Urteil des OLG Köln vom 25.06.1999

OLG Köln: beweisverfahren, bezifferung, pastor, verfügung, baurecht, auflage, datum

Oberlandesgericht Köln, 19 W 25/99
Datum:
25.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 25/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 OH 18/98
Schlagworte:
Streitwert isoliert geführtes selbständiges Beweisverfahren
Normen:
ZPO §§ 3, 485
Leitsätze:
Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens
bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen
tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen.
Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich
unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des
eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des
(Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der
Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der An-tragsteller
wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 03.05.1999 - 21
OH 18/98 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 55.680,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entsprechend
den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift
(Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom 03.05.1999 auf
30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem
selbständigen Beweisverfahren belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der von
ihm festgestellten Mängel auf 55.680,00 DM.
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Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das Landgericht nicht
abgeholfen hat, war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 55.680,00
DM festzusetzen.
3
Der Wert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach
dem Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im selbständigen
Beweisverfahren geklärt werden sollen. Geht es wie hier um Gewährleistungsansprüche
und Mängelbeseitigungskosten, so ist deren Wert maßgebend, der sich unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zum Beginn des Verfahrens (§ 4
4
Abs. 1 ZPO) darstellt (Werner/Pa-stor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 145 m.w.N.,
auch zur Gegenmeinung). Für diese Wertberechnung ist aber im Rahmen der vom
Gericht vorzunehmenden Festsetzung der objektive Anspruchswert, nicht dessen
subjektive Einschätzung durch die Antragsteller maßgeblich (OLG Düsseldorf OLGR
1996, 227; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG Köln OLGR 1997,
135; OLG Celle OLGR 99, 1999; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146). Wertangaben der
Antragstellerseite binden weder diese selbst (§ 23 Abs. 2 GKG) noch das Gericht (§ 25
Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Das Gericht ist wegen des im Streitwertrecht geltenden
Grundsatz der materiellen Wahrheit sogar verpflichtet, den der Parteidisposition
entzogenen wirklichen Wert unter Abänderung einer früheren unrichtigen Entscheidung
neu festzusetzen (OLG Köln a.a.O.). Hinzukommt im selbständigen Beweisverfahren,
dass hier kein materieller Anspruch durchgesetzt werden soll, in dessen Bezifferung die
Klägerseite frei wäre und in dessen Bezifferung sie deshalb auch maßgeblich ihr
streitwertrechtliches Interesse umschreiben könnte und müsste; durchzusetzen ist hier
vielmehr unmittelbar nur ein Aufklärungsinteresse (OLG Frankfurt, Baurecht 1997, 518).
Die Antragsteller haben durch die Formulierung ihres Antrags im selbständigen
Beweisverfahren deutlich gemacht, dass sie die noch zu ermittelnden
Mängelbeseitigungskosten geltend machen würden und es ihnen deshalb um die
Ermittlung des objektiven Wertes dieser Kosten ging. Dass sie hierfür bei Antragstellung
eine Werteinschätzung abgeben musste, beruht allein darauf, dass hiervon die
Zuständigkeit des zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens berufenen
Gerichts abhängt (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der im Allgemeinen - wie auch hier - nicht
fachkundige Antragsteller kann aber an der von ihm vor diesem Hintergrund
vorgenommenen vorläufigen Bewertung des Mängelbeseitigungsaufwands dann nicht
festgehalten werden, wenn später aufgrund des eingeholten
Sachverständigengutachtens bessere Entscheidungsgrundlagen für den objektiven
Wert der Mängelbeseitigungskosten, um deren Ermittlung es ihm geht, zur Verfügung
stehen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG
Düsseldorf OLGR 1996, 227; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146).
5
Da nach den - von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des
Sachverständigen Mängelbeseitigungskosten vorliegend 55.680,00 DM betragen, war
daher der Streitwert entsprechend festzusetzen.
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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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