Urteil des OLG Köln vom 11.07.2003

OLG Köln: muster, helm, nachbildung, stiftung, warentest, unterlassen, deklaratorische wirkung, gestaltung, form, gesamteindruck

Oberlandesgericht Köln, 6 U 209/02
Datum:
11.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 209/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 54/02
Normen:
GeschmMG § 14 a, UWG § 3
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.2002 verkündete Urteil
der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 54/02 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht das Landgericht in
Ziffer 4. seines Urteils die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung
der Beklagten festgestellt hat.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 EUR abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu
erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g :
1
I.
2
Die Klägerin, die Firma P. Cooperation AG mit Sitz in der Schweiz, stellt unter anderem
Kinderfahrradhelme her, so auch einen solchen namens "D.-B.". Als Inhaberin des unter
anderem für Deutschland angemeldeten internationalen Geschmacksmusters
DM/xxxxxx mit Priorität vom 29.01.2001 nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung des
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Vertriebs bestimmter Fahrradhelme in Anspruch, verlangt insoweit Auskunft und die
Feststellung, dass die Beklagten ihr zum Schadenersatz verpflichtet sind. Zudem
möchte sie erreichen, dass die Beklagten es unterlassen, die Fahrradhelme "P. S." und
"P. B." mit dem Hinweis
"Stiftung Warentest GUT 4/96 test"
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zu bewerben.
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Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1) stellt wie
auch die Klägerin unter anderem Kinderfahrradhelme her, die sie über
Zwischenhändler, zu denen auch die Beklagte zu 2) zählt, im Markt anbietet. Zum
Sortiment der Beklagten zu 1) zählen auch die nachfolgend als Anlagen K 1 und K 2
fotografisch wiedergegebenen Kinderhelme "P. B.", die die Klägerin als unzulässige
Nachbildung ihres Geschmacksmusters ansieht. Zu diesem Geschmacksmuster zählen
auch die hinterlegten Muster 5 und 15, die Kinderfahrradhelme mit dem aus den
nachfolgenden Seiten 6 und 7 dieses Urteils ersichtlichen Design zeigen:
6
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Klagebegehren der Klägerin
weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur
Auskunftserteilung verurteilt und ihre grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung
festgestellt. Außerdem hat es die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen,
den Fahrradhelm "P. S." oder den Fahrradhelm "P. B." mit dem Hinweis "Stiftung
Warentest GUT 4/96 test" zu bewerben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im
wesentlichen ausgeführt, der von den Beklagten hergestellte bzw. vertriebene
Kinderhelm "P. B." stelle eine nach Maßgabe des § 14 a GeschmMG unzulässige
Nachbildung des unter Geschmacksmusterschutz stehenden Helmes "D.-B." der
Klägerin dar. Deshalb könne im übrigen offen bleiben, ob im Streitfall auch die
Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben seien. Die Bewerbung des Helmes "P. B." mit
dem für das Modell "P. S." erfolgten Test sei gemäß § 3 UWG irreführend, weil der Helm
"P. B." unstreitig nicht Gegenstand des Tests gewesen sei und die Helme nicht
baugleich seien. Außerdem sei der Test veraltet, weil Kinderfahrradhelme
zwischenzeitlich unstreitig neueren Tests unterzogen worden seien und die seinerzeit
üblichen Innenpolster mit sog. Pads neueren technischen Entwicklungen hätten
weichen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung,
insbesondere auch des weiteren Sachvortrags der Parteien, werden die angefochtene
Entscheidung vom 14.11.2002 (Blatt 336 ff. d.A.) und der
Tatbestandsberichtigungsbeschluss der Kammer vom 12.02.2003 (Blatt 369 f. d.A.) in
Bezug genommen.
7
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie meinen,
das Landgericht habe die Schutzvoraussetzungen für ein Geschmacksmuster nicht
zutreffend geprüft und insbesondere pflichtwidrig die Einholung eines
Sachverständigengutachtens unterlassen. Dem Muster fehle es an der notwendigen
Eigentümlichkeit, von einer Nachbildung könne keine Rede sei. Ein ergänzender
wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aus § 1 UWG finde schon deshalb nicht statt,
weil es den Kinderfahrradhelmen der Klägerin an der notwendigen wettbewerblichen
Eigenart fehle. Ihr Helm "P. B." sei mit dem Helm "P. S." baugleich. Der Helm "P. B."
entspreche dem 1996 getesteten Helm in allen prüfungsrelevanten Punkten.
