Urteil des OLG Köln vom 22.04.1993

OLG Köln (fahrzeug, person, versicherungsfall, kläger, fahren, vvg, radio, halten, besitz, fahrzeughalter)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 222/92
Datum:
22.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 222/92
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 383/91
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.1992 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 383/91 -
geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
##blob##nbsp;
2
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
3
##blob##nbsp;
4
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht der Klage stattgegeben. Ob ihm
bezüglich der Auffas-sung zu § 61 VVG gefolgt werden könnte, braucht nicht
entschieden zu werden. Wie die Beklagte mit der Berufung zu Recht ausführt, fehlt es
vorliegend schon an einem nach den Versicherungs-bedingungen zu
entschädigenden Versicherungsfall. Als Versicherungsfall kommt allein die Beschä-
digung bzw. Zerstörung des Fahrzeugs infolge unbefugten Gebrauchs durch
betriebsfremde Perso-nen nach § 12 Nr. 1 I b AKB in Betracht. Wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert worden ist, kann jedoch der Zeuge F., der in der Nacht des
01.06.1990 unbefugt mit dem Fahrzeug umhergefah-ren war und die Schäden am
Fahrzeug verursacht hat, nicht als "betriebsfremde Person" angesehen werden. Das
Merkmal "betriebsfremd" ist nach allgemeiner Meinung im Zusammenhang mit der
Bestimmung des § 7 Abs. 3 StVG zu sehen (vgl. OLG Schleswig, VersR 1986, 30;
Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 zu § 12 AKB; Stiefel/Hofmann, AKB, 15. Aufl.,
Rn. 39 zu § 12 AKB). Danach ist "betriebsfremd", wer das Fahrzeug ohne Wissen
und Willen des Fahrzeughalters benutzt, es sei denn, er ist für den Betrieb angestellt
oder das Fahr-zeug ist ihm vom Halter überlassen worden. Aus dem Zusammenhang
dieser Bestimmungen folgt, daß auch derjenige nicht betriebsfremd ist, der zwar mit
dem Fahrzeug nicht fahren darf, es aber mit Willen des Halters im Besitz hat.
Dahinter steht der Gedanke, daß investiertes Vertrauen, nämlich das des Halters
gegenüber dem Fahrzeugbesitzer, nicht geschützt wird (vgl. dazu BGHZ 5, 269 ff.,
273, 274; BGH VersR 1981, 345 ff., 346; Jagusch-Hent-schel, Straßenverkehrsrecht,
31. Aufl., Rn. 58 zu § 7 StVG). Da dem Zeugen F. unstreitig das Fahrzeug samt
5
Fahrzeugschlüssel überlassen worden war, wenn auch nur, um sich im Fahrzeug
aufzu-halten und das Radio zu benutzen, war er keine betriebsfremde Person. Ihm
war vom Fahrzeughalter L. objektiv die Möglichkeit eingeräumt worden, mit dem
Fahrzeug zu fahren, die er unter Mißbrauch des ihm vom Zeugen L.
entgegengebrachten Vertrauens unbefugt genutzt hat. Dieser Fall ist von der
Fahrzeugversicherung nicht gedeckt.
##blob##nbsp;
6
Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
7
##blob##nbsp;
8
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9
##blob##nbsp;
10
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger:
6.960,00 DM.
11