Urteil des OLG Köln vom 17.07.1998

OLG Köln (klage auf zahlung, verfügung, stadt, vorläufiger rechtsschutz, einstweilige verfügung, antrag, pfändung, vereinbarung, forderung, liquidation)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 50/98
Datum:
17.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 50/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 38/98
Schlagworte:
Antrag BGB-Gesellschafter Leistung einstweilige Verfügung
Leistungsverfügung
Normen:
ZPO §§ 829, 916 ff, 936 ff; BGB § 705 ff
Leitsätze:
Die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung, als
deren Gläubiger der Schuldner im Pfändungsbeschluß (hier: in der
Pfändungsverfügung) bezeichnet wird, geht ins Leere. Dies ist eine -
allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage. 2) Die
Vertragsschließenden einer Liquidationsvereinbarung, die auf die
außergerichtliche stille Liquidation einer bzw. Mehrerer Gesellschaften
gerichtet ist, bilden eine BGBGesellschaft. Für eine Klage bzw. Den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf
Schadensersatz wegen Verletzung der Liquidationsvereinbarung ist
einer der Vertragschließenden/BGB-Gesellschafter nur
prozeßführungsbefugt, wenn Leistung an die BGB-Gesellschaft gefordert
wird. 3) Der Erlaß einer auf Befriedigung abzielenden einstweiligen
Verfügung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen
zulässig. Ob ein drohender Konkursantrag und die damit verbundene
existenzielle Gefährdung der Verfügungsklägerin gemessen daran einen
Verfügungsgrund darstellen kann (vgl. insoweit OLG Rostock MDR
1996, 1183) kann hier dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin
einen derartigen Verfügungsgrund schon nicht glaubhaft gemacht hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 17.02.1998
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 38/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Verfügungsklägerin.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der
Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erlaß der beantragten einstweiligen
Verfügung zu.
2
I.
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Entgegen der von dem Verfügungsbeklagten vertretenen Ansicht ist der Antrag nicht
mangels Prozeßführungsbefugnis im Hinblick auf die vorangegangene Pfändung des
Anspruchs unzulässig. Die Frage der Prozeßführungsbefugnis würde sich hier nur
stellen - diese wäre dann allerdings nach Ansicht des Senats zum einen mangels
Glaubhaftmachung der Ermächtigung der Pfändungsgläubigerin, der Stadt K., zur
Prozeßführung durch die Verfügungsklägerin, darüber hinaus aber auch wegen Fehlens
eines schützenswerten rechtlichen Interesses der Verfügungsklägerin an der eigenen
Prozeßführung abzulehnen - wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt
K. ein wirksame Verstrickung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts bewirkt
hätte. Dies ist nicht gegeben. Die Pfändung ist vielmehr ins Leere gegangen. Sie kann
Rechtswirkungen nämlich nur dann erzeugen, wenn die im Pfändungsbeschluß (hier:
Pfändungsverfügung) umschriebene "angebliche" Forderung tatsächlich besteht und
dem Schuldner zusteht. Die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden
Forderung, als deren Gläubiger der Schuldner aber im Pfändungsbeschluß bezeichnet
wurde, geht gänzlich ins Leere (Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 829 Rdnr. 4, 22 m.w.N.;
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I § 829
Rdnr. 47). Eine derartige Pfändung bewirkt noch nicht einmal eine Verstreckung.
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Die - allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage der Wirksamkeit der Pfändung
insoweit ist hier zu verneinen, da der Verfügungsklägerin der angebliche Anspruch
gegen den Verfügungsbeklagten nicht zusteht. Gläubigerin des von der
Verfügungsklägerin behaupteten Schadensersatzanspruchs gegen den
Verfügungsbeklagten ist nämlich nicht die Verfügungsklägerin sondern dies sind alle an
der Liquidationsvereinbarung Beteiligten. Diese bilden gemeinsam mit der
Verfügungsklägerin und der W. eine BGB-Gesellschaft; die angebliche Forderung steht
ihnen daher gemeinsam zu (siehe zu einem vergleichbaren Fall: OLG Hamm NJW-RR
1988, 1119; BGH WM 1983, 555; BGH NJW 1995, 1355, RGZ 70, 32).