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Die Beklagten beantragen,
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die angefochtene Entscheidung teilweise zu ändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
10
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
angefochtene Urteil als richtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die ebenso
wie die Originalprodukte der Parteien dem Senat vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
14
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das
Landgericht hat die Klageansprüche in dem zuerkannten Umfang zu Recht auf § 14 a
GeschmMG und § 3 UWG gestützt. Auch die Begründung des Landgerichts überzeugt.
Der Senat nimmt sie vorab ausdrücklich als richtig in Bezug und fasst nachfolgend
gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zusammen, aus welchen Gründen er auch unter
Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Anlass sieht, die zur Entscheidung
stehenden Lebenssachverhalte anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat.
16
1.
17
Zu Recht hat das Landgericht nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Vertrieb des
Kinderhelmes "P. B." nach § 1 UWG wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist.
Denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Helm "P. B." eine
widerrechtliche Nachbildung des geschmacksmusterrechtlich geschützten Helmes "D.-
B." der Klägerin darstellt und sein Vertrieb deshalb gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 1
GeschmMG zu unterlassen ist.
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Nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG kann derjenige, der die Rechte des Urhebers an
einem Muster oder Modell dadurch verletzt, dass er widerrechtlich eine Nachbildung
herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, vom Verletzten unter anderem auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dem Geschmacksmusterschutz
zugänglich sind dabei allerdings nur eigentümliche und neue Erzeugnisse, § 1 Abs. 2
GeschmMG. Es muss sich um eine Gestaltung handeln, die bestimmt und geeignet ist,
das geschmackliche, das "ästhetische" Empfinden des Betrachters anzusprechen. Dies
ist eigens festzustellen, weil die Eintragung in das Geschmacksmusterregister nur
deklaratorische Wirkung hat und eine Prüfung der materiellen
geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit einer Gestaltungsform anders als
beispielsweise die Schutzfähigkeit im markenrechtlichen Eintragungsverfahren nach §§
8, 35 MarkenG im geschmacksmusterrechtlichen Registerverfahren nicht stattfindet, § 10
Abs. 2 Satz 2 GeschmMG. Eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist ein
Muster, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das
Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die
über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets
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vertrauten Mustergestalters und über das rein Handwerksmäßige hinausgeht (vgl. BGH
GRUR 1980, 235, 236 "Play family" m.w.N.; BGH GRUR 1977, 547, 549 "Kettenkerze";
BGH GRUR 1975, 81, 83 "Dreifachkombinationsschalter"; siehe auch Eichmann/von
Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage, § 1 Rdnr. 32). Die nach diesen
Maßstäben vorzunehmende Beurteilung der Eigentümlichkeit einer Mustergestaltung
hat auf der Grundlage des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der diesen
hervorrufenden Gestaltungsmerkmale zu erfolgen. Es ist ein Gesamtvergleich mit der
auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit und dem
vorhandenen Formenschatz vorzunehmen, um sodann zu ermitteln, ob das Muster eine
gestalterische Schaffenskraft bzw. eine Gestaltungshöhe zum Ausdruck bringt, die das
durchschnittliche Können eines Mustergestalters aus dem betroffenen Fach übersteigt
(BGH GRUR 2001, 503, 505 "Sitz-Liegemö-bel"; BGH GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP
2000, 1312 "3-Speichen-Felgen- rad"; BGH GRUR 1988, 369, 370 "Messergriff" und
BGH GRUR 1961, 640, 641 "Straßenleuchte"). Anders als die Prüfung der Neuheit ist
die Prüfung der Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters und ihres Grades nicht durch
einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen, sondern durch einen
Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formengestaltungen vorzunehmen (BGH
GRUR 2000, 1023, 1025 "3-Speichen-Felgenrad" und BGH GRUR 1996, 767, 769
"Holzstühle", jeweils m.w.N.). Dieser Gesamtvergleich muss von der Feststellung des
ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen,
auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Dabei dürfen die Anforderungen an die für
den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt
werden, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert (BGH "Sitz-
Liegemöbel" und "Messergriff", jeweils a.a.O.). Regelmäßig kann die Schutzfähigkeit
eines Geschmacksmusters auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt
werden, weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und
ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten
Durchschnittsbetrachters ankommt (BGH a.a.O. "Sitz-Liegemöbel" m.w.N.).
