Urteil des OLG Köln vom 19.12.2006

OLG Köln: widerklage, auflage, beschwerdegegenstand, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 255-261/06
Datum:
19.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 255-261/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 236/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1)
und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des
Landgerichts Köln vom 03.07.2006 in der Fassung von sieben
gesonderten Beschlüssen, Az. jeweils: - 4 O 236/05 -, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und die Dritt-
widerbeklagten zu 1) und 2).
Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.238,65 €.
G R Ü N D E
1
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist
zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
2
Der Senat geht verfahrensrechtlich davon aus, dass die Kostenfestsetzung im Rahmen
einer einheitlichen Kostenausgleichung erfolgt ist, so wie dies auch die Gründe der
angefochtenen Entscheidung und der gleich lautenden Beschlussausfertigungen
wiederspiegeln. Danach ist die Kostenausgleichung nur formal in mehrere
Festsetzungsbeschlüsse gekleidet worden. Dies kann für das Beschwerdeverfahren
nicht verbindlich sein, denn es würde bei einheitlichem Beschwerdegegenstand
sachwidrig dazu führen, dass sich der Beschwerderechtszug wegen der
Streitwertgrenze aus § 567 Abs. 2 ZPO teilweise in ein Erinnerungsverfahren zum
Landgericht und teilweise in das Verfahren der sofortigen Beschwerde zum OLG
aufspalten würde (§ 11 Abs. 1 und 2 RpflG).
3
Der Senat geht bei der Festlegung der Beschwerdebeteiligung ferner davon aus, dass
sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Beklagte B G richtet, die allein Widerklägerin
ist und damit den Kostenmehranfall, der im Rahmen von Widerklage bzw.
Drittwiderklage geltend gemacht wird, verursacht haben soll. Ferner ist davon
auszugehen, dass diese Mehrkosten sowohl für die Klägerin als auch für die beiden
4
Drittwiderbeklagten angemeldet worden sind, denn zur Widerklage haben sich die
Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte I u. a., für alle Widerbeklagten bestellt.
Dementsprechend sind auch alle Widerbeklagten, d. h. auch die noch anderweitig
vertretene Klägerin, als Beschwerdeführer im Kostenfestsetzungsverfahren zu
behandeln.
Mit vorstehender Maßgabe ist die Beschwerde in der Sache als unbegründet zu
behandeln. Die durch die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten
angefallenen Mehrkosten sind bei der Kostenausgleichung nicht zu berücksichtigen.
5
Kostenerstattungsrechtlich ist es verfehlt, allein auf ein Prozessführungsrecht des
Haftpflichtversicherers zu verweisen, um solche Mehrkosten zur Festsetzung zu bringen.
Verkürzt ist allerdings auch die Argumentation des Landgerichts, soweit es allein darauf
abgestellt hat, nach der Rechtsprechung des Senats seien Streitgenossen generell
gehalten, sich durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen. Der Senat vertritt
in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass anhand des jeweiligen Einzelfalles
zu prüfen ist, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines
gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war. Diese
Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig waren. Erforderlich ist deshalb auch ein
besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 536; Senat: Beschluss vom 16.07.1992 – 17 W 13 – 14/91 -, JB 1993,
352; Senat: Beschluss vom 21.04.2006 – 17 W 70/06 -; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage,
§ 91 Rdn. 13 "Streitgenossen" zu Ziff. 2).
6
An einem solchen Grund fehlt es hier. Im Rahmen der Widerklage war es nicht
erforderlich, einen weiteren Rechtsanwalt einzuschalten. Es fehlt an
kostenerstattungsrechtlich relevanten Gründen, welche die Einschaltung mehrerer
Prozessbevollmächtigter rechtfertigen könnten. Dabei kann es nicht entscheidend auf
versicherungsvertragliche Besonderheiten ankommen, denn diese erschöpfen den
prozessualen Bereich zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht hinreichend. Schon
aus dem Gleichklang von Klageschrift und Widerklageerwiderung ergibt sich vielmehr,
dass mit Interessenkonflikten im Zuge der Prozessführung nicht zu rechnen war. Es sind
auch keine Gründe dafür dargetan worden, dass es in der Sache geboten schien, einen
weiteren Prozessbevollmächtigten hinzu zu ziehen.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
8