Urteil des OLG Köln vom 04.05.1995

OLG Köln (abweisung der klage, anhörung, unterhalt, tätigkeit, amt, versetzung, einkünfte, trennung, zpo, verhalten)

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 216/94
Datum:
04.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 216/94
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 29 F 253/91
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Aachen vom 21.10.1994 - 29 F 253/91 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im
übrigen wird der Be-klagte verurteilt, für die Zeit vom 1.3.1992 bis
31.10.1993 Unterhalt in Höhe von insgesamt 14.500,-- DM zu zahlen,
davon an die Klägerin 6.925,81 DM sowie an das Sozialamt der Stadt A.
7.574,19 DM. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten
des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben, die des
zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB Unterhalt nur in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfange zu, denn weitergehende Ansprüche sind, wie das
Amtsgericht im Grundsatz zu Recht angenommen hat, verwirkt. Nach §§ 1361 Abs. 3,
1579 Ziff. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu beschränken, soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Wahrung der Kindesbelange grob
unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Unstreitig hat die Klägerin - dies ergibt sich nunmehr auch aus den von ihr mit
nachgelassenem Schriftsatz vom 24.4.1995 überreichten Unterlagen - gegenüber dem
Dienstherrn des Beklagten, der Evangelischen Kirche Rheinland, bei ihren Anhörungen
am 20.3.1992 und 14.7.1992 unter anderem den Vorwurf erhoben, der Beklagte habe
die Ehe gebrochen und sei ihr gegenüber während der Ehe mehrfach tätlich geworden.
Die verschiedenen Vorfälle sind in dem Protokoll vom 16.7.1992 - Anhörung vom
14.7.1992 - im einzelnen beschrieben. Danach soll es anläßlich eines mehrwöchigen
Estlandaufenthaltes des Beklagten im Oktober 1990 zu einer ehebrecherischen
Beziehung zu einer dort lebenden Ärztin gekommen sein, im November 1988 soll sich
der Beklagte gegenüber einer Frau A. ehewidrig verhalten und seit April 1991 - nach der
Trennung der Parteien - zu einer Frau R. ehewidrige Beziehungen unterhalten haben.
Ferner ist von 3 Vorfällen die Rede, bei denen der Beklagte gegenüber der Klägerin
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angeblich tätlich geworden ist.
Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin durch diese Angaben die Versetzung des
Beklagten in den vorübergehenden Wartestand und in eine andere Kirchengemeinde
sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgelöst und ihm damit schweren
Schaden zugefügt und die Gefahr eines Ausscheidens aus seinem Beruf
heraufbeschworen hat. Bei der Art und Schwere der Vorwürfe, insbesondere dem des
Ehebruchs, war das Landeskirchenamt, wie sich auch aus der von der Klägerin
vorgelegten Kommentierung zum Pfarrdienstgesetz ergibt, gezwungen, den Vorwürfen
nachzugehen, ihre Richtigkeit zu überprüfen und zumindest vorläufige Maßnahmen
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zu ergreifen.
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Zu solchen Maßnahmen ist es nach der Anhörung der Klägerin gekommen. Dabei hat
der Senat keine Zweifel, daß die dienstrechtlichen Maßnahmen ihren maßgeblichen
Grund in den von der Klägerin gegen den Beklagten vorgebrachten Vorwürfen und
nicht, wie es die Klägerin darstellen will, in etwaigen in der Kirchengemeinde
aufgetretenen Unruhen hatten, auf die das Landeskirchenamt angeblich von dritter Seite
hingewiesen worden ist. Den Vorwürfen lagen im wesentlichen Vorgänge zugrunde, die
in ihren Einzelheiten nur der Klägerin bekannt gewesen sein können bzw. die diese
selbst erlebt hatte und die durch ihre Darstellung ein besonderes Gewicht und
Beweiskraft erhielten. Selbst wenn von dritter Seite bereits vorher Hinweise auf
Eheverfehlungen des Beklagten - konkrete Angaben hierzu macht die Klägerin
allerdings nicht - gegeben worden sein sollen, so hätten diese im Hinblick auf den
höchstpersönlichen Charakter der Vorwürfe ohne entsprechende Bestätigungen durch
die Klägerin kaum ausgereicht, um disziplinarische Maßnahmen gegen den Beklagten
einzuleiten. Wenn die Klägerin behauptet, eine Kollegin des Beklagten habe das
