Urteil des OLG Köln vom 20.12.1999

OLG Köln: eintragung im handelsregister, gerichtsstand, akte, auflage, sitzverlegung, rücksendung, bekanntgabe, gesellschaftsvertrag, bindungswirkung, urkunde

Oberlandesgericht Köln, 2 W 273/99
Datum:
20.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 273/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 75 IN 109/99
Schlagworte:
Insolvenzgericht
Normen:
InsO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze:
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen
Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit
rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die
Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des
Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige
Unzuständigkeitserklärung.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.
G r ü n d e
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1.
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Mit einem beim Amtsgericht Köln am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben hat die
Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
beantragt. Durch notarielle Urkunde vom 18. Juni 1999 haben die früheren
Gesellschafter der GmbH ihre Gesellschaftsanteile an den jetzigen Geschäftsführer der
Schuldnerin veräußert. Zugleich hat die Gesellschaft beschlossen, ihren Sitz von G.
nach H. zu verlegen.
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Auf Antrag der Gläubigerin hat sich das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. August
1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hannover
verwiesen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1999 hat das Amtsgericht Hannover die Akten
dem Amtsgericht Köln mit der "Anregung" zurückgesandt, den Verweisungsbeschluß
wegen fehlender Bindungswirkung aufzuheben. Das Amtsgericht Köln hat die Akten
gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO dem Senat vorgelegt.
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2.
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Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits
berufen, weil der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der
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beteiligten Insolvenzgerichte von Köln und Hannover wäre und das Amtsgericht Köln
zuerst mit der Sache befaßt war (§§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO in
Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird
das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt,
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich
mit "rechtskräftigen" Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Hieran fehlt es.
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Das Amtsgericht Hannover hat sich nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die
Rückgabeverfügung vom 1. Oktober 1999 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die
bloße Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Köln mit der "Anregung" der
Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält bereits keine endgültige
Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Hannover (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR
1996, 254; BayObLG, ZIP 1999, 1714; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 36
Rdnr. 24). Zudem hat das Amtsgericht Hannover seiner Rückgabeverfügung keine
Außenwirkung durch Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen (vgl. allgemein: BGH,
NJW-RR 1992, 1154; BGH, NJW-RR 1995, 641; BayObLGZ 1991, 280 [281]; BayObLG,
ZIP 1999, 1714; BayObLG, InVo 1999, 137 [138]).
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Hinzu kommt, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. August
1999 ausweislich der Akte bisher der Schuldnerin nicht wirksam mitgeteilt und damit ihr
gegenüber nicht wirksam geworden ist (vgl. hierzu allgemein: BGH, NJW-RR 1995, 641
m.w.N.; BGH, NJW-RR 1996, 254; BGH, NJW-RR 1996, 1217; BGH, NJW-RR 1997,
1161; BayObLG, BayObLGZ 1991, 387 [388]; BayObLG, BayObLGZ 1994, 378 [380];
BayObLG, InVo 1999, 137 [138] m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 36 Rdnr. 25
m.w.N.).
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Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht zurückzugeben.
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Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits weist der Senat auf folgendes hin:
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Bisher ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür, daß zum Zeitpunkt des
Eingangs des Insolvenzantrages beim Amtsgericht Köln - am 17. Juni 1999 - der
Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 2 InsO außerhalb der örtlichen Zuständigkeit dieses Insolvenzgerichts lag.
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Sollte die Schuldnerin ihre werbende Tätigkeit eingestellt haben, so bestimmt sich die
Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand einer
GmbH richtet sich gemäß §§ 4 InsO, 17 ZPO, 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 GmbHG nach dem
in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz (§ 4 a GmbHG). In diesem Fall erfordert
eine Sitzverlegung eine Satzungsänderung (§ 53 GmbHG), die zum Handelsregister
des alten Sitzes anzumelden (§ 54 GmbHG) und vom Registergericht dem Gericht des
neuen Sitzes mitzuteilen ist (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 3 Rdnr. 8). Die
Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister
wirksam (vgl.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533
[534]).
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