Auf der Basis dieser Kriterien ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
es dem Muster der Klägerin nicht an der notwendigen geschmacksmusterrechtlichen
Eigentümlichkeit fehlt, dieses vielmehr an dem aus § 14 a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG
folgenden Sonderrechtsschutz teilhat. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Form
und die technische, im übrigen jedenfalls weitgehend freihaltebedürftige Ausgestaltung
des Kinderfahrradhelms selbst, sondern auf sein Dekor an. Der Schutzumfang ergibt
sich aus der bei der Anmeldung hinterlegten fotografischen Darstellung der beiden sich
faktisch nur durch die verwendeten Grundfarben unterscheidenden Kinderfahrradhelme.
Sie macht in ausreichendem Maße den ästhetischen Gehalt des geschützten Musters
erkennbar. In optischer/ästhetischer Hinsicht heben sich Kinderfahrradhelme der
Klägerin, die den Gegenstand des Klagemusters bilden, von allen anderen bis zum
Zeitpunkt der Musteranmeldung im Markt vertriebenen Kinderfahrradhelmen dadurch ab,
dass es der Klägerin gelungen ist, die auf Erwachsene eher kitschig wirkende
Oberfläche ihrer Kinderfahrradhelme so zu gestalten, dass dadurch gezielt der
Geschmack von Kindern angesprochen wird. Dies wiederum hat die Klägerin dadurch
erreicht, dass sie - nunmehr exemplarisch dargestellt an dem den roten Fahrradhelm
wiedergebenden Muster Nr. 15 - auf dem Kinderhelm in den Farben Schwarz und Weiß
kleine und putzig wirkende Hunde teils mit weißen, teils mit schwarzen Ohren in
verschiedenen Größen und verschiedenen Haltungen (sitzend, liegend, laufend,
springend) dargestellt hat und überdies auf dem Kinderhelm an der Helmfront und an
der Seite im Verhältnis zu den übrigen Hundedarstellungen übergroße Hundeköpfe
angebracht hat. Alle abgebildeten Hunde, namentlich aber die Hundeköpfe, wirken auf
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den Betrachter freundlich, fröhlich und ein wenig verspielt. In optischer Hinsicht zeichnet
sich das Hunde-Design auf den Helmen der Klägerin durch den Wechsel von kleinen
Ganzfiguren in Seitenansicht und in unterschiedlicher Haltung sowie großen Köpfen in
Vorderansicht aus, wobei insbesondere die abgebildeten, im Vergleich zu den übrigen
Hunden übergroßen Hundeköpfe mit heraushängender roter Zunge und einem
erwartungsvollen und fröhlichen Blick besonders hervorstechen. Diese figürlichen
Darstellungen von insbesondere wegen der Verwendung der Farbe Weiß für die
Hundekörper oder Teile derselben an Dalmatiner erinnernden Hunden sowie die
kräftigen Grundfarben, bei dem Muster 15 Rot, bei dem Muster 5 Blau, und die zwischen
den einzelnen Hundefiguren verteilten stilisierten Pfotenabdrücke in einer Kontrastfarbe,
nämlich Gelb beim Muster 15 und Rot beim Muster 5, vermitteln dem (kindlichen)
Betrachter ein fröhliches Bild junger, verspielter und lebenslustiger (Dalmatiner-) Hunde.
