, und durch den die Klägerin den im Falle der
Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft erwachsenden Aufwendungsersatzanspruch
gegen die SSM kreditiert habe. Der letztere Anspruch sei nämlich nicht sofort, sondern
erst nach Kündigung des Kredits fällig. Bei dem für die Kreditierung des
Aufwendungsersatzanspruchs von dessen Entstehung bis zur Fälligkeit zu zahlenden
Entgelt - hier geltend gemacht 8,59 % Zinsen - handele es sich mithin nicht um
Verzugszinsen, sondern um Darlehenszinsen gem. § 354 Abs. 2 HGB i.V.m. Nr. 17
AGB-Sparkassen. Weil es sich bei dem Kreditvertrag um keinen Überziehungskredit
handele, finde § 5 VerbrKrG keine Anwendung und sei mithin der Schulbeitritt mangels
der geforderten Angaben gem. § 4 VerbrKrG formnichtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Urkunden
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässigen Berufungen haben in der Sache Erfolg.
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Die Klagen sind begründet. Die Beklagten sind aufgrund ihrer Mithafterklärung vom
20.4.93 für die Verpflichtungen der SSM aus der Avalvereinbarung
gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin den der ITD aufgrund der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausgekehrten Betrag von 45.000,00 DM nebst
Zinsen zu erstatten.
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Der Senat ist anders als das Landgericht der Auffassung, daß der (kumulative)
Schuldbeitritt der Beklagten (§§ 305, 421 BGB) nicht unter das VerbrKrG fällt, denn die
"Avalvereinbarung", d. h. der Avalkreditvertrag zwischen der Klägerin und der SSM stellt
entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Kreditvertrag oder eine "sonstige
Finanzierungshilfe" i.S. des § 1 VerbrKrG dar, was die Anwendbarkeit des VerbrKrG
aber voraussetzt.
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Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers ist zwar selbst kein Kreditvertrag i.S. des § 1 Abs.
2 VerbrKrG, der das Gewähren oder Versprechen eines entgeltlichen Kredits
voraussetzt. Einen solchen Kredit erhält nicht, wer der Schuld eines Kreditnehmers
lediglich beitritt. Durch den Schutzzweck dieser Bestimmung ist aber die analoge
Anwendung der Vorschriften des VerbrKrG auf eine solche Mitschulderklärung gedeckt,
weil der Beitretende Schuldner der Forderung aus dem Kreditvertrag wird und deshalb
ebenso schutzwürdig ist wie der Kreditnehmer (h.M., vgl. BGH ZIP 98, 949 mwN = MDR
98, 823 mit Anm. Terlau). Voraussetzung für die entsprechende Anwendbarkeit des
VerbrKrG auf die Schuldbeitrittserklärung eines solchen Dritten ist dann allerdings, daß
es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, seinerseits um einen entgeltlichen
Kreditvertrag in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen
Finanzierungshilfe i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG handelt; unerheblich wäre hingegen der
Verwendungszweck des Kredits, d. h. es kann sich auch um einen Geschäftskredit
handeln, auch kann der mitverpflichtete Dritte Gesellschafter des vom Kreditnehmer
betriebenen Unternehmens sein (vgl. BGH MDR 96, 890; 97, 227 + 438 + 890; OLG
Karlsruhe WM 97, 1340; Graf v. Westphalen MDR 97, 307; Staudinger/Kessal-Wulf § 1
VerbrKrG Rdnr. 1; Martis MDR 98, 1191).
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Im Streitfall kommt es mithin entscheidend darauf an, ob mit der zwischen der Klägerin
und der SSM getroffenen Avalvereinbarung überhaupt ein entgeltlicher Kreditvertrag im
vorgenannten Sinn vorliegt, zu der die Beklagten hinsichtlich der sich daraus
ergebenden Verpflichtungen der SSM die gesamtschuldnerische Mithaft erklärt haben.
Das verneint der Senat.