Landeskirchenamt über erhebliche, aus dem Privatleben des Beklagten resultierende
Unruhen unterrichtet, es seien deswegen Zweifel an der Eignung des Beklagten zur
Führung einer Pfarrstelle im Kollegenkreis geäußert worden, so mag dies für das Amt
Anlaß gewesen sein, die Situation in der Gemeinde zu überprüfen und an die Klägerin
heranzutreten. Gezielte Maßnahmen wären gegen den Beklagten jedoch nur in Betracht
gekommen, wenn sich triftige und gegebenenfalls nachweisbare Gründe aufgrund von
Überprüfungen ergeben hätten. Auch ist es nicht nachvollziehbar, daß, wie die Klägerin
nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, bereits wegen der Trennung der
Parteien die Versetzung in den Wartestand erfolgt sei. Die Parteien haben sich im April
1991, somit etwa 1 Jahr vor der kirchlichen Maßnahme getrennt. Nach § 36 Abs. 2 des
Pfarrerdienstgesetzes steht es im übrigen lediglich im Ermessen des
Landeskirchenamtes, den Pfarrer während des Ehescheidungsverfahrens zu
beurlauben. Ein Scheidungsverfahren allein wird in der Regel nicht automatisch die
Beurlaubung des Pfarrers nach sich ziehen, vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher
besonderer Gründe, die sich erst nach einer Überprüfung herausstellen können.
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Im übrigen zeigt der Ablauf des gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens, daß die
Angaben der Klägerin entscheidende Bedeutung für das Vorgehen des Amtes hatten.
Am 20.3.1992 wurde die Klägerin erstmals durch das Amt persönlich angehört.
Unmittelbar danach, und zwar am 31.3.1992, stellte der Beklagte, nachdem er zuvor am
27.3.1992 persönlich angehört worden war, den Antrag auf Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand. Ferner faßte das Kirchenamt, wie sich aus den Angaben der
Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz ergibt, am 31.3.1992, also ebenfalls unmittelbar
nach der Anhörung der Klägerin, den Beschluß, disziplinarrechtliche Vorermittlungen
gegen den Beklagten einzuleiten. Auch spricht der Umstand, daß die Klägerin im Juli
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1992 ein zweites Mal zu den Vorwürfen gehört wurde, nachdem der Beklagte mit
seinem Rechtsbeistand zuvor am 27.5.1992 erneut angehört worden war, dafür, daß das
Amt den Bekundungen der Klägerin besondere Bedeutung beimaß und diese somit in
dem Verfahren eine Art Kronzeugin darstellte.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte selbst den Antrag auf
Versetzung in den Ruhestand gestellt hat. Selbst wenn ihm - wie dies nicht selten in
ähnlich gelagerten Fällen geschieht - dieser Schritt nicht von Seiten des
Landeskirchenamtes aufgrund der vorgebrachten Vorwürfe nahegelegt worden sein
sollte, so kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte einen solchen Antrag
wegen der Trennung von der Klägerin oder eines möglicherweise beabsichtigten
Scheidungsverfahrens nicht gestellt hätte. Vielmehr können nur die schwerwiegenden
Vorwürfe der Klägerin ursächlich gewesen sein.
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Der Beklagte hat durch das Verhalten der Klägerin erhebliche Nachteile erlitten. Für die
Zeit vom 1.5.1992 bis 31.7.1992 wurde er in seiner Kirchengemeinde in A. unter
gleichzeitiger Kürzung des Bruttogehalts auf 75 % in den Wartestand versetzt. Für die
Zeit vom 1.8.1992 bis 31.8.1993 erhielt er zwar einen vollen Beschäftigungsauftrag mit
ungekürzten Bezügen für eine Kirchengemeinde in G.; damit war er jedoch nicht Inhaber
dieser Pfarrstelle und kam auch nicht in den Genuß einer pfarreigenen Wohnung. In der
Zeit vom 1.9.1993 bis Ende 1993 erhielt der Beklagte wiederum nur ein Wartegeld in
Höhe von 75 % seiner Bruttobezüge. Der Beklagte hat damit bereits nicht unerhebliche
wirtschaftliche Einbußen erlitten. Darüber hinaus stellt die mit dem Disziplinarverfahren
verbundene Unsicherheit eine schwere Belastung für den Beklagten und seine
beruflichen Entwicklung dar. Selbst wenn das Disziplinarverfahren keine Weiterungen
nach sich ziehen und eingestellt werden und der Beklagte die ihm seit Anfang 1994
zugewiesene Pfarrdienststelle in E. auch in Zukunft bekleiden sollte, so rechtfertigen die
erlittenen Nachteile und die Gefährdung der beruflichen Entwicklung die Annahme einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Beklagten.