5
Die an der Liquidationsvereinbarung Beteiligten verfolgen ausweislich Ziff. I mit dieser
Vereinbarung den Zweck, die Vermögenswerte der WP. und W. einer wirtschaftlichen
Verwertung im Rahmen einer außergerichtlichen stillen Liquidation zuzuführen. Die
Vereinbarung ist damit ein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichteter
Vertrag. Im Rahmen dieses Vertrages obliegt dem Verfügungsbeklagten als
Vertragspartner aller an der Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks Interessierten die
Pflicht, die wirtschaftliche Verwertung unter Beachtung der in der
Liquidationsvereinbarung getroffenen Regelungen ordnungsgemäß durchzuführen. An
der Tatsache, daß diese Pflicht dem Verfügungsbeklagten gegenüber allen anderen
Beteiligten des Vertrages obliegt, ändert nichts der Umstand, daß die rechtliche
Befugnis zur Erfüllung seiner Pflichten dem Verfügungsbeklagten durch die
Gesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und der W. verschafft
worden ist, indem diese ihn gemäß Ziff. II, 1 der Vereinbarung zum Abwickler bestellt
und ihn zur Wirksamkeit seiner Handlungen im Außenverhältnis mit den
entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Dies war allein erforderlich, um im
Außenverhältnis für die Verfügungsklägerin und die W. die stille Liquidation nicht
offenlegen zu müssen und rechtlich nur durch die Geschäftsführer der
Verfügungsklägerin und der W. möglich, begründete aber keine, nicht bereits in der
Liquidationsvereinbarung enthaltenen, allein der Verfügungsklägerin und der W.
gegenüber bestehende Pflichten.
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Etwaige Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten im
Rahmen der Liquidationsvereinbarung stehen dann aber den BGB-Gesellschaftern in
ihrer Gesamtheit zu; diese, und nicht die Verfügungsklägerin als einzelner
Gesellschafter, sind Forderungsinhaber.
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II.
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Mangels wirksamer Pfändung der angeblichen Forderung stellt sich mithin im folgenden
zunächst die Frage der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Diese ist zu verneinen.
Wie soeben dargestellt, handelt es sich bei dem angeblichen Anspruch um eine
Forderung der BGB-Gesellschafter, aktivlegitimiert sind dann aber nur diese in ihrer
Gesamtheit. Dieser Mangel der Aktivlegitimation wäre nur dann unschädlich, wenn die
Verfügungsklägerin gleichwohl prozeßführungsbefugt wäre, sei es aufgrund
gesetzlicher, sei es aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft.
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Die Entscheidung der Frage, ob überhaupt und wenn ja welche Form der
Prozeßstandschaft hier eingreifen könnte, kann dahingestellt bleiben, da es der
Verfügungsklägerin allein aufgrund der Tatsache daß sie allenfalls für eine Klage auf
Zahlung an die BGB-Gesellschaft prozeßführungsbefugt sein könnte, die sie aber nicht
erhoben hat, in jedem Fall an der Prozeßführungsbefugnis mangelt. Ausgehend hiervon
ist der Antrag der Verfügungsklägerin also bereits mangels Aktivlegitimation
zurückzuweisen.
10
III.
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Unabhängig von der Tatsache der mangelnden Aktivlegitimation hätte der Antrag aber
auch im übrigen keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines
Verfügungsanspruchs nicht dargelegt.
12
1.
13
Zweifelhaft ist schon das Vorhandensein einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Verfügungsbeklagten. Jedenfalls fehlt es aber an der Darlegung eines infolge einer
angeblichen Pflichtverletzung allein auf seiten der Verfügungsklägerin entstandenen
Schadens.
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a.
