Urteil des OLG Köln vom 26.08.2002

OLG Köln: elektrische leitung, gemeinschaftliches eigentum, wohnung, firma, reparatur, sicherheit, bestandteil, lautsprecher, wand, gebäude

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 126/02
Datum:
26.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 126/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 213/01
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den
Beschluss des Landgerichts Köln vom 2.5.2002 - 29 T 213/01 - wird
zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird
nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.100,- Eur festgesetzt.
GRÜNDE:
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Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43
Abs.1 Nr. 2, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen
Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist, soweit es das Rechtsmittel zurückgewiesen hat,
aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im
Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann ( § 27 FGG) - nicht zu beanstanden.
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Das Landgericht hat eine Kostenerstattungspflicht der Eigentümergemeinschaft für die
Reparatur der Fenster (868, 82 DM) und die der Sprechstelle in der Wohnung der
Beteiligten zu 1) (250,70 DM) verneint sowie den in zweiter Instanz gestellten
Feststellungsantrag zur zentralen Klingel- und Sprechanlage des Gebäudes als
insgesamt zum Gemeinschaftseigentum gehörend abgewiesen und teilweise unter
Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen
angeführt: Kostenerstattung für die Reparatur der Fenster könne die Beteiligte zu 1) von
der Eigentümergemeinschaft nicht verlangen infolge ihres Versäumnisses, ihre
Gewährleistungsansprüche gegen den von ihr für eigene Rechnung beauftragten
Fensterbauer auch durchzusetzen. Ebenso wenig könne sie Reparaturkostenersatz
bezüglich der Sprechstelle in ihrer Wohnung aus Finanzmitteln der
Eigentümergemeinschaft beanspruchen, denn dabei handele es sich nicht um
Gemeinschaftseigentum sondern um ihr Sondereigentum. Die zentrale Klingel- und
Sprechanlage des Hauses gehöre zum Gemeinschaftseigentum nur bis zum Abzweig
der Leitungen in die einzelnen Wohnungen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die
Sprechstelle in der Wohnung zum Betrieb der gesamten Klingel- und Sprechanlage
zwingend erforderlich sei, bestünden nicht, zumal nicht dargetan sei, dass diese durch
den Defekt in der Sprechstelle etwa insgesamt ausgefallen war.
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Die Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
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1) Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Amtsgericht eine Erstattungspflicht
der Gemeinschaft hinsichtlich der verauslagten Kosten über 868, 82 DM für die
Fensterreparatur gemäß der Rechnung der Fa. R. vom 19.12.97 (Bl. 58, 54 GA) verneint.
Rechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch ersichtlich,
insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Schreibens der Beteiligten zu 1) an die
Firma W. vom 10.2.95 (Bl 57 GA), in dem sie der Fa. wegen aufgetretener
Undichtigkeiten der von dieser im Jahre 94 eingebauten Fenster eine
Nachbesserungsfrist setzt ("bereits angefangene Arbeiten" zu beenden). Weil die
Beteiligte zu 1) in eigener Regie und auf eigene Rechnung einen Fensteraustausch im
Jahre 1994 vorgenommen hatte, trägt sie demgemäss auch das Risiko, dass für die
vereinbarte und bezahlte Vergütung der Fensteraustausch sach- und fachgerecht
erledigt wird, dh es ist konsequenterweise dann allein ihre Sache, etwaige ihr
erwachsene Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Soweit sie das nicht macht und
ihr durch die Beauftragung einer anderen Firma mit der Nachbesserung der Fenster
Kosten anfallen, ohne diese von der Firma W. erstattet zu bekommen, kann mit diesen
Auslagen, auch wenn die neuen Fenster selbstverständlich wiederum
Gemeinschaftseigentum sind, nicht die Gemeinschaft belastet werden.
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2) Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die
Wohnungssprechstellen der zentralen Hausklingel- und Sprechanlage zum
Sondereigentum des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentümers gehören und deshalb
nicht die Eigentümergemeinschaft gem §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kosten
für die Beseitigung der Störung an der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu
1) zu tragen hat.
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a) Mit Recht hat das Landgericht den erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten
Antrag auf Feststellung, dass die gesamte Klingel- und Sprechanlage des Hauses
einschließlich der Sprechstellen in den einzelnen Wohnungen Gemeinschaftseigentum
ist und der gemeinschaftlichen Instandhaltungspflicht unterliegt, abgewiesen.
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Soweit es nicht um die Sprechstellen, sondern die übrigen Teile der zentralen Klingel-
und Sprechanlage geht, gilt das schon deshalb, weil die Frage, dass die Teile
Gemeinschaftseigentum sind, zwischen den Beteiligten gar nicht im Streit ist und
deshalb insoweit schon kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht. Was
die Sprechstellen mit der Klingel in den einzelnen Wohnungen angeht, so ist der Antrag
zwar zulässig, aber unbegründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese
zum Gemeinschaftseigentum gehören.