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Das Verhalten der Klägerin ist auch mit der ehelichen Solidarität nicht vereinbar und
verwerflich. Selbst wenn die von ihr erhobenen Vorwürfe zuträfen, war sie nicht
verpflichtet, hierüber den Dienstherrn zu unterrichten. Weder ihre Stellung als Ehefrau
des Pfarrers in der von diesem betreuten Kirchengemeinde noch ihre christliche
Überzeugung verlangten eine Aufklärung der angeblichen Vorfälle gegenüber dem
Dienstherrn des Beklagten. Wie sich aus der Vorbemerkung des Protokolls vom
20.3.1992 ergibt, ist hiervon auch das Landeskirchenamt ausgegangen. Hier heißt es,
daß die Klägerin trotz des Hinweises durch das Amt, daß sie nicht verpflichtet sei, sich
in der Angelegenheit zu äußern, aus freien Stücken ihre Kenntnisse mitgeteilt habe. Als
Ehefrau des Beklagten war die Klägerin unterhaltsrechtlich verpflichtet, Schaden von
diesem abzuhalten, selbst wenn sie der Meinung gewesen sein sollte, daß der Beklagte
als Pfarrer nicht mehr tragbar war. Unverständlich und besonders zu mißbilligen ist
auch, daß sie bei ihrer ersten Anhörung - aus welchen Gründen auch immer - auf
charakterliche Mängel des Beklagten:"Hohes Geltungsbedürfnis, egozentrisch,
persönlich unreif" hingewiesen und seine Qualifikation als Pfarrer in Frage gestellt
hat:"Pfarramt als Bühne zur Selbstdarstellung". Den einmal eingeschlagenen Weg hat
die Klägerin bei ihrer zweiten Anhörung nicht verlassen, obwohl ihr nach der
Suspendierung des Beklagten und der Einleitung des Disziplinarverfahrens klar
gewesen sein muß, zu welchen nachteiligen Folgen ihre Angaben für die berufliche
Entwicklung des Beklagten geführt hatten. Soweit sich die Klägerin in dem
nachgelassenen Schriftsatz zu ihrer Entschuldigung darauf beruft, der Beklagte habe
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vertrauliche Mitteilungen in der Ehe in die Gemeinde hineingetragen, wogegen sie sich
habe zur Wehr setzen wollen, hätte sie, die Richtigkeit dieses Vorwurfs unterstellt,
hierauf in anderer als der geschehenen Weise reagieren können. Ihr mußte insgesamt
bekannt sein, daß, wenn sie schon als Sachhalterin eines kirchlichen
"Reinheitsgebotes" den Beklagten in berufliche Bedrängnis bringen zu müssen glaubte,
sie ihn nicht obendrein unbegrenzt auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin den am 23.4.1989 geborenen Sohn Y. betreut und
versorgt hat, kommt allerdings kein vollständiger Ausschluß des Unterhalts, sondern nur
eine Begrenzung auf das zur ordnungsgemäßen Versorgung des Kindes erforderliche
Maß in Betracht. Den insoweit notwendigen Unterhalt bemißt der Senat für den
fraglichen Anspruchszeitraum gleichbleibend auf monatlich 725,-- DM, und zwar bis
einschließlich 31.10.1993.
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Maßgebend hierfür ist zunächst, daß das Kind, solange über das Sorgerecht noch nicht
entschieden worden war, von beiden Parteien in etwa in gleichem Umfange versorgt
und betreut wurde, indem es sich an bestimmten Tagen in der Obhut der Mutter und an
den anderen Tagen in der des Vaters befand. Die Klägerin war damit an den Tagen, an
denen sich das Kind beim Vater aufhielt, in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Unter Berücksichtigung der sich aus der Kindesbetreuung ergebenden
Einschränkungen schätzt der Senat das erzielbare anrechenbare Einkommen auf
durchgehend 500,-- DM. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin in der fraglichen
Zeit durch ihre Tätigkeit in dem Café B. sowie bei dem Architektenehepaar S. (A. W.)
zeitweise auch Einkünfte in dieser Größenordnung bezogen. Eine weitergehende
Erwerbsobliegenheit und damit ein höheres Einkommen kann im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Versorgung und Betreuung des Kindes und die damit verbundenen
Aufgaben und Pflichten der Klägerin nicht in Ansatz gebracht werden.
