Urteil des OLG Köln vom 30.09.1998

OLG Köln (internationale zuständigkeit, eintragung, berichtigung, bundesrepublik deutschland, lex fori, urkunde, eintrag, ehefrau, anfang, schriftzeichen)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 138/98
Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 138/98
Normen:
PSTG § 47;
Rechtskraft:
unanfechtbar
Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen
Personenstandsregister
1
PStG § 47 Auch dann, wenn die Eintragung eines griechischen Namens in den
deutschen Personenstandsbüchern seinerzeit im Einklang mit den damals geltenden
Transliterationsregeln erfolgt war, kann heute eine Berichtigung verlangt werden, wenn
der Betroffene nachweist, daß in seinem heutigen griechischen Reisepaß eine andere
Umschreibung in die lateinische Schrift gewählt ist.
2
Gründe zu 2 )
3
I. Der Beteiligte zu 1. und seine Tocher, die Beteiligte zu 2., beide griechische
Staatsangehörige, haben die Umschreibung ihres Familiennamens auch zugleich für
die inzwischen verstorbene Ehefrau und Mutter in verschiedenen
Personenstandsbüchern beantragt, und zwar von "W." in "V." bzw. in "Ve.". Die Bet.zu
2) begehrt darüber hinaus die Berichtigung der Schreibweise ihres Vornamens von
"Stela" in "Stella". Das Amtsgericht hat den Standesbeamten zur Eintragung der
beantragten Berichtigungen angewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Beteiligten zu 3) blieb ohne Erfolg, da das Landgericht darauf abgestellt hat, dass
sich die für die deutschen Personenstandsbücher maßgebliche Schreibweise nach der
jetzt geltenden Rechtslage aus dem griechischen Reisepaß ergebe und die damalige
Tranliteration nach der ISO-Norm R 843-1968 nach heutiger Sicht rechtsfehlerhaft war.
Der Beteiligte zu 3) vertritt in der Rechtsbeschwerde die Ansicht, für eine Berichtgung
gem. § 47 PStG sei kein Raum, da die ursprünglichen Eintragungen aus den Jahren
1969 und 1971 im Heiratsbuch bzw. Geburtenbuch sowie die Eintragung von 1993 in
das Sterbebuch nicht unrichtig seien; sie stünden mit der damaligen Rechtsprechung in
Einklang.
4
II.
5
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG iVm. §§ 22, 27
Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, §
22 FGG. Obgleich lediglich im Verfahren 16 Wx 138 /98 ( betreffend die Eintragung des
Namens der verstorbenen Ehefrau Theodora W.) durch den landgerichtlichen
6
Eingangsstempel vom 17.8.1998 der rechtzeitige Eingang des Rechtsmittels
offensichtlich ist, bestehen aufgrund der weiteren Umstände keine Bedenken auch
hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einreichung der anderen drei Beschwerdschriftsätze,
die allerdings keinen Eingangsstempel tragen. Diese waren - dafür spricht der
Akteninhalt - wohl sämtlich der Beschwerdeschrift vom 13.8.1998 im Verfahren 16 Wx
138/98 untergeheftet und sind deshalb zunächst vermutlich nicht als Beschwerde in den
weiteren Verfahren erkannt worden. Denn sämtliche Beschwerdeschriftsätze tragen
dasselbe Datum und sind in derselben Form abgefaßt, so daß sie auf den ersten Blick
als Zweitschriften der ersten Beschwerde eingeordnet werden konnten. Für eine
gleichzeitige und damit rechtzeitige Absendung spricht ferner der jeweils angebrachte
Vermerk der Absendung am 14.8.1998 auf der jeweiligen Durchschrift. Der Beteiligte zu
3) als Standesamtaufsichtsbehörde hat ein von einer Beschwer unabhängiges
Beschwerderecht, § 49 Abs. 2 PStG.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des
Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, §§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1
FGG, 550 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete
Berichtigung des Familiennamens des Bet. zu 1) im Heiratsbuch, des Familiennamens
seiner Ehefrau im Sterbebuch sowie im Geburtenbuch und die Berichtigung des
Familien- und Vornamens der Bet. zu 2 ) bestätigt. Denn in Hinblick auf die neuere
Rechtsprechung zum Nachweis der lateinischen Schreibweise griechischer Namen für
die Eintragung in die Personenstandsbücher sind - jedenfalls auf Antrag - sog.
