Urteil des OLG Köln vom 27.03.2009

OLG Köln: zustellung, stufenklage, obsiegen, versicherung, quote, auffordern, leistungsanspruch, beschwerdefrist, auskunftserteilung, zustand

Oberlandesgericht Köln, 2 W 28/09
Datum:
27.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 28/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 397/07
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2008
wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die
Kostenentscheidung in dem Urteil des Einzelrichters der 27.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 – 27 O
397/07 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten tragen die Beklagte 11 %, die Klägerin zu 1) 24 %, die
Klägerin zu 2) 31 % und die Klägerin zu 3) 34 %. Die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) in Höhe von 75 %
und die Beklagte in Höhe von 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu 2) haben die Klägerin zu 2) in Höhe von 90 %
und die Beklagte in Höhe von 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese selbst.
2. Unter Abänderung der Festsetzung des Streitwerts in dem
Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil des Einzelrichters der 27.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 – 27 O
397/07 – wird der für die Berechnung der Gerichtsgebühren
maßgebliche Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts
wegen auf 59.032,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1)
bis 3) in Höhe von 85 % und die Beklagte in Höhe von 15 %.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 567
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der
zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg, weil das Landgericht die
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Beklagte zu Unrecht mit einer Kostenquote in Höhe von 75 % belastet hat.
1. Das Landgericht hätte im Hinblick auf die Zahlungsanträge die Anwendung des § 93
ZPO nicht insgesamt verneinen dürfen.
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a) Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 die in dem vorangegangenen
Schriftsatz der Klägerinnen vom 28. April 2008 gestellten Zahlungsanträge jedenfalls
teilweise sofort anerkannt i. S. d. § 93 ZPO. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 1)
beanspruchten Betrages i. H. v. 18.484,00 € belief sich das Anerkenntnis der Beklagten
auf einen Betrag i. H. v. 12.428,00 €, hinsichtlich des von der Klägerin zu 2) geltend
gemachten Betrages in Höhe von 20.274,00 € liegt ein Anerkenntnis in Höhe von
17.774,00 € vor. Den von der Klägerin zu 3) geltend gemachten Betrag i. H. v. 20.274,00
€ hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 – abgesehen von dem
kostenrechtlich zu vernachlässigenden Zinsanspruch – in vollem Umfang anerkannt.
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b) Hinsichtlich dieser – sofort - anerkannten Zahlungsbeträge hatte die Beklagte
entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben. Es hätte den Klägerinnen nach Auskunftserteilung durch die
Beklagte oblegen, den Zahlungsanspruch, der ihnen nach ihrer Auffassung zustand, zu
beziffern und zunächst die Beklagte außerprozessual zur Zahlung aufzufordern. Dass
die Beklagte nur im gerichtlichen Wege bereit gewesen wäre, den den Klägerinnen
zustehenden Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat bereits
unmittelbar nach Zustellung der Stufenklage sowohl den Auskunftsantrag als auch den
– noch nicht bezifferten – Leistungsanspruch anerkannt und damit hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich zu einer Zahlung bereit zu sein. Dass die
Beklagte – wie das Landgericht in der angegriffenen Kostenentscheidung bzw. den
Nichtabhilfebeschluss ausführt – selbst in der Lage war, den ihrer Ansicht nach
zutreffenden Pflichtteilsbetrag zu berechnen, entband die Klägerinnen nicht vor einer
außerprozessualen Zahlungsaufforderung. Die Beklagte hatte auch die von ihr erbetene
Auskunft nicht verweigert, sondern – im Gegenteil – den Auskunftsanspruch nach
Zustellung der Klage sofort anerkannt, so dass zumindest im Hinblick auf die
Auskunftsstufe auch das Landgericht die Voraussetzung des § 93 ZPO bejaht. Bei
dieser Sachlage hätten die Klägerinnen aber vor dem Übergehen auf die Leistungsstufe
die Beklagte zur Zahlung auffordern müssen, wollten sie die Kostenfolge des § 93 ZPO
vermeiden.
