Urteil des OLG Köln vom 09.04.2003

OLG Köln: treu und glauben, pfandverwertung, depot, papiere, vollstreckbarkeit, ergänzung, wahlrecht, datum, agb, sicherheit

Oberlandesgericht Köln, 13 U 86/02
Datum:
09.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 86/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 78/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 31.05.2002 - 3 O 78/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO n.F., 26 Nr. 5, 8 EGZPO)
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die bezüglich des durch die Beklagte im Dezember 2000 im Wege
der Pfandverwertung erfolgten Verkaufes von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien erhobene
Schadensersatzklage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
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Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu folgender kurzen Ergänzung:
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Die auf §§ 31, 32 WpHG gestützte Auffassung des Klägers, die Beklagte habe bei der
Auswahl der im Dezember 2000 zu verkaufenden Aktien seine persönliche
Anlagestrategie und damit insbesondere den erst am 31.10.2000 erfolgten Nachkauf
von 500 Daimler-Chrysler-Aktien maßgeblich berücksichtigen müssen, verkennt den
Charakter des streitgegenständlichen Aktienverkaufs. Es handelte sich hierbei nicht um
eine im Auftrag des Klägers ausgeführte Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 1
WpHG, sondern ausschließlich um eine - vom Kläger als solche auch nicht angegriffene
- Pfandverwertung zugunsten der Beklagten. Hinsichtlich der Bestimmung der zu
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verwertenden Sicherheit - hier in Gestalt der im Depot des Klägers befindlichen Aktien -
hatte die Beklagte gemäß Nr. 17 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken ein Wahlrecht. Dabei war
zwar nach Nr. 17 Abs. 1 S. 2 ABG-Banken auf die berechtigten Belange des Klägers
Rücksicht zu nehmen, was dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang betonten Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht (vgl.
BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 ff. = WM 1983, 926 ff.;
Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 227/01, NJW-RR 2003, 45 f. = WM 2002, 1643 ff.).
Innerhalb der durch § 242 BGB gezogenen Grenzen konnte die Beklagte die
Pfandverwertung jedoch an ihren berechtigten Interessen ausrichten. Daher ist es nicht
zu beanstanden, dass sie bei der Auswahl der zu verkaufenden Aktien nicht auf die
individuelle Anlagestrategie des Klägers, sondern auf eine Prognose bezüglich der
künftigen Wertentwicklung der im Depot des Klägers vorhandenen Papiere abgestellt
hat. Der auf dieser Grundlage erfolgte Verkauf von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien würde
die berechtigten Belange des Klägers nur dann in schadensersatzrechtlich relevanter
Weise verletzen, wenn die Prognoseentscheidung der Beklagten schuldhaft falsch
gewesen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dem Vorbringen
des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
n.F. ersichtlich nicht erfüllt sind.
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Streitwert
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14.098,- EUR
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