Urteil des OLG Köln vom 15.07.2005

OLG Köln: wirtschaftliches interesse, gespräch, vertreter, verfügung, mitverschulden, eigentumswohnung, zeichnung, vertragsverletzung, firma, provision

Oberlandesgericht Köln, 6 U 227/04
Datum:
15.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 227/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 227/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; pVV
Tenor:
I.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2004 verkündete
Urteil eines Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4
O 227/04 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie
folgt neu gefasst:
1.)
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
die Klägerin 38.317,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2004
zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin
übernommenen Kommanditanteile der H D GmbH & Co KG Fonds
05/2000 in Höhe eines Zeichnungsbetrages von insgesamt 76.000,00
EUR.
2.)
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren
Schaden zu Hälfte zu ersetzen, der ihr aus dem Erwerb der
vorgenannten Fondsanteile sowie aus dem Abschluss und der
frühzeitigen Auflösung der Bauspardarlehen Nr. ###1 und Nr. ###2 und
des Bausparvertrages Nr. ###3 bei der C Bausparkasse AG in B
entstehen wird.
3.)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.)
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der
Klägerin werden zurückgewiesen.
III.)
Die Kostenlast des Rechtsstreits beider Instanzen verteilt sich wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und im übrigen die
Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) haben die
Klägerin zur Hälfte und im übrigen die Beklagten zu 1) und 2) selbst zu
tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu
tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann jedoch die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g
1
I
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Die Klägerin, eine im Jahre 1949 geborene Dipl.-Bibliothekarin, nimmt die Beklagten auf
Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an einem fehlgeschlagenen Immobilienfond in
Anspruch.
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Der Beklagte zu 3.), der damals Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) war, nahm im
Jahre 2001 Kontakt zu der Klägerin auf, die er als früherer Bezirksberater der D kannte.
In der Folgezeit schloss der Beklagte zu 3.), der kurz zuvor die Beklagten zu 1.) und 2.)
gegründet hatte, mit der Klägerin einen Maklervertrag, in dem diese die Beklagte zu 1.)
unter anderem mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragte. In der
Folgezeit kam es zu einer Anzahl von Besuchen des Beklagten zu 3.) bei der Klägerin,
anlässlich derer auch über die Alterssicherung der Klägerin gesprochen wurde. Dabei
brachte der Beklagte zu 3.) die Möglichkeit einer Beteiligung der Klägerin an einem
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Immobilienfond ins Gespräch. Zu einem der Gespräche brachte er den Zeugen H mit,
der damals den H D GmbH & Co. KG Fonds 05/2000 vertrieb, den er initiiert hatte. Der
Zeuge H erläuterte der Klägerin den Fond u. a. unter Einsatz einer Powerpoint-
Präsentation. Im Rahmen dieser Vorführung unterstrich der Beklagte zu 3.) die
werbenden Bemühungen des Zeugen H mit der sinngemäßen Äußerung, ihm selbst tue
es leid, derzeit kein Geld für Anlagezwecke zur Verfügung zu haben, ansonsten würde
er auf jeden Fall in den Fond investieren. Die Klägerin zeichnete darauf im Laufe des
Jahres 2001 durch vier einzelne Erklärungen Kommanditanteile an dem Fond mit einer
Zeichnungssumme von insgesamt 76.000 EUR, wobei sie zur Zeichnung des größten
Betrages von 55.000 EUR ein Bankdarlehen aufnahm und dieses mit einer Grundschuld
an einer in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung sicherte.
Nachdem der Fond inzwischen insolvent geworden ist, begehrt die Klägerin mit der
Begründung, sie sei nicht auf irgend welche Risiken des Fonds hingewiesen worden,
einen der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzbetrag von 76.634,78 EUR und die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch jeden weiteren Schaden aus den
Beteiligungen zu ersetzen.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen H die Beklagten zu 1.) und 2.) mit
der Begründung im wesentlichen antragsgemäß wegen positiver Vertragsverletzung
verurteilt, der die Beklagte zu 1.) vertretende Beklagte zu 3.) habe es pflichtwidrig
versäumt, die Klägerin richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen
tatsächlichen Umstände zu informieren. Demgegenüber hat das Landgericht die Klage
gegen den Beklagten zu 3.) mit der Begründung abgewiesen, dieser habe weder ein
eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss gehabt noch ein besonderes
persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Während die Klägerin die
Verurteilung auch des Beklagten zu 3), dem sie persönlich vertraut habe, erstrebt,
begehren die Beklagten zu 1.) und 2.), die inzwischen umfirmiert haben, die Abweisung
der gegen sie gerichteten Klage mit der Begründung, dem Beklagten zu 3.) sei eine
Verletzung von Beratungspflichten nicht vorzuwerfen.