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2. Der Umstand, dass das Landgericht hiernach das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 93 ZPO im Hinblick auf die Zahlungsanträge zu Unrecht verneint hat, bedeutet
allerdings nicht, dass die Klägerinnen die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hätten, wie dies dem mit der Beschwerde geltend machten Begehren der Beklagten
entspricht. Die Klageansprüche der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) hat die
Beklagte in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 19. Mai 2008 nur teilweise, nämlich
in Höhe eines Betrages von 12.428,00 € bzw. i. H. v. 17.774,00 € anerkannt. Die
Differenzbeträge i. H. v. 6.056,00 € bezüglich der Klägerin zu 1) sowie i. H. v. 2.500,00 €
bezüglich der Klägerin zu 2) hat die Beklagte erst in dem Verhandlungstermin vor dem
Landgericht am 4. November 2008 anerkannt, während sie insoweit in dem Schriftsatz
vom 19. Mai 2008 noch Klageabweisung beantragt hatte. Damit erweist sich ihr
Anerkenntnis in diesem Umfang nicht als "sofortiges" i. S. d. § 93 ZPO. In diesem
Umfang hat sie deshalb auch gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
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3. Bei der hiernach neu zu treffenden Kostenentscheidung ist nach den Grundsätzen der
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Baumbach´schen Kostenformel zwischen den Gerichtskosten und den
außergerichtlichen Kosten der Parteien zu differenzieren. Wegen der unterschiedlichen
Obsiegens- bzw. Unterliegensquote der Klägerinnen ist darüber hinaus zwischen den
einzelnen Streitverhältnissen zu unterscheiden. Dies führt zu der im Tenor aufgeführten
Kostenentscheidung, die auf folgenden Gesichtspunkten beruht:
a) Bezogen auf den (fiktiven) Gesamtstreitwert unterliegt die Beklagte i. H. v. 11 %, so
dass sie 11 % der Gerichtskosten und ebenfalls 11 % ihrer eigenen außergerichtlichen
Kosten zu tragen hat. Die Beklagte unterliegt in kostenmäßiger Hinsicht nur insoweit, als
sie bezüglich der Klage der Klägerin zu 1) in Höhe eines Betrages von 6.056,00 € und
bezüglich der Klägerin zu 2) in Höhe eines Betrages von 2.500,00 € das Anerkenntnis
verspätet abgegeben hat. Dies ergibt einen Verlustbetrag in Höhe von 8.556,00 €.
Demgegenüber ist hinsichtlich der übrigen Anträge von einem Obsiegen der Beklagten
auszugehen. Dies gilt auch für die ersten beiden Stufen der Stufenklage, die das
Landgericht – isoliert betrachtet – in dem angegriffenen Urteil zutreffend mit 15.000,00 €
(Auskunft) bzw. 1.500,00 € (eidesstattliche Versicherung) bewertet hat. Auch wenn
diese Stufen gemäß § 44 GKG für die Berechnung der Gerichtsgebühren keine Rolle
spielen, sind sie im Rahmen der Kostenentscheidung durch Bildung eines sogenannten
fiktiven Streitwertes zu berücksichtigen. Addiert man hiernach die Einzelstreitwerte i. H.
v. 15.000,00 €, 1.500,00 €, 18.484,00 €, 20.274,00 € sowie 20.274,00 €, ergibt sich ein
fiktiver Streitwert i. H. v. 75.532,00 €. Bei einem Verlust i. H. v. 8.556,00 € trägt die
Beklagte deshalb 11 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.
