Urteil des OLG Köln vom 24.01.2003

OLG Köln: rücknahme der klage, einstweilige verfügung, rechtliches gehör, zustellung, klagerücknahme, rechtshängigkeit, unverzüglich, prozess, lebenserfahrung, werbung

Oberlandesgericht Köln, 6 W 2/03
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 2/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 0 203/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der ersten
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27. Dezember
2002 - 11 0 203/02 - abgeändert.
Auf den Antrag des Klägers werden dessen außergerichtliche Kosten
sowie die Gerichtskosten den Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte
auferlegt. Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen.
Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger erwirkte durch Senatsbeschluss vom 10.09.2002 eine einstweilige
Verfügung gegen die Beklagten, mit denen dieser der weitere werbliche Hinweis auf
"Anzugstage" bei drastisch herabgesetzten Preisen untersagt wurde. Der Beschluss
wurde den Beklagten seitens des Klägers am 18.09.2002 zugestellt. Am 16.10.2002
forderte der Kläger die Beklagten mit Fristsetzung auf den 23.10.2002 auf, eine
Abschlusserklärung abzugeben. Da eine Reaktion zunächst ausblieb, reichte er am
28.10.2002 die Hauptsacheklage bei Gericht ein. Am 30.10.2002 erhielt er die
Abschlusserklärung der Beklagten. Er nahm mit Schriftsatz vom 31.10.2002 die Klage
zurück, deren Zustellung bei Eingang des Schriftsatzes noch nicht veranlasst war, und
stellte Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3, Absatz 4 ZPO.
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Das Landgericht hat diesen Antrag ebenso wie den daraufhin seitens der Beklagten,
denen die Klageschrift sowie die Klagerücknahme samt Kostenantrag alsdann
zugestellt worden ist, ebenfalls gestellten Kostenantrag als unzulässig verworfen. Eine
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Kostenentscheidung nach § 269 ZPO setze das Bestehen eines
Prozessrechtsverhältnisses voraus, das mangels Zustellung der Klage nicht
entstanden sei. Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit dem ihnen eingeräumten
rechtlichen Gehör zum Kostenantrag des Klägers Kenntnis von der Klage erhalten
hätten, sei das einer Klagezustellung nicht gleichzusetzen.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der seinen Kostenantrag
weiterverfolgt.
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1.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 269 Abs. 5 ZPO statthaft und auch
fristgerecht eingelegt. Sie hat überdies in der Sache Erfolg.
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1.
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Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind die Kosten anteilig den Beklagten aufzuerlegen.
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Die seit dem 01.01.2002 neu gefasste Vorschrift legt fest, dass sich die
Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen bestimmt, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor
Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurück
genommen wird. Das ist hier der Fall. Durch die nach Einreichung der Klage, aber vor
deren Zustellung übersandte Abschlusserklärung der Beklagten ist die
Wiederholungsgefahr entfallen und dem Unterlassungsanspruch des Klägers damit die
Grundlage entzogen worden; das hat ihn zur unverzüglichen Klagerücknahme
veranlasst. Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme
auf Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 8 a ff. vertretene Auffassung, die genannte
Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die Rücknahme der Klage nach Zustellung der
Klageschrift erklärt werde - dem sich jetzt auch mit Entschiedenheit Hartmann in
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 269, Rn. 39 angeschlossen hat - vermag der
Senat nicht zu teilen:
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a.
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Der Wortlaut der Vorschrift lässt die vom Landgericht befürwortete Beschränkung seines
Wirkungsbereichs nicht erkennen. Von dem Erfordernis der Rechtshängigkeit vor
Klagerücknahme ist dort nicht die Rede. Der Novellierungsgesetzgeber ist vielmehr
ersichtlich von der Vorstellung ausgegangen, auch eine noch nicht zugestellte Klage
könne zurückgenommen werden. Dieses Begriffsverständnis des Gesetzgebers findet
sich im übrigen auch bereits in Kostenverzeichnis 1211, Anlage 1 zum GKG. Die
Verfahrensgebühr entsteht nämlich bereits mit der Einreichung der Klageschrift beim
Gericht (Hartmann, KostG, 31. Aufl., KV 1210 Rn. 13 m.N.). Die Verfahrensgebühr
ermäßigt sich bei "Zurücknahme der Klage", und das gilt (selbstverständlich) auch ohne
deren Zustellung.
13
b.
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Die von Zöller/Greger und Hartmann, a.a.O., befürwortete restriktive Anwendung des §
269 Abs. 3 Satz 3 würde die Absichten des Gesetzgebers konterkarieren. Er betrachtete
es ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT Drucksache, 14/4722 S. 81)
als Misstand, dass der Kläger nach einer Klagerücknahme kraft Gesetzes auch dann
verpflichtet war, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte Anlass zur
Klage gegeben hatte und der Kläger über einen materiellen Kostenerstattungsanspruch
verfügte. Die Neuregelung sollte es ermöglichen, einem solchen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren
erforderlich werde. Die Vorschrift würde ihre praktische Bedeutung weitgehend
verlieren, wenn sie nur für die Fälle angewandt würde, in denen es vor Einreichung der
Klagerücknahmeschrift bei Gericht bereits zur Zustellung an den Beklagten gekommen
wäre, da der Anlass zur Einreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage
daraufhin unverzüglich zurück genommen sein muss. Der Senat folgt Zöller/Greger und
Hartmann schließlich nicht in deren Auffassung, die Bewahrung des fundamentalen
prozessualen Begriffs des "Prozessrechtsverhältnisses" gebiete die von ihnen
befürwortete Auslegung. Soweit ein Beklagter nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. einen
Kostenantrag gestellt hat oder nach § 269 Abs. 4 n.F. diesen Prozessantrag stellt, setzt
das freilich ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Er kann den Antrag nicht stellen, wenn
er nicht durch Zustellung einer Klageschrift überhaupt in den Prozess einbezogen ist.
Bei der mit § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. eingeführten neuen
Kostenantragsberechtigung des Klägers liegen die Dinge anders. Ohne Verletzung des
Artikels 103 Abs. 1 GG kann über den Antrag des Klägers nicht entschieden werden,
ohne der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren. Nach Eingang des
Kostenantrages sind dem Beklagten daher - wie es im Streitfall auch richtig geschehen
ist - Klageschrift, Klagerücknahme und Kostenantrag zuzustellen. Damit entsteht ein
Prozessrechtsverhältnis, dessen Streitgegenstand allerdings nicht mehr von der
ursprünglichen Klageschrift, sondern vom Kostenantrag bestimmt wird.
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2.
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Auf den demnach zulässigen Antrag waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten
aufzuerlegen. Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus
§ 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagten haben die Abschlusserklärung erst nach
Verzugseintritt abgegeben. Entgegen ihrer Auffassung waren die ihr gesetzten Fristen
angemessen. In Verzug befand sich auch die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin der
Beklagten zu 1). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass sie als einzige
Geschäftsführerin der Erstbeklagten für die inkriminierte Werbung verantwortlich war.
Umstände, aus denen ausnahmsweise eine andere Folgerung abzuleiten wäre, sind
von den Beklagten nicht dargetan.
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3.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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