Mit dem Landgericht und auch dem Landgericht Hamburg, das durch Urteil vom
14.02.2003 über die gegen die hiesige Klägerin gerichtete Geschmacksmuster-
Löschungsklage der hiesigen Beklagten zu 1) entschieden hat (308 O 348/02, Blatt 418
ff. d.A.), ist auch der Senat der Auffassung, dass die konkrete von der Klägerin gewählte
Mustergestaltung, wie der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen
ergibt, eigentümlich ist und auch die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG nicht
widerlegt ist. Die Eigentümlichkeit der die Kinderhelme der Klägerin wiedergebenden
Muster folgt aus dem Zusammenwirken der konkret gewählten Darstellungen von
Hunden in unterschiedlichen Haltungen, der im Verhältnis dazu übergroßen, niedlich,
freundlich und lebenslustig wirkenden Hundeköpfe und den zwischen den einzelnen
Abbildungen verteilten Abdrücken von Hundetatzen in Kontrast- und Signalfarbe sowie
den verwendeten kräftigen Grundfarben Gelb, Blau und Rot, und zwar in der konkreten
Anordnung. Der Entwurf dieses Musters geht über das rein Handwerksmäßige hinaus.
Die Gestaltung eines Musters der zu beurteilenden Art mag zwar keinen besonders
hohen schöpferischen Gehalt ausweisen, erfordert aber dennoch eine über das rein
Handwerksmäßige hinausgehende Leistung, und zwar deshalb, weil es nötig war, sich
von einer weitgehend naturalistischen Darstellung von Dalmatiner-Hunden zu lösen,
das Grundmotiv aber zu bewahren und durch die konkrete Ausgestaltung und
Platzierung einzelner Hunde und Hundeköpfe etwas zu schaffen, das es bisher in dieser
Form nicht gegeben hat.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang vortragen, schon vor der
Musteranmeldung habe es ähnliche Gestaltungen von Kinderfahrradhelmen gegeben,
deshalb seien die Muster weder eigentümlich noch neu, vermag sich der Senat dem aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht anzuschließen. Zwar mögen
ähnliche Hundegestaltungen, auch auf Kinderhelmen, vorbekannt gewesen sein, wie
namentlich die nachfolgende, dem Klagemuster noch am nächsten kommende
Abbildung des Kinderhelms "B. D." zeigt, auf dem auf blauem Grund eine Schar
weiß/schwarzer junger Dalmatiner und auch Tatzenabdrücke in Kontrast- und
Signalfarbe abgebildet ist:
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Dem maßgeblichen ästhetischen Gesamteindruck nach unterscheidet sich das Dekor
dieses Helms von dem Muster der Klägerin nämlich markant und grundlegend, und zwar
schon deshalb, weil das Dekor des Helms "B. D." dadurch geprägt wird, dass seitlich
jeweils links und rechts eine Schar junger Dalmatiner auf die Vorderansicht des Helms
zuläuft, während die Oberansicht des Helms frei von Hundedarstellungen ist, und die
einzelnen dort abgebildeten Dalmatiner-Hunde in etwa gleich groß sind. Das Dekor
dieses Helms hebt sich auf den ersten Blick markant von demjenigen ab, das die
Klägerin für ihr Muster gewählt hat. Es belegt im übrigen, dass man trotz der Wahl des
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gleichen Grundmotivs vielfältige Möglichkeiten hat, einen Kinderfahrradhelm der von
den Parteien vertriebenen Art mit Dalmatiner-Hundefiguren zu versehen, ohne es in
gestalterischer Hinsicht bei vorbekannten Gestaltungselementen zu belassen.
Demnach ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die hinterlegten Muster der
Klägerin geschmacksmusterrechtlich eigentümlich und auch neu sind, mag der Grad der
Eigentümlichkeit und folglich auch der Schutzumfang auch als nicht besonders hoch
einzustufen sein. Auch dann stehen der Klägerin die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche indes zu, weil der streitgegenständliche, von der Beklagten zu
1) produzierte und der Beklagten zu 2) vertriebene Kinderfahrradhelm auch bei engem
Schutzumfang eine nach Maßgabe des § 5 GeschmMG verbotene Nachbildung der
Klagemuster darstellt. Nach § 5 GeschmMG ist eine Nachbildung unzulässig, wenn die
für den ästhetischen Gesamteindruck des Musters wesentlichen, nicht
freihaltebedürftigen Merkmale ganz oder teilweise übernommen sind. Als Nachbildung
ist eine Gestaltung namentlich dann verboten, wenn sie Übereinstimmungen gerade in
Bezug auf denjenigen Zusammenklang von konkreten ästhetischen Merkmalen
aufweist, der den schutzfähigen Inhalt des Musters darstellt (BGH GRUR 1980, 235, 237
"Play family"). Ob danach in objektiver Hinsicht eine Nachbildung vorliegt, ist durch eine
vergleichende Gegenüberstellung des Musters mit der angegriffenen Gestaltung anhand
der Übereinstimmungen bzw. der gestalterischen Gemeinsamkeiten in den
maßgeblichen Merkmalen festzustellen. Abweichungen, deren Auswirkungen für den
ästhetischen Gesamteindruck unwesentlich sind, kommt dabei keine die Bejahung des
objektiven Nachbildungstatbestandes hindernde Bedeutung zu (vgl. dazu
Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 5 Rdnr. 16 und Rdnr. 18 m.w.N.).
