Urteil des OLG Köln vom 08.09.2009

OLG Köln (bremen, kläger, stellungnahme, befund, zpo, handschriftlich, datum, gespräch, beurteilung, verhandlung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 40/09
Datum:
08.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 40/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 491/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 2009 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 491/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
1
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
2
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom
27.7.2009 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher
Verhandlung. Die Stellungnahme vom 11.8.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3
Ob dem Beklagten ein (grober) Behandlungsfehler zur Last fällt, weil er nach dem
negativen Befund der Koloskopie vom 9.1.2004 eine Blutungsquelle nicht abgeklärt und
keine zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen veranlasst oder vorgenommen hat,
hängt davon ab, ob der Kläger dem Beklagten vor der Koloskopie mitgeteilt hat, dass
rektale Blutungen weiterhin aufgetreten seien. Der Senat hält auch unter
Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Klägers daran fest, dass das
Landgericht in nicht zu beanstandender und damit für den Senat bindender Weise (§
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) angenommen hat, dass sich der vom Kläger für den 9.1.2004
behauptete Hinweis auf andauernde Blutungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit
feststellen lässt.
4
Gegen einen entsprechenden Hinweis des Klägers streitet vor allem, dass in dem vom
Beklagten vorgelegten Ausdruck der elektronisch geführten Patientenkartei unter dem
5.1.2004 der Vermerk "Kein Blut mehr im Stuhl" eingetragen ist. Der in der ergänzenden
Stellungnahme angeführte Umstand, dass eine als elektronische Datei geführte
5
Patientenkartei – wie auch eine handschriftlich aufgezeichnete Patientenkartei – keine
Urkundenqualität hat, ist für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich. Einer
angemessenen, vollständigen und zeitnah zur Behandlung erstellten Dokumentation
darf ungeachtet der fehlenden Urkundenqualität Vertrauen geschenkt werden (vgl. BGH
NJW 1981, 2002; Rosenberger, in: Medizinrecht, 2. Aufl. Kap. 7 Rdn. 430). Für eine als
elektronische Datei erstellte Patientenkartei, die wie handschriftlich aufgezeichnete
Notizen der Information des Arztes selbst sowie von Mit- und Nachbehandlern dient und
die daher unbedenklich in dieser Form geführt werden darf, gilt im Ausgangspunkt
nichts anders.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass elektronische Dateien grundsätzlich
leichter nachträglich verändert werden können als handschriftliche Aufzeichnungen,
sieht der Senat im Streitfall für eine nachträgliche Manipulation keine durchgreifenden
Anhaltspunkte. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen auf S. 5 des
Senatsbeschlusses vom 27.7.2009 verwiesen, die durch die ergänzende
Stellungnahme des Klägers nicht in Frage gestellt werden.
6
Anders als der Kläger geltend macht, ergeben sich der Zeitpunkt und der Anlass der
Vorstellung in der Praxis, für die die Erklärung des Klägers "Kein Blut mehr im Stuhl"
eingetragen ist, aus dem vorgelegten Ausdruck der Patientenkartei. Am 5.1.2004 hat
offensichtlich eine Blutentnahme stattgefunden, deren Ergebnisse mit Datum vom
6.1.2004 in der Patientenkartei niedergelegt sind. Den Koloskopien vom 10.6.2003 und
7.3.2005 sind jeweils wenige Tage zuvor ebenfalls Blutuntersuchungen
vorausgegangen.
7
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass für den 9.1.2004, also den Tag der Koloskopie,
keine Untersuchungsergebnisse in der Patientenkartei eingetragen sind, übersieht er,
dass diese in einem gesonderten, handschriftlich abgefassten Arztbrief enthalten sind
und daher nicht notwendig noch einmal in die Patientenkartei aufgenommen werden
mussten. Bei den Koloskopien vom 10.6.2003 und 7.3.2005 ist der Beklagte ebenso
verfahren. Im Übrigen wären derartige Unvollständigkeiten der Patientenkartei gerade
dann kaum zu erwarten, wenn diese nachträglich manipuliert worden wäre.
8
Die in der ergänzenden Stellungnahme angesprochene Diagnose "Kolonpolyp" konnte
jedenfalls deshalb bereits unter dem 5.1.2004 in die Patientenkartei eingetragen
werden, weil dem Beklagten aufgrund der Koloskopie vom 10.6.2003 bekannt war, dass
ein Polyp im Darm des Klägers verblieben war.
9
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Formulierung des Beklagten im
Vorprozess auf S. 9 des Schriftsatzes vom 27.8.2007 (Bl. 98 der Beiakte 22 C 110/06
AG Bremen), dass er (der Beklagte) davon ausgegangen sei, dass die Blutungen
aufgehört hätten, weil (der Kläger) sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe, nicht
geschlossen werden, dass es ein persönliches Gespräch der Parteien über die Frage
der Fortdauer von Blutungen nicht gegeben haben könne. Bereits auf S. 2 des
Schriftsatzes vom 12.2.2007 (Bl. 38 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen) hatte der
Beklagte im Vorprozess vorgetragen, dass nach der Untersuchung vom 10.6.2003 und
der Entfernung der Polypen keine weiteren Blutungen mehr aufgetreten seien, was
gerade auf eine ausdrückliche Information in einem Gespräch der Parteien hindeutet.
Auf den Schriftsatz vom 12.2.2007 hat der Beklagte auf S. 9 des Schriftsatzes vom
27.8.2007 zudem ausdrücklich verwiesen (Bl. 98 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen).
10
Schließlich trifft es nicht zu, dass der Sachverständige Dr. T. im Vorprozess 22 C 110/06
AG Bremen um sämtliche Behandlungsunterlagen gebeten hat. Mit Schreiben vom
12.6.2007 (Bl. 52 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen) hat er den histologischen
Untersuchungsbefund der Koloskopie vom 10.6.2003, den schriftlichen Befund der
Koloskopie vom 10.1.2004 nebst dazu gehörigem histologischen Befund, den
schriftlichen Befund der im Jahr 2005 durchgeführten Koloskopie nebst dazu gehörigem
histologischen Befund, etwaige Einverständniserklärungen sowie vorhandene Berichte
aus dem Klinikum O. angefordert (Bl. 52 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen), die
alsdann vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25.6.2007 übersandt wurden (Bl. 53 der
Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen). Die Patientenkartei, deren Ausdruck vom Beklagten
erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen vom 20.9.2007
vorgelegt worden ist (vgl. Bl. 108, 111 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen), hat der
Sachverständige Dr. T. in seinem Schreiben vom 12.6.2007 demgegenüber nicht
aufgeführt.
11
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12
Berufungsstreitwert: 170.000 € (wie in erster Instanz)
13