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Diese eingeschränkte Erwerbsobliegenheit ist der Klägerin nicht nur bis zur
Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts im März 1993, sondern bis einschließlich
Oktober 1993 zuzubilligen. Mit der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater endete
zwar faktisch die Betreuung und Versorgung des Kindes durch die Mutter, die Klägerin
hatte die Entscheidung jedoch mit der Beschwerde angegriffen. Durch Beschluß vom
30.9.1993 hat der Senat die vom Amtsgericht getroffene Sorgerechtsregelung bestätigt.
Erst aufgrund dieser Entscheidung stand fest, daß die Klägerin durch die
Kindesbelange nicht mehr daran gehindert wurde, einer uneingeschränkten
Berufstätigkeit nachzugehen. Spätestens für die Zeit bis Anfang November 1993 hätte
sich die Klägerin auf die neue Situation einrichten können, so daß von diesem Zeitpunkt
an einem Unterhaltsausschluß nichts mehr entgegenstand.
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Bei einem Selbstbehalt von 1.225,-- DM, wie er bei einer Teilzeitbeschäftigung -
Mittelbetrag zwischen dem Selbstbehalt von 1.300,-- DM bei voller Erwerbstätigkeit und
1.150,-- DM bei Erwerbslosigkeit - angemessen erscheint, verbleibt nach Abzug von
Einkünften von 500,-- DM ein ungedeckter Bedarf von 725,-- DM, zu dessen Ausgleich
der Beklagte aufgrund seines regelmäßigen - auch gekürzten - Einkommens in der Lage
war.
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Eine weitergehende Herabsetzung aufgrund zusätzlicher Einkünfte der Klägerin kommt
nicht in Betracht. Diese hat bei ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, ab März 1992
keine Zahlungen mehr aus ihrer früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreterin erhalten
zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß sie entgegen diesen Angaben in der fraglichen Zeit
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aufgrund eines Rückflusses von Stornoreserven oder von Steuererstattungen über
zusätzliche Einkünfte verfügte, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit
für die Eheleute S. und im Café B. Einkünfte erzielt hat, fehlt es an einem Nachweis, daß
diese über den gesamten Anspruchszeitraum gesehen einen monatlichen
durchschnittlichen Nettobetrag von 500,-- DM überschritten haben.
Dem Vorbringen der Klägerin, ab August 1993 arbeitsunfähig krank gewesen zu sein,
mußte der Senat jedenfalls für den in Frage stehenden Anspruchszeitraum bis
einschließlich Oktober 1993 bereits deswegen keine Bedeutung zu, weil sich die
Klägerin selbst noch im September 1993 in der Verhandlung über das Sorgerecht vor
dem Senat als arbeitsfähig angesehen hat und im übrigen die vorgelegten Atteste eine
krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum nicht hinreichend
belegen.
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Bei einem durchgehenden Anspruch von 725,-- DM monatlich errechnet sich für den
Zeitraum von März 1992 bis Oktober 1993 ein Gesamt-Unterhalt in Höhe von 14.500,--
DM (725,-- DM x 20).
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Soweit der Beklagte hilfsweise mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem
Sorgerechtsverfahren aufrechnen will, scheitert dies bereits daran, daß eine
Aufrechnung gegen die hier festgestellten Unterhaltsansprüche gemäß § 394 BGB §
850 b ZPO ausscheidet.
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In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Sozialamtes der Stadt A. vom
1.9.1994 sind die Beträge aufgeführt, die u.a. an die Klägerin in der Zeit vom 20.7.1992
bis einschließlich Oktober 1993, also in dem fraglichen Anspruchszeitraum, an
Sozialhilfe geleistet worden sind. Gemäß § 91 BSHG sind die vorliegend festgesetzten
Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den Sozialhilfeträger übergegangen, soweit
Sozialhilfeleistungen im Umfange des titulierten Unterhalts für die jeweiligen Zeiträume
erbracht wurden. Insgesamt belaufen sich diese Leistungen auf 7.574,19 DM, so daß
insoweit Zahlung an das Sozialamt zu leisten ist.
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Für die Zulassung der Revision, wie von der Klägerin in ihrem nachgelassenen
Schriftsatz beantragt, sah der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des §
546 ZPO nicht vorliegen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für die Berufung: 12.756,-- DM (12 x 1.063,-- DM)
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