7
II
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Die Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.) ist zulässig und hat auch in der Sache
teilweise Erfolg. Dem gegenüber ist die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin
unbegründet.
9
A
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Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.)
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Das Landgericht hat die Beklagten zu 1.) und 2.) aus dem gemäß Artikel 229 § 5
EGBGB noch anwendbaren Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung bis auf
einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte zu 1.) habe, vertreten durch
den Beklagten zu 3.), aufgrund eines Beratungsvertrages bestehende
Beratungspflichten verletzt, was den der Höhe nach unstreitigen Schaden verursacht
habe.
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Auch nach Auffassung des Senats hat die Beklagte zu 1.) ihr obliegende
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Beratungspflichten verletzt. Gleichwohl hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin
muss sich nämlich ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei
ergibt die gebotene Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge eine
Haftungsquote der Beklagten von 50 %, weswegen die Klage nur in dem oben
tenorierten hälftigen Umfange Erfolg hat.
Es ist im Rahmen des Finanzanlagengeschäftes zu unterscheiden zwischen einer
Anlageberatung und einer Anlagevermittlung. Nach der Rechtsprechung des BGH zieht
der Kapitalanleger einen Berater im allgemeinen dann hinzu, wenn er selbst keine
ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über
wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von
Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung.
Demgegenüber tritt der Anlageinteressent einem Anlagevermittler, der für eine
bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf
die von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, regelmäßig
selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass
der werbende und anpreisende Charakter der Aussage im Vordergrund steht. Der
zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande
gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, er verpflichtet den
Vermittler aber zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen
Umstände, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung
sind (NJW-RR 93, 1114 f., vgl. auch NJW-RR 00, 998; NJW 02, 2641). Als derartige
Anlagevermittlerin ist die Beklagte zu 1.) anzusehen. Der Beklagte zu 3.) hat in ihrem
Namen nicht die Klägerin umfassend über in Betracht kommende Anlagemöglichkeiten
beraten, sondern lediglich ihr den einen streitgegenständlichen Fond empfohlen. Die ihr
dabei obliegende Pflicht zu richtiger und vollständiger Information hat die durch den
Beklagten zu 3.) vertretene Beklagte zu 1.) nicht vollständig erfüllt.
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Mit dem Landgericht ist zunächst festzustellen, dass ein
Finanzanlagenvermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.), für
die die Beklagte zu 2.) als Komplementärin gemäß § 128 S. 1 HGB haftet, zustande
gekommen ist. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt ein Auskunftsvertrag mit
Haftungsfolgen zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler
zumindest stillschweigend dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er
auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und
Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die
gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 93, 1114 m. w. N.). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte zu 3.) hat der Klägerin empfohlen, zum
Zwecke der Alterssicherung dem Fond beizutreten und ihr vorgeschlagen, zu diesem
Zwecke zu einem weiteren Treffen den Zeugen H als Repräsentanten des Fonds
mitzubringen, damit dieser ihr den Fond erläutern könne. In diesem und den folgenden
Gesprächen hat sich die Klägerin als wirtschaftlich zu unerfahren bezeichnet, um eine
eigenverantwortliche Entscheidung über die Beteiligung an dem Fond treffen zu
können. Sie hat so deutlich gemacht, dass sie auf Grundinformationen angewiesen war,
die sie zumindest auch von dem Beklagten zu 3.), den sie im Gegensatz zu dem Zeugen
H persönlich kannte, erwartete.