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Die Avalvereinbarung, die gemeinhin als Avalkreditvertrag bezeichnet wird (vgl. BGH
NJW 84, 2008), kann unter Berücksichtigung auch des beantragten und bewilligten
Avalrahmenkredits keine solche Kreditgewährung beinhalten. Der Avalkreditvertrag, der
streng vom Bürgschaftsvertrag (Außenverhältnis) zu trennen ist und bei dem es sich um
einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (§§ 675, 631 BGB), verpflichtet zwar zum
einen die Bank, sich zugunsten ihres Auftraggebers gegenüber dessen Gläubiger zu
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verbürgen, und zum anderen den Auftraggeber, der Bank die dafür vereinbarte
Avalprovision zu zahlen (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Sprau BGB, 57. Auflage, Einf v § 765
Rdnr. 23). Der Avalkredit ist reiner Haftungskredit. Dadurch, daß der Bürge
auftragsgemäß dem Dritten die mit einer Bürgschaft erklärte Haftungszusage erteilt, wird
für den Auftraggeber nur die Grundlage geschaffen, um mit dem Dritten kontrahieren zu
können (vgl. Baumbach/Hopt HGB 29. Auflage, BankGesch Rdn. G 25, 27). Damit erhält
der Auftraggeber von dem Bürgen keinen Kredit im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (so
auch Schimanski/Bunte/Bruchner Bankrechtshandbuch Bd. II, § 81 Rdn. 23; Bülow NJW
1996, 2889, 2891, a.A.: Graf v. Westphalen/Emmerich/Keßler VerbrKrG, 2. Auflage, § 1
Rdnr. 80). Dies läßt sich auch der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 VerbrKrG
entnehmen, wenn es in der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Dr. 11/5462 S. 18)
heißt:
"Keine Finanzierungshilfe im Sinne des Entwurfs ist hingegen die Bankbürgschaft
(sog. Avalkredit), da hier in Form einer Eventualverbindlichkeit lediglich eine Garantie
für die Zahlungsfähigkeit des Avalnehmers übernommen wird."
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Im übrigen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, daß das VerbrKrG auf
die Mitverpflichtung eines Bürgen für eine Hauptschuld jedenfalls aus einem
gewerblichen Kreditvertrag nicht - auch nicht analog - anwendbar ist (vgl. BGH ZIP 98,
949 = MDR 98, 823 = WM 98, 1120; OLG Düsseldorf WM 98, 169; OLG Stuttgart OLG-
Report 97, 36; OLG Rostock WM 98, 446; OLG Hamm WM 98, 171; OLG Frankfurt MDR
98, 848; Ulmer in MünchKomm.: § 1 VerbrKrG Rdnr. 37).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert sich an dieser Beurteilung nichts dadurch,
daß die Klägerin der SSM antragsgemäß zugleich einen Avalrahmenkredit bewilligt und
den Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB), der der Klägerin gegen diese
erwächst, wenn sie aus der Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen wird, als
sofort fälligen Kredit bestimmt hat. Durch die entsprechende Abrede ist der
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der SSM nicht zu einem
Kreditvertrag i. S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG geworden. Zum einen zeigt der bewilligte
Avalrahmen nur den Umfang an, innerhalb dessen Bürgschaften beantragt werden
können, und ist kostenlos, nur für eine tatsächlich übernommene Bürgschaft fällt ein
Entgelt, nämlich die bereits genannte Avalprovision, an. Zum anderen erhielt die SSM
durch die Auskleidung des Aufwendungsersatzanspruchs als sofort fälliger "Kredit"
keinen irgendwie gearteten kreditorischen Vorteil, da sie der Klägerin ohnhin für den
ausgekehrten Bürgschaftsbetrag haftete. Dadurch, daß der
Aufwendungsersatzanspruch in einen gewährten aber - konkludent durch Kündigung -
sofort fällig gestellten Kredit umgewandelt wurde, hat die Klägerin nur die
Voraussetzung dafür geschaffen, sofort, d. h. ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen
verlangen zu können. Eine Mahnung ist nämlich nicht erforderlich, wenn der Leistung
eine Kündigung vorauszugehen hat (vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 284 Rdnr. 23). Für
Darlehensverträge gilt der anerkannte Grundsatz, daß die Verpflichtung zur Zahlung des
Vertragszinses mit der Fälligstellung des Darlehens endet (Palandt a.a.O. § 288 Rdnr. 3
m.w.N.).
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Sonach kann das VerbrKrG auf die aus dem Avalkreditvertrag resultierenden
Verpflichtungen der SSM keine Anwendung finden, für die die Beklagten mit der
streitigen Erklärung mithin wirksam ihre gesamtschuldnerische Mithaft erklärt haben.
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Weil die Klägerin ihren Aufwendungsanspruch wirksam sofort fälliggestellt hat,
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rechtfertigt sich das Zinsverlangen aus Verzug gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2
BGB. Die geltend gemachte Höhe des Zinssatzes entspricht dem allgemein
anerkannten Verzugsschaden bei Kreditinstituten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das VerbrKrG auf
Avalkreditverträge anwendbar ist, läßt der Senat die Revision zu, § 546 ZPO.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagten:
45.000,00 DM
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