Beurteilungsmaßstab ist bei alledem der Standpunkt eines für ästhetische Form- und
Farbgestaltungen empfänglichen und mit Dingen dieser Art einigermaßen vertrauten
Menschen (BGH a.a.O. "Play family").
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Danach ist es im Streitfall so, dass der Helm "P. B." der Beklagten im Verhältnis zum
Muster der Klägerin sicher Unterschiede aufweist: Die Formge-staltung des Helmes als
solche ist eine andere, die Lüftungslöcher und die seitlichen Lüftungsfurchen sind
anders ausgestaltet als beim Muster der Klägerin, auch besteht zwischen dem Muster
auf der einen und dem Helm der Beklagten auf der anderen Seite insoweit ein
Unterschied, als die auf den Kinderfahrradhelmen der Beklagten abgebildeten Hunde in
ihrem Fell stets schwarze Punkte aufweisen. Die Annahme des
Nachbildungstatbestandes im Sinne des § 5 GeschmMG hindern diese und auch
andere vorhandene Unterschiede aber nicht. Denn es handelt sich sämtlich um
Unterschiede im Detail, die als marginal zu bezeichnen sind und allenfalls dann
auffallen, wenn man die das Muster bildenden Kinderfahrradhelme der Klägerin auf der
einen und den Helm der Beklagten auf der anderen Seite nebeneinander sieht, gezielt
nach Unterschieden sucht und deshalb feinsinnig und genau analysiert, ob das Muster
und das streitgegenständliche Produkt auch Unterschiede aufweisen und wo sie liegen
könnten. Demgegenüber sind die Übereinstimmungen gerade in Bezug auf die
ästhetischen Merkmale, die nach dem Vorgesagten den schutzfähigen Inhalt des
Klagemusters darstellen, so markant, dass der Betrachter zwangsläufig zu dem
Ergebnis kommen muss, er sehe den Kinderfahrradhelm vor sich, der den Gegenstand
des Geschmacksmusters der Klägerin bildet. Das zeigt schon der unmittelbare
Vergleich der auf den Seiten 4 bis 7 dieses Urteils ersichtlichen Fotografien. Das
Muster, das "Dekor" der Kinderfahrradhelme der Beklagten ist dem Muster der Klägerin
faktisch gleich. Auch hier finden sich Ganzfiguren in identischen Haltungen wieder. Der
das Muster der Klägerin unter anderem prägende Hundekopf, der den Betrachter mit
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roter heraushängender Zunge anlächelt, ist identisch übernommen. Gleiches gilt für die
Tatzenabdrücke sowie den Wechsel zwischen Ganzfiguren, Pfotenabdrücken und
Hundeköpfen und den in kräftigem Rot oder Blau gehaltenen Untergrund des Helms.
Aus der Sicht eines für ästhetische Form- und Farbgestaltungen empfänglichen
Menschen handelt es sich um ein- und dasselbe Dekor, das lediglich im Detail
Abweichungen erfahren hat, ohne dass sich das auf den ästhetischen Gesamteindruck
auswirkt.