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Zur Frage, welche Teile der Eigentumswohnanlage zum Sondereigentum bzw. zum
Gemeinschaftseigentum gehören, enthält die Teilungserklärung in Teil I Nr. 2
entsprechende Regelungen. Gemäß Abs. 1 der Bestimmung sind gemeinschaftliches
Eigentum das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die
nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Die allgemein
geregelte Zuordnung zum Sondereigentum in Abs. 3 Satz 1 und 2 entspricht dem
Gesetzestext (§ 5 Abs. 1 und 2 WEG), Gegenstand des Sondereigentums sind also die
zur Wohnungs- oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume sowie die zu diesen
Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder
eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein
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auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungs- oder
Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die
äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werden; Teile des Gebäudes, die für
dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die
dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs- oder Teileigentümer dienen, sind
nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden. Hiernach sollen gemäß Nr. 2 Abs. 4 e)
der Teilungserklärung zum Sondereigentum insbesondere gehören u.a. die Anlagen
und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht
dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs- und Teileigentümer dienen, wie
etwa...."die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen jeder Art
von den Hauptsträngen an, die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der
Zentralheizungen vor der Anschlussstelle an die gemeinschaftliche Steig- oder
Fallleitung und zwar insoweit, als diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95 BGB sind".
Demgemäß können hier die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten liegenden
Sprechstellen nicht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden, denn sie dienen
nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer und stehen
deshalb im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentümer. Zum einen
ist eine tatsächliche Benutzung der Sprechstelle einzig durch die jeweiligen
Sondereigentümer möglich. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Sprechstellen der zentralen Klingel- und Sprechanlage zu den
Sondereigentumsräumen gehörende Bestandteile des Gebäudes sind, die verändert
oder beseitigt werden können, ohne dass für die übrigen Eigentümer Nachteile i. S. von
§ 14 WEG entstehen.. Wie die von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Fotos von der
Sprechstelle zeigen, sind diese an der Wand angebracht und mit einer
Kunststoffabdeckung versehen, bestehend aus dem Lautsprecher nebst Klingel und
daneben 2 Tasten für a) das Öffnen der Haustür und b) den Betrieb der Sprechanlage.
Die Sprechstelle kann danach verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch die
Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums nennenswert tangiert wird. Etwas anderes
hätte nur dann zu gelten, wenn das Vorhandensein und Funktionieren jeder
Sprechstelle zum Betrieb der im Gemeinschaftseigentum stehenden zentralen Klingel-
und Sprechanlage unabdingbar, d.h. ihr Funktionieren Voraussetzung für das
Funktionieren der zentralen Haussprechanlage ist, und diese deshalb ein wesentlicher
Bestandteil dieser Anlage ist (so schon der Senat in seinem Beschluss vom 24.9.96 - 16
Wx 86/96 = WE 97, 232/3;Weitnauer, WEG § 5 Rdnr. 17; Bielefeld, Der
Wohnungseigentümer, 6. Aufl., S. 49 mwN). Das ist indes nicht der Fall. Hier widerlegt
sich die nur pauschale Behauptung der Beteiligten zu 1), alle Teile der zentralen
Klingel- und Sprechanlage, also auch die Sprechstellen mit der Klingel in den einzelnen
Wohnungen seien für das Funktionieren der gesamten Anlage notwendig, schon durch
die konkret eingetretene Störung in der Wohnungssprechstelle, denn nach wie vor wird
nicht dargetan, dass dadurch die gesamte Klingel- und Sprechanlage ausgefallen oder
aber in ihrer Funktionstüchtigkeit im übrigen beeinträchtigt war. Richtig ist allerdings,
dass ein Defekt in der Wohnungssprechstelle auch einmal die gesamte Anlage
beeinträchtigen kann, wie der Fall des Amtsgerichts Böblingen (NJW-RR 96, 1297)
zeigt, in dem die Türöffnertaste der Sprechstelle in der Wohnung defekt war und einen
Dauerkontakt verursachte, wodurch das Türschloss der Haustüre dauernd geöffnet
wurde. Die Haussprechanlage selbst ist in der Tat ein Teil des Gebäudes, die für
dessen Sicherheit erforderlich ist, denn hierdurch soll verhindert werden, dass
unberechtigte Personen freien Zugang zum Gebäude erhalten, und auch eine Anlage
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darstellt, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Sondereigentümer dient. Dasselbe
gilt aber nicht für die Sprechstellen in den Sondereigentumseinheiten, denn deren
Funktionieren kann, muss aber nicht stets für das Funktionieren der Anlage erforderlich
sein. Sonach müssen in entsprechender Anwendung der Regelung in Nr. 2 Abs. 4 e)
der Teilungserklärung die jeweilige elektrische Leitung zu den Sprechstellen von der
Abzweigung in die einzelnen Sondereigentumseinheiten an sowie die Sprechstellen
selbst dem Sondereigentum zugeordnet werden. Werden die Teile defekt, ist der
entsprechende Wohnungseigentümer für die Instandsetzung verantwortlich, ebenso wie
der Wohnungseigentümer ersatzpflichtig wird, wenn etwa durch unsachgemäße
Behandlung seiner Sprechstelle - wie im Fall des BayObLG WE 92, 23 - ein Schaden
an der Zentralanlage verursacht wurde.
- b) Folglich haben die Vorinstanzen auch mit Recht den Ausgleich der Rechnung der
Fa. K. vom 11.2.98 über 250,70 DM (Bl. 79 GA) für die Reparatur der Sprechstelle
("Elektroarbeiten") in der Wohnung der Beteiligten zu 1) durch die
Eigentümergemeinschaft verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der
unterlegenen Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG
bestimmten Kostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen
entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
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Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der Wertfestsetzung der
Vorinstanz.
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