Urteil des OLG Köln vom 25.08.2005

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Oberlandesgericht Köln, 7 U 51/05
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 51/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 330/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2005 verkündete Urteil der
32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 330/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt
der Kläger die Ansprüche auf Ersatz der Restwertdifferenz, des Regenrinnenanbauteils,
des Taxizeichens und der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Er behauptet, das
Anbauteil und das Taxizeichen könnten bei dem von ihm neu angeschafften
Taxifahrzeug keine Verwendung finden.
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Der Kläger beantragt,
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in vollem Umfang nach den Schlussanträgen des Klägers nach in der
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ersten Instanz zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er
hat über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf
Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 26.6.2004.
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Soweit der Restwert des Unfallfahrzeugs zwischen den Parteien im Streit ist, ist das
Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der
Kläger sich den im Gutachten des Sachverständigen T. vom 3.7.2004 ermittelten
Restwert von 2.200,-- € - und nicht lediglich den von ihm am 2.7.2004 erzielten
Verkaufspreis in Höhe von 1.000,-- € - auf seinen Schaden anrechnen lassen muss.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst am 28.6.2004 das Gutachten in Auftrag
gegeben hat, er bis zum 2.7.2004 einen Mietwagen nutzte und nach eigenem Vortrag
bereits am 1.7.2004 ein Ersatzfahrzeug angeschafft und zugelassen wurde, liegt in der
Veräußerung des Unfallfahrzeugs am 2.7.2004 zum Preis von 1.000,-- € ein klarer
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB. Dass dem
Kläger – wie er geltend macht – ein weiteres Zuwarten nicht möglich war, ist unter den
gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet nicht einmal,
mehrere Angebote eingeholt oder – nach Vorliegen des Angebots über
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1.000,-- € - zumindest den von ihm eingeschalteten Gutachter zu dem Restwert des
Fahrzeugs befragt zu haben. Soweit der Kläger erst am 8.7.2004 einen
Besprechungstermin bei seinem Anwalt erhalten hat, entlastet ihn dies nicht. Auch für
einen juristischen Laien lag es auf der Hand, dass der Unfallwagen nicht an den
"erstbesten" Anbieter verkauft werden durfte.
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Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein neues Taxischild und
Regenrinnenanbauteil steht dem Kläger nicht zu. Das Taxischild ist bei dem Unfall
ausweislich der Fotos des Sachverständigen T. überhaupt nicht beschädigt worden;
eine Beschädigung des Regenrinnenanbauteils behauptet der Kläger selbst nicht. Er
stützt seinen Schadensersatzanspruch vielmehr allein darauf, dass er sich ein anderes
Modell der Marke Mercedes (Typ Viano statt E 200) als Ersatzfahrzeug angeschafft hat,
auf das die fraglichen Teile nicht mehr passen. Gegenstand der Klage sind
dementsprechend auch die Kosten des Taxischildes und Regenrinnenanbauteils für
das neue Fahrzeug der anderen Baureihe (Rechnung der Firma X. vom 2.7.2004). Der
Kläger hat als Geschädigter bei Abrechnung auf Totalschadenbasis jedoch nur
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes hat der
Sachverständige dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um ein Taxifahrzeug
mit Taxizeichen und Regenrinnenanbauteil gehandelt hat.
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Der Kläger kann über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus auch keine
vorprozessualen Anwaltskosten (zweite Hälfte der 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus Nr.
2.400 VV RVG) ersetzt verlangen. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs.
4 RVG führt zu einer entsprechenden Verminderung der Geschäftsgebühr, weil sich die
Streitgegenstände decken. Die Anrechnung hat nach Auffassung des Senats zur Folge,
dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte in der Verfahrensgebühr aufgeht und nicht – wie
der Kläger meint - umgekehrt (vgl. auch Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rdz. 14
sowie VV Teil 2 Rdz. 57; Hemmbach/Schneider/Wahlen, RVG, 2. Aufl., VV 2403, Rdz.
26; Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 3 Rdz. 13). Das entspricht auch der bisherigen
Rechtsprechung zur – inhaltsgleichen – Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2
BRAGO (BGH, WM 87, 247, 248 unter III. 2).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 1.798,10 €
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