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Der Vertrag ist nicht etwa mit dem Beklagten zu 3) persönlich zustande gekommen,
sondern dieser ist aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin für die Beklagte zu 1)
aufgetreten (§ 164 Abs.1 und 3 BGB). Der Beklagte zu 3) hat die hier interessierende
Geschäftsverbindung mit einem Hinweis darauf begonnen, er kenne die Klägerin aus
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seiner früheren Tätigkeit als Bezirksberater der D. Inzwischen habe er sich selbständig
gemacht und die Beklagte zu 1) gegründet. In dieser Eigenschaft hat er den aus der
Anlage 1) ersichtlichen Maklervertrag für die Beklagte zu 1) mit der Klägerin
geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) zur Betreuung der verschiedenen
Versicherungsverträge der Klägerin verpflichtet ist. Die spätere Vermittlung einer
Beteiligung an dem H D GmbH & Co. KG Fonds 05/2000 ist sodann ebenfalls in
Vertretung der Beklagten zu 1) erfolgt. Nach der Bekundung des Beklagten zu 3) hat
dieser die Frage der Aufstockung der Altersversorgung der Klägerin im Anschluss an
die Durchsicht der Versicherungsverträge vorgenommen. Dafür, dass er dieses
Gespräch nunmehr nicht mehr als Vertreter der Beklagten zu 1), sondern im eigenen
Namen führen könnte, sprach aus der Sicht der Klägerin nichts. Diese hatte den
Beklagten zu 3) zwar inzwischen sympathisch gefunden und ihm persönlich vertraut,
das besagt jedoch nicht, dass sie nunmehr das Geschäft als nicht mehr für die Beklagte
zu 1), sondern für ihn persönlich getätigt angesehen haben könnte. Das gilt
insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte zu 3) nicht nur Vertreter, sondern auch
Inhaber der Beklagten zu 1) war. Es hätte daher für die Klägerin gar keinen Sinn
gemacht, zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) zu differenzieren. Es
kommt hinzu, dass der Beklagte zu 3) persönlich bei seiner Anhörung erklärt hat, der
Zeuge H habe das Konzept der Fonds eines Tages "bei uns in der Firma" (also der
Beklagten zu 1)) vorgeführt. Ungeachtet des Streits, ob der Beklagte zu 3) diese
Präsentation positiv bewertet hat, will er jedenfalls selbst der Klägerin von dieser
Präsentation "in seiner Firma" berichtet haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wie
in erster Instanz unstreitig geworden ist - der Fond eine Vermittlungsprovision an die
Beklagte zu 1) gezahlt hat.
Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) zustande gekommenen
Anlagevermittlungsvertrages war die Beklagte zu 1.) zu vollständigen Informationen
über die den für den Anlageentschluss der Klägerin maßgeblichen Umstände
verpflichtet. Zu diesen Umständen gehörte auch der Hinweis darauf, dass das Florieren
des Fonds von bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig war und im
schlimmsten, aber nicht ausgeschlossenen Fall auch ein Totalverlust der Anlage drohte.
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Die überwiegende Anzahl der zur Haftung des Anlagevermittlers ergangenen
höchstrichterlichen Entscheidungen ist dadurch geprägt, dass der Anleger einen
persönlichen Kontakt ausschließlich zu dem Anlagevermittler hatte, der, etwa als
Sachbearbeiter einer Bank, das Kapital suchende Unternehmen gegenüber dem
Anleger vertrat (vgl. z. B. BGH NJW 87, 1815; 93, 2433 f.; und NJW-RR 93, 1114 f.).
Standen dem Anleger in jenen Entscheidungen lediglich der Anlagevermittler sowie die
von dem kapitalsuchenden Unternehmen herausgegebenen Prospekte zur Verfügung,
so ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Anlegerin
nicht nur von dem für die Beklagte zu 1.) handelnden Beklagten zu 3.) Hinweise erhielt,
sondern auch von dem Repräsentanten des Fonds selber, dem Zeugen H, beraten
wurde. Die Klägerin hat ihre Anlageentscheidung nicht ausschließlich aufgrund der
Informationen des Beklagten zu 3.), sondern erst getroffen, nachdem der Zeuge H ihr
den Fond mit Hilfe einer Powerpoint-Präsentation im einzelnen erläutert hatte. Bei
jenem Gespräch zu Dritt hat auch - wie sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergibt -
nicht etwa der Beklagte zu 3.), sondern der von jenem als Fachmann hinzugezogene
Zeuge H das Wort geführt. Gleichwohl hätte auch die Beklagte zu 1.) auf die mit der
Immobilienanlage verbundenen Grundsatzrisiken aufmerksam machen müssen. Es
kann dahinstehen, ob das anders zu sehen wäre, wenn der Beklagte zu 3.) sich darauf
beschränkt hätte, lediglich den Kontakt zu dem Zeugen H herzustellen. Denn tatsächlich
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hat der Beklagte zu 3.) die Klägerin darüber hinaus zur Zeichnung der
Kommanditanteile veranlasst.