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Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, wieso in der Tatsache, daß der
Verfügungsbeklagte von den Banken die Beträge für die Gewerbesteuerzahlung nicht
eingezogen hat, eine Pflichtverletzung liegen soll. Soweit die Verfügungsklägerin dies
stets unter Bezugnahme auf Ziff. II, 6 Abs. 4 der Liquidationsvereinbarung behauptet,
verkennt sie, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, völlig
den Inhalt der Vereinbarung - auch - insoweit. Wie der Gesamtzusammenhang dieser
Ziffer zeigt, regeln Abs. 2 - 4 die Art der Tragung der Abwicklungskosten durch die
Banken für die in Abs. 1 geregelte Zeit, das heißt bis zum 31.10.1995. Nur für diese Zeit
ist vertraglich in Abs. 4 geregelt, daß die Banken, falls die laufenden Überschüsse zur
Deckung der Abwicklungskosten nicht ausreichten, fehlende Liquidität zur Verfügung
stellen mußten. Hieraus folgt, ohne das dies wegen Offenkundigkeit weiterer
Begründung bedarf, daß der Verfügungsbeklagte aufgrund der
Liquidationsvereinbarung weder zum Einzug der Gewerbesteuerbeträge von den
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Banken berechtigt war, da diese erkennbar keine Abwicklungskosten im Sinne der
Vereinbarung sind, noch dies über den 31.10.1995 hinaus überhaupt möglich gewesen
wäre.
b.
17
Sobald die Verfügungsklägerin in der Zahlung der Abwicklungskosten nicht aus dem
Honorar des Verfügungsbeklagten eine Pflichtverletzung des Verfügungsbeklagten
sieht, ist jedenfalls zweifelhaft, ob - wenn man diesem rechtlichen Ansatz überhaupt
folgt, was hier dahingestellt bleiben kann - insoweit ein schuldhaftes Verhalten des
Verfügungsbeklagten feststellbar ist.
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Unstreitig ist zwar, daß der Verfügungsbeklagte entgegen den ursprünglichen
Vereinbarungen über den 31.10.1995 hinaus die Abwicklungskosten nicht aus seinem
Honorar sondern aus den im Rahmen der Rückabwicklung der Leasinggeschäfte
eingenommenen Geldern beglichen hat. Unstreitig ist ebenfalls, daß es zu einer
verbindlichen Änderung der diesbezüglichen Regelungen in der
Liquidationsvereinbarung nicht gekommen ist. Der Verfügungsbeklagte hat jedoch
durch Vorlage entsprechender Schriftstücke in den Hauptakten (Blatt 73) nachgewiesen,
daß alle an der Liquidationsvereinbarung beteiligten Banken jedenfalls in Höhe von
600.000,00 DM mit einer Entnahme aus den Liquidationseinnahmen einverstanden
waren. Auch die Verfügungsklägerin selbst war, wie die verschiedenen (insgesamt 3)
Nachtragsvereinbarungsentwürfe zeigen, wenn auch unter gewissen, von dem
Verfügungsbeklagten zu erfüllenden Voraussetzungen (zeitweiliger Verzicht auf
Honoraransprüche) zu einer Übernahme weiterer Abwicklungskosten bereit. Ob man
angesichts dessen noch von einer schuldhaften Verletzung des Liquidationsvertrages
sprechen kann, erscheint äußerst zweifelhaft.
19
2.
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Die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung kann jedoch letztendlich dahingestellt
bleiben, denn vor allem fehlt es an der substantiierten Darlegung eines der
Verfügungsklägerin entstandenen Schadens. Angesichts des Inhalts der
Liquidationsvereinbarung ist nicht ersichtlich, wie die Verfügungsklägerin zu der Ansicht
gelangt, dem Verfügungsbeklagten hätten, wenn er die Abwicklungskosten selbst
getragen hätte, "freie Gelder" zur Zahlung der Gewerbesteuer zur Verfügung gestanden.
Angesichts der Tatsache, daß - unstreitig - alle Forderungen aus den Leasingverträgen
den Banken zur Sicherheit abgetreten und alle Leasinggüter ihnen zur Sicherheit
übereignet worden waren, steht fest, daß es sich bei den von dem Verfügungsbeklagten
im Namen der Verfügungsklägerin eingezogenen Geldern (Leasingraten und
Verwertungserlösen) um zweckgebundene Gelder handelte, die ausschließlich den
Banken zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen waren. Ausweislich der mit der
Berufungserwiderung überreichten Kontenaufstellung, deren Richtigkeit insoweit die
Verfügungsklägerin nicht bestritten hat, beliefen sich per 29.01.1998 die gegenüber den
Banken bestehenden Verbindlichkeiten nach wie vor auf über 6 Mio. DM. Hätte der
Verfügungsbeklagte die 1,4 Mio. DM nicht entnommen, so beliefen sie sich immer noch
auf ca. 5 Mio. DM, so daß auch ohne die Entnahmen kein freies Vermögen vorhanden
wäre. Ein solches ergibt sich, worauf der Verfügungsbeklagte zu Recht hinweist, erst
dann, wenn alle Banken befriedigt sind und ein Überschuß feststellbar wäre, der den
Banken nicht mehr zustünde. Daraus wären dann die weiteren Verbindlichkeiten der
Verfügungsklägerin, also auch ihre Gewerbesteuerschuld gegenüber der Stadt K., zu
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erfüllen.