Ist der weitere Vertrieb des Kinderfahrradhelms "P. B." der Beklagten demgemäß zu
unterlassen, weil es sich um eine widerrechtliche Nachbildung des Musters der Klägerin
handelt, hat das Landgericht im übrigen zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen
Gründen die Beklagten der Klägerin grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet sind
und ihr Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen geben müssen. Der
Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer ausdrücklich als richtig in
Bezug, auch insoweit, als das Landgericht hervorgehoben hat, den Beklagten sei die
Gestaltung des Kinderfahrradhelmes der Klägerin unstreitig bekannt gewesen, weil
nämlich die Klägerin zuvor vergeblich versucht hatte, die Beklagten zu 1) respektive
ihrer Schwestergesellschaft unter gleichzeitiger Übersendung eines Musters dafür zu
gewinnen, die später unter der Bezeichnung "D.-B." über die Firma A. verkauften
Kinderfahrradhelme in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben.
25
2.
26
Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten auch, soweit sie sich dagegen wehren,
dass das Landgericht sie verurteilt hat, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Fahrradhelme "P. S." und "P. B." mit dem
Hinweis zu bewerben, diese Helme seien von der Stiftung Warentest im April 1996
getestet und für gut befunden worden. Mit dem Landgericht stellt auch der Senat fest,
dass die Bewerbung des Helmes "P. B." mit dem für das Modell "P. S." erfolgten Test
schon deshalb im Sinne des § 3 UWG irreführend ist, weil der Helm "P. B." überhaupt
nicht Gegenstand des Testes gewesen ist. In einem solchen Fall kann die Werbung mit
einem Testergebnis der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung mehrere Jahre
zurückliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 1985, 486 f.
= GRUR 1985, 932) nämlich allenfalls dann zulässig sein, wenn - wie hier - nicht nur der
Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird, sondern darüber hinaus die
angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch durch neuere
Entwicklungen nicht überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfergebnisse
vorliegen. Danach ist die Werbung mit dem Hinweis auf das Testergebnis aus dem
Jahre 1996 für den Kinderfahrradhelm "S. B." bereits deshalb unzulässig und folglich zu
unterlassen, weil der getestete Kinderfahrradhelm "P. S." mit dem Helm "P. B." nicht
baugleich ist. Das hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 25.06.2002, dort Seite
18 (Blatt 64 d.A.), selbst eingeräumt, indem sie geschrieben hat, der Helm "P. B."
stimme mit dem im Jahre 1996 getesteten Kinderfahrradhelm "weitgehend" baugleich
überein und werde deshalb mit dem Hinweis "Helm B. baugleich mit P. S.!" beworben.
In diesem Zusammenhang hat bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass
die Annahme einer Baugleichheit auch die Verwendung eines identischen Baumaterials
verlangt, das für den Helm "P. B." zur Auskleidung des Helms im Innenbereich
verwendete Material sich aber von dem für den Helm "P. S." verwendeten Material nicht
nur durch die Farbgebung unterscheidet, dass vielmehr die schwarze Auskleidung des
Helmes "P. B." weicher ist als das weiße, beim Helm "P. S." eingesetzte Material. Wie
auch schon das Landgericht hat der Senat eine Druckprobe durchgeführt und dabei
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festgestellt, dass die schwarze, aus expandierbarem Polystyrol (EPS) bestehende
Innenauskleidung des Kinderfahrradhelms "P. B." signifikant weicher ist als das für den
Kinderfahrradhelm "P. S." verwendete, nicht eingefärbte und damit weiße EPS. Schon
aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, die in Rede stehenden Helme seien
baugleich, schon deshalb ist die weitere Bewerbung des "P. B." mit dem seinerzeit für
"P. S." erzielten Testergebnis zu unterlassen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an,
ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr.
A. von der Universität B. (Blatt 445 d.A.) vorgetragen hat - bei der Einfärbung von EPS
mit schwarzen Pigmenten bei den damit hergestellten Bauteilen mit einem signifikanten
Festigkeitsabfall gerechnet werden muss, oder ob - wie die Beklagten vortragen - die
Verwendung von eingefärbtem (schwarzem) EPS bei Kinderfahrradhelmen unter
Sicherheitsaspekten der Verwendung von weißem EPS nicht nachsteht. Denn Tatsache
ist, dass die Beklagten dem angesprochenen Verkehr durch den Hinweis auf die
Baugleichheit vorspiegeln, die Stiftung Warentest habe einen mit schwarzem EPS
ausgekleideten Kinderfahrradhelm geprüft und insbesondere auch unter
Sicherheitsaspekten für gut befunden, während das in Wirklichkeit nicht der Fall ist.