Alteinträge, bei denen die Namensumschreibung allein auf Transliterationsnormen
beruht, im Rahmen des § 47 PStG der nunmehr geltenden Rechtslage anzupassen.
7
Die in Hinblick auf die griechische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zu
prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben ( vgl.
BayObLG StAZ 95, 326 ). Das deutsche Personenstandsrecht kommt als lex fori zur
Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR, 1993,130).
8
Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener
Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen
kann (vgl. BGH, FamRZ 94,225 m.w.N.). Die vorliegenden Anträge richten sich darauf,
den Familiennamen des Bet. zu 1) und den seiner verstorbenen Ehefrau hinsichtlich des
Anfangsbuchstabens sowie den Familiennamen der Bet.zu 2) entsprechend und deren
Vornamen ergänzend zu korrigieren. Nach der jetzt geltenden Rechtslage würden sie -
wäre ein Neueintrag erforderlich - durch Vorlage ihrer Reisepässe, die die von ihnen
geltend gemachte Schreibweise ausweisen, die Eintragung ihres Namens in der
gewünschten Weise erreichen. Denn das in der Bundesrepublik Deutschland und
ebenfalls in Griechenland geltende Übereinkommen über die Angabe von
Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (im
folgenden: NamÜbk.)- für die Bundesrepublik in Kraft seit 16.2.1977 und für
Griechenland seit 18.4.1987 - sieht vor, daß bei Vorlage eines Personenstandseintrags
oder einer " anderen Urkunde ", die den Familiennamen in denjenigen Schriftzeichen
wiedergibt, wie sie die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll,
verlangt, der Familien- oder Vorname buchstabengetreu ohne Änderung aus der
Urkunde übertragen wird (Art. 2 Abs. 1 NamÜbk.). Bei Eintragungen in deutsche
Personen-standsbücher ist die lateinische Schrift zu verwenden; andere Schriftzeichen
sind gegebenenfalls zu tranliterieren (Art. 3 NamÜbk.). Da nach inzwischen gefestigter
Rechtsprechung (BGH, FamRZ94, 225 = StAZ 94, 42 ) ein griechischer Reisepaß, der
den Namen des Inhabers (auch ) in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt, wenngleich
9
auf der Grundlage der ELOT-Norm, eine "andere Urkunde" iSd. Art 2 Abs.1 NamÜbk.
darstellt, entfällt die in Art. 3 vorgesehene Transliteration bei Vorlage eines solchen
Dokuments. Die Schreibweise des Familien- oder Vornamens richtet sich
ausschließlich nach der lateinischen Namenswiedergabe im Reisepaß (vgl. BGH aaO.,
227). Die von den Bet. zu 1) und 2) beantragte Schreibweise ist daher für den Eintrag in
den Personenstandsbüchern maßgeblich, wenn der Eintrag heute vorzunehmen wäre.
Die tatsächlich eingetragene Schreibweise entsprach indes der damaligen
obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Abweichung von der grundsätzlich
erforderlichen Transliteration nur durch eine lateinische Schreibweise, die durch einen
standesamtlichen Eintragung nachgewiesen ist, in Betracht kam. Somit erscheint es,
worauf der Bet. zu 3 ) zu Recht hinweist, problematisch, im vorliegenden Fall die
Einträge als von Anfang an unrichtig anzusehen, zumal das NamÜbk., das als
Eintragungsgrundlage eine "andere Urkunde" als die eines Standesbeamten zuläßt,
erst seit 1977 in Kraft ist, als die hier in Frage stehenden Eintragungen bereits erfolgt
waren. Andererseits lässt die neuere obergerichtliche Rechtsprechung erkennen, dass
eine Übertragung griechischer Namen nach anderen als den ISO-Normen (z.B. den
ELOT-Normen ) den Interessen der Beteiligten nach einer phonetisch möglichst
identischen Namensführung sowohl im Heimatland wie im Aufenthaltsland weit mehr
entgegen kommen wird ( BGH. FamRZ 94, 225; OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; so auch
Senat im Vorlagebeschluß v. 28.4.93, OLG-Report 93,197 ). Nach Ansicht des EuGH
kann schließlich ein Verstoß gegen Art. 52 EGV vorliegen, wenn ein griechischer
Staatsangehöriger durch nationale Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der
Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, dass