So hat der Beklagte zu 3.) zunächst den Fond selbst als Alterssicherung ins Gespräch
gebracht. Sodann hat er während des Gesprächs erklärt, er selbst würde - stünden ihm
die finanziellen Mittel zur Verfügung - sich auch an dem Fond beteiligen. Diese
Äußerung war von erheblichem Gewicht, weil der Beklagte zu 3.) - wie er selbst bei
seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat - für solche
Geschäfte kein Fachmann und der Fond zudem ganz neu aufgelegt worden war. Es
kommt hinzu, dass es der Beklagte zu 3.) war, der zu den Gesprächen die notwendigen
Antragsformulare mitbrachte und in einem Fall diese sogar als Vermittler unterzeichnete.
Weiter hat er später Fotos von der Wohnung gefertigt, mit deren Hilfe der Wert der zu
beleihenden Eigentumswohnung dargestellt werden sollte. Er wusste also, dass die
Klägerin nicht nur Sparguthaben anlegte, sondern darüber hinaus sogar Schulden
machte und mit der Eigentumswohnung die bereits vorhandene Alterssicherung zu
Gunsten einer noch perfekteren Sicherung ihres Alters sogar aufs Spiel setzte. All dies
zeigt deutlich, dass der Beklagte zu 3.) nicht nur den Kontakt zu dem Zeugen H
hergestellt, sondern auch unter Ausnutzung des im Zuge der vorangegangenen
Gespräche aufgebauten Vertrauens die Klägerin zur Zeichnung der Beteiligung
veranlasst hat. Ebenso wie ein nebenamtlicher Anlagevermittler, der ein Gespräch mit
dem Inhaber des kapitalsuchenden Unternehmens vermittelt, z.B. dann nach einem
Scheitern der Beteiligung auf Schadensersatz haftet, wenn er in dem Gespräch die
Anlage als eine "todsichere", also risikolose Sache bezeichnet (NJW 2002, 2641), hatte
unter Berücksichtigung dieser Umstände auch die Beklagte zu 1.) die Klägerin auf die
bestehenden Risiken hinzuweisen. Diesen Pflichten ist sie nicht nachgekommen.
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Dass der für sie tätige Beklagte zu 3.) persönlich die erforderlichen Warnhinweise erteilt
hätte, behaupten die Beklagten selbst nicht. Ein Hinweis des für die Beklagte zu 1.)
handelnden Beklagten zu 3.) wäre allerdings dann nicht erforderlich gewesen, wenn der
Zeuge H die Klägerin hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hätte. Das ist -
wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat - aber ebenfalls nicht
geschehen.