Damit ist zugleich gesagt, dass es bei der Beurteilung der von der Werbung der
Beklagten ausgehenden Irreführungsgefahr nicht darauf ankommen kann, ob die
Stiftung Warentest bei einer fiktiven oder tatsächlichen Prüfung des mit schwarzem EPS
versehenen Helmes der Beklagten zu dem Ergebnis kommen würde, namentlich unter
Sicherheitsaspekten stehe die Verwendung von Formteilen aus eingefärbtem EPS der
Verwendung von weißem, ungefärbtem EPS in Nichts nach.
Der Senat teilt im übrigen aber auch die Auffassung der Kammer, dass es den
Beklagten verwehrt ist, den seinerzeit getesteten Fahrradhelm "P. S." mit dem Hinweis
auf das 1996 erzielte "gute" Testergebnis zu bewerben, und zwar aus folgenden
Gründen: 1996 war es Gang und Gäbe, dass Kinderfahrradhelme und auch derjenige
der Beklagten Innenpolster aufwiesen, mit denen Kinder häufig nicht zurecht kamen.
Normalerweise befanden sich dabei im Helminneren Klettstreifen, an denen die
unterschiedlich dicken sog. Pads zu befestigen waren. Die Helme mussten der
Kopfgröße ihres jeweiligen Trägers umständlich angepasst werden. Da nur ein richtig
aufgesetzter und festgezurrter Kinderfahrradhelm das Kind beim Radfahren optimal
schützt, war die umständliche Anpassung des Kinderfahrradhelms an die jeweilige
Kopfform des Kindes besonders wichtig. Nicht zuletzt deshalb erscheint es
nachvollziehbar, dass die Stiftung Warentest die Handhabung und den Komfort zu 40%
in das damalige Testergebnis aus dem Jahre 1996 hat einfließen lassen.
Demgegenüber folgt aus dem neueren Test der Stiftung Warentest, dessen Ergebnis im
Heft Mai 2000 abgedruckt ist, dass sich im Bezug auf die Befestigungstechnik bei
Kinderfahrradhelmen in der Zwischenzeit einiges getan hat. So heißt es in dem Bericht,
die Zeit der Polster sei vorbei, heute würden die meisten Helme mit Plastikringen im
Inneren der Helmschale auf dem Kopf festgemacht, so wie schon immer bei
Bauarbeiterhelmen, durch die Kopfringsysteme entfalle das umständliche Auswechseln
der bislang üblichen Pads mit ihren Klettverschlüssen, die Anpassung an die jeweilige
Kopfform werde damit wesentlich erleichtert. Getestet wurden ohnehin nur noch Helme
mit Kopfringsystemen, nicht mehr solche mit Innenpolstern. Gerade der Umstand, dass
die Stiftung Warentest aufgrund ihrer Prüfungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass
das für die Sicherheit von Fahrrad fahrenden Kindern im Straßenverkehr erforderliche
und unbedingt notwendige richtige Anpassen des Kinderhelmes durch die jetzt üblichen
Kopfringsysteme wesentlich erleichtert worden ist, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die
seinerzeit im Jahre 1996 üblichen Innenpolster mit Pads neueren technischen
Entwicklungen weichen mussten. Somit unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von
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dem der Entscheidung "Veralteter Test" des Bundesgerichtshofs vom 02.05.1985 (WRP
1985, 486, 487) zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, weil nämlich im Streitfall
feststeht, dass es bei Kinderfahrradhelmen der vorliegenden Art fortschreitende
technische Entwicklungen gegeben hat. Dann aber ist es den Beklagten auch und
gerade auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs untersagt, für ihren
Kinderfahrradhelm mit der Testnote "GUT" zu werben, obschon alles dafür spricht, dass
das beworbene Produkt heute in Komfort und Handhabung deutlich hinter dem heutigen
Standard zurückbleibt.
3.
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Bleibt der Berufung der Beklagten demnach insgesamt der Erfolg versagt, war ihre
Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend
ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausgehende Subsumtion eines
individuellen Lebenssachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, wie sie in den
vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgezeichnet sind.
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Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR.
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