Aus der Tatsache allein, daß sich mittlerweile bei einigen Banken Guthaben gebildet
haben, kann entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin nicht auf das Vorhandensein
freien Vermögens geschlossen werden. Zum einen hat der Verfügungsbeklagte -
insoweit unwidersprochen - vorgetragen, daß hinsichtlich der Guthaben zur Zeit nicht
feststeht, ob sie der Verfügungsklägerin oder der W. zustehen, deren Konkursverwalter
Ansprüche auf diese Gelder erhebt. Zudem enthält Ziff. II, 8 der
Liquidationsvereinbarung jedenfalls die Absichtserklärung, daß die Banken hinsichtlich
der Überschüsse einen Sicherheitspool bilden werden - von dem allerdings aus der
Akte nicht ersichtlich ist, ob es zu dieser Vereinbarung gekommen ist. Hierfür spricht
jedoch, daß alle beteiligten Banken, wie der Verfügungsbeklagte unwidersprochen
vorgetragen hat und wofür auch der Inhalt des Schreibens der K.er Bank eG
(Beiratsmitglied) vom 23.01.1998 (Blatt 49 d. A.) an den erstinstanzlichen
Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin spricht, einer Bezahlung der Gewerbesteuer
aus den vom Verfügungsbeklagten vereinnahmten Beträgen widersprochen haben, sie
also das gesamte bislang eingegangene Geld für sich beanspruchen.
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Zudem erscheint es dem Senat äußerst zweifelhaft, ob den Verfügungsbeklagten nach
der Liquidationsvereinbarung überhaupt die Verpflichtung trifft, die
Gewerbesteuerschuld für die Verfügungsklägerin zu zahlen. Inhalt der
Liquidationsvereinbarung war nämlich nicht, was die Verfügungsklägerin glauben
machen will, die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, die Schulden der
Verfügungsklägerin gegenüber anderen als den Bankengläubigern zu erfüllen.
Hinsichtlich der Steuerschulden ist der Verfügungsbeklagte nur verpflichtet worden, mit
der Stadt K. über eine Stundung zu verhandeln, wobei diese, insofern hat das Datum
31.10.1995 auch hier Bedeutung, bis zu diesem Tage, also zu dem Zeitpunkt, als man
nach der Glaubhaftmachung des Verfügungsbeklagten davon ausging, daß die
Liquidation weitestgehend abgeschlossen und möglicherweise eben
Liquidationsüberschüsse vorhanden sein würden, gestundet werden sollten. Diese
Stundung hat der Verfügungsbeklagte unstreitig auch erreicht. Im übrigen war er im
Rahmen der stillen Liquidation primär nur verpflichtet, die Vermögenswerte der
Verfügungsklägerin und der W. einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen und die
abgeschlossenen Leasingverträge wirtschaftlich zu Ende zu führen, sowie die Erlöse
den jeweiligen Sicherungsgläubigern zur Verfügung zu stellen.
23
IV.
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Letztlich fehlt es für die beantragte Verfügung auch an einem Verfügungsgrund. Das
Landgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung
und Lehre darauf hingewiesen, daß eine auf Befriedigung abzielende Verfügung nur in
ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig ist. Ein solcher liegt hier erkennbar nicht vor.
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1.