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Soweit sich in dem von den Initiatoren herausgegebenen und der Klägerin von dem
Zeugen H zur Verfügung gestellten Beteiligungsprospekt überhaupt Hinweise finden,
die als Warnung aufgefasst werden können, waren diese nicht ausreichend. Die
Formulierung auf S. 25: "Es ist unbedingt davon auszugehen, dass die Erträge aus dem
Beteiligungsdepot Schwankungen ausgesetzt sein werden. Dabei sind auch negative
Jahresergebnisse nicht auszuschließen." reichte ebenso wie die abschließende
Formulierung, wonach "Kursschwankungen der jeweiligen Währung ... ebenfalls zur
Reduzierung oder Steigerung der Ausschüttung führen könnten" nicht dazu aus, der
wirtschaftlich unerfahrenen Klägerin vor Augen zu führen, dass das Projekt auch
gänzlich scheitern konnte. Allerdings ist auf Seite 30 des Prospektes unter Ziffer 4
davon die Rede, dass "solche Entwicklungen bis zum Totalverlust des eingesetzten
Kommanditkapitals führen" können. Ob diese Aussage unter den gegebenen
Umständen zur Erfüllung der bestehenden Hinweispflichten genügte, kann dahinstehen,
weil nicht gewährleistet war, dass die Klägerin diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen
würde. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der lediglich im Fließtext
untergebrachte Satz in dem immerhin 44 Seiten starken Beteiligungsprospekt leicht
überlesen werden konnte. Es kommt aber vor allem noch hinzu, dass der Zeuge H die
erwähnte Computerpräsentation benutzt hat. Wird ein solches Medium eingesetzt, so
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muss der Anbieter damit rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten
sämtliche notwendigen Hinweise in gerade dieser Präsentation erwartet und meint, er
müsse dann, wenn ihm die Vorzüge der Beteiligung in dem modernen Medium einer
Computerpräsentation vorgeführt worden sind, sich noch einmal durch einen
umfangreichen, 44 Seiten dicken, notwendigerweise mit Fachbegriffen arbeitenden
Prospekt durcharbeiten, um alle notwendigen Informationen zu erhalten.
Auch die Computerpräsentation selbst enthält einen ausreichenden Hinweis nicht.
Insbesondere stellt die auf die Frage 13 ("wirken sich Schwankungen des
Kapitalmarktes auf eine Anlage aus?") gegebene Antwort eine ausreichende
Information nicht dar. Die schlichte Formulierung, Schwankungen des Kapitalmarktes
wirkten sich immer auf die investierte Anlage aus, vermochte der nicht fachkundigen
Klägerin nicht vor Augen zu führen, dass ein Totalverlust in Betracht kam. Das gilt
insbesondere angesichts der nachfolgenden Aussage, der Interessent solle "negative
Schwankungen nicht als einen Reinfall sehen, sondern als eine Chance auf größere
Gewinne".
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Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht nicht aufgrund der Bekundungen des Zeugen H
für erwiesen erachtet, dass dieser etwa mündlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die
Risiken erteilt hätte. Der Zeuge hat bekundet, er wisse nicht mehr, mit welchen Worten
er die Klägerin konkret auf die Risiken hingewiesen habe, tue dies aber in derartigen
Gesprächen regelmäßig. Schon diese Aussage belegt nicht, dass der Zeuge den
notwendigen Hinweis im Gespräch mit der Klägerin nicht unterlassen hat. Der Zeuge
hat im übrigen zum Ausdruck gebracht, er dürfe einem Kunden, dem man etwas
verkaufen wolle, in einer Computerpräsentation nicht auch die Nachteile des Produkts
vor Augen zu führen. Nur so ist sein Hinweis zu verstehen, in der Werbung für (den
Brotaufstrich) Nutella werde auch nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass der Verzehr
des Produktes dick mache. War das aber seine Auffassung, so kann jedenfalls nicht
festgestellt werden, dass der Zeuge - wenn er die Problematik überhaupt angesprochen
haben sollte - dies in hinreichend konkreter Form getan hat.
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Ist danach die Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) dem Grunde nach begründet, so hat
die Berufung gleichwohl zum Teil Erfolg, weil die Klägerin ein von Amts wegen zu
berücksichtigendes (vgl. BGH NJW 91, 167) Mitverschulden trifft. Der
Beteiligungsprospekt enthält an der bereits erörterten Stelle auf Seite 30 einen Hinweis
auf drohenden Totalverlust, der von einem aufmerksamen Leser zur Kenntnis
genommen und verstanden werden konnte. Im übrigen ist es Allgemeingut, dass
Anlagen-Immobilienfonds auch scheitern können. Dass die Klägerin dies ebenfalls
wusste, ist schon aufgrund ihres Bildungsstandes als Dipl.-Bibliothekarin zu vermuten
und wird überdies dadurch bestätigt, dass sie selbst sich als äußerst zurückhaltend und
vorsichtig im Umgang mit den ihr unbekannten Geldanlageformen dargestellt hat. Die
Klägerin hat sich zudem bei ihren Bemühungen, von dritter Seite sachkundige
Informationen über den Fond zu erhalten, auf Bekundungen einer Bekannten, also auf
Aussagen von Hörensagen verlassen.