die Aussprache verfälscht wird und damit die Gefahr einer Personenverwechslung
besteht (EuGH vom 30.3.1993, EuZW 93, 376 ). Zwar hat diese Entscheidung nicht
unmittelbare Geltung für den vorliegenden Fall, weil mangels tatsächlicher
Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bet. zu 1) und 2) - als
Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer - in den Anwendungsbereich der Vorschriften des
Art. 52 oder 48 EGV fallen und dass hier durch die verschiedenen Schreibweisen eine
Verwechlungsgefahr entstehen könnte. Indessen stellt sich vor dem Hintergrund dieser
Rechtsprechung die Frage, ob nicht die frühere Namensumschreibung auf der
Grundlage einer Transliteration zu Namensentstellungen und dadurch zu Verletzungen
des Persönlichkeitsrechts des Namensträgers geführt haben kann (so z. B. Böhmer,
IPrax 94, 80; Streinz, StAZ93, 243, der die Meinung vertritt, daß auch ein Verstoß gegen
die europäischen Gemeinschaftsgrundrechte in Betracht kommt). Dies hätte zur Folge,
da die heutige, "geläuterte" Rechtsmeinung lediglich das wiedergibt, was bereits zum
Zeitpunkt der damaligen Eintragungen geltendes Recht war, obgleich die damals
herrschende Rechtsmeinung dies (noch) anders beurteilte, daß nachträglich dem
"richtigen Recht" Geltung verschafft werden müßte. Bei dieser Betrachtung sind die
1969 und 1971 erfolgten Einträge von Anfang unrichtig gewesen, weil sie auf einer
unzutreffenden Auslegung geltenden Rechts beruhten (vgl. zu diesem Problem: Hepting
in: Hepting/Gaaz, PStG, Vorbem. vor § 46 a,Rz. 43 ff ). Nach Ansicht des Senats bedarf
die Frage , ob der Namenseintrag von 1969 und derjenige von 1971 von Anfang an
unrichtig waren, aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst bei
Verneinung dieser Frage gebietet die Interessenlage eine Berichtigung in
entsprechender Anwendung des § 47 PStG. Die Bet. zu 1) und 2 ) haben nämlich ein
schützenswertes Interesse daran, dass ihr Familienname und die Beteiligte zu 2)
darüberhinaus ihr Vorname in sämtlichen öffentlichen Urkunden in derselben
lateinischen Schreibweise wiedergegeben werden. Andernfalls sind sie erheblichen
Schwierigkeiten bei sämtlichen Kontakten mit öffentlichen Behörden ausgesetzt, aber
auch in einer möglichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Denn die Differenzen
in der Schreibweise können, was auf der Hand liegt, zu Schwierigkeiten bei ihrer
Identifizierung und/oder der Legitimation ihrer Person führen sowie das Ausstellen
anderer Papiere erschweren oder gar unmöglich machen. Für die Bet. zu 2) hat sich
diese Gefahr schon dadurch realisiert, dass sie anläßlich der Geburt ihres Kindes mit
der abweichenden Namensschreibweise in das Geburtenbuch eingetragen worden ist.
Somit ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beteiligten eine Namensberichtigung
beantragen, ein auf den Transliterationsnormen beruhender Namenseintrag zu
berichtigen, wenn der Antragsteller eine abweichende lateinische Schreibweise durch
eine "andere Urkunde " nachweisen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Eintrag
vor oder nach Inkrafttreten des NamÜbk. erfolgt ist( so auch OLG Frankfurt, StAZ 96,
330; BayObLG StAZ 95, 170, die beide dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NamÜbk.
keine Bedeutung beimessen; im Ergebnis ebenso Hepting in Hepting/Gaaz, aaO.;
Bornhofen, StAZ 93, 238,242 ). Die Frage, ob diesen Fällen sämtlich von Amts wegen
nachzugehen und ggs. eine Berichtigung vorzunehmen ist, kann hier offen bleiben (
verneinend: Hepting, aaO.; ebenso Bornhofen, aaO. ).
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist in
Personenstandssachen Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, so daß sie auch zur
Kostentragung herangezogen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl.,
§ 13 a , Rz. 12 ).
11
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren : 6.OOO, DM ( § 30 Abs. 3 KostO;
geringfügige Erhöhung wegen zweier Beteiligter)
12
8
13