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Die Verfügungsklägerin hat diesen in erster Instanz in der dem Geschäftsführer ihrer
Kommplementär-GmbH drohenden Haft sowie in einem von ihr als möglich betrachteten
Konkursantrag der Stadt K. gesehen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, wieso die
Haft des Geschäftsführers der Kommplementär-GmbH der Verfügungsklägerin
überhaupt ein Verfügungsgrund sein sollte. Diesen könnte man, wenn überhaupt, wie
das OLG Rostock dies getan hat (MDR 1996, 1183), bei einer existentiellen Gefährdung
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der Verfügungsklägerin bejahen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum die Haft
des Geschäftsführers der Kommplementär-GmbH die Verfügungsklägerin in ihrer
Existenz bedrohen sollte. Zudem ist angesichts der eidesstattlichen Versicherung des
Verfügungsbeklagten vom 04.06.1998 nunmehr äußerst zweifelhaft, ob die Stadt K. die
Haftandrohung gegenüber dem Geschäftsführer der Kommplementär-GmbH überhaupt
weiterverfolgen will, was dazu führt, daß im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahren dieser Grund nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden kann.
2.
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Ein drohender Konkurs der Verfügungsklägerin könnte möglicherweise unter ganz
engen Voraussetzungen einen Verfügungsgrund darstellen. Die Verfügungsklägerin hat
einen drohenden Konkurs aber weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.
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Zu einen ist ihr Vortrag schon wegen Widersprüchlichkeit unsubstantiiert. Noch im
Schriftsatz vom 24.06.1998 vertritt sie die Ansicht, sie sei weder überschuldet noch
vermögenslos. Es kann also nach ihrem eigenen Vorbringen gar nicht zu einer
Konkurseröffnung kommen. Liegen aber die Voraussetzungen für eine
Konkurseröffnung nicht vor, so würde ein Konkursantrag der Stadt K. sie auch nicht in
ihrer Existenz bedrohen.
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Abgesehen davon hat die Verfügungsklägerin aber auch nicht glaubhaft gemacht, daß
eine Konkursantrag der Stadt K. unmittelbar bevorsteht. Nur dieser Umstand würde,
wenn man entgegen dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin eine
Erfolgsaussicht des Konkursantrags unterstellt, überhaupt möglicherweise die
Eilbedürftigkeit in diesem Verfahren rechtfertigen können. Zum einen steht der
eidesstattlichen Versicherung des erstinstanzlichen Bevollmächtigten der
Verfügungsklägerin vom 24.06.1998 die des Verfügungsbeklagten vom 04.06.1998
gegenüber, ohne daß der Glaubhaftmachung des erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten mehr Bedeutung zukäme als der des Verfügungsbeklagten.
Sie würde schon von daher nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen. Zudem folgt aus
der eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.1998 gerade nicht, daß ein solcher Antrag
unmittelbar bevorsteht, vielmehr besagt sie, daß der Antrag zurückgestellt sei und
anschließend neu entschieden werde, wobei in keiner Weise erkennbar ist, wie die
Entscheidung der Stadt über einen solchen Antrag ausfallen wird. Angesichts dessen
kann von einem unmittelbaren Bevorstehen ohnehin nicht die Rede sein.
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Abschließend sei darauf hingewiesen, daß es mehr als fraglich erscheint, ob sich die
Verfügungsklägerin auf einen bevorstehenden Konkursantrag als Verfügungsgrund
überhaupt berufen könnte angesichts der Tatsache, daß ihre - im Gegensatz zu ihrem
Vorbringen unterstellte - Existenzbedrohung vor allem darauf beruht, daß ihr
Kommanditist und Geschäftsführer ihrer Kommplementär-GmbH, Herr St. W., seine
Kommanditeinlagen in Höhe von 2 Mio. DM nicht erbracht hat und auch nicht erbringt.
Wenn überhaupt wäre sie vorrangig durch dessen Verhalten in ihrer - angeblich - derzeit
bestehenden existenzgefährdenden Situation. Vor diesem Hintergrund dürfte ihr
Interesse, ihre Gewerbesteuerschulden auf Kosten ihrer Gläubiger zu tilgen, selbst bei
unmittelbar bevorstehendem Konkursantrag kaum als schützenswert anzusehen sein.
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V.
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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
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zurückzuweisen. Da das Urteil des Senats rechtskräftig ist, bedurfte es keines
Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 554.528,60 DM.
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