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Trifft die Klägerin damit ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden, so ergibt die
gebotene Quotierung der Verschuldensbeiträge eine Haftung der Beklagten zu 1.) und
2.) als Gesamtschuldner in Höhe von 50 % des eingetretenen Schadens. Bei der
Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der für die Beklagte zu 1.) handelnde Beklagte
zu 3.) im Zeitpunkt der Beratung noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür haben
konnte, dass der Fond später - was auf Misswirtschaft der von ihm getrennt lebenden
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Ehefrau des Zeugen H beruhen soll - gescheitert ist. Er schuldete daher in jenem
Zeitpunkt lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Erzielung der erwarteten Rendite
und Vermeidung von Verlusten die erwartete Zinsentwicklung und insbesondere das
zugrunde gelegte Erwirtschaften von Erträgen der Beteiligungen voraussetzte. Dem
gegenüber trifft die Klägerin der Vorwurf, den zum Allgemeinwissen zählenden Umstand
nicht berücksichtigt zu haben, dass derartige Fonds auch vollständig scheitern können.
Bei Abwägung dieser Umstände erscheint die hälftige Haftung der Beklagten zu 1.) und
2.) sachgerecht.
B
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Berufung der Klägerin
27
Die Berufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung auch des Beklagten zu 3.)
erstrebt, ist unbegründet.
28
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 3.), der die Beklagte zu 1.) vertreten hat, mit der
Begründung in Anspruch, dieser hafte - neben den Beklagten zu 1.) und 2.) - deswegen
aus cic, weil sie ihm ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht habe. Das hat indes
keinen Erfolg.
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Wird jemand - wie hier der Beklagte zu 3.) - als Vertreter eines anderen tätig, so wird
durch seine Willenserklärungen gemäß § 164 Abs. 1 und 3 BGB jener und nicht der
handelnde Vertreter selbst verpflichtet. Eine Haftung auch des Vertreters kommt nur
dann ausnahmsweise aus cic in Betracht, wenn der Vertreter ein eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolgt oder ein besonderes persönliches Vertrauen in
Anspruch genommen hat (vgl. z. B. BGH NJW 90, 1907, Palandt-Heinrichs, BGB, 64.
Auflage, § 311 Rdziff. 60 m. w. N.). Beides ist aber nicht gegeben:
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Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3.) an dem Abschluss der
Anlagengeschäfte behauptet die Klägerin selbst nicht. Im übrigen würde hierfür auch
eine - für den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) ohnehin kaum in Frage
kommende - Provision nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 90, 506).
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Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 3.) wegen der Inanspruchnahme eines
besonderen persönlichen Vertrauens besteht nicht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass
ein persönliches Vertrauen, das sie zu dem Beklagten zu 3.) im Laufe der Gespräche
aufgebaut hat, zu ihrem Anlageentschluss beigetragen haben dürfte. Dies genügte
indes unter den gegebenen Umständen für die Begründung einer Haftung des
Beklagten zu 3.) persönlich nicht. Eine Haftung des lediglich als Vertreter handelnden
Beklagten zu 3.) würde voraussetzen, dass die Klägerin ihm ein besonderes Vertrauen
entgegen gebracht hätte, das der Beklagten zu 1.) gerade nicht zuteil geworden wäre.
Das ist aber nicht der Fall, weil der Beklagte zu 3.), der ihr gegenüber ausdrücklich
erklärt hatte, er habe sich - was in Form der Gründung der Beklagten zu 1.) und 2.) auch
geschehen war - gerade selbständig gemacht, für die Klägerin die Beklagte zu 1.)
repräsentierte. Die Beklagte zu 1.) haftet aus den dargelegten Gründen gerade
deswegen, weil der Beklagte zu 3.) als ihr Vertreter das ihm entgegen gebrachte
Vertrauen der Klägerin zu 1.) ausgenutzt hat. Ein etwa überschießendes Vertrauen, das
die Klägerin nicht der Beklagten zu 1.) bzw. der Beklagten zu 2.), wohl aber dem
Beklagten zu 3.) entgegen gebracht hätte und eine Haftung aus cic begründen könnte,
ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der
Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die
Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des
§ 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 85.634,78 EUR.
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