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b) Von den übrigen Gerichtskosten sowie den übrigen außergerichtlichen Kosten der
Beklagten haben die Klägerin zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Klägerin zu 3)
34 % zu tragen. Die Klägerin zu 1) unterliegt nämlich bezüglich des Auskunftsantrages
und der eidesstattlichen Versicherung (anteilige Beträge von 5.000,00 € und 500,00 €)
sowie hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe eines Betrages von 12.428,00 €. In
Höhe des zuletzt genannten Betrages liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten
vor. Addiert man diese Beträge, ergibt sich eine Summe i. H. v. 17.928,00 €, die in
Bezug gesetzt zu dem fiktiven Gesamtstreitwert die Quote von 24 % ergibt. Die Klägerin
zu 2) unterliegt i. H. v. 5.000,00 €, 500,00 € sowie – auch insoweit wegen des sofortigen
Anerkenntnisses der Beklagten – i. H. v. weiteren 17.774,00 €. Dies ergibt einen
Gesamtunterliegensbetrag i. H. v. 23.274,00 €, so dass in Bezug auf den fiktiven
Gesamtstreitwert 31 % verbleiben. Die Klägerin zu 3) unterliegt in Höhe eines
Gesamtbetrages von 25.774,00 € (5.000,00 € + 500,00 € + 20.274,00 € sofortiges
Anerkenntnis). Dies ergibt die angegebene Quote in Höhe von 34 %.
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c) Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) bis 3) ist auf ihr
jeweiliges Verhältnis zu der Beklagten abzustellen. Da die Klägerin zu 1) im Verhältnis
zur Beklagten streitwertmäßig mit 23.984,00 € beteiligt ist (5.000,00 € + 500,00 € +
18.484,00 €), beträgt ihr Verlust 75 % (17.928,00 : 23.984,00). Im Verhältnis der
Beklagten zur Klägerin zu 2) steht ein Betrag i. H. v. 25.774,00 € in Rede (20.274,00 +
5.000,00 + 500,00). Setzt man den Unterliegensbetrag der Klägerin zu 2) i. H. v.
23.274,00 € zu diesem Betrag in Bezug, ergibt sich ihre Verlustquote i. H. v. 90 %.
Schließlich steht zwischen der Klägerin zu 3) und der Beklagten ebenfalls ein Betrag i.
H. v. 25.774,00 € im Streit. Da die Klägerin zu 3) insoweit in vollem Umfang unterliegt,
hat sie konsequenterweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, wobei das
geringfügige Obsiegen hinsichtlich des Zinsanspruches gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
unberücksichtigt zu bleiben hat.
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4. Die von dem Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen vorgenommene
Festsetzung des Streitwertes der ersten Instanz ist deshalb geboten, weil die
Streitwertbestimmung in dem Urteil zumindest missverständlich ist und auch bereits zu
einer unzutreffenden Gerichtskostenrechnung geführt hat. Das Landgericht weist zwar
zutreffend auf die hier einschlägige Vorschrift des § 44 GKG hin, wonach nur der
höchste Streitwert, nämlich der Leistungsstufe, für die Streitwertberechnung maßgeblich
ist. Es fehlt jedoch an der konkreten Angabe, wie hoch der für die Gerichtsgebühren
maßgebliche Streitwert – nur darum geht es im Rahmen einer Streitwertfestsetzung
gem. § 63 Abs. 2 GKG - tatsächlich sein soll. Der Kostenbeamte legt ausweislich der
Kostenrechnung vom 18. März 2009 einen Betrag i. H. v. – lediglich – 20.274,00 € der
Kostenrechnung zugrunde. Geboten ist demgegenüber eine Addition der jeweiligen
Leistungsanträge. Addiert man die Zahlungsanträge der Klägerin zu 1) in Höhe von
18.484,00 € , der Klägerin zu 2) in Höhe von 20.274,00 € sowie der Klägerin zu 3) in
Höhe von 20.274,00 €, errechnet sich der von dem Senat festgesetzte Streitwert i. H. v.
59.032,00 €.
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5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 92
Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.
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Beschwerdewert: Kosteninteresse
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